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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 50.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19330000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19330000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 50.1933
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 29, 30. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 45, 9. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 46, 16. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 47, 23. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 48, 30. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 49, 7. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 50, 14. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 51, 21. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 52, 29. Julmond (Dez.) 1933 -
-
Band
Band 50.1933
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- Gartenbauwirtschaft
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s L c r s> g r d k d- n ÜI b st s> Z- !Ä di V s-i di S A rl Eingliederungen in den Reichsverband -es deutschen Gartenbaus 9. 1933 ergeben sich en, wieweit der Um- Landwirtschaft sind auch rufe, Forstwirtschaft, Ä! Innenfischerei einschl. der Krachiverbittigung für Pflanzenschutzmittel berichten. 8i. Betrieben rungsfrei sind, z. 1933 in arbeitsblatt fen worden. Los. Lst Gaaizuchi Landwirischast? — gepflanzt im Herbst 1933 insgesamt Hinausschiebung der Einheitsbewertung. DK. Herbstpflanzung gewährt. 6oe. Bau -er Reichsauiobahnen des „Jieichsarbeitsblattes", Teil II, S. 401 f. Er führt in diesem Aufsatz u. a. aus: „Das Gesetz vom 22. September 1933 geht über diese Regelung (wie sie vor dem 1. 10. 33 bestand. Oie Befreiung -es Gartenbaus von -er Arbeitslosenversicherung Verzicht auf die Befreiungsanzeige Durch eine Anordnung vom 27. 9. 1933 hat der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung auf die Einreichung Worten Herr Becker außerstande ist. Es hat sich bei den bisherigen Zuschriften erwiesen, daß das 5 Aufgabengebiet noch nicht hinreichend bekannt ist, ! um weiteren Kreisen die Mitarbeit zu ermöglichen. ; Herr Becker hat daher die Absicht, in der'Zeit« schrift der Gesellschaft zur Vorbereitung der Reichsautobahnen das Aufgabengebiet zu um» H reißen, gleichzeitig das Gebiet der Landschafts gestalter klar abzugrenzen. Erst auf Grund dieser Veröffentlichung wird es den Interessenten möz- ' lich sein, Herrn Becker in erfolgreicher Weise bei - seinen Arbeiten zu unterstützen. Herr Becker ver sichert weiter, daß die Bearbeitung des Aufgaben- gebiets von ihm so organisiert wird, daß die Mit- T arbeit eines jeden möglich und erwünscht ist. Es i wird aber von ihm gebeten, bis zur Veröffent- N lichung des aufklärenden Artikels (wir werden den f Artikel auch in unsrer „Gartenbauwirtschaft" zum § Abdruck bringen), keine Zuschriften in dieser Ange-z legenheit an ihn zu richten. Beihilfe für Obstbaumpflanzung Der Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft hat für die Pflanzung Von Obstbäumen Der Reichsfinanzhof hat in einem kürzlichen Ur teil dahin entschieden, daß ein Gartenbaubetrieb, der wesentlich Samenbau und Samenzucht betreibt, steuerlich als landwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist. Nachdem inzwischen auch durch eine Verfügung der vier in Betracht kommenden Reichsministerien festgelegt worden ist, daß zu den Betrieben der Landwirtschaft sämtliche Gartenbaubetriebe gehö ren, die sich ausschließlich oder überwiegend mit der Hervorbringung organischer Naturprodukte durch Bodenbewirtschaftung beschäftigen, hat also der Reichsfinanzhof eindeutig dahin ent schieden, daß Saatzucht zu ^Land wirtschaft gehört. Trennung oder gesonderte Betrachtung des Ab satzes der Erzeugnisse ist nicht möglich, ganz gleich, ob die Pflanzen oder Bodenerzengnisse der mensch lichen oder tierischen Ernährung Kienen oder als Saatgut verwendet werden und ob ein kaufmän nischer Betrieb erforderlich ist oder nicht. Stets handelt es sich bei der Erzeugung und dem Ver kauf der Erzeugnisse um landwirtschaft liche Urproduktion. Dazu war in einem früheren Urteil zum Vermögenssteuergesetz ausge sprochen worden, daß der Absatz selbst dann zur landwirtschaftlichen Tätigkeit gehöre, wenn be- sondre Verkaufseinrichtungen vorhanden sind und sich der Verkauf in kaufmännischen Formen voll zieht. Jeder Erzeuger ist letzten Endes darauf ange wiesen, seine Erzeugnisse abzusetzen. Bei dem neuen Urteil zum Einkommensteuergesetz ist die Natur Mit der Bearbeitung der Fragen, die mit der Bepflanzung der Reichsautobahnen zu tun haben, hat die Gesellschaft zur Vorbereitung der Reichs autobahnen Herrn Landesoberbaurat Becker in Kassel beauftragt. Die Verbindung mit Herrn Becker, ist unsrerseits ausgenommen worden. ES erübrigt sich daher zunächst, daß Einzelmitglieder an ihn schreiben. Herr Landesoberbaurat Becker hat uns auch gebeten, folgendes mitzuteilen: Nachdem der an Herrn Becker erteilte Auftrag in der Oeffentlichkeit bekannt wurde, gehen zahl lose Zuschriften bei ihm ein, die einzeln zu beant- Notgemeinschaft deutscher Frühgemüseanbauer Der Vorstand der Notgemeinschaft deutscher Frühgemüseanbauer hat beschlossen, die Notgemein schaft in den Reichsverband des deutschen Garten baus e. V. zu überführen. Die Angelegenheiten der Frühgemüseanbauer vertritt in Zukunft der Unterausschuß für Frühgemüsebau im Reichsvcr- band, dem auch Mitglieder des Vorstands der bis herigen Notgemeinschaft angehören. Die von Herrn Gartenoberinspektor Kremers-Gorgast ge führten Kassenbücher der Notgemeinschaft hat Herr Gärtnereibesitzer Niemetz-Berlin-Neukölln geprüft, Bücher und Kasse für richtig befunden und Ent lastung erteilt. Die bisherigen Mitglieder der Notgemeinschaft werden gebeten, sich künftig nur noch mit Fragen und Wünschen an den Reichsverband zu wenden. Sofern sie dem Reichsverband als Mitglied noch nicht angehören, empfehlen wir im eigensten Inter esse den sofortigen Beitritt. Für die Notgemeinschaft deutscher Frühgemüseanbauer Qrodbon des Betriebs als eine Stätte der Urproduktion und nicht etwa die Art der technischen Betriebs führung maßgebend. Das gilt selbst dann, wenn bei überwiegender Eigenerzeugung fremde Erzeug nisse zugekauft werden. Der Reichsfinanzhof sicht auf dem Standpunkt, daß, soweit nebenbe trieblich Handel betrieben wird, dieser im Wesentlichen der Veräußerung der eigenen Er zeugnisse und der Förderung des Ertrags des Ee< samtunternehmens dient. Eine Teilung des Be triebs sei unmöglich. Selbst die Eintragung ter , Firma in das Handelsregister als offene Handels gesellschaft habe auf die steuerliche Beurteilung keinen Einfluß. Damit wird eindeutig ausgesprochen, daß auch die in Gesellschaftsform und nach kaufmännische« Grundsätzen geführten Erzeugerbetriebe steuer lich stets der Landwirtschaft zuzu rechnen sind. Die Rechtsprechung zum Einkom mensteuergesetz steht also im vollen Gegensatz zum Reichsbewertungsgesetz. Nach diesem bildet das Vermögen aller in Form von Handelsgesellschaste»A betriebenen Unternehmungen stets ein gewerblickie- Betriebsvermögen. Ein solcher Widerspruch läßt sich nach einer in der Zeitschrift „Steuer und l Recht des Landwirts" wiedergegebcnen Aeußerung auf die Dauer, insbesondre aber nach , Inkrafttreten des Gewerbesteuerrahmengesctzes, nicht aufrechterhalten. Die verschiedene Art der Be- s triebsführung dürfe nicht zu einer unnatürlichen g Spaltung der Gesamtlandwirtschaft und damit zur 1 Komplizierung der Gesetze führen. Arbeitsgemeinschaft deutscher Junggürtner Die Reichsausschußsitzung hat ergeben, daß di^ Arbeitsgemeinschaft deutscher Junggärtner sich dem Reichsverband des deutschen Gartenbaus anschlieftj und zwar als selbständige Sondergruppe eingebaut! wird. Die Führer der Arbeitsgemeinschaft deub! scher Junggärtner erhalten dieselbe Stellung UÄ! die Führer des Reichsverbands des deutschen Ganf tenbaus in den einzelnen Fachgruppen gleichfalls wie in den Orts-, Bezirksgruppen, Landesverbäu-l den bis hinauf zum Führerbeirat, alles in allem i Gliederungen des Reichsverbands des deutscher! Gartenbaus. Der Reichsausschuß wird aufgelöst und die Ar beitsgemeinschaft deutscher Junggärtner vorerst dem Reichsverband des deutschen Gartenbaus ango gliedert. 300 000 Ml bereitgestellt. Berücksichtigt mit Bei hilfen sollen jedoch in erster Linie nur geschlossene und größere Anbaugebiete werden, um eine Zer splitterung der Mittel zu vermeiden. Auch dürfen nur Betriebe unterstützt werden, die eine bestimmte Anzahl Hochstämme umfassen. Als Beihilfe wird etwa 25A der Anschaffungskosten der Obstbäume gewährt. Damit die Sortenverringerung weiterhin gefördert wird, werden nur Obstbäume der Sorten bezuschußt, die hierfür seitens der Gartenbauabtei lungen det zuständigen Landwirtschaftskammern benannt sind. Anträge sind an die zu ständige Gartenbauabteilung der Landwirtschaftskammer zu richten. Die Beihilfen werden aber, das sei nochmals aus drücklich hervorgehoben, nur für die diesjährige Hinausschiebung der nächsten Einheits- bewertung aus den 1. Zanuar 19ZS Der Reichsminister der Finanzen hat in einem Runderlaß vom 26. 9. 1933 — S. 3300 — 180 III >— angeordnet, daß die nächste Einheitsbewertung, die an sich auf den 1. 1. 1934 erfolgen sollte, auf den 1. 1. 1935 verschoben wird. Als Begründung für diese Maßnahme gibt der Runderlaß insbesondre die Tatsache an, daß die Verhältnisse, „angeregt durch die wirtschaftspoli tischen Maßnahmen der Reichsregierung", z. Zt. besonders in Fluß sind. Die Einheitswerte, die am 1. 1. 1934 ermittelt würden, würden sicherlichschon nach wenigen Monaten überholt sein. Da aber der nächsten Einheitsbewertung eine überaus große Be deutung zukommt — der Einheitswert soll, wenig stens in der Landwirtschaft, künftig Bemessungs- grundlage für di^.U-meindegrundsteuer sein — so muß gerade au^„^ ^Richtigkeit der festgestellten Einheitswerte b'^st.cwes Gewicht gelegt werden. „Unter den gegenwärtigen Verhältnissen kann die Gewähr für eine Einheitsbewertung, die dieser be sondrer! Bedeutung gerecht wird, nicht übernom men werden". Nicht zuletzt war auch die bevor stehende Steuerrechtsreform entscheidend für die Die Schriftleitung) weit hinaus und befreit mit Wirkung vom 1. Oktober 1933 ab allgemein jede Beschäftigung in der Landwirtschaft von der Pflicht zur Arbeitslosenversicherung. Außer der die ihr verwandten Be- Bekriffl Entschuldung Das Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt unter dem Titel „Amtliche Mitteilungen in Entschuldungssachen" eine Zeit schrift heraus, in der nicht nur die gesetzlich vorge schriebenen Bekanntmachungen über Eröffnung oder Einstellung von Entschuldungsverfahren, sondern auch die amtlichen Richtlinien und Weisungen für die Durchführung des Verfahrens veröffentlicht werden. Diese Zeitschrift dürfte außerordentlich wertvoll sein. Sie erscheint im Verlag Franz Vahlen, Berlin W. 9, Linkstraße 16, und kostet bei Postbezug 2,40 KN pro Monat. Ausfuhr nach Oesterreich Das Bundesministerium für Handel und Ver kehr in Wien teilt mit, daß die Einfuhrgenehmi gung für die nach Nr. 48 des österreichischen Zoll tarifs zur Verzollung kommenden Pflanzen ab 1. 10. d. Js. seitens des betreffenden Zollamts vorgenommen wird, so daß die bisher erforderliche- Einfnhrgesuche und die damit verbundenen Ge bühren in Wegfall geikommen sind. Klagen über die Erteilung der Einfuhrgenehmi ¬ gung bitten wir, uns umgehend zuzustellen, vr. 8.. Laut Ausnahmetarif 12 8 1 (Pflanzenschutz mittel) genießen bis auf jederzeitigen Widerruf — längstens bis zum 31. März 1934 — eine Reihe von Unkraut- und Schädlingsbekämpfungs mitteln Frachtverbilligung bei waggonweisem Be zug. Der Tarif ist für 5 eAk zu beziehen durch Ver mittlung der Güterabfertigungen oder unmittel bar von der Reichsbahn-Auskunftei für den Güter verkehr, Berlin SW. 11, Askanischer Platz 5; von der Reichsbahn-Auskunstsstelle Leipzig Hbf. und von der Reichsbahn-Auskunftsstelle für den Güter verkehr Frankfurt (Main), Hohenzollernplatz 35. Laut diesem Ausnahmetarif 12 8 4 werden ermäßigt: 1. Die alkalichlorathaltigen Mit tel: Hedit, Unkraut-Ex, Via rasa, Wegda. 2. Die arsenhaltigen Mittel: Arsen spritzmittel Hercynia 3, Arsenstäubmittel Herchnia F. F. T. W., Arsenstäubmittel Hercynia Braun, Arsenstäubmittel Mainz, Arsenstaub Spieß; Blei- arseniatpaste Hestha; Esturmit; Forst-Esturmit; Gralit; Hesthanol; Kalkarsenspritzmittel Urania; Kalkarsepatstäubmittel Hercynia F. F. Z. T.; Kalk arsenatstäubmittel Hercynia B. F., Meritol, Ver- misil (Silesia). 3. Die arsenkupferhaltigen Mit tel: Arsenkupferstaubmittel Hinsberg 1922, Arso- tax, Cuprodyl, Cusarsen, Funguran, Kupferarsen spritzmittel Hercynia neutral, Kupferarsenstäub mittel Hercynia W., Kupferarsenstäubmittel Ura nia, Kupferarsenstaub Spieß, Kupfer-Weritol, Nosprasen, Nosprasit, Vinuran. 4. Die kupferhaltigen Mittel: Cusisa, Elbanit, Hedolit, Hedrinol, Kupferkalk Cu prosa, Kupferkalk Wacker, Kupferstäubmittel Ura nia, Kupferstauh Schering, Kupferstaub Spieß, Nosperal, Nosperit, Raphanit, Raphanit-Spritz- pulver. 5. Die schwefelhaltigen Mittel: Schwefelkohlenstoff mit Zusatz von Tetrachloräthan, Solbar. (Schwefelkalkbrühe siehe weiter unten.) *) ReichsarbeitSbl. 1933 S. I 151, veröffentlicht .Steuer- u. arbr. Rdsch." Nr. 5 v. 22. 8. 33. "*) ReichsarbeitSbl. 1933 S. I 206, Nr. 8. v. 7. 9. 33. 6. Organische Stoffe enthaltend^' Mittel: Dusturan. Forestit Neurotol, Verindal Für vorstehende Mittel wird im Verkehr von und nach allen Bahnhöfen der Deutschen Reichs bahn und der im Ausnahmetarif 12 3 1 genann ten Privatbahnen die Fracht nach den Klassen v, v 10 und O 5 berechnet. 7. Kupfervitriol zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel wird von einer großen Reihe von Orten, veröffentlicht im Aus nahmetarif 12 8 1 nach allen Bahnhöfen da Deutschen Reichsbahn und den Bahnhöfen der vor erwähnten Privatbahnen zu den Frachtsätzen k, b 10 und 8 5 befördert. 8. Eisenvitriol, kristallisiert oder kalzi niert, auch gemahlen, zur Verwendung als Un krautbekämpfungsmittel wird von einer Reihe von Orten, aufgeführt im Ausnahmetarif 12 8 1, nach allen Bahnhöfen der Deutschen Reichsbahn und dm Bahnhöfen der vorerwähnten Privatbahnen zu den Frachtsätzen 6 und 0 10 befördert. 9. Branntkalk und Magnesiakalk, beide auch gemahlen, auch gemahlen und trocken ge löscht, zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel wird von und nach allen Bahnhöfen des Deutschen Reiches und den Bahnhöfen der vorerwähnten Pri vatbahnen nach dem Ausnahmetarif 12 8 1 zu den Frachtsätzen 6 und 6 10 befördert. ' N Außerdem sieht Frachtverbilligung für Pflanzen schutzmittel und zwar: 10. Schwefel, gereinigt und gemahlen, und Schwefelblüte zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel laut Ausnahmetarif t 12 3 5 vor, der von den gleichen Stellen wie in Abschnitt I genannt, bezogen werden kann. Ferner ist im deutschen Eisenbahn-Gütertarif ' Teil I Abteilung 8 für 11. O b stb au m k<xr b o li n e um und 12. Schwefelkalkbrühe mit einer Dichte von mindestens 20° LV. je eine besondere Tarifstellc auf Grundlage der Klasse 0 bzw. der Klasse b geschas- Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirt schaft und die damit verbundene Tierzucht und Tiermästerci. Die bisher strittige Frage, ob gärt nerische Betriebe zur Landwirtschaft gehören, wird hier, soweit es sich um den Gartenbau handelt, ausdrücklich in bejahendem Sinne entschieden. Zum Gartenbau sind die Betriebe zu rechnen, die sich ausschließlich oder überwiegend mit der Hervor bringung organischer Naturprodukte durch Boden bewirtschaftung mit naturgegebenen Mitteln befas sen. Demnach gehören nicht zum Gartenbau und daher nicht zur Landwirtschaft im Sinn dieser Vor schrift Gärtnereibetriebe, die sich ganz oder in der Hauptsache auf die Verarbeitung oder Veräußerung der Erzeugnisse des Gartenbaus beschränken, so Blumen- und Kranzbindereien, ferner Friedhofs gärtnereien, Betriebe, die sich mit der Pflege von Gärten und Parks befassen (vgl. hierzu den ge meinsamen Erlaß des Reichswirtschafts-, Reichs- arbeits-, Reichsjustiz- und Reichsernährungsmini sters vom 15. Mai 1933*) und den Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 25. Juli 1933**), deren Inhalt für die Rechtsstellung des Gartenbaus maß gebend bleibt). . Zur Landwirtschaft im Sinne des Gesetzes ge hören auch die Molkereien, ferner gehören hierher die Herstellung von Butter, Käse und Milchdauer waren, soweit die genannten Produktionsstätten mit Betrieben der im Gesetz genannten Art verbun den sind." Verschiedene noch offene Fragen sind gegenwär tig noch Gegenstand von Verhandlungen, so z. B. die Frage, ob das kaufmännische und das gesamte Büropersonal in gärtnerischen Großbetrieben unter die Versicherungsfreiheit fällt. Sobald diese Ver handlungen abgeschlossen sind, werden wir weiter Aus dem Gesetz vom 22. eine Reihe von Zweifelsfrage.., ... — fang der versicherungsfreien Arbeitnehmer zu ziehen ist. Mit einem Teil dieser Zweifelsfragen befaßt sich Ministerialdirigent Dr. Beistegel in Nr. 28 Gutsschreiner, der Stellmacher. Diese Erweiterung erfolgte, weil sich die bisherige verschiedenartige Behandlung der im gleichen Betrieb Tätigen als für den Betrieb störend erwiesen hat. Eine nähere Umschreibung des Begriffs der Landwirtschaft bringt die neue Fassung des 8 70 Abs. 2 AVAVG. (Artikel I des Gesetzes). Zur Landwirtschaft gehören danach der Acker-, Garten-, der in 8 85a Abs. 4 des Gesetzes über Arbeitsver mittlung und Arbeitslosenversicherung angegebenen Befreiungsanzeige verzichtet. Der Verzicht erstreckt sich auf die jetzt versicherungsfrei gestellte Beschäf tigung in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Binnenfischerei einschließlich der Teichwirtschaft oder der Küstenfischerei. Der Gartenbau fällt bei dieser Aufzählung unter den Begriff Landwirt schaft. Der Verzicht gilt auch für die laufenden Lehrverträge. Die Anordnung ist mit dem I. 10. Kraft getreten (veröffentlicht im „Reichs- !att" 1933 I S. 246). 8i. Teichwirtschaft und Küstenfischerei, aus der Ver sicherung herausgenommen. Die völlig gleiche Be handlung dieser Berufszweige mit der Landwirt schaft, die bisher nur zum Teil erfolgt war, erschien mit Rücksicht auf die enge wirtschaftliche Verbun denheit dieser Berufszweige und deshalb erforder lich, weil die verschiedenen Beschäftigungen viel fach im gleichen Betriebe Vorkommen und eine unterschiedliche Behandlung praktisch schwer durch führbar und sozialpolitisch nicht vertretbar ge wesen wäre. Die Versicherungsfreiheit tritt kraft Gesetzes ein, ohne daß es eines Antrages eines der Beteiligten bedürfe. Allerdings ist der Arbeitgeber nach 8 85a AVAVG. verpflichtet, der sonst als Einzugsstelle in Frage kommenden Kasse eine sogenannte Be freiungsanzeige zu erstatten. Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung "und Arbeits losenversicherung hat aber auf Grund der ihm durch Gesetz vom 12. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S- 265) erteilten Ermächtigung im Verwaltungs wege auf die Befreiungsanzeige verzichtet. Wo bisher in Landwirtschaft und Forstwirtschaft Warum erst fragen? „Bei einem Gärtnereibesitzer in Berlin-Nieder schönhausen erschienen vor einiger Zeit zwei Her ren, die sich vorstellten, von der „Reichsprü fungsstelle für Versicherungswesen" zu kommen, um zu kontrollieren, Welche Prämie er für sein Auto (Geschäftsauto) zahle und bei welcher Versicherung er versichert sei. Sie stellten fest, daß er viel zuviel zahle, und versprachen dem Besitzer, dafür zu sorgen, daß diese Versicherungsgesellschaft von dem 5jährigen Vertrag zurückzutreten habe, und sie dem Autobesitzer eine Versicherung nachweisen würden, die nur die Hälfte Prämie nähme und ihm außer dem die bisher bezahlte höhere Prämie zurückver güten würde. Jedoch hätte er für Auslagen usw. an die Herren 3.50 Afl zu zahlen. Der Gärtnerei besitzer zahlte und wartet nun vergeblich auf die Erfüllung der Versprechungen." Dieser Vorfall zeigt, wie dringend notwendig es ist, daß sich die Mitglieder in allen Versicherungs angelegenheiten der Versicherungsstelle des Reichs verbands bedienen. Versicherungsfreiheit bestand, setzte diese nach 8 74a AVÄVG. eine Arbeitnehmertätigkeit voraus, die ihrem beruflichen Wesen nach der Land- und Forst wirtschaft angehörte und in der Hauptsache dort ausgeübt zu werden Pflegte. Es genügt also nicht jede Beschäftigung in der Land- oder Forstwirt schaft. Diese Einschränkung ist nunmehr gefallen. Nach der neuen Fassung des 8 70 Abs. 1 AVAVG. ^Artikel 1 des Gesetzes) genügt in Zukunft eine Beschäftigung in der Land- oder Forstwirtschaft usw. Das bedeutet, daß in landwirtschaftlichen usw. Beschäftigte ganz allgemein versiche rnd, z. Ä. auch der Gutsschlosser, der Zur Nachahmung empfohlen! Das „Märkische Tageblatt" veröffentlichte nachstehende Bekanntmachung, die auch in Frankfurt (Oder) und Staßfurt ausgegeben worden ist (vgl. Gw. Nr. 35 und Nr. 40). Wir bitten um Angabe der Bezirke, in denen der Erlaß ebenfalls veröffentlicht "wurde. „Die überaus schlechte Lage des deutschen Garten baus hat die Reichsregierung veranlaßt, gesetzgebe rische Maßnahmen zur Hebung des Absatzes der Gartenbauprodukte durchzuführen. Es muß Pflicht aller deutschen Volksgenossen sein, diese Bestrebun gen in weitestgehendem Maß zu unterstützen. Ich ersuche daher alle Beamten und Angestellten, die einen Garten oder ein Stück Land bewirtschaften, darauf hinzuwirken, daß die Erzeugnisse hieraus nicht auf dem Wochenmarkt oder von Haus zu Haus durch die Ehefrau verkauft werden, sondern lediglich im eigenen Haushalt verbraucht werden. Desgleichen bedarf es wohl nur eines Hinweises, daß alle Beamten und Angestellten auf dem Wo chenmarkt nur deutsche Erzeugnisse und deutsches Obst erwerben und auch hierin allen Volksgenossen mit bestem Beispiel vorangehen. Kyritz, den 9. September 1933. Der stellv. Landrat. Graf von Wedel."
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