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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 50.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19330000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19330000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 50.1933
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 29, 30. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 45, 9. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 46, 16. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 47, 23. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 48, 30. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 49, 7. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 50, 14. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 51, 21. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 52, 29. Julmond (Dez.) 1933 -
-
Band
Band 50.1933
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Die Einhettsbewertung Ge- ergangen. mäßig geringe Vorrat reicht. 8i. Handel mit Kränzen auf dem Wochenmarkt 4. Sonstige Verpflichtungen, 5. Umsatzzisfern der letzten beiden Betriebsjahre. Es ist deshalb notwendig, daß sich jeder Inhaber eines gärtnerischen Betriebs über die geltenden Be wertungsvorschriften für gärtnerische Betriebe ein gehend unterrichtet. Wer bisher noch nicht im Besitz der vom Reichsverband bearbeiteten und herausge gebenen Broschüre „Die Bewertung des gärtne rischen Vermögens nach dem Reichsbewertungsgesetz vom 25. Mai 1931" ist, sollte sie daher umgehend bestellen, zumal der Preis für die 48 Seiten starke Broschüre außerordentlich gering ist. Er beträgt 0,75 Ml (zuzüglich der Versandspesen). Bestellun gen bitten wir umgehend der Hauptgeschäftsstelle zuzuleiten. Eine Belieferung kann nur noch inso weit erfolgen, solange der vorhandene, verhältnis- Die Durchführung der Umsahskeuersenkung für die Landwirtschaft obigen Ausführungen von der Arbeitslosenversiche rungspflicht befreit sind, die Zahlung der von ihnen verlangten Beiträge zu verweigern und die Einzug stellen auf das Streitverfahren des 8 405 Abs. 2 21 Millionen, die Rheinprovinz 8,5 Millionen, Thüringen 6 Millionen und Brandenburg 3,3 Mil lionen. Insgesamt hat damit die Gesellschaft seit 1924 177H Millionen ÄA an Bodenverbesserungs darlehen zur Verfügung gestellt, wobei die Bewilli- Oeuische Garienbau-Kre-ii-Akiiengesettschaft zum Landwirtschaftlichen Schuldenreglungsverfahren den Vordergrund gestellt worden. Reichswirlschafksminisler Dr. Schmitt gegen Preissteigerungen auf dem Inlandsmarkt Der Reichswirtschaftsminister Dr. Schmitt hat unter Hinweis seiner bereits früher an die wirt schaftlichen Verbände gerichteten Mahnung erneut darauf hingewiesen, daß z. Zt- Lohnerhöhungen und Preissteigerungen auf dem Jnlandsmarkt un terbleiben muffen. Durch Preissteigerungen würden die Maßnahmen der Rcichsregierung zur Arbeits beschaffung und die dadurch angestrebte Wirt Aus gegebener Veranlassung weisen wir daraus hin, daß wir wohl bereit sind, als Entschüldungs- stelle bei der Schuldenreglung von Erwerbsgarten baubetrieben mitzuwirken. Wir müssen uns jedoch in jedem Einzelfall Vorbehalten, vor Abgabe einer entsprechenden Erklärung mindestens oberflächlich zu prüfen, ob die Einleitung des Verfahrens über haupt Erfolg verspricht. Wir bitten deshalb, um zeitraubende Rückfragen zu vermeiden, bei Anfra gen an uns, ob wir bereit sind^ als Entschuldungs- stelle im Einzelfall zu wirken, jeweils folgende An gaben zu machen: 1. Größe des Grundbesitzes, 2. Vorhandene Glasflächen, 3. Hypothekarverpslichtungen, Rundschau demnächst erörtern. Es ist noch zu betonen, daß als innerbalb eines landwirtschaftlichen Betriebs erzeugt alle Gegen stände anzusehen sind, die in einem solchen Betrieb hergestellt oder gewonnen werden sowie auch die im Betrieb gezüchteten oder genutzten Tiere. Auch der Eigenverbrauch gilt als Lieferung im Sinn des Umsätzsteuergesetzes und fällt daher/ soweit überhaupt steuerpflichtig, unter den niederen Steuersatz von 1A>. DK. Verlängerung der Frist zur Beantragung von Steuergutschcinen für Mehrbeschäftigung von Arbeitnehmern Durch einen gemeinsamen Erlaß des Reichs arbeitsministers und des Reichsministers der Fi nanzen vom 13. 10. 33 ist als letzter Tag für die Stellung von Anträgen aus Gewährung von Steuergutscheinen für Mehrbeschäftigung von Ar beitnehmern im 2. Kalendervierteljahr 1933 der 31. Oktober 1933 bestimmt.*) Wie in dem Erlaß ausdrücklich betont ist, kommt eine weitere Fristver längerung nicht mehr in Frage. DK. *) Die Bedingungen für die Erlangung von Steuergutscheinen haben wir in Nr. 11 der „Steuer- und Arbeitsrechtlichen Rundschau" vom 24. Novem- ben 1932 bekanntgegeben. Arbeitsbeschaffung durch Meliorationen 72,3 Millionen durch die Deutsche Bodcnkultur-A.-G. LW. Die Deutsche Bodenkültur-A.-G., die als Reichsinstitut der Finanzierung der Landesmelio ration dient, hat im Lauf dieses Jahres bis Ende September rund 70,2 Millionen Alt Dar lehen aus Arbeitsbe'chaffungsmit« teln für Bodenverbefferungszwecke zur Verfügung gestellt bzw. weitergeleitet. Außerdem hat sie aus eignen Mitteln für den Rest des Jahres weitere B e träge ausgeworfen, von denen 2,1 Millio nen K)t schon bewilligt sind. Bei dieser Kreditgewährung sind Gebiete mit starker Arbeits losigkeit besonders berücksichtigt worden. Im einzel nen entfallen etwa auf den Freistaat Sachsen liche Gesetzesbestimmung (Gesetz über Aenderungen der Arbeitslosenhilfe vom 22, 9. 1933) falsch aus legen. Obwohl nämlich ausdrücklich im Gesetz ge sagt ist, daß auch der Gartenbau von der Arbeits Keine Arbeitslosenversicherungs- beiträge mehr zahlen! Wie wir bereits in Nr. 9 der Steuer- und Ar beitsrechtlichen Rundschau vom 5. Okt. 1933 sowie in Nr. 41 der „Gartenbauwirtschaft" vom 12. Okt. 1933 mitteilten, ist vom 1. Okt. ab für den Garten bau die Arbeitslosenversicherungspflicht beseitigt. Die Frage, auf welche Betriebe sich diese Äe- freiungsvorschrist erstreckt, beantwortet sich nach dem gemeinsamen Erlaß der 4 Reichsministerien vom 15. Mai 1933. Betriebe, die also ausschließlich oder überwiegend auf Eigenproduktion eingestellt sind, gelten als Gartenbaubetriebe und sind mithin aus der Arbeitslosenversicherung herausgelöst, wäh rend Betriebe, die nur oder doch in erster Linie die weitere Verwendung, die Verarbeitung oder Veräußerung fremder 'Gartenbauerzeugnisse zum Gegenstand haben, nach wie vor unter die Arbeits losenversicherungspflicht fallen. Täglich werden uns aus den Kreisen unsrer Mitglieder Fälle mitgeteilt, daß die Einzugsstellen (Krankenkassen oder Ersatzkaffen) auch für die Zeit nach dem 1. Okt. 1933 von reinen Gartenbaubetrie ben noch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung verlangen, weil die betreffenden Stellen die frag- losenverficherung befreit ist, verlangen viele Ein zugstellen dennoch von reinen Gartenbaubetrieben die Arbeitslosenversicherunqsbeiträqe mit der Be gründung daß die Gärtnereien zum Gewerbe ge- g^n aus^m Softrt- daher v°n Befremngs-- mitgerechnet sind. Bei den neuen Bewilligun- voAchrift nicht betroffen wurden. gen sind vor allem die zahlreichen kleinen land- ^ir empfehlen allen Mitgliedern, die nach den wirtschaftlichen Meliorationen, die in der Wirkung auf den Arbeitsmarkt besonders nachhaltig sind, in In der „Gartenbauwirtschaft" vom 10. 12. 1931 und vom 10. 11. 1932 wurde eingehend darüber be richtet, wer diesen Handel ausüben darf und welche Art von Kränzen als Gegensinns des Wochenmarkthandels anzusehen ist. Mit Rücksicht auf die bevorstehenden Totengedenktage weisen wir erneut darauf hin, daß 1. der Handel mit Kränzen auf dem Wochen markt gestattet ist, falls bei der Kranzbinderei Er zeugnisse verwandt wurden, die mit dem Garten bau oder der Forstwirtschaft in unmittelbarer Ver bindung stehen; 2. der Handel mit Kränzen, bei deren Herstellung künstliches Material Verwendung gefunden hat, auf Wochenmärkten verboten ist, und daß dieser Handel durch Erlaß des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 28. 12. 1931 abweichend hiervon und mit Rücksicht auf die ungünstige Wirt schaftslage der Industrie für künstliche Kranzbin ¬ derei-Erzeugnisse lediglich an den Orten gestattet worden ist, an denen dieser Handel bisher stattge funden hat; 3. Dritten, die an der Wirtschaft nicht beteiligt sin8, jedoch Kränze aus dem durch den Gartenbau oder die Forstwirtschaft gewonnenen Rohmaterial verfertigt haben, der Handel hiermit auf dem Wochenmarkt untersagt ist. Dies trifft also insbe sondre die berufsfremden Händler. Falls eine Gemeinde den Handel mit Kränzen aus gartenbaulichem oder forstwirtschaftlichem Roh material auf dem Wochenmarkt verboten haben sollte, und falls unter den ansässigen Gärtnern das Bedürfnis bestehen sollte, diese Kränze auf dem Wochenmarkt zu handeln, ist ein entsprechender An trag an den Magistrat der Gemeinde zu richten, der ihn dem Bezirksausschuß zur Entscheidung zuleitet. vr. 8. des gärtnerischen Vermögens findet, wie wir be reits mitgeteilt haben, nicht auf den Stichtag vom 1. 1. 1934, sondern erst wieder auf den Stichtag vom 1. 1. 1935 statt. Die auf den 1. 1. 1931 vor genommene Veranlagung bleibt also bestehen. Es ist damit zu rechnen, daß der Einheitswert ge legentlich der für den 1. 4. 1934 in Aussicht gestell ten Steuervereinfachung erneut entscheidende Be deutung erhält. Ein Praktischer Fall ist z. B. jetzt schon für die Durchführung der Umsatzsteuersenkung gegeben. Der Umsatzsteuersatz von 1 v. H. findet z. B. auf die Einnahmen aus Nebenbetrieben dann Anwendung, wenn der Nebenbetrieb nach den Grundsätzen des Reichsbewertungsgesetzes dem gärtnerischen Ver mögen zuzurechnen ist. Auf Grund des Abschnitts III des zweiten setzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit (Sen kung der Umsatzsteuer für die Landwirtschaft) ist nunmehr eine Verordnung des Reichsfinanzmini steriums über die Aenderung der Durchführungs bestimmungen zum Umsahsteuergesetz „ „ Hiernach ist als landwirtschaftlicher Betrieb jeder Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land wirtschaft gerichtet. Als Landwirtschaft gelten i n s- besondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, die Forstwirtschaft, die Binnenfischerei und die Fisch zucht einschließlich der Teichwirtschaft. Zu einem landwirtschaftlichen Betrieb zählen auch die ihm zugehörigen Nebenbetriebc, soweit sie bei der Ein heitsbewertung dazu gerechnet sind. Wie die Um satzsteuersenkung bei sogen, gemischten gärtnerischen Betrieben — d. h. solchen Betrieben, die teils auf Eigenproduktion und teils auf den Absatz fremder Erzeugnisse eingestellt sind — durchzuführen ist, werden wir in der Steuer- und Arbeitsrechtlichen In letzter Zeit nehmen die bei uns einlausendcn Anfragen über den Inhalt des Schuldenregelungs gesetzes einen derartigen Umfang an, daß die Be wältigung des Schriftwechsels erheblich erschwert ist. Wir bitten deshalb dringend, die in der „Garten bauwirtschaft" laufend erfolgenden Veröffentlichun gen über den Inhalt des Gesetzes eingehend zu be achten (Nr. 25, 40, 41, 42). Sofern trotzdem An fragen bei uns nötig werden, kann eine Beantwor tung nur erfolgen gegen Beifügung von 1 Mk zur Deckung der Porto- und Schreibauslagen. der Reichsversicherungsordnung hinzuweisen. 8 405 Abs. 2 lautet wie folgt: „Entsteht zwischen einem Arbeitgeber oder einem Versicherten oder bis her Versicherten oder einem zu Versichernden und einer Kasse Streit über das Versicherungsverhält nis oder über die Verpflichtung, Beiträge zu leisten, einzuzahlen oder zurückzuzahlen, so entscheidet das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) und auf Be schwerde endgültig das Oberversicherungsamt." Der Reichsverband wird seine Mitglieder bei der Durchführung eines solchen Streitverfahrens gern unterstützen. DK. öavs Lsuiäcbsbävssi»! o KO ^^8 6!as llöclisksn kftnäos VkkkSI» 0kU7Sc«k« 7kttI.6I.KS»M77kN.S»«.S.».kir»wiekUkl7 diuiionsn, 6is taytäylick für» Semüss- einfvtin ins ZXuslan^ fliessen. schaftsbelebung gefährdet. Selbst, wenn die Preiss für manche Erzeugnisse sehr niedrig seien, nMs man erwarten, dasi eine an sich berechtigte Auf besserung der Preise vorläufig zurückgestellt werde, wenn das ohne Gefährdung des betr. Wirtschafts zweiges geschehen könne. Bei der Verarbeitung ausländischer Rohstoffe, deren Preise gestiegen seien, soll die Preiserhöhung nur im richtigen Ver hältnis zum Rohstoffanteil stehen; es sei nicht an gängig, die Handelsaufschläge anteilsmäßig herauf- zusetzcn. In einer Zeit mit so außergewöhnlichen Wirtschaftsverhältnissen müsse sich jeder mit einem Nutzen begnügen, der an der unteren Grenze der Wirtschaftlichkeit liegt. Diese Richtlinien müßten unter allen Umständen auch von den kartellmäßig organisierten Unternehmen eingehalten werden. Mieder ein kleiner Erfolg! Von der Ortsgruppe Solingen wird uns mstge- teilt, daß die Pflege der öffentlichen Anlagen in Solingen vom 1. November ab an Erwerbsgärtner vergeben werden soll. Das Stadtgebiet ist in 23 Be zirke eingeteilt, und jeder Bezirk wird einzeln ver geben. Die Stadtverwaltung rst auf Antrag der Ortsgruppe bereit, zum Besten der kleineren Be triebsinhaber einzelne Bezirke an zwei bis vier Un ternehmer gemeinsam zu vergeben. Zur Nacheiferung empfohlen. 1VK. Vorträge über das Reichserbhofgeseh nunmehr erlaub! Der Reichsbauernsührer und Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, R. Walther Darre, gibt bekannt: Das Verbot, ohne Einvernehmen mit dem zu ständigen Landesbauernführer Vorträge über das Reichserbhofgesetz zu halten, war notwendig, weil sich herausstellte, daß durch Borträge von unberufe ner Seite — zum Teil unter völliger Verkennung der Bedeutung und der grundlegenden Bestimmun gen des Gesetzes — versucht wurde, eine sachlich nicht gerechtfertigte Unruhe in das Bauerntum hineinzutragen. Nachdem nunmehr die Durchfüh rungsbestimmungen zu dem Reichserbhofgesetz vor liegen, besteht kein Grund mehr, das Verbot weiter aufrechtzuerhalten. Ausfuhr von Maiblumentreib- keimen nach Frankreich Aus Grund des Einspruchs der Reichsregierung hat Frankreich mit Wirkung vom 19. 10. 1933 die aus diese Einsuhr gelegte Sperre aufgehoben. Die Ausfuhr deutscher Maiblumentreibkeime nach Frankreich ist damit wieder zu den alten Bedin gungen möglich. vr. 8. Internationale Reblauskonvention In Nr. 43/1932 des Reichsministerialblatts und dem soeben erschienenen Sonderdruck aus dem Reichsministerialblatt Nr. 37/1933, herausgegeben vom Reichsministerium des Innern, sind alle die jenigen Gartenbaubetriebe, Baumschulen usw. ver öffentlicht, die unter Bezugnahme aus Artikel S Abschnitt 6 der Internationalen Reblauskonvention vom 3. November 1881 (Reichsgesetzbl. 1882 S. 125) regelmäßigen Untersuchungen zu angemessener Jah reszeit unterliegen und amtlich als den Anforde rungen der Konvention entsprechend erklärt worden sind. Mit dem Erscheinen der vorge nannten Aufstellungen sind die frü heren Verzeichnisse außer Kraft ge setzt. Da auch bei den zur Zeit gültigen Verzeich nissen die ständigen Nummern, unter denen die einzelnen Betriebe aufgeführt sind, beibehalten wurden, braucht nur in Zweifelsfällen eine Nach frage bei unsrer Hauptgeschäftsstelle zu erfolgen. Für Rückantwort bitten wir Briefporto beizulegen. Die Eintragung in das vorerwähnte Verzeichnis kann allen Betrieben, die Ausfuhr nach den der Konvention angeschloffenen Ländern (Belgien, Bul garien, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Luxem burg, Niederlande, Oesterreich, Portugal, Rumä nien, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei und Un garn) unterhalten, nur empfohlen werden. Es werden Kosten und vor allem auch Zeit erspart, da auf Grund der regelmäßigen behördlichen Unter suchung des Betriebs der Betriebsinhaber die Er klärung über Freisein seines Betriebs von Reblaus allein abgeben kann, und zwar durch Ausfüllung einer Bescheinigung, in der zum Ausdruck kommt, daß sein Betrieb unter der eingetragenen ständigen Nummer in vorgenanntem Verzeichnis aufgesührt ist. Betriebe, die nicht in diesem Verzeichnis stehen, müssen einen Reblaussachverständigen in Anspruch nehmen und haben der Sendung eine Erklärung beizugeben,, die behördlich bescheinigt werden muß. Oos. Wer kann Auskunft geben über das Schädlingsbclämpsungsinstitut sür Obst- und Gartenbau Karl Trctau, Hannover, und W. Klei, Britz, Kreis Angermünde? Eine Mitteilung der Biologischen Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft, Berlin-Dahlem, nach der im Auftrag der Firma Karl Tretau, Schäd lingsbekämpfungsinstitut sür Obst- und Gartenbau in Hannover, zwei Vertreter, darunter ein gewißer W. Klei, an Obstbäumen eine „Desinfektion" vor nehmen, die die Bäume auf Jahre hinaus heilen und auch gegen erneuten Befall schützen soll, gibt uns Veranlassung, um Auskunft über vorgenann tes Institut und Herrn W. Klei zu bitten. Ueber einen gewissen W. Klei, der in ähnlicher Weise vor- ging, wurde bereits vor Jahren in der Fachpresse ungünstig berichtet. Oos. Genf — Hobellied Da streiten sie in Genf herum, Um Abrüstung und so, Der eine macht den andern dumm, Setzt ihm ins Ohr den Floh. „Halt!" sagte Michel klar und fest „So soll's nicht weiter gehn, Ich mache Schluß! laß Euch Vorm Rest, Macht Euren Dreck alleeni" Und wenn man uns demnächst befragt, Ob wir uns feierlich Bekennen, stark und unverzagt, Zu diesem Trennungsstrich — Zu unsres Volkes Führern stehn Wir dann in Treue da, Dann soll die ganze Welt es sehn, Das jubelnd deutsche Ja! Leckmanm
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