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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 50.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19330000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19330000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 50.1933
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 29, 30. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 45, 9. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 46, 16. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 47, 23. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 48, 30. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 49, 7. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 50, 14. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 51, 21. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 52, 29. Julmond (Dez.) 1933 -
-
Band
Band 50.1933
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- Gartenbauwirtschaft
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ll e, auch kirschs Heimer i e l s k i. Preß, für tech« erswerth. mit dem rvor, daß ist habe, damit zu - ich nie eschlossen, d. Ferner sine ganz Nr. 41 * Jahrgang 1933 50. cisn „Ssnlirisr- Qsk'iriSi'-Söi'SS" Berlin, 12. Oktober 1933 an den rantiert rführen, ca. 70 en habe rmmen- n jeder Bäum et. Es heinen- i lassen, lenthin. Sand- n äis >. hr im r in ü r t h. Hally« rrg kriegS« ri äis nleiter mf die -rksam h ein- rf, an teilzu- n der emon- ippen- ntopf- ignete rksam che. b e n. nlung n Ra- mdt." t-Gr.- Ver- htiger -hlen. -auf- Orts- i Ab. mden rngs- tung: rtlich und del, iert, „Ge- ruck: der), Vom Preffeempfang -es Reichsministeriums für Ernährung un- Lan-wirtschaft aus Anlaß -er Verkün-ung -es Erbhofgesetzes ReichScrnährungsminister R. Walther Darre spricht zum Preffeenlpsang. Die Stunde des deutschen Bauernrechls Alle, die den Augenblick erleben konnten, als der Reichsernährungsminister und Reichsbauernsührer R. Walther Darre vor den Vertretern der deut schen Presse und vor seinen Mitarbeitern aus den Ministerien und der bäuerlichen Selbstverwaltung die Grundgedanken des mit dem Reichserbhofgesetz verfolgten Ziels entwickelte, hatten das Gefühl, an einem historischen Ereignis teilgenommen zu haben. Die Vergleichung mit der von Stein vor hundert Jahren durchgeführten Bauernbefreiung liegt nahe. Nur ist die Stunde jetzt größer, weil die nationalsozialistische Staatsführung die Gewähr da für bietet, daß die Ziele ihrer Bauernpolitik nicht wie damals bei der Steinschen Reform durch libe- ralistische Einflüsse verwässert werden. Der Reichsbauernsührer zeigte den großen Rah men, in dem die nationalsozialistische Bauernpoli tik gestaltet wird. Dieser Rahmen muß und wird immer das deutsche Volk und das deutsche Va terland sein. Der Geist des nationalsozialisti schen Befreiungswerkes am deutschen Bauern wird am besten durch ein Wort Ernst Moritz Arndts ge kennzeichnet, das in die heutige Zeit ebenso paßt wie in das vorige Jahrhundert: „An dem festen und sicheren Besitz des Bodens durch lange Geschlechter, vom Urahn bis zum letzten Enkel hinab, be festigt sich die Sitte, das Gesetz, die Ehre, die Treue, die Liebe: Ter Bauer ist des Volkes erster Sohn. Wer ein festes und glorreiches Vaterland will, der macht festen Besitz und feste Bauern. Die Erde muß nicht wie eine Kolonialware aus einer Hand in die andere gehen, des Landmannes Haus muß kein Taubenschlag sein, woraus mit leichtfertigem Herzen aus- und eingeflogen wird. Wo das ist, da stirbt Sitte, Ehre und Treue, da stirst zuletzt das Vaterland!" Darre zeigte, wie Deutschland rettungslos zuM allmählichen Sterben verurteilt ist, wenn es nicht gelingt, in einem blühenden Bauerntum den Krast- boru des Volks zu erhalten. Heute reicht die Zahl der Geburten bei weitem nicht mehr aus, den bis herigen Bestand unsres Volks zu erhalten. Wir sind ein absterbendes, ein mehr und mehr vergrei sendes Volk, eine Nation ohne Jugend geworden. Noch bis vor 30 Jahren waren wir ein Land mit stetig wachsender Bevölkerungszisfer. Auf tausend Einwohner kamen noch um das Jahr 1900 36 Ge burten im Jahr. Heute beträgt die Geburtenzahl aber nur noch rund 14 auf das Tausend. Schon in wenigen Jahren sind wir so weit, daß unser Volk nicht mehr zu-, sondern abnimmt. Mit Rie senschritten nähern wir uns dem Tag eines schrumpfenden Volkskörpers. Vorübergehend wird das Wachstum stillstehen, um dann in kaum vor stellbarem Maße abzunehmen. Demgegenüber finden wir im benachbarten Aus land erhebliche höhere Geburtenziffern. Der Kampf um die Geburten entscheidet darüber, ob ein Volk überhaupt leben bleibt, oder ob es von der Bühne der Welt abzutreten hat und für alle Zukunft aus dem Buch der Geschichte ausgelöscht wird. Des halb steht im Mittelpun.lt unsres Denkens und Handelns das Blut, die biologische Erhaltung unsres Volks. Die einzige Blutquelle bildet noch das Bauerntum. Der Bauer hat dem städti schen Ein- und Keinkindershstem den Reichtum einer kinderfrohen Ehe entgegenzusetzen. Leider hat die Entwicklung der letzten Jahre den Geburtenrück gang auch aufs Land hinausgetragen und damit die letzte Blutquelle der Nation bedroht. Um diese Gefahr zu beseitigen und unser Bauerntum wieder für die gewaltige Aufgabe, Lebensborn der Nation zu sein, zu befähigen, mußte rücksichtslos die Tren nung des Bauerntums vom Liberalismus durch- gcsührt werden. Diesem Ziel dient das Reichserbhofgesetz, dessen Grundzüge Dr. Saure, der an der Fertigstellung des Gesetzes in hervorragendem Maße mitgearbeitet hat, vortrug. Dieser junge Jurist, der aus dem Kerngebiet des bäuerlichen Anerbenrechts stammt, zeigte die lebendigen Ziele, die das Gesetz verfolgt. Mancher, d.er vielleicht noch zweifelte, erkannte jetzt, daß es sich hier nicht um eine schematische Rechtsregelung mit dem Ziel einer gewaltsamen Einengung der freien Willensbestimmung des Bauern handelt, sondern um eine lebensnotwendige Maßnahme. Diese legt zwar dem Bauern bewußt Pflichten auf, deren Erfüllung keineswegs immer bequem sein wird, sie ist aber die Voraussetzung für die Herauslösung der Bauernhöfe aus der kapi talistischen Verstrickung, ohne die das Bauerntum seine Aufgabe als Blutquell nicht erfüllen kann. Bauer sein ist Pflicht. Dem gesamten deutschen Volk gegenüber ist der Bauer der Treuhänder für die deutsche Scholle. Vortrag von Staatsrat Meinberg. Vor ihm sitzend der Rcichskommissar für die Presse, Roland Schulze, hinter dem Blumenstrauß ReichScrnährungsminister R. Walther Darre. Lerung im Wege vertraglicher Vereinbarung um- im Benehmen mit dem Finanzamt von Ilir. *) Die genannten Reichsgesetzblütter können gegen geringe Gebühren durch "die Post bezogen werden. Lsmfchuldungssragen Lteberficht über die vier Durchführungsverordnungen In dem in Nr. 25 der „Gartenbauwirtschaft" erwünscht ist, muß der Nachweis des Scheiterns und die der vorstehend genannten, in Frage kommen- veröffentlichten Artikel „Regelung der gärtnerischen schnellstens erbracht werden. den Personen in Betracht zu ziehen. Diese Regelung ist Schuldverhältnisse" haben wir in großen Zügen die Art. 4 der 2. DVO. gibt Maßnahmen zum Schutz aus Gründen der Billigkeit vorgesehen. Zunächst sollen Möglichkeiten ausgezeichnet, die für die Durchfüh- der Betriebsinhaber. Da verschiedentlich festgestellt einmal die nächsten Angehörigen alle Anstrengungen rung der Umschuldung gegeben sind. Inzwischen wurde, daß Gläubiger versuchten, dem Entschul- machen, den Betrieb zu entschulden, ehe dies auf sind vier Durchführungsverordnungen zu dem am dungsverfahren vorzugreisen, indem sie Konkurs-Kosten der Gläubiger und der Allgemeinheit geschieht. 1. Juni veröffentlichten und am 15. Juni in Kraft anträge stellten, oder ihre Forderungen durch Voll- Art. 9 der 3. DVO. verfügt die Herausgabe von getretenen „Gesetz zur Regelung der landwirtschaft- streckungen usw. zu retten, wurde es notwendig, den „A m t l i ch e n Mitteilungen in Ent - liehen Schuldverhältnisse" erschienen. Während besonderen Vollstreckungs- und Konkursschutz schuldungssachen" durch das Reichsministe- dieses Schuldenregelnngsgesetz (Sch.R.G.) selbst im des Entschulduugsverfahrens mit dem Zeitpunkt rium für Ernährung und Landwirtschaft. Darin Reichsgesetzblatt Teil i Nr. 61 veröffentlicht ist, der Einleitung des Verfahrens beginnen zu lassen, werden die Richtlinien und Weisungen für die Ent würfe die 1. Durchführungsverordnung (DVO.) Bürgen und Mitschuldner können nach Art. 5 schuldungsstellen, wie auch die nach dem SchRG. vom 15. Juni in Nr. 66, die 2. DVO. vom 5. Juli der 2. DVO. während der Dauer des Verfahrens vorgeschriebenen Bekanntmachungen, also z. B- über in Nr. 78, die 3. DVO. vom 15. September in die Befriedigung des Gläubigers verweigern. Zur die Eröffnung des Verfahrens für den einzelnen Nr. 101 und die 4. DVO. vom 5. Oktober in Erläuterung dieser Bestimmung ist zu sagen, daß Betrieb einschl. aller wissenswerten Angaben, ver- Nr. 111 des Reichsgesetzblatts Teil I *) veröffent- nach § 35 SchRG. ein Gläubiger, dessen Forderung öfsentlicht, um auf diese Weise eine übersichtliche licht. im Zwangsvergleichsverfahren gekürzt worden ist, Zusammenfassung des gesamten Materials zu ge- Die 1. DVO. führt diejenigen Krediteinrichtun- sich nach Bestätigung des Zwangsvergleichs nicht währleisten. gen namentlich auf, die die Aufgaben der „Ent- mehr wegen des vollen Betrags, sondern nur noch- ß 105 SchRG. hat den Entschuldungsverzicht ein- schuldungs stelle" übernehmen. Art. 1 der in Höhe des gekürzten Betrags an den Bürgen oder geführt. Der dem zuständigen Amtsgericht gegen- 3. DVO. bringt dazu einige Ergänzungen und be- Mitschuldner halten kann, weil diesem die Forde- über zu erklärende Verzicht, der vom Amtsgericht nennt insbesondere als für unsern Beruf wichtig rungskürzung zugute kommt. gebühren- und stempelfrei zu beurkunden ist, soll die Deutsche Gartenbau - Kredit - A.-G. Berlin als Zum Schutze der Gläubiger, die dem Betriebs- dem wirtschaftlich gesunden Betrieb die Kredit- Entschuldungsstelle für Gartenbaubetriebe. inhaber für eine in dem gegebenen Rahmen otd- beschafsung erleichtern. Er bewirbt, daß die Eröff- Die 2. DVO. legt dem Betriebsinhaber den Ver- nungsmäßige Fortführung des Betriebs während nung eines Entschuldungsverfahrens unzulässig ist such nabe seine Schulden ohne Inanspruchnahme der Zeit vom 1a. 6. 1933 bis 30. 6. 1934 notwen- und daß der Vollstreckungs chutz weg allt. Art. 2a des Entschuld:^ reqAn, und qM dM Kredite und Sachlieferungen zur Verfügung der 3. DVO. regelt die Frage, ob sich der Verzicht Richtlinien^ solcher Versuch nach gestellt haben, bestimmt Art. 6 der 2. DVO. in auch auf die Selbstentschuldung bezieht, dahin, daß Meinum de^ kann der Fassung von Art. 3 der 3. DVO., daß diese der Betriebsinhaber den Verzicht unter Vorbehalt es d7m Betrieb «m Entschuldungsverfahren nicht» betei-der Selbstentschuldung erklären kann. Neber die entsprechender Anweisungen aufgeben, dahingehende Ugt sind und infolgedessen den daraus sich ergeben- Durchführung der Sclbstentschuldung werden wir Einigungsverhandlungen mit seinen Gläubigern zu Beschränkungen mcht unter!,egen m der nächsten Nummer der „Gartenbauwrrtschaft" führen. Das Verfahren wird in diesem Fall eist. Dw 3. DVO. bringt in ihren 26 Artikeln neben eingehende Ausführungen bringen. eröffnet wenn der Einiannasversuch gescheitert ist den schon genannten Bestimmungen Anweisungen Die 4. DVO. regelt die Bestimmung der Mundcl- Wenn ein Gläubiger, dessen Forderung m i ch t eine f"r das Verfahren und Ergänzungen zu den, Schul- sicherheitsgrenze die bisher M großem Rätselraten unkündbare Tilgungsforderung ist - also wohl alle denregelungsgeietz Art. 7 besagt, daß für die Anlaß gegeben hat. Wahrend für land- und orst- Gläubiger aus Warenleistungen -, es ablehnt, präge, ob der Betr.ebsuihaber sich ans eignen Mi -wirüchaftliche Betriebe allgemeine zahlenmäßige f-iii- in cine unkündbare Lilaunasinr- teln entschulden kann und ob demzufolge das Ent- Anhaltspunkte gegeben werden, soll IN Würdigung dernn^ im Wege vertraglicher Vereinbarung um- schuldungsverfahren abznlehnen ist, auch das etwa der beim Gartenbau gegebenen, je nach Betriebsart zÜLeln, A der L vorhandene Vermögen des Ehegatten des Betriebs- unterschiedlichen Bewertnngsgrundsätze der Be- tert. Wenn die baldige Eröffnung des Verfahrens Fabers sowie der als Erben ,n Frage kommenden triebswert von Gartenbaubetrieben auf Antrag der '' Abkömmlinge des Betriebsinhabers berücksichtigt wer-Entschuldungsstelle durch die untere Verwaltungs- den soll. Wenn mehrere Betriebsinhaber vorhanden behörde i . 'l "" sind, so ist die Vermögenslage aller Betriebsinhaber Fall zu Fall festgesetzt werden. Wenn noch hier und da Billen gegen die neue Bauerngesetzgebung erhoben -üuoen, so erinnerte Minister Darre daran, daß bei Scharnhorsts Groß tat, der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht, zunächst die Bedenken derer auch nicht verstummen wollten, die die zwangsmäßige Einziehung zum Waffendienst als etwas Unerträgliches empfanden. Und doch hat es nicht lange gedauert, bis der Ehrendienst im bunten Rock jedem deutschen Mann zur Selbstverständlichkeit, ja zum erstrebenswerten Ziel wurde. So wird es auch mit dem neuen Bauernrecht gehen, das schließlich vielleicht einmal, wie es Dr. Saure vorschlug, in einem besondern Gesetzbuch zusammengesaßt werden kann. Dann hat der Bauer sein eigenes Gesetz, genau so, wie es seit Jahrzehnten der Handelsstand im Handels gesetzbuch besitzt. Man sieht, wir stehen nur im An fang. Die Ausnutzung der im Reichsnährstandgesetz vorgesehenen Vollmachten wird uns auf dem be gonnenen Weg vorwärts bringen. Der Führer des Stabsamts beim Reichsbaueru- führer, Dr. Rei sch le, konnte bereits Andeutun gen darüber machen, daß Vorbereitungen im Gang sind, um die mit dem Erlaß von Festpreisen für Roggen und Weizen gemachten Erfahrungen auch bei Vieh und Eiern zu verwerten. Freilich steht hier der Zeitpunkt noch nicht fest, es wird aber un ermüdlich weitergearbeitet. Der deutsche Bauer begrüßt es schließlich mit Ge nugtuung, daß die Schaffung des deutschen Bauern rechts fortan nicht mehr in den Steinwüsten der Großstadt vor sich gehen wird. Staatsrat Mein berg, selbst ein Bauer ans der Grafschaft Mark, jenem Gebiet alten deutschen Freibauerntums, in dem Reichsfreiherr vom Stein wirkte, ehe er nach Berlin gerufen ward, nannte es stillos, ja unsin nig, fortan die Organisation des Bauerntums und die Sachberater als Teil der Großstadtmasse zu wissen. Mit der Abwendung vom Liberalismus und mit der Erkenntnis von dem ungeheuren Wert des Bauerntums und seiner Erhaltung für die Na tion ist es selbstverständlich, daß die bäuerliche Selbstverwaltung, der Gencralstab des Bauerntums, hinaus aufs Land gehört. Mit voller Absicht wird deshalb die gesamte Selbstverwaltung in den geo politischen Mittelpunkt Deutschlands gelegt, in die Gegend, von der aus die Kolonisationszüge deut scher Bauern das ostelbische Deutschland mit Pflug und Schwert erobert und mit deutschen Bauern höfen erfüllt haben, Or. L. 11, ,
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