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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 50.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19330000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19330000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 50.1933
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 29, 30. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 45, 9. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 46, 16. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 47, 23. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 48, 30. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 49, 7. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 50, 14. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 51, 21. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 52, 29. Julmond (Dez.) 1933 -
-
Band
Band 50.1933
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- Gartenbauwirtschaft
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Vk5 0kU75M^ 6LK7M8Ü06 kV 8kk?l.I^ «M40 - Vk6^6: ^LvT^ssm^^p ^!W 40 Nr. 42 * Jahrgang 1933 SO. ^sstingsiig clSr- „Ssrlirisi- Qsi-ir-tsi'-Söi'Ls" Berlin, 19. Oktober 1933 Gleichberechtigung und Friede Vom Erntedanktag in Berlin fassen: Heil Hitler! vr. 8. Einzelne Ltmschuldungsfragen Der Erntewagen der Berliner Junggärtnervereinigung 4. wenn die Persönlichkeit und Wirtschaftsweise 5. natur- geschäftsstelle nachgesordert werden. Ilir. 3. lecudoscue kudioscdi^u Die „Deutsche Zeitung", die in früheren Jahren Organ des Alldeutschen Verbandes war, ist, wie wir erfahren, in den Besitz des Reichsnährstandes übergegangen. Die oberste Leitung der Zeitung hat der Reichskommissar für das agrarpolitische Presse wesen, Pg. Roland Schulze, übernommen. Die Schriftleitung hat unser langjähriger Mitarbeiter, Pg. Nud. Sievert. Das Blatt soll in der Hauptsache die nationalsozialistische Weltanschauung Pflegen und auf wirtschaftspolitischem und kulturellem Ge biet führend sein. Diese Meldung des von Graf Reischach geleiteten „Berliner Dienstes" bringt eine erfreuliche Klärung über das Verhältnis nicht nur des Reichsbauern führers, sondern auch aller Bauern und Landwirte zu den Berliner Tageszeitungen. Es ist nunmehr des Betrieüsinhabers nicht die Gewähr für eine erfolgreiche Durchführung des Verfah rens bietet; wenn die Entschuldung nach den im Osthilse- gebict geltenden Vorschriften erfolgt ist . . . für jeden Bauer und Landwirt, der außer dem Blatt des engeren Heimatbezirks eine größere Tageszeitung bezieht oder beziehen kann, selbstver ständlich Pflicht, zur Deutschen Zeitung überzugehen. Daß Reichskommissar Roland Schulze die oberste Leitung der Deutschen Zeitung übernommen hat, bürgt für ihre schnelle Umstellung und Ausgestal tung im Sinne der Anordnungen und Erwartungen des Reichsbauernführers. Anschrift: Verlag der „Deutschen Zeitung", Berlin SW. 11, Hedemannstraße 30. Postscheck konto: Berlin 32 176. Monatlicher Bezugs preis durch Post (einschl. 86 Postzeitungs gebühr) 4,25 Ml, ab 1, November 3,25 Ml, i so muß er diesem Vertreter eine auf das Entschul- > dungsverfahren lautende Vollmacht ausstellen, die , dem Gericht miteingereicht werden muß. Da das Gericht den Antrag daraufhin prüfen , mutz, ob der Betrieb in seinem Bezjrk liegt, ist die > Lage des Betriebes genau zu bezeichnen. Ferner - ist dem Anträge eine Bescheinigung entweder der Gemeindebehörde oder der zuständigen Landwirt schaftskammer darüber beizufügen, daß der Antrag steller Inhaber eines „gärtnerischen Betriebs" ist. Wenn es sich um einen anerkannten Lehrbetrieb handelt, wird die Bescheinigung der Landwirt schaftskammer bzw. Landesbauernkammer unschwer und ohne Kosten zu erlangen sein. Für die Frage, ob dem Antrag auf Eröffnung - des Entschuldungsverfahrens entsprochen wird, mutz das Gericht noch prüfen, ob etwa die im 8 3 Sch.R.G. aufgezählten Hinderungsgründe vorlie gen. Z.,3 Abs. 1 lautet: „Tie Eröffnung des Entfchuldungsverfahrens ist abzulehncn, 1. wenn über das Vermögen des Betricbs- inhabers das Konkursverfahren eröffnet ist; 2. wenn der Betkiebsinhabcr sich aus eigenen 6. wenn der Betriebsinhaber auf die Entschul dung gemäß 8 105 verzichtet hat." Das Amtsgericht soll aber nur dann den Nach weis des Nichtvorliegens dieser Hinderungsgründe fordern, wenn ihm gewisse Umstände zu Zweifeln Anlatz geben. Ist das nicht der Fall, soll es ohne weiteres dem Antrag auf Eröffnung des Verfah rens entsprechen. Die Eröffnung kann von der Einzahlung eines Anslagenvorfchusses abhängig gemacht werden, der aber entsprechend einer anweisendcn Anregung des Reichsministers für Ernährung und Landwirt schaft so niedrig wie möglich zu halten ist. Nur die tatsächlichen Auslagen soll der Antragsteller tra gen; Gebühren irgendwelcher Art für die Durch- Mittcln entschulden kann; wenn der BctricvSinhabcr Schulden im Hin blick auf eine beabsichtigte Inanspruchnahme des Entschuldungsverfahrens ausgenommen hat... Allgemeine Bestimmungen. § 1 Satz 1 des Schuldenreglungsgesetzes (Sch.R. G.) besagt: „Der Inhaber eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Be triebs, der sich aus eigenen Mitteln nicht zu entschulden vermag, kann bei dem zustän digen Amtsgericht die Eröffnung des Ent schuldungsverfahrens beantragen." ber erklärte, „daß wir aus den Erklärungen der offiziellen Vertreter einer Reihe von Großstaa ten entnommen haben, daß von ihnen an eine wirkliche Gleichberechtigung Deutschlands zur Zeit nicht gedacht wird, so daß es diesem Deutschland zur Zeit auch nicht möglich ist, sich weiterhin in einer so unwürdigen Stellung andren Völkern aufzudrängen." Bei aller ern sten Würdigung des Entschlusses des Führers und der Reichsregierung und vertrauensvollen Beurteilung der sich daraus für unser Vater land ergebenden Folgen überwältigt das Ge fühl: Endlich eine Tat, durch die sich Deutschland seine Ehre wiedergeholt hat, die ihm seine einstigen Gegner noch immer voreut- halten wollten. Die Erklärung der Reichsre gierung hat dem deutschen Volke und dem wohlmeinenden Auslande mit einem Schlage gezeigt, wie notwendig dieser Entschluß war und wie tief Deutschland in den letzten Jahren gedemütigt worden war. Deutschland ist nun wieder frei, wenn auch die unseligen Folgen des Schandvertrages von Versailles noch im mer auf ihm lasten und urdeutsches Land von ihm abgetrennt ist. Wir werten die Erklärung der Reichsregierung als den Anfang zu einer ehrlich freien und friedlichen Einstellung der Völker zueinander. Deutschland hat durch den Mund seines Kanzlers und mit Worten, an denen nicht gedeutelt werden kann, seine Be reitschaft dazu bekundet, mögen die anderen Völker Hm darin folgen! Volkskanzlcr und Reichskabinött haben das deutsche Volk dazu ausgerufen, am 12. Novem- führung des Verfahrens selbst werden nicht er hoben. Die Frage der Entschuldungsbedürftigkeit mutz Gegenstand eines selbständigen Artikels sein, da sie im Zusammenhang nüt mehreren anderen Be griffen zu behandeln ist. Hier sei nur 8 2 Sch.R.G. noch angeführt, der das Amtsgericht näher bezeichnet, bei dem das Verfahren zu beantragen ist. 8 2. Oertlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Entschuldnngsbetrieb liegt. Liegt der Entschuldungsbctrieb in mehreren Be zirken, so ist dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsleitung befindet. Wir empfehlen allen Interessenten an der Ent schuldung, die hier veröffentlichten Artikel aufzu bewahren, da immer wieder auf bereits gebrachte Darstellungen zurückverwiesen werden mutz. Ver öffentlichungen sind bisher in Nr. 25, 40 und 41 der „Gartenbauwirtschaft" erschienen. Diese Num mern können gegen geringe Gebühr von der Haupt ¬ gemäß nur der „gärtnerische Betrieb". Ein Betrieb Im Sinne des Sch.R.G. ist jedes durch Urproduktion charakterisierte Unternehmen, das wirtschaftlich ge sehen eine gewisse Bedeutung hat und zumeist auf Erwerb gerichtet ist. Die Größe des Betriebs ist dabei unbedeutend. Selbstverständlich fallen soge nannte „Hausgärten" nicht unter den Begriff. Gärtnerisch. Diese Bestimmung enthält eine ganze Reihe von Begriffen, die einer näheren Erläuterung und Ab grenzung bedürfen. Uns interessiert dabei - und gleichzeitig seine Vertreter zu wählen. ' Zum 1. Male seit Kriegsbeginn wird an diesem - Tage leidenschaftliche Zustimmung zu den ! Maßnahmen der Reichsregierung alle Deut- ' schen erfüllen, die sich nicht wider besseres ' Wissen von ihrem Volke und seiner Regierung fernhalten. An diesem Tage wird die ganze deutsche Nation hinter der Reichsregierung stehen, da es sich bei ihrer Entscheidung nicht um eine mehr oder minder wichtige Entschei dung in wirtschaftlichen Dingen handelt, son dern um die Ehre der Nation und damit um die Ehre jedes einzelnen Volksgenossen. Neben dem Wunsche nach Gleichberechtigung steht die unzweideutige Bekundung des deut schen Friedenswillens. „Emigranten", die trotzdem versuchen, diese Friedensbekundung anzuzweifeln, und den angekündigten Austritt Deutschlands aus dem Völkerbunde als Ge genbeweis hierfür heranzuziehen, beweisen nur, daß sie ehrloses Gesiudel sind, dem des halb das Verständnis für den tiefen Zusam menhang der Forderung nach Gleichberechti gung und der Durchführung eines wahren Friedens abgeht. Das deutsche Volk wird der Welt am 12. No vember beweisen, daß es in seiner Gesamtheit diesen Entschluß der Reichsregierung billigt. Dabei werden sich seine Gedanken und heißen Wünsche in zwei alltäglich gewordene und doch für seinen Bestand und für seine Zukunft ge schichtlich bedeutungsvolle Worte zusammen- Volkskanzler Adolf Hitler hat seinem Volke ber zu ihrem Entschlusse Stellung zu nehmen aus dem Herzen gesprochen, als er am 14. Okto- - - - der beim Amtsgericht zu stellen ist, bedarf keiner besonderen Form. Er kann schriftlich oder zu Pro- . tokoll des Amtsgerichts gestellt werden. Absichtlich ist aus Formen- oder gar Anwaltszwang verzichtet Die Abgrenzung dieses Begriffs würde, weniger worden, um jede Erschwerung für den Antragsteller nach der Seite des landwirtschaftlichen oder sorst- zu vermeiden und um Kosten zu sparen. Wenn wirtschaftlichen Betriebs hin, als vielmehr nach den aber der Betriebsinhaber nicht selbst den Antrag nicht Urproduktion betreibenden Unternehmen hin, stellen,, sondern jemanden damit beauftragen will, wieder zu erheblichen Schwierigkeiten führen, wenn nicht das an die Landesregierungen gerichtete Rundschreiben vom 15. Mai 1933 des Reichsmini- Oie „Deutsche Zeitung" Organ des Reichsbauernführers Die bäuerliche Unterstützungspflicht gärtnerische oder besser gesagt landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Vermögen einzubeziehen ist. Das wird bezüglich etwa vorhandenen städtischen Hausbesitzes besonders bedeutungsvoll sein. Betriebsinhaber kann jede ikatürliche oder juristische Person sein. Nicht ein Betrieb wird entschuldet, sondern eine Person, — der Inhaber. Wenn zwei oder meh rere Einzelpersonen Inhaber sind, wirkt der An trag auf Eröffnung des Verfahrens, der von einem der Inhaber gestellt wird, ohne weiteres auch für die übrigen. Inhaber ist, wer einen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führt. Die Frage, ob neben dem Pächter auch der Ver pächter als Eigentümer für sich den Entschuldungs antrag stellen kann, ist zu bejahen. An sich sind beide Verfahren voneinander getrennt; der Ueber- fichtlichkeit halber ist aber eine gleichzeitige Bear beitung und Erledigung zweckmäßig. Der Antrag, sters für Ernährung und Landwirtschaft, gegen gezeichnet von den Reichsministern für Wirtschaft, für Arbeit und für Justiz, das wir in Nr. 21 der „Gartenbauwirtschaft" veröffentlicht haben, eine völlige Klärung dieses Begriffs gebracht hätte. Wenn also bei irgendwelchen mit diesen Spezial fragen nicht vertrauten Stellen Zweifel über den Begriff „gärtnerisch" bestehen sollten, ist auf dieses Rundschreiben zu verweisen. Nebenbetriebe gewerblicher Natur, also z. B. Landschafts- und Friedhofsgärtnereien, Blumen- und Kranzbinde-, reien, Obst- und Gemüseverwertungsanlagen, ge hören mit zum EntschuldungsbeEieb, sofern in ihnen im wesentlichen Erzeugnisse des Haupt betriebs verwertet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beiden Betriebe eine wirtschaft liche Einheit bilden. Die Frage, inwieweit die Entschuldung auch Nicht landwirtschaftliche Betriebe umfaßt, die völlig unabhängig neben dem gärtnerischen Betrieb vor handen sind, also z. B. eine Fabrik oder eine Gast wirtschaft, bedarf noch einer näheren Reglung im Wege der Durchführungsverordnung. Grundsätzlich ist jedenfalls festzustellen, daß in die Schulden reglung, sofern sie durchgeführt wird, das gesamte
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