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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 50.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19330000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19330000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 50.1933
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 29, 30. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 45, 9. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 46, 16. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 47, 23. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 48, 30. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 49, 7. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 50, 14. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 51, 21. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 52, 29. Julmond (Dez.) 1933 -
-
Band
Band 50.1933
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Gartenbau und Arbeitslosenversicherung Der Präsident des Laudcsarbeitsamts Hessen hat in diesen Tagen für seinen Bezirk Richtlinien über die Durchführung des Gesetzes vom 22. S. 1933 (Gesetz über Aenderungen der Arbeitslosenhilfe) bekanntgegeben. Die Richtlinien schließen sich im allgemeinen an die bekannten Erlasse vom 15. 5. 1933 und 25. 7. 1933 an, erläutern zudem ausführlich den Begriff des Gartenbaus und lösen die bisher für den Gartenbau noch bestehenden Zweifelsfragen bezüglich der Arbeitslosenversicherunassreihcit. Die Ausführungen in den genann ten Richtlinien sind nicht nur bedeutsam für den Bezirk des Landes arbeitsamts Hessen, sondern können wegen der klaren und präzisen Fassung für die Auslegung des Gesetzes vom 22. 9. 1933 überhaupt herangezogen werden. In dem Rundschreiben des Präsidenten des Landesarbeitsamts Hessen heißt es u. a.: „Zur Landwirtschaft im Sinn des Gesetzes vom 22. September 1933 gehören sämtliche Gartenbaubetriebe, die sich ausschließ lich oder überwiegend mit der Hervorbringung organischer Naturprodukte durch Bodenbewirt schaftung mit naturgegebenen Mitteln befassen (Urproduktion). Zu den organischen Naturprodukten gehören gärtnerische Erzeugnisse aller Art, z. B. Gemüse, Obst, Schnitt blumen, Topfpflanzen, Obst- und Zierbäume, Obst- und Ziersträucher, Rosen, Nadelbäume und andre Gehölze, Stauden, Blumen- und Gemüsesamen, unabhängig davon, ob die Erzeugung durch Frei landkulturen oder mittels besondrer Einrichtungen betrieben werden, Maßgebend für die Eingliederung des Gartenbaus in die Land wirtschaft ist die Natur des Betriebs als ein Betrieb der Urproduk tion und nicht die Art der technischen Betriebsführung. Nicht zu der Landwirtschaft, sondern zum Gewerbe gehören Gärtnereibetriebe, die sich ganz oder in der Hauptsache auf die Ver arbeitung oder Veräußerung von Erzeugnissen des Gartenbaus be schränken, ferner Landschaftsgärtnereien, Friedhofsgärtnereien, Han- delsgärtnercien, Dekorationsgärtnereien, Blumen- und Kranzbinde reien, die an der Urproduktion nicht beteiligt sind. Im einzelnen wird auf den Erlaß des Herrn Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 15. 5. 1933 verwiesen. Für die Praxis ist die Unterscheidung nicht immer leicht. Vor behaltlich der instanziellen Entscheidung ist bis auf weiteres nach folgenden Richtlinien zu verfahren: s) Arbeitslosenversicherungsfrei auf Grund des Gesetzes vom 22. September 1933 sind vorbehaltlichderEinschrän- kungen unter d bis ä Beschäftigte in Gärtnereibetrie ben, wenn der Betrieb in einer landwirtschaftlichen Berufs genossenschaft versichert ist. Als landwirtschaftliche Berufs genossenschaft gilt auch die Gartenbau- und Friedhofsberufs- aenossenschaft in Kassel (Bundesratsbeschluß vom 19. 12. 1912). d) Ausgenommen von der Versicherungsfreiheit , sind Beschäftigte in Gärtnereibetrieben, die in einer gewerb ¬ lichen Berufsgenossenschaft versichert sind oder zur Gewerbesteuer hcrangezogen werden, oder Beiträge zur Handwerkskammer leisten, oder in die Haudwerkerrolle ein getragen sind. c) Ausgenommen von der Versicherungssreihcit sind ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zur Bcrufsaenossen- schaft Beschäftigte in Gärtnereibetrieben, die ausschließ lich gärtnerische Erzeugnisse verarbeiten oder veräußern, ohne an der Urproduktion beteiligt zu sein. U) Lands chaftsgärtnereien, deren Hauptaufgabe die An lage sowie Pflege von Gärten, Parkanlagen usw. bildet, gehören nicht zur Landwirtschaft im Sinn des Gesetzes vom 22. Sep tember 1933. Die Beschäftigung in derartigen Betrieben lst ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft arbeitslosenversicherungspflichtig. Das gleiche gilt fürFried - hofsgä-rtnereien, Dekorationsgärtnereien, Blumen- und Kranzbindereien, wenn mit diesen Betriebszweigen keine An zucht von Pflanzen und Blumen im eignen Betrieb verbun den ist. Ist die Erzeugung von Blumen, Sträuchern und Bäumen im Rahmen einer öffentlichen Parlverwaltung nur ein ergänzender Teil eines überwiegend mit der Anlage und Pflege von Parkanlagen beschäftigten öffent lichen Betriebs, so liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinn des Gesetzes vom 22. September 1933 ebenfalls nicht vor. Die Beschäftigung in einem derartigen öffentlichen Be trieb unterliegt ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zur Berufs genossenschaft nach wie vor der Arbeitslosenversicherung (Erlaß des Herrn Präsidenten der Reichsanstalt vom 2. 11. 1933 — 7124/29 —). e) Für die Versicherungsfreiheit ist es ohne Belang, ob die Gärt nerei berufsmäßig oder nur nebenher betrieben wird. Die Ver sicherungsfreiheit tritt ein, wenn die Voraussetzungen nach den vorstehenden Richtlinien gegeben sind und der Beschäftigte in einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder in der Gar tenbauberufsgenossenschaft versichert ist. k) Ueber Grenzfälle entscheidet die Einzugsstelle, erforderlichenfalls im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt. Alle Freistellungen ergehen vorbehaltlich der Entscheidung im Rechtszug und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des jederzeitigen Wider rufs. Irgendwelche Rechtsansprüche können aus der Freistel lung nicht hergeleitet werden. Unbeschadet der vorstehenden Richtlinien, kann jeder Arbeitgeber oder Arbeitnehmer im Ein zelfall die Entscheidung im Rcchtszug beantragen. Zuständig für die Entscheidung ist das für die Einzugsstelle zuständige Versicherungsamt". In. Gartenbau und Arbeitszeit Vor dem Arbeitsgericht Koblenz klagte ein Gärtnergehilfe, der in der Zeit vom 5. 7. bis 23. 9. 33 in einem Gartenbaubetrieb beschäftigt gewesen war, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Lohndifserenz ein, auf deren Auszahlung er deswegen Anspruch erhob, weil er auch Sonntags zur Arbeit herangezogen war. Das Gericht wies iedoch die Klage ab mit der Begründung, daß der Be trieb des Beklagten ein Gartenbau- und nicht ein Gewerbebetrieb sei, selbst wenn geringe Mengen Schnittblumen zur Ergänzung der eignen Ernte zugekauft würden. Mithin unterliege der Betrieb in erster Linie der Landarbeitsordnung und dem maßgebenden Tarif vertrag. Der Tarifvertrag aber bestimmte, laß der regelmäßige Heiz-, Sonn- und Feiertagsdienst mit dem Tariflohn bezahlt werde. Daher handelte es sich nicht um eigentliche Ueberstunden, sondern um einen unvermeidlichen Sonn- und Feicrtagsdienst, der mit dem tariflichen Wochenlohn abgegolten wurde. Die Entscheidung ist durchaus gerechtfertigt und zeigt, daß auch im Arbeitsrecht bereits bis in die untern Instanzen hinein die Rechts- zngehöriqkeit des Gartenbaus zur Landwirtschaft anerkannt ist. (Ur- teÜ des Ärb.-G. Koblenz v. 17. 10. 33. ä. O. 426/33.) Tb. Steuerfreiheit für einmalige Zuwendungen an Arbeitnehmer I. Wassind st euerfreieeinmaligeZu Wendungen? Alle über den vertraglich zugesicherten Arbeitslohn hinaus gehenden Zuwendungen, die in Form von Bedarssdeckungsschei- nen — nicht etwa in barem Geld — gemacht werden, z. B. Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgratifikation, alle aber nur insoweit, als sie vertraglich nicht vereinbart sind. Manche Unternehmer haben — angeregt durch das Gesetz zur Förderung der Eheschließung — ihren weiblichen Arbeitneh mern, die innerhalb einer bestimmten Frist heiraten und in folgedessen aus dem Betrieb ausscheiden, eine einmalige Hei ratshilfe versprochen; andre Betriebe haben auch den männ lichen Arbeitnehmern — allerdings ohne Ausscheiden aus dem Betrieb — eine solche Heiratshilfe zugejagt. Die Beträge solcher Heiratshilfen sind steuerfrei, da sie ja nicht vereinbart waren. Nur Zuwendungen in Bedarfsdeckungsschei nen sind steuerfrei. Die Bedarssdeckungsscheine kann der Arbeitgeber vom Finanzamt kaufen. Sie lauten nur über 25 Ml und sind einaeteilt in 25 Reichsmarkabschnitte. Der Ar beitgeber muß ein Verzeichnis über die ausgcgebenen Bedarfs deckungsscheine führen. II. Wann müssen die Zuwendungen gemacht sein? In der Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 1933. HI. Umfang der Steuerfreiheit. Einmalige Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitneh mer über den vereinbarten Arbeitslohn hinaus gelten beim Arbeitnehmer nicht als Einkünfte im Sinn des Einkommen steuergesetzes und nicht als Schenkung im Sinn des Erbschafts steuergesetzes. Diese Zuwendungen sind mithin frei: 1. von der Einkommensteuer (Lohnsteuer!), 2. von der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe, 3. von der Ehestandshilfe der Ledigen, 4. von der Schenkungssteuer. Die Zuwendungen scheiden auch aus als Bemessungsgrund lage für die Erhebung 1. der Bürgerstcucr, 2. der Kirchensteuer, soweit sich diese Steuern nach der Einkommensteuer bemessen. IV. Verwendungsmöglichkeit für die Bedarfs deckungsscheine. Die Bedarfsdeckungsscheine berechtigen nur zum Erwerb von Kl ei d ung, Wä s ch e u n d H an s g e r ä t in Verkaufsstellen, die zur Entgegennahme von Bedarfsdeckungsscheinen zugelassen sind. Unter Hausgerät sind solche Gegenstände zu verstehen, die zur Einrichtung eines Heinis erforderlich sind, wie Gardinen, Tischdecken, Küchengeräte, Beleuchtungskörper, elektrische Appa rate, Rundfunkgeräte usw. Der Arbeitgeber kann natürlich die Aufwendungen, die er für die Ausgabe der Bedarfsdeckungsscheine macht, genau wie den eigentlichen Lohnaufwand als Werbungskosten absetzen. Tü. Hessische Gebäudesondersteuer gilt nicht für Gewächshäuser Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte vor einiger Zeit in zwei Rechtsbcschwerdeverfahreu die Frage zu prüfen, ob die dem Gartenbau dienenden Gewächshäuser gebäudesondersteuerpflichtig sind. Der Gerichtshof kommt hier zu dem Ergebnis, daß die Mög lichkeit bestehe, ein einzelnes Gebäude eines nach dem Hessischen Vermögensteuergesetz steuerpflichtigen Besitztums aus der Besteue rung durch das Gebäudesondersteuergesetz tzerauszunehmen, und zwar dann, wenn ein Befreiungsgrunü nach Art. 4 des Gebäudesonder steuergesetzes gegeben ist. Nach dieser Bestimmung ist von der Steuer derjenige bebaute Grundbesitz befreit, der in Artikel 3 GuG. aus- gesührt ist. Artikel 3 Ziffer 5 GuG. bestimmt, daß die Gebäude, die zur Unterbringung des lebenden und toten Inventars oder der rohen Erzeugnisse der landwirtschaftlichen Betriebe (einschließlich Viehzucht, Wein-, Obst- und Gartenbau) dienen, nicht der Grund steuer unterliegen. Grundstücke oder Gebäude, die nur teilweise diesen Zwecken dienen, bleiben nur für diesen Teil von der Steuer befreit. Soll also die Befreiungsvorschrist des Art. 4 SGStG. gegeben sein, so muß das Gewächshaus in einem der Landwirtschaft gleich zubehandelnden Gartenbaubetrieb liegen. Das ist nach der Aus führung der genannten Urteile dann der Fall, wenn der Garten baubetrieb „ausschließlich oder stark vorwiegend der Urerzeugung dient, wesentlich ist die ausschließliche oder weitüberwiegende Ver arbeitung oder Verwertung eigner Erzeugnisse (Dziegalowski- Thumen Anm. 10 zu 8 28 RBG.). Die Eigenproduktion — evtl, sogar mit gekauftem Samen — soll steuerlich begünstigt werden, so weit ihr — nicht zeitlich, sondern räumlich genommen — die Ge bäude dienen (OVG. 71/31)". Werden dagegen in dem Betrieb in der Hauptsache fremde Er zeugnisse verkauft oder besteht die Tätigkeit des Gärtners im wesent lichen in der Arbeit an fremdem Besitz, als Landschastsgärtner, Gartenarchitekt usw., so ist ein solcher Betrieb der Vergünstigung, wie sie die Landwirtschaft genießt, nicht teilhaftig. In den Gewächshäusern werden die rohen Erzeugnisse des Garten baubetriebs untergebracht. Zu den rohen Erzeugnissen gehört nicht nur die Ernte, sondern auch die lebende Pflanze (vgl. Pr. OVG. Bd. 68, 16, Bd. 69, 18). Unterbringung bedeutet nicht nur die Aufbewahrung zwecks Ansammlung, Verwertung usw., sondern eine Unterbringung ist auch dann noch gegeben, wenn lediglich eine bessere und schnellere Entwicklung herbeigeführt werden soll. „Wie das Tier im Stall vor den Unbilden der Witterung geschützt, vor Krankheit bewahrt und für die Verwendungszwecke tauglicher erhalten wird, wie namentlich Jungtiere im schützenden Stall gesund erhalten und in ihrer Entwicklung gefördert werden sollen, so sollen auch die lebenden Pflanzen in den Gewächshäusern vor den Unzuträglich keiten der Freilandkultur bewahrt, zu schnellerem und üppigerem Wachstum, zu früherer Entwicklung geführt werden; zu diesem Zweck werden sie in dem Gewächshaus untergebracht, wie auch zu dem Zweck, daß sie zum Verkauf bereitstehen." Das vorinstanzliche Urteil wurde vom VGH. aufgehoben, die Sache znrückverwiesen zur Feststellung, ob und inwieweit die Ge wächshäuser der Steuerpflichtigen, der Urerzeugung, einem der Landwirtschaft gleichgestellten Gärtnereibetrieh oder einem Gewerbe betrieb dienen, damit sie je nach dem Ergebnis von der Sonder gebäudesteuer ganz oder teilweise sreigestellt werden. Zu eingehender Beratung unserer hessischen Mitglieder steht die Geschäftsstelle in Darmstadt, Taunusstraße 5, zur Verfügung. Tk. Fristlose Entlastung aus wichtigem Grund Lck. — Bekanntlich schreibt der 8 626 BGB. vor, daß das Ar beitsverhältnis von jedem Teil ohne Einhaltung einer Kündigungs frist gekündigt werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Reichsarbeitsgericht hat nun in einer Entscheidung (vom 8. 4. 1933; 406/32) festgestellt, daß der 8 626 BGB. zwingend ist. Selbst wenn die Parteien die Vereinbarung getroffen haben, daß bestimmte Gründe nicht oder daß nur genau aufgeführte Gründe zur fristlosen Entlassung berechtigen, kann nach dem Urteil trotzdem im Einzelfall noch ein wichtiger Grund im Sinn des 8 626 BGB. die fristlose Auflösung des Arbeitsvertrags rechtfertigen. Es ist also auch, wenn ein wichtiger Grund im Sinn des § 626 vorliegt, nicht erfor derlich, daß dieser Grund ausdrücklich als Entlassungsgrund ver einbart ist. Ebenso kann der Arbeitnehmer sich in einem solchen Fall auch nicht daraus berufen, daß der betreffende Vorfall bei der Aufzählung der Entlassungsgründe im Arbcitsvertrag nicht mit genannt wurde. In diesem Zusammenhang sei auch auf die ebenfalls kürzlich er gangene Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts vom 21. 1. 1933 (270/32) verwiesen, die sich mit der Auslegung der Bestimmung eines Anstellungsvertrags befaßt, daß Abänderungen des Vertrags nur dann gültig sind, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Das Reichs- arbcitsgerüht hat auch in diesem Fall festaestellt, daß trotz einer solchen Vereinbarung hinterher durchaus rechtsgültig mündlich eine Abänderung des Arbeilsvertrags vereinbart werden kann. Oie Durchführung der Grundvermögensteuerfenkung Wie wir bereits mitteilten, ist durch die Pr. Verordnung vom 9. 10. 1933 für die dauernd land- oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienenden Grundstücke die Preußische Grund vermögensteuer mit Wirkung vom 1. 10. 1933 in Wegfall gekommen. In einem zu dieser Verordnung ergangenen Runderlaß weist der Preußische Finanzminister auf folgendes hin: Die in der Zeit vor dem 1. 10. 1933 fällig gewordenen, aber noch nicht entrichteten Steuerbeträge werden von der Befreiungsvor schrift nicht betroffen. Soweit solche Steuerbeträge nicht gestundet waren, sollen ewaige Stundungsanträge „nach Maßgabe der über die Bewilligung von Stundung bestehenden allgemeinen Bestim mungen auch weiterhin erledigt werden". Hierbei soll den be- sondren Verhältnissen der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, des Gar tenbaus einschließlich des Weinbaus wohlwollend Rechnung getra gen werden. Ueber Anträge auf Stundung oder Erlaß von Steuerbeträgen aus der Zeit nach dem 1. 10. 1933, bei denen es sich um Gemeinde steuern handelt, haben die staatlichen Behörden, Grundsteueraus schuß beim Katasteramt, künftig nicht mehr zu entscheiden. Ledig lich den Gemeinden steht die Befugnis der Stundung, Niederschla gung oder des Erlasses der Steuer zu. Tsi. Aus -er arbettsrechtttchen Gpruchpraxts vr. Vrsnr koorrig, Lohmar (Siegkreis) Beweislast bei fristloser Entlassung wegen anhaltender Krankheit. Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers, wie er sich Gewißheit darüber verschaffen will, ob eine die fristlose Entlassung eines Arbeitnehmers rechtfertigende anhaltende Krankheit, d. h. eine mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Krankheit, vorliegt, die zwar leine dauernde zu sein braucht, aber auch keine nur vorüber gehende kurzfristige sein darf. Der Arbeitgeber, der einen Arbeit nehmer wegen anhaltender Krankheit fristlos entläßt, ist aber be weispflichtig dafür, daß tatsächlich im Zeitpunkt des Ausspruchs der fristlosen Entlassung anhaltende Krankheit vorlag, d. h., daß in diesem Zeitpunkt noch vom Standpunkt der medizinischen Wissen schaft mit einer längeren Arbeitsunfähigkeit zu rechnen war. Dieser Beweislast kann der Arbeitgeber im allgemeinen nur durch ärzt liches Sachverständigengutachten oder ärztliche Auskünfte ent sprechen. (Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 17. 12. 1931, Nr. 20 S. 185/31.) Anspruch der Arbeitgeber gegenüber Konkurrenzfirmen aus Unter lassung von Arbeitszcitüberschreitungen. Die gesetzlichen Arbeitszelt bestimmungen, z. B. die Bestimmungen der Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten, und der Arbeitszeitver ordnung, sind auch Schutzbestimmuugen zugunsten der Arbeitgeber im Sinne des 8 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Soweit also Ar beitgeber dadurch geschädigt werden oder Gefahr laufen, geschädigt zu werden, daß Konkurrenzfirmen ihre Arbeitnehmer unter Verstoß gegen die gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen arbeiten lassen, haben sie gegenüber den Konkurrenzfirmen einen klagbaren Rechtsanspruch aus Unterlassung dieser Arbeitszeitüberschreitungen und gegebenen falls auf Schadenersatz. (Urteil des Reichsgerichts vom 28. 10. 1932 Nr. 59/32 II.) Anspruch auf Wcitergewährung regelmäßig erhaltener Sonder vergütungen. Die regelmäßige vorbehaltlose Gewährung von Son dervergütungen zu bestimmten Zeiten oder aus bestimmten Anlässen begründet für den Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers eine Verpflichtung zur künftigen Zahlung dieser Sondervergütungen, wenn der Arbeitnehmer nach Lage der Sache aus der regelmäßigen Zahlung der Sondervergütung die Ansicht des Arbeitgebers auf Weitergewährung dieser Sondervergütungen folgern durfte. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur'Weitergewährung solcher Son dervergütungen besteht bis zu dem Zeitpunkt fort, in welchem der Arbeitnehmer sich entweder mit dem Wegfall der Sondervergütun gen ausdrücklich oder durch entsprechendes Verhalten einverstanden erklärt, oder zu welchem der Arbeitgeber die Sondervergütung unter Einhaltung der für das Dienstverhältnis geltenden Form- und Fristvorschriften aufgekündigt hat. (Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 25. 3. 1933 Nr. RAG. 333/32.) Bewertung von Führung und Leistung im Zeugnis. Der Arbeit geber darf bei der Bewertung von Führung und Leistung im Zeug nis eines Arbeitnehmers seine subjektive Auffassung wieder geben, muß dabei aber die allgemein üblichen Bewertungsmaß stäbe, die Gesamtleistung und das Gesamtverhalten des Ar beitnehmers zugrundelegen, und sein Werturteil darf nicht mit Tat sachen in Widerspruch stehen. (Urteil des Reichsarbeitgerichts vom 22. 2. 1933 Nr. RAG. 480/32.) Keine Verpflichtung des Lehrlings zur Nachholung der durch den Pslichtbesuch der Berufsschule versäumten Arbeitszeit. Der Lehrling ist für den Regelfall nicht verpflichtet, die durch den Pflichtbesuch der Berufsschule versäumte Arbeitszeit durch Ueberarbeit an andren Tagen nachzuholen. (Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. 12. 1932 Nr. LABS. 473/32.) Für den Inhalt verantwortlich: K. Siegmund, Berlin-Steglitz. Die nächste Nummer dieser Beilage erscheint am 28. Julmond 1933.
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