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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 50.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19330000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19330000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 50.1933
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 29, 30. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 45, 9. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 46, 16. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 47, 23. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 48, 30. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 49, 7. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 50, 14. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 51, 21. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 52, 29. Julmond (Dez.) 1933 -
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Band
Band 50.1933
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- Gartenbauwirtschaft
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Li 6 -6 « « s "L T r-» i§) §^u 8 L^dr: Z 8§^b< K ^Vb<.L 8 8- «bsthnitt V. Ecukmig der Grundsteuer sür Reuhausbesitz. „Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, einen Betrag dis zu 50 Millionen AK zur Senkung der Grundsteuer solcher Wohngebäude zur Verfügung zu stellen, die in den Rechnungsjahren 1924 bis 1830 bezugsfertig geworden sind. . . . ." Cobald »om Reichsarbeitsminister und Reichsminister der Finan- tzen die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erlaßen sind, werden wir die einzelnen Punkte des Gesetzes än- Hebend erläutern. Die in dem zweite» Gesetz zur Verminderung der Arbeitslosigkeit enthaltenen Cteuererleichterungen (Senkung der Umsatzsteuer und der landwirtschaftlichen Grundsteuer), sowie der Wegfall der Ar- beitSlosenverficherung bringen jedem Betrieb eine einschneidend« Entlastung und tragen dazu bei, den Betrieb lebensfähig zu er« halten. Die Lastensenkung, insbesondere die Herauslösung aus der Arbeitslosenversicherung legen jedem Betriebsinhaber die dem Wil len des Gesetzgebers entsprechende Verpflichtung auf, alle zur Zeit k» seinem Betriebe beschäftigten Mitarbeiter über den bevorstehenden harten, aber für das deutsche Schicksal entscheidenden Winter durch- zu halten. Am Schluß der in der Tagespresse veröffentlichten amtlichen Ver lautbarung zum Gesetz ist das Ziel der Reichsregierung wie folgt zusammengefaßt: Der Generalplan für di« Arbestsschlacht im bevorstehende» Winter ist fertig. Die Reichsregierung hat das ihre getan. Alles weitere bestimmt sich nunmehr nach dem Tun der einzelnen Volksgenoffen und Volksgenoffinnen. Wir müssen und werden die bevor stehende Winterschlacht gegen das Wiederanfteigen der Arbeitslosen- zisser gewinnen, wenn jeder Volksgenosse im Rahmen des Jahresplans der Reichsregierung seine Pflicht tut. Adolf Hitler ver körpert diepolitische Voraussetzung sür das Gelingen des Plans, und jeder einzelne Volksgenosse hat im Rahmen seiner wirt schaftlichen Möglichkeiten das zu tun, was ihm der politisch untermauerte Generalplan Adolf Hitlers vorschreibt. DK. Kein deutscher Volksgenosse darf sich der Mitarbeit an diesem großen Ziel entziehen! IN «ks TMenhelmc a-ltcn Wohngebäude, wenn jede der Seiden sor genden Voraussetzungen erfüllt ist: s) die nutzbare Wohnfläche darf ISO qm nicht übersteigen. Als nutzbare Wohnfläche gelten die Wohn- und Schlafräume und die Küche, wenn die Nebenräume in ortsüblichen Grenzen bleiben; d) der Eigentümer muß das Haus in vollem Umfang oder mindestens zur Hälfte selbst bewohnen. Ein Wohngebäude, das mehr als zwei Wohnungen enthält, ist kein Eigenheim im Sinn des Gesetzes. Zu Eigenheimen, die am Rand oder außerhalb von städtischen Wohngebieten errichtet werden, rechnen auch die für einen Wirt schaftsbetrieb erforderlichen Baulichkeiten und sonstigen Anlagen, (2) § 14 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und Absätze 2 bis 4 des Real« peuersenkungsgesetzes (Kapitel l des Vierten Teils der Verordnung des Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930, Reichsgesetzbl. I C 517, 582) finden entsprechende Anwendung. Befreiung von -er Arbeiislosenversicherung Mit Wirkung ab 1. Oktober 1933 entfällt nach dem Gesetz über Aenderungen der Arbeitslosenhilse vom 22. September 1933 sür die Landwirtschaft die Arbeitslosenversicherung. Ausdrücklich im Gesetz erwähnt ist, daß im Sinn dieses Gesetzes auch der Gartenbau zur Landwirtschaft gehörtz Damit ist zum erstemnal in einem sozial- versicherungsrechtlichen Gesetz auch für dieses Rechtsgebiet die Zuge hörigkeit des Gartenbaus zur Landwirtschaft eindeutig anerkannt. Der nunmehr abgeänderte 8 70 des Gesetzes über Arbeitsvermitt« lung und Arbeitslosenversicherung lautet wie folgt: (1) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung in der Land wirtschaft in der Forstwirtschaft, der Binnenfischerei einschließ lich der Teichwirtschaft oder der Küstenfischerei. (2) Zur Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gehöre« Acker-, Garten-, Obst- und Weinbau, Wiesen- und Weide wirtschaft und die damit verbundene Tierzucht und Tier mästerei. Die Befreiung von der Arbeitslosenversicherung erstreckt sich auch auf das landwirtschaftliche Lehrlingsverhältnis, für das 8 74 Abs. 2 AVAVG. nunmehr bestimmt: „Die Beschäftigung auf Grund eines Lehrvertrags in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Binnenfischerei ein schließlich der Teichwirtschaft oder der Küstenfischerei ist ohne Rücksicht auf Form und Dauer des Vertrags versicherungsfrei." Durch das genannte Gesetz wird jeder in einem gärtnerischen Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer, ohne Rücksicht darauf, ob ein Arbeits- oder Lehrvertrag vorliegt, von der Arbeitslosenversicherung frei. Die bisher für die einzelnen Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitnehmer bestehenden Befreiungsvorschriften sind damit weg- gefallen. Es wird auch künftig lein Unterschied mehr gemacht, ob i Slc Beschäftigung ihrer Art nach als der Landwirtschaft eigentüm lich anzusehen ist, d. h. ob eine typisch landwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Es ist vielmehr jede in einem landwirtschaftlichen bzw. gärtnerischen Betrieb ausgeübte Tätigkeit arbeitslosenversicherungs frei. Während der Arbeitnehmer ohne weiteres von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit ist, ist Voraussetzung für die Befreiung des Arbeitsgebers, daß er eine schrift liche BesreiungSanzeige bei der Krankenkasse bzw. Ersatzkrankenkasse einrcicht. Bis zum Ablauf der Woche, in der die Befreiungsanzeige eingeht, muß der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil, also die Hälfte des Arbeitslosenversicherungs beitrags weiterzahlcn. Deshalb muh jeder Gärtner sofort die BefreiungSanzcige bei der Krankenkasse, die die erforderlichen amtlichen Vordrucke auf Ver langen liefert, einreichcn. Die auf Grund des Gesetzes vom 22. September 1933 eingeführte Befreiung von der Arbeitslosenversicherung erstreckt sich nicht auf die durch Gesetz vom 14. Juni 1932 festgelegte Abgabe zur Arbeits losenhilfe (sogenannte Beschästigtensteuer). Diese Abgabe ist nach wie vor von dem Arbeitnehmer zu entrichten. DK. Sieuerguifchetne für Steuerzahlungen I. Gutscheinfähig« Beträge bei Zuschlägen und Umlage« zu Grunk- und Gewerbesteuern. Bei d«r Gewerbesteuer und der Grundsteuer find di« Beträge gut« stheinfähig, die in der Zeit vom 1. Oktober 1932 bis SO. September 1933 fällig geworden und entrichtet worden find. Die Fälligkeit der Zuschläge zur Grund- und Gewerbesteuer (Ge meindeumlagen, Bezirksumlagen usw.) bestimmt sich grundsätzlich nach dem Fälligkeitszcitpunkt der staatliche« Grundsteuer und Gewerbesteuer. Da jedoch in einigen Ländern die Gemeinden ermächtigt sind, ab weichende Fälligkeitstage zu bestinunen, so würden sich unerwünschte Unt«rschiede für die Steuerpflichtigen ergeben. Der Reichsfinanz minister hat daher in einem Erlaß vom 81. August 1933 — S. 1971 210 111 — bestimmt, daß die Zuschläge zu Grund- und Gewerbesteuern und deren Umlagen, bei denen die Gemeinden ab weichende Fälligkeitstage bestimmt haben, bei der Berechnung des gutscheinfähigen Betrags grundsätzlich in Höhe eines auf den Zeit raum vom 1. Oktober 1932 bis 30. September 1933 entfallenden Jahresbetrags zu berücksichtigen sind, auch wenn die Fälligkeit vor Beginn oder nach Ablauf dieses Zeitraums liegt. Zahlungen, die erst nach dem 31. Dezeinber 1933 geleistet werden, genießen indes nicht mehr die Vergünstigung der Stcuergutscheine. Falls infolge der Verlegung der Fälligkeitstage Zahlungen geleistet sind, die den Jahrcsbetrag für den Zeitraum vom 1. Oktober 1932 bis 30. Sep tember 1933 übersteigen, so werden nur für die Zahlungen in Höhe des Jahresbetrags Steuergutscheine ausgegeben. DasErgebnis ist also folgendes: Es wird bei der Ausgabe der Stcuergutscheine so verfahren, daß immer ein Jahresbetrag gutscheinpflichtig ist, wobei abweichende Termine der Gemeinden nicht zu beachten sind. „Soweit Zahlungen von Zuschlägen und Umlagen in der Zeit vom 1. Oktober 1932 bis 30. September 1933 fällig werden, bleibt die Vorschrift, daß sie in dieser Zeit auch entrichtet werden müssen, unberührt." H. Stundung und Steuergutscheinc. Wenn Steuern, die in der Zeit vom 1. Oktober 1932 bis 30. September 1933 fällig geworden sind, infolge Stundung erst nach dem 30. September 1933 bezahlt werden, so gibt es für solche Steuerzahlungen grundsätzlich keine Steuergutscheine. Eine Aus nahme besteht nur für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Betriebe. Diese Unternehmen erhalten für Umsatz- und Grundsteuerbeträge, die zwar bis zum 30. September 1933 gesetzlich fällig, aber bis zum 31. Dezenüber 1933 gestundet waren, Steuergutscheine, wenn sie bis zum Ablauf der Siundungs« frist die gestundeten Beträge entrichten. Ur. Anrechnung -es Arbeitseinkommens -er Ehefrau auf -en Ltnterstühungsbetrag -er Wohlfahrtserwerbslosen Die meisten Fürsorgeverbände lösten die Frage der Anrechnung des Arbeitseinkommens der Ehefrau auf die Wohlfahrtsunterstützung des Mannes in der Weise, daß sie die Unterstützung des Mannes um 50 5L des Arbeitseinkommens der Frau kürzten. Bisweilen fand sogar eine noch stärkere Kürzung statt. Dieses schematische Vorgehen bei der Anrechnung des Arbeitseinkommens der Frau zeigte sich in vielen Fällen als nicht vertretbar. In der Landwirtschaft (z. B. in Hackfruchtbetrieben, Garten- und Weinbaubetrieben) werden in der Hauptarbeitszeit besonders weib liche Aushilfskräfte beschäftigt, die in manchen Bezirken nur einen Bruttostundenlohn von 18—20 Pfg. erhalten. Nach Abzug der jozialen Lasten bleibt für diese Arbeitskräfte etwa ein Wochenlohn Wenn geschli warer vor ic etwas ebenfc 8 -- 8 8 8 8 n L " -o « v — ri von 9 Ml. Wenn man nun bedenkt, daß in solchen Fällen die Wohl« fahrtsunterstützung des Mannes um 4,50 Ml gekürzt wird, die Frau also nur 4,50 Ml in der Woche durch ihre Arbeit verdient, so ist es nicht zu verwundern, wenn sich die Frauen solcher Arbeits losen, die Krisen- oder Wohlfahrtsunterstütznng erhalten, nur noch schwerlich bereitfinden, die genannten Aushilfsarbeiten auszuführen. Das hat wiederum zur Folge, daß die landwirtschaftlichen Betriebe nicht die erforderlichen weiblichen Hilfskräfte finden, während andrerseits auch für die Fürsorgeverbände keine Ersparnis eintritt. Der Reichsverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgebervereinigungen E. V. hatte zum Zwecke einer gerechten Lösung der Jnteressenfrage für alle Beteiligten beim Reichsarbeits ministerium eine Abänderung der Neichsgrundsätze über Voraus setzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge dahingehend be antragt, Latz nur der einen bestimmten Betrag übersteigende Arbeits verdienst der Ehefrau zur Anrechnung kommen soll. Das Reichsarbeitsministerium hat zlvar aus grundsätzlichen Er wägungen und mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit der Fälle von einer schematischen Freistellung durch eine allgemeine Vorschrift Abstand genommen. Dagegen hat es gemeinsam mit dem Reichs innenministerium durch ein Schreiben vom 14. 8. 33 (Akt.Z.: HK Nr. 7614/33 bzw. 118 5322/24. 7.) die für die Durchführung der Fürsorgepflichtverordnung zuständigen Ministerien der Länder ge beten, auf die Fürsorgeverbände einzuwirken, „Latz sie bei der Prü fung der Anrechnungsfrage insbesondre auch dem Gesichtspunkt der Erhaltung des Arbeitswillens der Ehefrau ausreichend Geltung verschaffen". Tb. Bürgersteuer 19S4 Rach dem Gesetz über die Bürgersteuer 1934 vom 15. S. 1838 gelten sür die Bürgersteuer 1934 im wesentlichen die Bestimmungen Über die Bürgersteuer 1933. Die wichtigsten Aenderungen gegenüber der Bürgersteuerverordnung 1833 sind folgende: I. Allgemeine Aenderungen. 1. Die bisherige Steuerfreiheit nicht Wahlberechtigter ist beseitigt. Die Bürgersteucr 1934 wird also von allen Personen erhoben, die am 10. Oktober 1933 das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tage in der betreffenden Gemeinde wohnen. 2. Die besondere Freigrenze für Sozialrentner, die bisher ein heitlich 900 Ml betrug, ist in Wegfall gekommen und der allgemeinen Freigrenze angeglichen worden. Die Bürgersteuer 1933 lietz diejenigen Personen frei, deren Ein künfte den Bezügen eines Fürsorgebedürstigen entsprachen. Diese Freigrenze ist um 205b erhöht worden. 3. Die bisherige Regelung enthielt einen rcichsrechtlichcn Grund tarif sür die Staffelung der Bürgersteucr und gab den Ländern das Recht, von dem Reichsgrundtarif abweichende „Landessätze" zu be stimmen. Dieses Recht der Länder ist in Wegfall gekommen. Wäh rend also bisher die Gemeinden die Steuer nach Hundertsätzen der Landessätze erhoben haben, wird die Steuer nunmehr nach Hundert sätzen des reichsrechtlichen Grundtarifs (künftig „Reichssätze" ge nannt) erhoben. 4. Für die Berechnung der Bürgersteucr wird das Einkommen des Kalenderjahres 1932 und für die nach dem Wirtschaftsjahr veran lagten Betriebe das Einkommen des Wirtschaftsjahres 1931/32 zu grunde gelegt. Abweichend von der Regelung für 1933 ist das nach Maßgabe des 8 54 Abs. 1 EStG, ab- oder aüsgerundete Einkommen zugründezulegen. II. Besonderheiten für die Bürgersteucr der Land- und Forstwirte. Gemäß 8 28a und 8 57a des EStG, bilden Reineinkünste auS Land- und Forstwirtschaft steuerpflichtiges Einkommen nur, soweit sie den Betrag von 6000 Ml übersteigen, oder wenn das Gesamt einkommen (vor Abzug des steuerfreien Einkommensteils und der Familicnermäßigungen) 12000 Ml übersteigt. Im Hinblick auf diese Bestimmung ist für die Bürgersteuer derjenigen Steuerpflichtigen, die im Wirtschaftsjahr 1931/32 Einkünfte aus Land- und Forstwirt schaft bezogen haben, folgende Sonderregelung getroffen: I. Soweit das Einkommen zur Einkommensteuer veranlagt wor den ist, wird die Bürgcrsteuer nach den allgemeinen Vorschriften er» ' hoben. Dem zur Einkommensteuer veranlagten Einkommen ist ei« Betrag von 6000 hinznzurechnen, wenn das gesamte Einkommen vor Abzug des steuerfreien Einkommensteils den Betrag von 12000 Ml nicht überstiegen hat und darin Reineinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Betrag von mehr als 6000 LA enthalten find. Beispiel: Das Gesamteinkommen eines Landwirts betrug im Wirtschaftsjahr 1931/32 8000 L-t; davon 7000 L» Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und 1000 M/ sonstiges Einkommen. Von den 7000 E Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft würden gemäß 8 28a und 8 57a EStG, nur 1000 M/ zur Einkommen steuer veranlagt. Für die Berechnung der Bürgersteuer 1934 werden nunmehr wieder 6000 Ml hinzugerechnet. Praktisches Ergebnis: Das gesamte landwirtschaftliche Einkommen, nicht nur der einkommenstenerpslichtige Teil, wird zur Bürgersteuer herangczogen, 2. Sind Reineinkünste aus Land- und Forstwirtschaft für die Zwecke der Einkommensteuer nicht festgestellt worden, weil sie weni ger als 6000 Ml betragen haben, und das gesamte Einkommen (vor Abzug des steuerfreien Einkommensteils) den Betrag von 12000 M/ nicht überstiegen hat, so wird die Bürgersteuer lediglich nach den nichtlandwirtschaftlichen Einkünften erhoben, die zur Ein kommensteuer herangezogen worden sind. Beispiel: Ein Landwirt hat im Wirtschaftsjahr 1931/32 ein Einkommen von 8000 Mk, davon 5000 M/ aus Landwirtschaft und 3000 Mt sonstige Einkünfte. Die Bürgersteuer wird lediglich von den 3000 Mr der sonstigen Einkünfte erhoben. 3. Hat ein Land- und Forstwirt Reineinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder überhaupt nicht oder nur im Betrage von 6000 M/ oder weniger erzielt und nichtlandwirtschaftliche, zur Ein kommensteuer heranzuziehende Einkünfte nicht bezogen, so beträgt der Reichssatz für die Bürgersteuer, wenn der Einheitswert n) den Betrag von 100Ö0 Mr übersteigt . . , . . 6.— Mk, d) den Betrag von 10000 Mr nicht übersteigt.... 3.— Ml- Bei einem Einheitswert von nicht mehr als 5000 LK wird die Bürgersteuer jedoch nicht erhoben, wenn die Voraussetzungen der Befreiung auf Grund der Freigrenze erfüllt sind. Beispiele: Ein Landwirt hat im Wirtschaftsjahr 1931/32 ledig« kich Einkünfte aus Landwirtschaft bezogen, und zwar im Betrag von weniger als 6000 Ml. Hier sind drei Fülle zu unterscheiden: s) der Einheitswert seines Betriebs ist am 1. 1. 1931 mit mehr als 10000 Mt festgesetzt worden. Der Reichsfatz sür die Bürge« steuer 1934 beträgt dann 6 Mt; d) der Etnheitswert übersteigt 10000 Mt nicht, dann beträgt der Steichssatz 3 Mt; e) der Einheitswert llegt unter 5000 Mt und es ist anzunehmen, daß der Betriebsinhaber im Jahre 1834 nicht mehr als 1205b de» Betrags als Einkommen erzielen wird, den er im Fall der Hilfs« bedürstigkeit als Fürsorgeuntcrstützung beziehen würde: die Bürger« steuer 1834 wird nicht erhoben. Bürgcrsteuer der Lohn- und Gehaltsempfänger. Auch für 1934 wird die Bürgersteuer der Lohn- und Gehalts empfänger in Form des Lohnabzugs vom Arbeitnehmer einbehalten und an die Steuerbehörde abgesührt. Das Verfahren ist in einem amtlichen Merkblatt sür die Bürgersteuer 1934 erläutert, das von der Steuerbehörde auf Verlangen kostenlos ausgegeben wird. Be achte die Eintragungen auf Seite 4 der Steucrkarte 1934. DL. Haftung -es Arbeitgebers für -ie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bei Arbeit« nehmern, -ie einer Ersatzkasse angehört haben un- aus -ieser ausgeschie-en sin- Jn einem Urteil vom 27. 1. 82 (Akt.-Z.: är. 49/318) hat das NVA. entschieden, daß der Arbeitgeber für die Beiträge zur Arbeits losenversicherung auch dann hafte, wenn der Arbeitnehmer bereits aus der Kasse aus^eschieden ist, der Arbeitgeber aber von dem Aus scheiden keine Kenntnis erlangt und infolgedessen gutgläubig dem Arbeitnehmer den Arbeitgebcranteil des Arbeitslosenversicherungs beitrages zur Weiterabführung an die Ersahkasse ausgehändigt hat. Diese Entscheidung entspricht durchaus den Bestimmungen des gel tenden Rechts und führt auch in der Regel nicht zu Unbilligkeiten, da ja in den meisten Fällen Arbeitslosenversicherungspflicht und Krankenversicherungspflicht zusammenbestehen und die Ersatzkasse beim Ausscheiden eines krankenversicherungspflichtigen Mitglieds gemäß der Bestimmung des 8 521 Abs. I S. 1 RVO. dem Arbeit geber innerhalb einer Woche davon Mitteilung zu machen hat. Es gibt jedoch Fälle, in Lenen eine Arbeitslosenversicherungs pflicht ohne eine Krankenversicherungspflicht besteht (vgl. 8 69 Ziff. 2 AVAVG.). Für Liese Fälle besteht keine Lem genannten 8 521 RVO. entsprechende Bestimmung, die der Ersatzkasse beim Ausscheiden eines Arbeitslosenversicherungspflichtigen eine Pflicht zur Mitteilung an den Arbeitgeber auferlegt. Zwar hat das Reichs« aussichtsamt für Privatversicherungen bereits im Jahr 1927 die Ersatzkassen angewiesen, in derartigen Fällen innerhalb einer Woche den Arbeitgeber von dem Ausscheiden der fraglichen Mitglieder zu benachrichtigen. Wenn jedoch die Kaffen tm Einzelfall die Mittei lung versäumen und Lem Arbeitgeber dadurch eine Doppelzahlungs pflicht entsteht, so ergibt sich eine überaus unbefriedigende Rechts lage; denn der Arbeitgeber hat nicht die Möglichkeit, die Ersatzkassen schadensersatzpflichtig zu machen. Bei der Verletzung der Anzeige- Pflicht des 8 521 RVO. würde sich eine Schadenscrsatzpflicht aus 8 828, II BGB., in Verbindung mit 8 521, I S. 1 RVO. ergeben. Da nun ein« dem 8 521 RVO. entsprechende Bestimmung für die Arbeitslosenversicherung fehlt, läßt sich aus 8 823, II BGB., eine Schadensersatzpflicht nicht herleiten. Z 826 BGB. könnte höchstens zum Ziele führen, wenn die Ersatzkasse vorsätzlich die Mittei lung an den Arbeitgeber ^unterlassen würde. Im Interesse einer Sicherheit des Arbeitgebers wäre es zu be grüße», wenn für den Fall, daß ein Arbeitslosenversicherungspflich tiger aus der Ersatzkasse ausscheidet, der Ersatzkasse die gesetzliche Verpflichtung zur Mitteilung an den Arbeitgeber auferlcgt würde. DK. Für den Inhalt verantwortlich: K. Siegmund, Berlin-Steglitz. Dir nächste Nummer dirser Beilage erscheint am 2. November 1933,
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