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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 50.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19330000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19330000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 50.1933
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 29, 30. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 45, 9. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 46, 16. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 47, 23. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 48, 30. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 49, 7. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 50, 14. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 51, 21. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 52, 29. Julmond (Dez.) 1933 -
-
Band
Band 50.1933
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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zwangsläufig eine außerordentliche Notlage für unsere Baum schulen, die auch den Herrn Reichsernährungsminister veranlaßte, in einem hier abschriftlich beigesügten Erlaß aus diese Notlage hinzu- weiieu und allen Behörden und Verwaltungen die Unterstützung der deutschen Baumschulen durch Vergebung von Aufträgen eindring lichst zu empfehlen. Die einschlägigen Reichsministerien für Ernäh rung und Landwirtschaft, Wirtschaft und Arbeit werden angesichts dieser Notlage neuerdings darauf Hinweisen, daß die Gemeinden und Verwaltungen das deutsche Baumschulwcsen durch Aufträge befruchten möchten, mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, daß den Gemeinden das Entschuldungsgesetz gewährt worden sei, damit sie wieder ihre Haushaltmittel für die normalen Aufgaben der Ver waltungen verwenden können. Wir bitten daher auch die dortige Gemeindeverwaltung, im Sinne der Neichsregierung den Absatz deutscher Baumschülerreugnisse fördern zu helfen und dadurch auch zur Erhaltung von Arbeitsplätzen für die Arbeiter in den deutschen Baumschulen beizusteueru.' Eine neue Maschine zur Beseitigung-esKeim- verzugs be» harischaiigen Leguminosensamen brieckriok llillrLndäunaer Die Hartschaligkeit der Leguminosensamen verursacht ein ungleich mäßiges und häufig nur geringes Auflaufen und somit beträchtliche Mehrausgaben für den Gärtner und Landwirt. In der Landwirtschaft werden seit langem sogenannte Ritz- maschincn verlvaudt, die den Kcimverzug durch Anritzen der Scha len beseitigen. Bei der Hoheuheimer Nitzmaschiue von Michalowsky werden die Samen durch zwei sich gegeneinander bewegende Walzen geführt, von denen die eine, aus feilcuartig augerauhtcm Stahl be stehend, das Anstechcn der Samen besorgt, die durch die zweite Kautschukwalze gegen sie gedrückt werden. Die zweite Art der Ritz maschinen, die zuerst von dem Schweden Nilson eingeführt wurde, beruht auf dem Zentrifugalprinzip. In diesem Apparat werden die Sauren durch in der Trommel sich bewegende Flügel gegen die mit Schmirgel ängerauhte Trommelwand geschleudert. Sowohl die Quetschmaschine von Michalowsky, als auch der Samenpräparator von Nilson sind aber für den Baumschulbetrieb nicht geeignet, tveil mit der ersten nur große und mit der zweiten Maschine nur kleine Samen mit Erfolg und ohne Schädigung ange- ritzt werden können. Für die Baumschule hat eine Maschine nur dann Bedeutung, wenn sie bei geringsten Anschaffungskostcn ohne große Umstellung die vorkommenden „Gehölzleguminosensamen" verschiedenster Größe und Form ohne Schaden anritzt und enthärtet. Diesen Anforderungen entspricht ein im Institut für gärtnerischen Pflanzenbau (Prof. Maurer) der Landwirtschaftlichen Hochschule Berlin konstruierter Apparat, der auf dem Notationsprinzip be- ruht. In einer Trommel von 30 cm Durchmesser wurden in den angestellten Versuchen 1OOO Samen und Rheinsand hineiugebracht und das Sand-Samengemonge durch Hinzufügung von Eisenkugeln bestimmter Größe und Anzahl beschwert. Durch Notieren der Trom mel entstand eine Reibwirkung, die bei optimaler Vcrsuchsanstcllung so schwach war, daß sie mit dem bloßen Auge, nicht sichtbar tvar, aber vollauf genügte, ohne Schädigung alle gesunden Samen ver schiedener Größe und Form in kürzester Zeit restlos zur Quellung und Keimung zu bewegen. Der Vorteil des Verfahrens beruht vor allem auf seiner Billig keit. Das Anritzen kann in einer in jedem Baumschulbetrieb vor handenen Beiztrommel vorgenommen werden. Rheinsand ist eben falls überall vorhanden. Es wäre lediglich der Ankauf eines Satzes Kugeln erforderlich, eine Ausgabe, die selbst vom kleinsten Besitzer bestreitbar ist. 'Durch Aussaat der nach obigem Verfahren angeritzten Samen würden- alle von Natur aus gesunden, sonst hartschaligen Logumi- nosensamen in kürzester Zeit auflaufen, einen gleichmäßigen Be stand bilden und durch die Keimbeschleunigmm die Wachstums- Periode bis zur Holzreife in? Herbst verkürzen und somit di« Säm linge vor Frostschaden und den Baumschulbesitzer vor Ausfall schützen. Da außer zahlreichen Leguminosensamen im Baumschulwcsen noch andre, sehr hartschalige Samen in großem Umfang ausgesät werden, so dürften sich bei weiterer Fortsetzung der Versuche vor aussichtlich auch für diese ähnliche Vorteile erzielen lassen. Die erheblichen, jährlich sich wiederholenden Kapitalmrfwendungen für solch« Sämereien, besonders für jeden Züchter holzartiger Jung pflanzen, würden durch eine die Keimung fördernde Vorbehandlung des Saatguts erheblich herabgemindert werden können. Die Versuche werden fortgesetzt und zu gegebener Zeit der Oeffentlichkeit bekanntgegeben. Sonderheft Obskunkerlagen Obstunterlageu, ein Beitrag zu Fragen, die für Baumschulen, Obstbau und obstbauliche Versuchsarbeiten wichtig sind, heißt das von Prof. Q. Schindler, Direktor der höheren Staatslehranstalt für Gartenbau, Pillnitz (Elbe) bearbeitete Sonderheft der Zeit schrift „Der Obst- und Gemüsebau", das zum Preise von t,— durch den Reichsverbaud des deutschen Gartenbaus e. V., Berlin NW 40, Kronprinzeuufer 27, zu beziehen ist. Für den Inhalt verantwortlich R. Tetzner, Berlin-Biesdorf. Die nächste Nummer dieser Beilage erscheint am 21. Julmond 1933. Persönliche Mitteilungen Seinen 65. Geburtstag konnte am 3. November August Thimm, Eisenach, begehen. Er ist uns ein lieber, geachteter Kollege und ein eifriger VersammlungSbesucher. Er war lange Zeit 2. Obmann der Orts-Gr. Eisenach. 1000 gründete er seinen Betrieb aus kleinen Mitteln. Julius Bitter, Eisenach, feierte am 18. November seinen 50. Ge burtstag. Er ist langjähriger Vorsitzender der Verwaltungsstelle der Gärtnerkrankenkasse Eisenach und seit mehreren Jahren 1. Obmann der Orts-Gr. Eisenach. Am 1. November bestand der Gartenbaubetrieb von Fritz Seefeld» Eisenach, 10 Jahre. Am 7. November beging Ernst Helmbold, Woltershausen, seinen 45. Geburtstag. Am 8. November konnte Wilhelm Balzer, Steinfurth, seine silberne Hochzeit und gleichzeitig sein 25jähriges Gcschäftsjubiläum feiern. Ein alter Kämpfer für Gärtnerei und Gartenbau in Alfter bei -Bonn am Vorgebirge, konnte am 12. 11. auf 50 Jahre arbeitsreicher und fortschrittlicher Tätigkeit in seinem Beruf zurückblicken. Es ist dies der Gärtnercibesitzer Anton Mancher, der wegen seines vorbild lichen Strebens in bezug auf Förderung des Obst-, Gemüse- und Blumenbaus mit den Bewohnern am Vorgebirge fortschrittlich Hand in Hand ging und von jedem geschätzt wird, der in nähere Beziehungen mit ihm stand. Besonders hervorzuheben sind die An regungen und Pionierarbeiten, durch die er eine Waldfläche von mehreren 100 Morgen, oberhalb der Dörfer Alfter und Roisdorf, in nutzbringende Felder und Gärten umschuf. Als langjähriges Mitglied des Verbands, des Verschönerungsvereins und Mitbegrün der des neuen Vorgebirgsvereins pflegte er die Liebe und den Sinn für Blumen und Schönheiten der Natur zu wecken und zu fördern. Ebenso war er in vielen örtlichen Verbünden tätig. Mögen ihm noch recht lange Jahre des Wirkens nach dem Wort „Gemeinnutz geht vor Eigennutz" beschieden jein. „Konfitüren »nd Marmeladen". Die Herstellung derselben nach der am 1. Oktober 1033 in Kraft getretenen Verordnung. Heft 5 der Sammlung „Obst und Gemüse in der Landwirtschaft und ver arbeitender Industrie". Bon Hermann Wucherer. Diese Broschüre, geschrieben von einem anerkannten Fachmann, soll einzig den Zweck haben, allen Fabrikanten ein Leitfaden zu sein, um sich rasch und sicher den neuen Verordnungen anzupassen. Sie kann angelegentlichst empfohlen werden. Prof. l)r. blocüs. „Wie man Rohkost zubereitet". Alle Einzelheiten der Rohkost- Zubereitung und Saftgewinnung. Küchengeheimnisse mit Bildern aus der Praxis. Billige, schmackhafte Rohkost, die sättigt. Mit 79 Rezepten, sowie Speisezettel für Mittag und Abend. Von Lisa Mar. Mit vielen Bilder». Preis nur 1,10 Ml. Erschienen im Süd deutschen Verlagshaus G. m. b. H., Stuttgart, Birkenwaldstr. 44. Die „Rohkost" macht heute viel von sich reden und wenn sie heute noch nicht die Bedeutung erlangt Hal, die ihr zu wünschen wäre, so liegt das in erster Linie au den Hausfrauen selbst, denen die not wendige Kenntnis der schmackhaften Zubereitung fehlt. Hier hilft Lisa Äar mit ihrem Büchlein „Wie man Rohkost zubereitet" und gibt der Hausfrau die notwendigen Anleitungen. Eine Reihe guter Abbildungen der verschiedensten Arbeitsvorgänge ergänzen den kurz gefaßten, aber sehr übersichtlichen Text. Dieses wertvolle Heft sollte in alle Küchen Eingang finden und überall dazu beitragen, daß diese gesunde und erfrischende Ernährung weiteste Verbreitung finden möge. Selbst die Hausfrau, die dieser neue» Gcmüseverweu- dung nur wenig Verständnis kulaegenbrachte, wird in diesem Buch viele gute Hinweise und Rezepte finde». 8t. Die Saumfihule 23. Neblung 1933 Schriftleilung R. Tetzner Nr. 6 Das Markenetikett der Fachgruppe Baumschulen für deutsche Qualitäts-Bäume und -Sträucher Die Arbeiten für die Herausgabe des Markenctiketts für deutsche Bnumschulpflanzcu nach den Qualitätsbezeichnungen und Normal- maßen des B.d.B.*) sind soweit gefördert, daß die Herausgabe dieses Gütezeichens an die Mitglieder in diesen Tagen erfolgen kann. Der gesetzliche Schutz des Markenetiketts ist durch die Anmeldung beim Reichspatentamt gewährleistet. Das Markcnrtikett wird einen Markstein in der Geschichte der deutschen Baumschulen bedeuten. Es wird aber auch ein wirksames Mittel zur Anpflanzung von Qualitätsware, zum Wohl des deutschen Obstbaus, zum Schutze des Existenzminimums aller sich redlich bemühenden Erzeugcrbnum- schulrn und eine wirksame Waffe im Kampfe gegen unlauteren Wettbewerb und Quakitätspnuscherei bieten. Wir geben nachstehend die der Verleihung und dem Gebrauch zugrunde gelegten „Bestim mungen über das Markenctikett" sowie den Wortlaut des von den Mitgliedsfinnen rechtsverbindlich zu unterzeichnenden Berpflich- tüugsschrinS bekannt. In einem besondrcn Rundschreiben werden wir im Anschluß hieran an die einzelnen Mitgliedsfirmcn heran treten. Bestimmungen über das Markenetikett u die Bunvesmarke des Bundes deutscher Baumichulenbesitzer (B d. B.) Zum Schutz des kaufenden Publikums und zur Förderung der Anzucht von Qualitätsware hat der Bund deutscher Baumschulen besitzer <B. d. B.) ein Markenetikett geschaffen. Dieses Etikett soll den Käufern die Geivähr bieten, daß die mit dein Markenctikett ausgezeichneten Baumschulerzcugnissc mindestens den Vorschriften für eine I. Wahl nach den Qualitätsbezeichnungen und Normul maßen des B. d. B. entsprechen und infolgedessen sorteuccht sind und daß es sich um deutsche Erzeugnisse handelt. Das Etikett wird im Auftrage des B. d: B. hergestellt und darf von den mit der Herstellung beauftragten Firmen.nur an die be rechtigten Baumschulen abgegeben werden. Das Etikett wird aus wetterfestem Karton hcrgestcllt und enthält in wetterfestem Druck 1. Die Marke des B. d. B. als Garaniiczeichen für Qualität und Sortencchtheit. 2. Die Adlermarke „Deutsches Erzeugnis". 3. Die Sorte nebst Reifezeit bzw. Blütcufarbe. 4. Die Nummer des Betriebs. 5. Randdruck: Dieses Etikett bürgt für 1. Wahl und Sorleu- echthcit nach den Qualitätsbezeichnungen und Normalmaßcn des B. d. B. Das Etikett muß mit Klammer so befestigt werden, daß die oben genannten Angaben ohne Beschädigung des Etiketts nicht entfernt werden können. Außer diesen Angaben dürfen die verwendeten Unterlagen und die Firma angegeben werden. Diese erlaubten Zu sätze dürfen so angebracht tvcrdcu, daß sie abgcschnitten werden können. Zur Kennzeichnung der zur Führung des Markenetiketts bcrech- tigicn Baumschulen wird eine BundcSmarkc geschaffen. Das Markenetikett ist unter Nr die Bundesmarke unter Nr. ... in die Warenzcichenrolie beim deutschen Reichspatentamt eingetragen. Das Recht zur Führung des Markenetiketts und der Bundesmarke wird unter folgenden Bedingungen verliehen: 8 1. Berechtigt zur Führung des Markeuetiketts sind alle Baumschulen, die am 1. August 1933 dem B. d. B. oder dem Reichsverband des deutschen Gartenbaus (N. d. d. G.) angehören und sich durch Unterschrift verpflichten, diese Bestimmungen einzuhalten. Für später in diese Organisationen eintretende Baumschulen ist das Recht zur Führung des Markenetiketts von der Erfüllung folgender Voraussetzungen abhängig: Anmerkung der Schriftleidnng: Wegen io ruralen Kein «den und sol chen der berusSgeschichtlichen Entwicklung ist in diesen Ausführungen di« Ansührung des B.d.B. unumgänglich. s) Eine auf Kosten des Betriebs durch Beauftragte des B. d. B. vorzunehmende. Besichtigung der Baumschule muß ergeben, daß der Betrieb und sein Inhaber Gewähr für Anzucht und Liefe rung von Qualitätsware bieteu. b) Der Jühäbcr muß durch Unterschrift die Bestimmungen über Verleihung des Rechts zur Führung des Markenetiketts an erkennen. 8 2. Das Markenctikett darf nur für Baumschulcrzeugnisse deutscher Herkunft verwendet werden, für die vom B. d. B. Qualitätsbezeich nungen nnd Rormalmaße festgesetzt worden sind. Die mit dem Etikett ausgezeichneten Pflanzen müssen mindestens den Vorschriften entsprechen, die in diesen Qualitätsbezeichnungen für Pflanzen 1. Wahl ausgestellt sind. Eine Verwendung des Etiketts für Pflan zen minderer Qualität ist ausdrücklich verboten, sie ist auch für solch« mindere Qualitäten unzulässig, für die Qualitätsvorschriften be stehe». Die Verwendung eines Etiketts, das durch Material, Form, Farbe, Aufdruck und Befestigungsart mit dem B. d^ B,-Etikett ver wechselt werden kann, ist unzulässig. Es ist ferner unzulässig, durch das Etikett nicht geschützte Pflanzen mit einem Zusatz wie „Qualität wie Markenware" oder einem ähnlichen Zusatz auzubietcu oder zu verkaufe». Bei Verwendung deS Markenctiketts ist jeder einzelne Baum da mit auszuzeichnen. Eine bundweise Etikettierung mit dem Marken etikett ist nur bei den Baumschulerzeugnissen gestattet, die in der Regel bundweise gehandelt werden (1jährige Acpfel- und Birucn- Veredlungen, Bcerenobst-Busch, niedrige Rosen). Voraussetzung jür die bundweise Etikettierung mit dem Markenctikett ist, daß sämt liche Pflanzen des Bunds den Anforderungen entsprechen, die nach den Qualitätsbezeichnungen, und Normalmaßen des B. d. B. an Pflanzen I. Wahl zu stellen sind, und deutscher Herkunft sind. 8 8- Die mit den: Markenctikett ausgezeichneten Pflanzen dürfen nicht unter den zeweils vom B. d. B. festgesetzten Preisen und nur zu den jeweils voin B. d. B. erlassenen Bedingungen angeüoten und verkauft werden. 8 4. Der B. d. B. kann den nach 8 1 zur Führung des Markenetikctts berechtigten Baumschulen das Recht zur Führung des Markenetiketts auf Zeit oder Dauer entziehen, wenn sic den Bestimmungcn über das Markenctikett zuwiderhandeln, insbesondre, dann, wenn sie 1. unter dem Schutz des Markenctiketts Baumschulerzeugnisse anbieien oder verkaufen, die den Vorschriften für 1. Wahl nach den Qualitätsbezeichnungen und Normalmaßen des B. d. B. nicht entsprechen oder nicht deutscher Herkunft sind; 2. durch das Markeuetikett geschützte. Baumschulerzeugnisse unter den festgesetzten Mindestpreisen anbieten oder verkaufen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Bei Ansscheiden aus den oben genannten Berufsorganisationen erlischt das Recht zur Führung des Markenctiketts. 8 8. Alle Baumschulen, die nach 8 1 zur Führung des Markenetikctts berechtigt sind, dürfen auf ihren Geschäftspapieren, Drucksachen und in Inseraten auch die Bundesmarke führen. Die Anbringung der Bundesmarke auf andren Etiketten als dem vom B. d. B. heraus gegebenen Markenetikett ist unzulässig. Mit der Entziehung des Rechts zur Führung des Markenctiketts auf länger als 6 Monate erlischt auch das Recht zur Führung der Bundesmarke. Verpflichtungsschein für di« Verleihung des Markenctiketts und der Bundesmarke des Bundes deutscher Baumschulenbesitzer (B. d. B.) Ich (wir) erkläre..., daß mir (uns) die Bestimmungen über das Markenetikett und die Bundesmarke des B. d. B., die Quali tätsbezeichnungen und Normalmaßc des B. d. B. und die Lieferungs bedingungen des B. d. B. bekannt sind. Ich (toir) verpflichte.. mich
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