Suche löschen...
Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 50.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19330000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19330000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 50.1933
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 29, 30. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 45, 9. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 46, 16. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 47, 23. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 48, 30. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 49, 7. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 50, 14. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 51, 21. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 52, 29. Julmond (Dez.) 1933 -
-
Band
Band 50.1933
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
''M '(uns), die Bestimmungen über das Markenetikctt und die Bundes» marke einzuhaltcn, insbesondre 1. unter dem Schutz des Markenetikctts nur Baumschulcrzeugriisse deutscher Herkunft anzubieten und zu verkaufen, die mindestens . den Anforderungen für eine I: Wahl nach den Qualitätsbe zeichnungen und Normalmatzen, des B. d. B. entsprechen; 2. durch das Markeneiikett geschützte Baumschnlerzeugnissc. nicht unter den vom B. d. B. festgesetzten Preisen und Verkaufs vorschriften anzubieten und zu verkaufen: 3. falls ich (wir) aus dem B. d. B. (R. d. d. G.) auZscheide... oder mir (uns) das Recht zur Führung des Markenetiketts Entzogen wird, kein Etikett und keine Marke zu verwenden, die durch Material, .Form, Farbe, Aufdruck und Befestigungs art mit dem Markenetikett und der Bundesmarke des B. d. B. verwechselt werden kann. Ich (wir) bestätige..., daß mir (uns) das Recht zur Führung des Markenetiketts und der Bundesmarke auf Grund meiner (unsrer) heutigen Erklärung verliehen worden ist und verzichte... ausdrücklich darauf, irgendwelche Ansprüche gegen den B. d. B. zu erheben, falls mir (uns) das Recht zur Führung des Markenetikctts und der Bundesmarke entzogen wird. den 1938 (Ort) (Datum) (rechtsverbindliche Unterschrift) Oie Vereinheitlichung, Vereinfachung und Rechtschreibung -er Obstsortennamen In Kürze erscheint das Markenetikett fürBaumschul- erzeugnissel. Wahl gemäß den Qualitätsbezeichnungen der Fachgruppe Baumschulen. Auf diesem Etikett werden die Sorten namen aufgedruckt, weil es ans verschiedenen Gründen unzweckmäßig erscheint, die handschriftliche Beschriftung der Marken etiketten zuzulassen. Als Unterlage für die Drucklegung muß ein Sortenverzeichnis gewählt werden, das den heutigen Grundsätzen für Vereinfachung, Vereinheitlichung und Rechtschreibung entspricht. Schon vor einer Reihe von Jahren wies der verdiente Pomologe, Freiherr von Solemacher, darauf hin, daß die Schreibweise der Sorten in den Katalogen der Baumschulen zu wünschen übrig lasse. Die Erfahrung hat eindringlich gelehrt, daß sich derartige, manchem vielleicht nebensächlich erscheinende Fragen, auch von ganz erheb licher wirtschaftlicher Bedeutung sein können; wir haben dafür sehr schwerwiegende Beweise. Die v. Solemachersche Anregung griff da her der Obstbau-Ausschuß des früheren B. d. B. unter Führung vou Baumschulenbesitzer Wilh. Bellinghausen-Kiedrich tatkräftig auf und in sehr eingehender, wichtiger Kleinarbeit wurden unter Mit wirkung des Reichsverbands des deutschen Gartenbaus, des deut schen Sprachvereins, der Lehr- und Forschungsanstalten für Garten bau, den Herausgebern des Werkes „Deutschlands Obstsorten", und erfahrener Pomologen und Baumschulenbesitzer diese Arbeiten gefördert. Die Notwendigkeit, ein entsprechend berichtigtes Sorten verzeichnis für den Druck des Markenetiketts . zur Verfügung zu haben, veranlaßte den R. d. d. G., die bisherigen Ergebnisse noch mals durchzuarbeiten, einen ständigen „Ausschuß für die Obstsorteu- bcnenuung" zu bilden und das Ergebnis dieser wiederholten Durch arbeitung in Form der nachfolgenden Regeln zur eventuellen Stel lungnahme zu unterbreiten. Der Ausschuß für Obstsortenbenennung hat festgestellt, daß 1. zahlreiche Obstsorten unter verschiedenen Namen angeboten werden, 2. unter den gleichen Namen verschiedene Sorten gehen, 3. die Benennung (Umbenennung) und Schreibweise fremd ländischer Züchtungen oftmals nicht den allgemein gültigen Bräuchen der internationalen Nomenklatur Rechnung tragen, 4. die Namengebung selbst oft im Widerspruch mit allgemein gültigen Regeln der deutschen - Sprache steht. Um diese Mißstände Iveitestgehend und schnellstens abzustellen und Richtung für künftige Namengebung zu tveisen, wurden die nach folgenden Regeln aufgestellt und sind nun in einem Sortenverzeich nis zu berücksichtigen. Dieses, beim R. d. d. G- niederzulcgendc Ver zeichnis, erhebt bezüglich der Nennung von Obstsorten und ihrer Synonyme auf Vollständigkeit keinen Anspruch. Die weniger wich tigen Sorten und Doppelnamen müssen aus Gründen der Kosten einsparung z. T. unberücksichtigt bleiben. Ergänzungen oder not wendige Verbesserungen sollen je nach Bedarf durch Beschlußfassung des ständigen Ausschusses für Obstsortenbenennung durchgesührt werden. Von Len verschiedenen, bisher für einzelne Sorten nebeneinander geltenden Namen, wurde der am zweckmäßigsten erscheinende aus- gewählt. Allen so festgelegten Namen wurde unter Zugrundelegung vorstehender Gesichtspunkte eine einheitliche Schreibweise gegeben. Die für und gegen diese Vereinheitlichung sprechenden triftigen Gründe wurden im Einzelfall eingehend gewürdigt und-gegenein ander abgewogen. Die unbedingt notwendige Einheitlichung der Benennung machte den Bruch mit manchem gewohnheitsmäßigen, aber nicht allgemein geltenden Brauch notwendig. Die fett gedruck ten Namen sollen künftig in der angegebenen Schreibweise einheitlich zur Verwendung kotuunm. Allgemeine Regeln I. Sortennamcn sollen sein: 1. möglichst kurz und einprägsam. Beispiele: s) An die Stelle von „Großer Rheinischer Ge st reift er W i n t e r r a m b u r" tritt nur „Winter, rambnr". Durch Verbesserung der Sorte darf nicht in Zukunft derselbe Unfug wieder einreißen, es darf asso daraus nicht ein Werderscher W., dann ein Großer Wcrder- scher W., schließlich ein Verbesserter Großer Werdcrscher W. usw. entstehen. Sind tatsächliche Verbesserungen ge schaffen worden, dann erhält die neue Sorte einen neuen Namen. Die Züchter können in ihrem Katalog in Klam mern hinzufügen: eine Verbesserung des — Die ein- gcklammerten .... (s. Entwurf). b) Der „A p f e l a u s L u n o w" wird zum Luuvwcr Apfel. —> Namen, aus mehreren Worten bestehend, werden umge stellt, wenn der bezeichnende Teil des Namens voraus gestellt werden kann. 2. Treffend, wenn besondre Eigenschaften oder Vorzüge mit ihm genannt werden sollen. Beispiel: Muskatrenctte. 3. Den allgemeinen Regeln der deutschen Sprache Rechnung tragen: s) Anfangsbuchstaben bei Rainen, die aus mehreren Wörtern bestehen, werden wie alle auf Eigenschaften, Personennamen oder Ortschaften bezüglichen Wörter mit großen Anfangs buchstaben geschrieben. Beispiel: Graue Französische Renette. b) Endungen: Bei den Endsilben von Herkunftsbezeichnungen ist zwischen ein- bzw. zweisilbigen und mehrsilbigen Orts namen zu unterscheiden. Beispiele: Berliner Hnseukvpf, Lunower Apfel einerseits und Adcrslebcr (nicht Adcrs- lebener), Kalvill; Worcester (nicht Worcesterer) Parmäne andrerseits. Bei Namen, die sich auf Länder beziehen, ent scheidet der dort übliche Sprachgebrauch. Beispiele: Thürin ger Tiefbliite, Westfälische Glockenbirne. c) Zusammengehörende Teile des Namens werden zusammerc- gefaßt. Beispiel: Herbstrenette statt Herbst-Renette. ck) „Aus" oder „von"? Bei Herkunftsbezeichuungen wird ein heitlich „aus" statt „von" angewendet. Beispiel: „Schöner aus Bath" statt Schöner von Bath. Nur als Adelsprädikat bleibt von stehen, und zwar abgekürzt „v.". e) Auslassungszeichen werden hinter Personennamen ange wendet, wenn diese auf s, sch, x oder z enden und das im Genitiv eigentlich anzuhängende s oder „ens" in Wegfall koinmt. Ein Auslassungszeichen ist also anzuwenden bei: Cludius' Herbstapfcl, Cox' Orangenrenette, Frans' Som- merkalvill, Manks' Apfel, Williams' Christbirne usw., nicht aber bei Adams Apfel, Harberts Renette, Deans Küchenapfel, Diels Butterbirne usw. k) „Der" oder „Die" Pfirsich? Da der Name sich auf-den ganzen Baum, nicht nur auf die Frucht bezieht, und mit geringen örtlichen Ausnahmen sich der Sprachgebrauch für „der" Pfirsich entschieden hat, sind die PfirsichuaMen in männlicher Form zu bilden. x) Deutsche Schreibweise für fremdländische, bei uns einge bürgerte Bezeichnungen, z. B. Kalvill, Parmäne, Rambur, Renette, Reneklode. 4. Bezeichnungen wie Kalvill, Renette, Rosenapfel usw. sollen nur verwendet werden, wenn die Frucht auch die typischen Merkmale dieser Klasse aufweist. II. Verdeutschung fremdsprachlicher Namen: 1. Dem internationalen Sprachgebrauch entsprechend soll in Zu kunft auch im Obstbau keine'Verdeutschung der Namen mehr stattfinden. Um aber das richtige Aussprechen fremdländischer Namen zu erleichtern, soll in Klammern die Aussprache ange geben werden. (Bergt, auch II2 b.) Beispiel: Duches os Uorks Favourit (Dötscheß off Jorks Fäivoritt*), aber nicht „Her zogin v. Jorks Günstling." 2. Verdeutscht werden können nur s) Teile des Namens, die auf die Zugehörigkeit Hinweisen. Beispiel: Gutedel statt Chasselas; Küchenapfel statt Codlin. b) Namen, die für die deutsche Zunge schwer aussprechbar sind. 3. Bei Sorten, bei denen sich bereits vor längerer Zeit vorge nommene Verdeutschungen so eingebürgert haben, daß eine Umbenennung eher eine Verwirrung bedeuten würde, sollen jedoch die fremdländischen Bezeichnungen künftig in Klammern beigesetzt werden. Beispiel: Gräfin aus Paris (O.: Comtesse de Paris); Rote Triumphbeere (O.: Whinhams Jndustry).**) 6. Erläuterungen für das Sortenverzeichnis 1. Schreibweise: Der geltende Name ist in richtiger Schreibweise fettgedruckt. Beispiel: Peasgoods Sondergleichen ist Peas- goods Nonsuch. Die in dünnerer Schrift wiedergegebenen Namen sind entweder Doppelnamen (Synonyme) oder aber 'geltende Ramen in falscher Wortstellung. Im ersten Falle ist *) Die Aussprachcangaben erfolgten nach dein vereinfachten Verfahren aus „Grunow, Das kleine Aussprachewörterbuch". **) O: bedeutet Originalname. der richtige Name stets in Fettdruck beigeseht, während sich im letzten' Falle die richtige Schreibweise durch Umstellung der Worte von selbst ergibt. Beispiele: Auanasapfel ist Prinzen apfel. Kalvill, Adersleber, muß geschrieben werden: Aders- leber Kalvill. 2. Die alphabetische Reihenfolge entspricht' dem „Einheits-ABC des Rcichskuraloriums für Wirtschaftlichkeit"; es ist also: ä — ae, ö — oe, ü — uc usw. Nachfolgend geben wir Beispiele für einige nach diese» Regeln überprüfte Obstsortennamen. Die in Klammern gesetzten Zahlen weifen auf die vorstehend angeführten Regeln hin. Acpsel Ananasrenette (1/2; I/3c; I/ZZs. Apfel aus Croucels ist Croncels. Apfel aus Hawthornden ist Hagedornapfel. Apfel aus Uelzen istUelzenerKalvill. Berlepsch Goldrenette ist Freiherr von Berlepsch. Bohnnpfel (I/1a), Syn. Großer rheinischer Bohnapfel; Kockerle. Borsdorfer Renette ist G l a n z r e n et t e. Boskoop ist Schöner aus Boskoop. Croncels (I 1a und II 3b, O: Transparent de Croncels). Syn. Apfel aus Croncels, Durchsichtiger aus Croncels, Eis apfel aus Croncels, Glasapfel, Transparent de Croncels, Weißer Transparentapfel, Uellow Transparent. Downtonpepping (sprich: Dauntonpepping II/1). Durchsichtiger aus Croncels ist Croncels. Edmunds Graue Renette (I/3a; 1/3^). Syn. Maiden on Crab, St. Edmunds Russet. Eisapfcl aus Croncels ist Croncels. Eveapfel ist Manks' Apfel. Freiherr v. Berlepsch (I/3ci). Syn. Berlepsch Goldrenette, Goldrenette Freiherr v. Berlepsch. Gestreifter Rönierapfel ist Pommerscher Krummstiel. Glnnzrcnctte (I/3c). Syn. Borsdorfer Renette, Tiroler Glanzrenette.. Glasapfel ist Croncels. Goldrenette Freiherr v. Berlepsch ist Freiherr v. Berlepsch. Graue Winterrcnette ist Schöner aus Boskoop. Großer Bohnapfel ist Bohnapfel. Großer rheinifcher Bohnapfel ist Bohnapfel. Hawthornden ist Hagedornapfel. Hngedornapfel (O: Hawthornden, II/3). Syn. Apfel aus Hawthornden, Weitzer Hawthornden. Kockerle ist Bohnapfel. Maiden on Crab ist Edmunds G r a u e R e n e t t e. Manks' Apfel (O:' Eveapfel of Scotland, I/3e; H/3). Syn. Eveapfel, Manks' Codlin, Manks' Küchenapfel, Schot tischer Evaapfel. Manks' Codlin ist Mank s' Apfe I. Manks' Küchenapfel istManks' Apfel. Montfortrenette ist Schöner aus Boskoop. Pommerscher Kriimmstiel (I/3b). -Syn. Gestreifter Römerapfel. Renette von Montfort ist Schöner aus Boskoop. Schöner aus Boskoop (I/3ck). Syn. Boskoop, Graue Winterrenette, Montfortrenette, Renette von Montfort, Schöner von Boskoop. Schottischer Evaapfel ist Manks' Apfel. St. Edmunds Russet ist Edmunds Graue Renette. Tiroler Glanzrenette ist Glanzrenette. Transparent de Croncels ist Croncels. Uelzener Kalvill (I/1b). Syn. Apfel aus Uelzen. Weißer Transparentapfel ist Croncels. Weißer Hawthornden ist Hagedornapfel. Uellow Transparent ist C r o n ceIs. Gegen Umgehungen -es Verbots -es Verkaufs von Bäumen un- Sträuchern auf Märkten un- im Hausierhan-el Das bayerische Staatsministerium, . Abt. Landw., hat nach stehende Entschließung herausgegeben: Entschließung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Abteilung Landwirtschaft, vom 3. 11. 33, Nr. 6126a 10, Wer den Handel mit Obstbäumen An die Negierungen K. d. I, und die Bezirksverwaltungs- behörden. I. 8 3 des Gesetzes zur Reglung des Absatzes von Erzeugnissen des deutschen Gartenbaus vom 13. 7. 1933 (RGBl. 1 S. 463) hat die Ziff. 1 des 8 66 der Gewerbeordnung geändert. Hiernach sind bewurzelte Bäume und Sträucher zum Verkauf auf Wochen märkten nicht mehr zugelassen. Sie dürfen daher gemäß 8 67 Abs. 1 GewO, auch auf Jahrmärkten nicht mehr feilgchälten werden. Gemäß 8 66 Abs. 2 der Gewerbeordnung in Verbindung mit 8 31 der Vollzugsverordnung vom 29. 3. 1892 ist die Bezirksver waltungsbehörde auf Antrag der Gemeindebehörde befugt, unter gewissen Voraussetzungen den Kreis der Gegenstäiche des Wochen- marktverkchrs auszudehnen. Eine solche Ausdehnung auf bewurzelte Bäume und Sträucher widerspräche dem Sinn und Zweck des 8 3 des eingangs genannten Gesetzes. Sie darf daher in Zukunft nicht mehr erfolgen. Die Polizeibehörden werden angewiesen^hiernach das Weitere zu veranlassen; insbesondere ist dafür zu sorgen, daß der Handel mit bewurzelten Bäumen und Sträuchern auf Jahr- und Wochen märkten künftig unterbleibt. Die mit der Ueberwachung der Märkte beauftragten Polizeibeamten sind mit entsprechender Weisung zu versehen. II. Wie berichtet wird, versuchen nunmehr Baumhändler, das Marktverbot dadurch zu umgehen, daß sie Bäume in den Höfen solcher Wirtschaften, wo erfahrungsgemäß die Landleute beim Be such der Jahr- und Wochenmärkte einzukehren pflegen, feilhalten. Es wird auch darüber geklagt, daß unzuverlässige Baumhändler teils zu Fuß teils mit Krafträdern von Ort zu Ort reisen, um — teilweise unter Vorzeigen von Musterbäumen — Baumbestellungen entgcgcnznnchmen. Bisweilen sollen sie in Len Gegenden, die sie bereisen, kleine Handlager unterhalten, auf die sie beim Auf suchen von Bestellungen Hinweisen und aus denen sie die verkaufte Ware sofort liefern. Die Bäume, die auf diese Weise zum Ver schleiß kommen, weisen in der Regel die gleich schlechte Beschaffen heit auf, wie die bisher auf den Märkten feilgehaltenen, W» solche Baumhändler auftretcn, haben die Polizeiliche» Voll zugsorgane ihr Geschäftsgebaren streng zu überwachen. Insbeson dere ist zu prüfen, ob ihre gewerbliche Tätigkeit sich nicht als ein verbotener Gewerbebetrieb im Nmhcrziehe» nach 8 66 Abs. II Ziff. 10 RGO. darstellt, oder, soweit dies 'nicht der Fall ist, ob sie die erforderlichen Ausweispnpiere (Wandergewerbeschein) nach 8 66 oder Legitimationskarte nach 8 44a RGO., besitzen. Ferner ist gegebenenfalls zu prüfen, ob nicht eine gemäß Art. I 8 2 des Einzelhandelsschutzgesetzes vom 12. 6. 1933 (RGBl. I S. 262) verbotene Errichtung einer neuen Verkaufsstelle vorliegt. Die Bezirksverwaltungsbehörden und die amtlichen Fachberater werden bei gegebener Gelegenheit, namentlich aber während der Herbst- und Wintermonate, die obstbautreibende Bevölkerung auf die Schäden Hinweisen, Lie ihr aus dem Kauf von Obstbäume» von unbekannten Baumhändlern erwachsen können. III. Die ME. vom 4. 3. 1904 Nr. 6704 (MABI. S. 73), vom 17. 1. 1906 Nr. 114, vom 19. 5. 1917 Nr. 6126 c 1, vom 24. 2. 1921 Nr. 6H26 c 1, vom 21. 1. 1924 Nr. 6126c 1 (StAnz. Nr. 18) vom 26. 3. 1927 Nr. 6126 c 1 und vom 7. 11. 1929 Nr. 6126 c 2 (StAnz, Nr. 269) werden aufgehoben." Gutgemeinte aber zweckwi-rige Vorschläge zur Obstbauför-erung In diesen Tagen war in einem Kreisbauernblatt zu lesen, daß ein Kreisbauernführer feine Kreisangehörigen verpflichtet, Pflaumen ausläufer zu pflanzen. .Wir zweifeln gewiß nicht an dem besten Willen dieses Kreisbauernführers, aber ebenso gewiß ist es, daß es grundfalsch ist, Pflaumenausläufer zu Pflanzen. Er hat auch sicherlich nicht vor Erlaß seiner Verfügung feinen Gartenbau- bzw. Baumfchulfachberater befragt, sonst wäre sicherlich dieser Miß griff nicht erfolgt. Unserem deutschen Obstbau kann nur mit der Anpflanzung besten Baummaterials in den besten und geeignetsten Sorten gedient sein. Eine Gemeinde will ebenfalls den Obstbau fördern und vertritt hierbei den Standpunkt, Wildlinge anzupslanzen, um sich daraus die Bäume selbst zu ziehen. Wir haben der Gemeinde die nachfolgende Aufklärung erteilt: Wir hörten gelegentlich, daß es Ihr Standpunkt sei, keine Obst bäume anzupflanzen in baumschulmäßig vorgebildeter Ware, son dern Wildlinge, und daraus Bäume selbst heranzuziehen. Wir bitten, den nachfolgenden Ausführungen darüber Ihre Auf merksamkeit zu schenken. Es bedeutet nur einen Zeitverlust von mindestens 5 Jahren, ehe Sie auf diese Weise zu einem Ernteerfolg gelangen. Es ist weiterhin Erfahrungstatsache, daß die Wildlinge viel mehr unter Schädlings befall leiden, eine Erfahrung, die Sie in jedem Baumschulquartier machen können, in dem infolge ungünstiger Einflüsse zur Ver- edlungszeit größerer Ausfall an gewachsenen Veredlungen entstan den ist. Andererseits wäre es höchst erwünscht, wenn alle Behörden die deutschen Baumschulen, die sich in schwerer Absatznot befinden, durch Aufträge unterstützen und vor dem Ruin bewahren würden. Infolge der Sparmaßnahmen der letzten Jahre ist der Umsatz der deutschen Baumschulen seit dem Jahre 1929/30 um 74 im Ver kauf an Behörden und Verwaltungen gesunken. Hieraus ergab sich
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)