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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 50.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19330000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19330000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 50.1933
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 29, 30. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 45, 9. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 46, 16. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 47, 23. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 48, 30. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 49, 7. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 50, 14. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 51, 21. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 52, 29. Julmond (Dez.) 1933 -
-
Band
Band 50.1933
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- Gartenbauwirtschaft
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Vie Gartenbauwirischaft ^f.42. 19.10.1SU Aus -er bäuerlichen Gelbst- verwattung Wie bekannt, wird der Gartenbau bei dem berufs ständischen Aufbau geschlossen in die Hauptabtei lung II des Landstands eingebaut. Nach der von dem Herrn Reichsminister für Er nährung und Landwirtschaft aus Grund des 8 10 Abs. I des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes usw. vom 13. September 1933 (RGBl. I S. 62g) getroffenen Neureglung ist die Leitung der Preußischen Hauptlandwirtschafts- kammcr und der einzelnen Landwirtschaftskammern auf die H a u p t a b t e i l u n g s l e i t e r II der bäuerlichen Selbstverwaltung übergegangen: Die Leitung der Hauptlandwirtschaftskammer und der einzelnen Landwirtschaftskammern liegt hiernach folgenden Personen ob: 1. der Pr. Hauptlandwirtschaftskammer in Berlin Dr. Karl Kräutle in Berlin, 2. der Landwirtschaftskammer in Königsberg Eg bert Otto, M. d. R., in Rosenau, Kr. Allen- stein, 3. der Landwirtschaftskammern in Berlin und Schneidemühl A. Manthey in Schneide mühl, 4. der Landwirtschaftskammer in Stettin Adolf Schmidtsdorff, M. d. R., in Manow, Kr. Köslin, 5. der Landwirtschaftskammer in Breslau Her mann Schneider, M. d. R., in Eckersdorf, Kr. Namslau, 6. der Landwirtschaftskammer in Oppeln Karl Rimpler in Dembichammer, Kr. Oppeln- Land, 7. der Landwirtschaftskammer in Halle (Saale) Albert Wipper in Halle (Saale), Kaiser- straße 7, 8. der Landwirtschaftskammer in Kiel Martin Matthießen, M. d. R., in Auhof bei Meldorf, 9. der Landwirtschaftskammer in Hannover Dr. Wienecke in Croja, Kr. Isenhagen, 10. der Landwirtschaftskammer in Münster (Wstf.) Heinrich Göckenjan, M. d. R., in Münster (Wests.), Schorlemerstraße 4, II. der Landwirtschaftskammer in Kastel Karl Patry in Kassel, Weißenburgstraße 12, 12. der Landwirtschaftskammer in Wiesbaden Sauerbier in Hof Goergental, 13. der Landwirtschaftskammer in Bonn Jakob Hetzel in Meerbeck bei Moers, 14. der Landwirtschaftskammer in Sigmaringen Vinzenz Stehle, M. d. R., in Bittelbronn, Post Haigerloch, Der Reichsbauernkag verschoben Die Pressestelle des Reichsbauernführers teilt mit: Im Hinblick auf den bevorstehenden Volks entscheid und die Wahlen, die den gesamten Einsatz des Reichsnährstands fordern, hat der Reichsbauernführer R. Walther Darre ange ordnet, daß der vom 20.—23. Oktober vor gesehene Reichsbauerntag in Weimar bis nach den Wahlen verschoben wird. Die auf Sonntag, den 22. Oktober, in Weimar angesetzte Bauernkundgebung findet jedoch als erste große Wahlkundgebung der thüringischen Bauern statt, auf der der Reichsbauernführer und andre Bauern führer sprechen werden. Der Termin des nach den Wahlen statt findenden Reichsbauerntags wird später be kanntgegeben. Landesbauernführer der Provinz Sachsen und Anhalt Hauptmann a. D. Pg- Staatsrat Eggeling-Frose ist am 30. November 1884 geboren. Er stammt aus einer alten provinzial-sächsischen Landwirtsfamilie der Hälberstädter Gegend. Bon 1914 machte er — nur unterbrochen durch Verwundung — den Krieg bis zu Ende in vorderster Front mit und erhielt dabei hohe Kriegsauszeichnungen. Seit 1932 steht Hauptmann a. D. Eggerling in der Bewegung des Nationalsozialismus. Nach deren Auflösung und Verbot tritt er gleich bei Wieder- gründung der NSDAP. 1925 zur Partei. Seit 1928 ist er landwirtschaftlicher Berater des Gauleiters für Magdeburg-Anhalt, des jetzigen Reichsstatthal ters, Hauptmann a. D. Poeper. 1930 bildete er den agrarpolitischen Apparat der NSDAP, im Gau Magdeburg-Anhalt. Am 1. Oktober 1932 wird er zum landwirtschaftlichen Fachberater der NSDAP, für Mitteldeutschland-Brandenburg ernannt. Kurze Zeit darauf wurde Hauptmann a. D. Eggeling an- haltischer Staatsrat sowie 1. Vorsitzender der Lan desbünde Provinz Sachsen und Anhalt. Bei der Organisation der bäuerlichen Selbstver waltung in Mitteldeutschland wurde er durch das besondre Vertrauen des Reichsbanernführers zum Landesbauernführer der Provinz Sachsen und An halt ernannt und ist damit der Spitzenführer der gesamten mitteldeutschen Landwirtschaft geworden. Hauptmann a. D. Eggeling genießt restlos das gesamte Vertrauen des mitteldeutschen Bauern tums. (Auszug aus der „Nat. Landpost", Folge 42, 14. Gilbhard (Oktober) 1933), Landwirtschaftliche Schuldenreglung In den nächsten Tagen werden wir sämtlichen Betrieben, bei denen wir als EntschuldungSstclle fungieren, ein ausführliches Rundschreiben zugchen lasten, durch das Anweisungen für die Bctriebs- führung während der Tauer des Entschuldungs verfahrens gegeben und verschiedene zur Beurtei lung des Betriebes notwendige Fragen gestellt wer den. Wenn die Ueberwachungstätigkeit der Ent schuldungsstelle lt. 8 27 dcS Schuldenregelungs- gesevcs vom 1. 6. gesetzlich auch erst für die Zeit nach Erteilung der Ermächtigung zum Abschlusse eines Zwangsvergleiches vorgesehen ist, so ist doch sämtlichen EntschuldungSbctrieben im Interesse einer reibungslosen Durchführung des Verfahrens zu empfehlen, sich unsere Vorschläge zu eigen zu machen. Wir bitten auch an dieser Stelle, uns die ferner angcforderten Unterlagen, um zeitraubende Mahnungen zu vermeiden, möglichst schnell und pünktlich zugehen zu lassen. Deutsche Gartenbau-Kredit-Aktiengesellschaft. Aufhebung der staatlichen Grund vermögenssteuer für landwirt schaftlich genutzte Grundstücke Wie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt, hat der Preußische Finanzminister eine Verordnung über die Senkung der landwirtschaftlichen Grund steuer vom 9. Oktober 1933 erlassen, wonach die staatliche Grundvermögen-Steuer für die landwirt schaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch benutz ten Grundstücke vom 1. Oktober 1933 ab nicht mehr erhoben wird. Das Recht der Gemeinden, Zuschläge zur staatlich veranlagten Grundvermögen-Steuer zu erheben, wird durch die Aufhebung der Staatssteuer nicht berührt. Die Grundvermögen-Steuer wird vom Staate weiter veranlagt, jedoch lediglich für die Zwecke der Gemeindebesteuerung. Verbot von Vorträgen über die neuen landwirtschaftlichen Gesetze Der Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft, R. Walther Darre, gibt bekannt: Zwecks Vermeidung von Unruhe verbiete ich Vorträge über das Reichserbhofgesetz, das Reichsnährstandgesetz so wie über die Neugliederung der landwirtschaftlichen Marktorganisation, sofern nicht der zuständige Lan desbauernführer ausdrücklich die Genehmigung er teilt hat bzw. in Zweifelsfällen die Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirt schaft erteilt worden ist. Oer Aufbau -es Deutschen Lan-han-elsbun-es In der Zeit vom 9.-24. Oktober 1933 finden in Baden und in der Rheinpfalz große öffent liche Kundgebungen statt, auf denen der Aussen der deutschen Ernährungswirtschaft, insbesondere aber des Deutschen Landhandelsbundes als der Hauptabteilung IV des Reichsnährstandes behandelt werden wird. Die Hauptabteilung IV (Deutscher Landhandelsbund e. B.) gliedert sich einstweilen in nachfolgende Fachgruppen: I. Mehl und Mühlenfabrikate. ) Is. Hülsenfrüchte. II. Kartoffeln. III. Rauhfutter und Fourage. Illa. Rüben und Wurzelfrüchte. Illb. Seegrashandel. IV. Mühlen. IVa. Kleinmühlen. Ivb. Mittelmühlen. IVc. Großmühlen. IVck. Brotfabriken. IVe. Schälmühlen, Reismühlen. IVk. Backhilfsmittel. IVx. Grießmühlen. IVk. Oelmühlen. V. Getreide. Va. Futtermittel. Vb. Futtermittelhersteller. VI. Hopsen. VII. Wein. VIII. Import und Export. Villa. Spedition, Lagerei und Schiffahrt. IX. Düngemittel, Bedarssstosfe. IXa. Kohlen. IXb. Torfstreu. X. Saaten und Samen. XI. Obst und Gemüse. XIl. Lohndrescher. XIII. Börsen und Schiedsgerichte. XIV. Versicherungen. XV. Agenten, Makler, Vertreter. XVI. Eier. XVII. Fische. Diese Liste der Fachgruppen wird durch die in nächster Zeit zu erwartenden Ausführungsbestim mungen zu dem Gesetz über den Reichsnährstand noch eine Erweiterung erfahren. 1. 2. 3. Beifügung eines Kostenanschlages. Id. ZUM IristaAauf -er Anzeigepflichi nach dem Volksverratsgesetz 1. 2. streichen lassen werden". Id- wegen der festgestellten Steuerzuwiderhand lung oder Devisenzuwiderhandlung, wegen Unterlassung der im Volksverrats gesetz vom 12. 6. 1933 borgeschriebenen An zeige. bei der Instandsetzung und Ergänzung ben Wohngebäuden und gärtnerisch-landwirt schaftlichen Wirtschaftsgebäuden rund 40 bei der Instandsetzung nnd Ergänzung von gewerblichen Betriebsgebäuden rund 50 bei Teilung und Umbauten in Wohnungen rund 60 YL käuflich und verpfändbar, können aber nicht ge pfändet werden und sind nicht zur Börse zugelassen. Auf die Instandsetzung und Ergänzung von ge werblichen Betriebsgebäuden (z. B. reine Land schaftsgärtnereien I) finden außerdem noch die Vorschriften des Gesetzes über Steuererleichterun gen vom 15. 7. 1933 Anwendung; es kommt also noch die weitere Vergünstigung hinzu, daß die sich nach dem Einkommen ergebende Einkommensteuer (und Körperschaftssteuer) um 10 der Aufwen dungen ermäßigt wird, die der Eigentümer für die Instandsetzung»- und Ergänzungsarbeiten gemacht hat, vorausgesetzt, daß die fonstigcn Bedingungen des Gesetzes vom 15. 7. 1933 erfüllt sind, die wir in Nr. 6 der Steuer- und Arbeitsrechtlichen Rund schau vom 27. 7. 1933 veröffentlicht haben. Zusammenfassend ergibt sich bei Beachtung aller vom Reich gewährten Mittel (Bargeldzuschuß, Zinsvergütungsscheine und gegebenenfalls Steuer erleichterung) folgende Vergünstigung: der Gesamtkosten. Da, wie die Regierung ausdrücklich erklärt hat, mit einer abermaligen Zurverfügungstellung von Mitteln für die genannten Arbeiten nicht zu reä- nen ist, und somit für Lie Gebäudeeigentümer Wohl nie wieder eine solch günstige Gelegenheit gegeben wird, ihre Gebäude instandzusetzen oder zu er gänzen, so ist „jedem Gebäudeeigentümer zu emd- fehlen, nicht lange zu zögern, sondern unverzüglich zu handeln". Anträge auf Gewährung der vorgenannten Reichsmitel sind bei der Gemeindebehörde zu stel len, nnd zwar vor Beginn der Arbeiten, unter Die vorsätzliche Unterlassung (Zisf. 2) ist mit Zuchthausstrafe sowie Aberkennung der bürger lichen Ehrenrechte, die durch Fahrlässigkeit bewirkte Unterlassung mit Gefängnis nicht unter einem Jahre, bedroht. Hinzu kommt noch die eigentliche Bestrafung wegen der Steuer- oder Devisenzu widerhandlung. „Durch das Volksverratsgesetz vom 12. Juni 1933 ist den Betroffenen die einzigartige Möglich keit gegeben, an der Herstellung der Kapital- und Steuerehrlichkeit und an der Herstellung der steuer lichen Gleichmäßigkeit mitzuwirken und gleichzeitig frei von Strafen wegen Steuerzuwiderhandlung oder Devisenzuwiderhandlung, frei von der Ver pflichtung zur Nachzahlung hoher Verzugszuschläge und Verzugszinsen und frei von wirtschaftlichen Härten, die sich bei der Nachzahlung der Steuern ergeben können, zu werden. Es ist nicht anzuneh men, daß es Personen geben wird, die die bis zum 31. Oktober 1933 laufende Frist ungenutzt ver Beralung in Versicherungsangelegenheilen Die Versicherungsabteilung des Reichsverbandi ist, seitdem sie ihre Tätigkeit wieder begonnen hat, bereits in außerordentlich zahlreichen Fällen er folgreich für die Vertretung der Interessen der Mit glieder eingetreten. Vielfach war es uns möglich, auch für den Abschluß neuer Versicherungen gün stige Vorschläge zu machen. Die Mitglieder sind aber auf unsre Vorschläge nicht eingegangen, son dern haben sie dazu benutzt, bei andren Versiche rungsgesellschaften die Prämien entsprechend zu drücken. Wir können in Zukunft selbstverständlich nur die jenigen Versicherungsangelegenheiten bearbeiten, die von uns erledigt werden, d. h. wir können in Zukunft nur diejenigen Mitglieder schützen, di« itnjr« Angebote armehmen. erfolgt in der Weise, daß der Gebäudeeigentümer dem Darlehnsgeber die Zinsvergütungsscheine, die ihm vom Finanzamt ausgehändigt werden, gibt. Am Fälligkeitstage werden die Zinsvergütungs scheine durch das Reich eingelöst. Beträgt der Dar- lehnszinssatz mehr als 4 YL, so sind die höheren Zinsbeträge vom Gebäudeeigentümer aufzubringen. Nimmt der Gebäudeeigentümer kein Darlehn auf, bewirkt er die Finanzierung der Arbeiten viel mehr aus eigenen Mitteln, etwa durch Abhebung eines Sparguthabens, so erhält er die Zinsver gütungsscheine als Ersatz für den Zinsausfall, den er durch Abhebung seines Sparguthabens erleidet. Die Zinsvergütungsscheine, die auf den Inhaber ausgestellt sind, sind übertragbar, sind also ver- Ta die bisher vom Reich zur Verfügung ge stellten Zuschußmittel für Jnstandsetzungs- und Ilmbauarbeiten an Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bei weitem nicht ausreichten, um die gesamten An träge auf Zuschußgewährung zu berücksichtigen, hat die Reichsregierung durch Gesetz vom 21. 9. 1933 erneut 500 Millionen Alt für die Förderung von Jnstandsetzungs- und Ergänzungsarbeiten an Ge bäuden bereitgestellt. Die Vergünstigungen dieses Gesetzes kommen, abweichend von den bisherigen Bestimmungen, für alle Gebäude in Frage, also für Wohngebäude, landwirtschaftlich-gärtne rische Wirtschaftsgebäude und gewerbliche Betriebs gebäude. Voraussetzung für die Gewährung der Zuschüsse ist, daß die Arbeiten volkswirtschaftlich wertvoll find. Diese Voraussetzung wird insbe sondre immer dann gegeben sein, wenn durch die Arbeiten eine weitere Entlastung des Arbeits marktes eintritt. Die Arbeiten müssen in der Zeit vom 22. 9.1933 bis 1. 4.1934 ausgeführt werden. Unter Abweichung von der bisherigen Regelung werden jetzt alle Jnstandsetzungsarbeiten (bisher nur grötzere Arbeiten) bedacht, also auch Schön heitsreparaturen. Mit allem Nachdruck ist zu betonen, daß auch die neuen Bestimmungen einen Zuschuß für Neu bauten nicht gewähren. Bezuschutzt werden lediglich Jnstandsetzungsarbeiten sowie Ergän zungsarbeiten. Als Jnstandsetzungsarbeiten sind alle solche Arbeiten anzusehen, die der Erhal tung eines Gebäudes dienen. Ergänzungs arbeiten sind alle Arbeiten, die nicht nur der Erhaltung des Gebäudes dienen, die vielmehr auch den Wertdes Gebäudes auf die Dauer er höhen (z. B. Aufstockungen, Einziehung von Wänden, Einbauung neuer Geschosse). Zu beachten ist, daß die Zuschüsse nicht nur dem Eigentümer gegeben werden, sondern auch an sämt liche Inhaber von Räumen, also auch an Mieter und Pächter. Die Arbeiten dürfen nur an solche Unternehmer vergeben werden, die sich verpflichten, die Arbeits zeit in ihrem Betriebe bis zum 30. 6. 1934 höch stens 40 Stunden wöchentlich betragen zu lassen. Die Förderung der Instandsetzung nnd Ergän zung von Gebäuden besteht darin, daß das Reich gewährt: a) einen Barbetrag von 20 YL der Aufwen dungen. für Jnstandsetzungs- und Ergän zungsarbeiten und von 50 der Aufwen dungen für Umbau- oder Ausbauarbeiten, wenn der Umbau oder Ausbau der Teilung von Wohnungen, der Herrichtung fonstiger Räume in Wohnungen oder Zwecken des zivilen Luftschutzes dient; b) sechs Zinsvergütungsscheine, von denen jeder auf 4 desjenigen Betrages lautet, den der Gebäudeeigentümer über den ihm ge währten Barzuschuß hinaus aus eigenen oder geliehenen Mitteln aufbringen muß (Selbstaufbringungsbetrag). Die Einlösung der Zinsvergütungsscheine erfolgt der Reihe na4 am 1. 4. 1934, 1935, 1036, 1937, 1938 nnd 1989 durch das Reich. Die Gewährleistung für die Verzinsung eines bom Gebäudeeigentümer ausgenommen n Darlehns lieber dieses Thema veröffentlicht Staatssekretär Reinhardt in Nr. 49 des Reichssteuerblattes vom 13. 10. 1933, Seite 141 ff., einen ausführlichen Leitaufsatz, den wir allerdings wegen seiner Länge nicht wörtlich wiedergeben können. Wir beschrän ken uns daher auf einen berichtsmäßigen Auszug: Als in den vergangenen Jahren das deutsche Volk nahe am Rande des bolschewistischen Chaos stand, haben viele Volksgenossen Vermögensstücke, um sie dem Zugriff des Bolschewismus zu ent ziehen, ins Ausland gebracht und so zum großen Teil der Besteuerung in Deutschland entzogen. Andre haben Werte des deutschen Volksvermögens, das zwar im Inland geblieben ist, in Devisen um gewandelt und — entgegen den Bestimmungen über die Devisenbewirtschaftung — der Reichsbank vorenthalten. Diese Volksgenossen haben sich nach den Buchstaben des Gesetzes strafbar gemacht. Heute, da die Gefahr des Bolschewismus vorbei ist, wären jene Personen gern bereit, ihre Ver mögensstücke nicht mehr geheim zu halten, sondern sie in Zukunft wieder ordnungsmäßig zu versteuern und auch einen Teil der Steuern für die vergan gene Zeit nachzuzahlen, wenn sie nur der Bestra fung entgehen und der Staat ihnen die Gewißheit gibt, daß die Vermögenswerte den staatlichen Schutz genießen. Die Sicherheit des Eigentums ist durch die Machtübernahme Adolf Hitlers in bisher nicht da gewesener Weise gewährleistet. Und die Straf freiheit ist durch das Gesetz gegen den Verrat der deutschen Volkswirtschaft vom 12. 6. 1933 (Volks- verratsgesctz) für solche der genannten Volksge nossen festgelegt, die ihre, bisher verschwiegenen Werte bis zum 31. 10. 1933 Lem zuständigen Finanzamt oder einer anderen Behörde der Reichs finanzverwaltung anzeigen. Eine Anzahl von Volksgenossen hat diese An zeige bisher noch nicht bewirkt, weil sie sich am Ausdruck „Volksverratsgesetz" stößt und nicht als „Volksverräter" in die Erscheinung treten möchte. Staatssekretär Reinhardt betont demgegenüber mit aller Deutlichkeit, daß nicht derjenige, der damals seine Vermögensstücke dem drohenden Bolschewis mus entzogen hat, schon allein aus diesem Grunde als Bolksverräter anzusehen sei. Der Volksverrat Reichszufchuß und Zinsvergütung für Instand fetzung und Ergänzung von Gebäuden besteht vielmehr „einzig und allein darin, daß die betreffende Person die durch das Volksberratsgesetz vorgeschriebene Anzeige unterläßt. Ein „Verrat der deutschen Volkswirtschaft" im Sinn des Ge setzes vom 12. 6. 1933 ist also erst dann gegeben, wenn die Anzeigefrist verstrichen ist und innerhalb dieser Frist Lie vorgeschriebene Anzeige nicht erfolgt ist". Zur Anzeige bis zum 31. 10. 1933 verpflichtet ist jeder, der Vermögensstücke im Ausland besitzt und diese bisher nicht in der gesetzlich vorgeschrie benen Weise dem Finanzamt angegeben hat sowie derjenige, der über Devisen verfügt, die er noch nicht, gemäß den Bestimmungen über die Devisen bewirtschaftung, der Reichsbank angeboten hat. Am zweckmäßigsten erfolgt die Anzeige unter Verwen dung des vom Finanzamt auf Verlangen abge gebenen Formulars „Anzeige auf Grund des Volksverratsgesetzes". Wer die Anzeigeerklärung innerhalb der genann ten Frist abgibt, erlangt 1. Straffreiheit wegen der bisher bestandenen Steuer- und Devisenzuwiderhandlung, 2. Freistellung der hinterzogenen und nunmehr ganz oder teilweise nachzuzahlenden Steuern von Verzugszuschlägen und Verzugszinsen, soweit sich solche auf die Zeit vor dem I. II. 1933 erstrecken. Derjenige Volksgenosse, der die anzeigepflich tigen Werte bis zum 31. 10. 1933 angezeigt hat, muß also lediglich die Steuern, die infolge Ver- schweigens zu wenig entrichtet sind, ganz oder teil weise nachzahlen. Eine besondre Erleichterung ist noch dadurch vorgesehen, daß die Nachzahlung durch ausländische Wertpapiere und deutsche Auslands bonds erfolgen kann. Schwere Nachteile hat derjenige zu gewärtigen, der die Anzeige bis zum 31. 10. nicht bewirkt: Sobald die Steuer- bzw. Devisenzuwiderhandlung bekannt wird, hat er nicht nur die gesamten Steu ern, sondern auch die Verzugszuschläge und Ver zugszinsen nachzuentrichten. Er kann nicht die Entrichtung in ausländischen Wertpapieren oder deutschen Auslandsbonds verlangen. Zudem tritt eine schwere Bestrafung ei»
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