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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 50.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19330000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19330000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 50.1933
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 29, 30. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 45, 9. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 46, 16. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 47, 23. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 48, 30. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 49, 7. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 50, 14. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 51, 21. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 52, 29. Julmond (Dez.) 1933 -
-
Band
Band 50.1933
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- Gartenbauwirtschaft
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»-m-m u»q jitv rvgtznviMll ßjv tchlu' uHnq > i" -v>^ ^vo^svtLv m^> 0^ ^14 ^UUV) UOHöö usmroK svlggllsy uvm ususq ^psK sl(L '^ajsazlpj^b qun ruvpv Ltmsahsteuerfreier Eigenverbrauch Der Eigenverbrauch, d. h. die Entnahme von Gegenständen aus dem eignen Betrieb, um sie zu Zwecken, die außerhalb der geiverb lichen oder beruflichen Tätigkeit liegen, zu gebrauchen oder ver brauchen, unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht (vgl. 8 1 Nr. 2, UmsStG.). Von dieser Vorschrift kennt aber das Gesetz einige Ausnahmen. Die für den Gartenbau wichtig st en und in der Praxis am häufigsten vorkommendcn Ausnahmebestim mungen sind die Vorschriften über die Befreiung der Natural entlohnung von Arbeitnehmern (Beköstigung und Deputate gemäß 8 2 Ziff. 14 bzw. 8 2 Ziff. 17 UmsStG.) und der Eigenverbrauch des Landwirts und seiner Haushaltung Sa „gehörigen für den Fall, daß der Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahre die Summe von 10000 Ml nicht überstiegen hat (vgl. 8 6 Abs. I UmsStDB.). Für die Beköstigung usw. bestimmt 8 2 Ziff. 14: „Von der Umsatzsteuer sind ausgenommen: die Beherbergung, Be köstigung und üblichen Naturalleistungen, die ein Unternehmer den innerhalb seiner geiverblichen Tätigkeit beschäftigten Angestellten und Arbeitern als Vergütung für die geleisteten Dienste geivährt, einschließlich der innerhalb der gewerblichen Tätigkeit des Unter, nehmers vollbeschäftigten und der Versicherungspflicht unterstellten Familienangehörigen, sofern dieselben das sechzehnte Lebensjahr überschritten haben." Ueber die Deputate schreibt 8 2 Ziff. 17 UmsStG. vor: „Von der Umsatzsteuer sind ausgenommen: die Umsätze solcher land wirtschaftlichen Erzeugnisse, die landwirtschaftlichen Arbeitern und Angestellten als Vergütung für die geleisteten Dienste vom Arbeit geber gewährt wurden (Deputate), und die Umsätze der daraus in der Wirtschaft der Arbeiter und Angestellten hergestellten Er zeugnisse, nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen." Die gesetzliche Bestimmung für die Umsatzsteuerfreiheit de- Eigenverbrauchs der Landwirte ist enthalten in 8 5 Abs. 1 UmsStDB.: „Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist der Eigenverbrauch (8 1 Nr. 2 des Gesetzes) von der Umsatzsteuer ausgenommen, wenn die Gesamtheit der vereinnahmten Entgelte einschließlich des Eigenverbrauchs im jeweils vorangegan genen Wirtschaftsjahr 10 000 Ml nicht überstiegen hat. Die Befreiung erstreckt sich auf den Eigenverbrauch des Landwirts und seiner Haushaltsangehörigen: als Haushaltsangehörige gelten der Ehemann, die Ehefrau, die Abkömmlinge, ferner Stief-, Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie deren Abkömmlinge und die Eltern, Geschwister, Halb- und Stiefgeschwister des Haushaltsvor standes und seiner Ehefrau sowie die Abkömmlinge dieser Ge schwister." In einem Urteil v. 15. 7. 32 — V 542/32 — hat der Reichs finanzhof entschieden, daß zum umsatzsteuerfreien Eigenverbrauch des Landwirts auch die Entnahmen an Wirtschaftserzeugnissen ge hören, die für Verpflegung eines zum Haushalt zu rechnenden Alteuteilsberechtigten notwendig sind. Der Entschei dung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mutter des Steuerpflichtigen stand ein Auszugsrccht "(Alicnteilsrecht) zu; sie hatte mit ihrer minderjährigen Tochter, der Schwester des Steuerpflichtigen, eine eigene, von der des Steuerpflichtigen getrennte Wohnung. Mutter und Tochter wur den im Betriebe des Steuerpflichtigen beschäftigt und am gemein samen Tische mitverpflegt. Es war streitig, ob die für die Ver pflegung von Mutter und Tochter aus der Wirtschaft des Steuer pflichtigen notwendigen Entnahmen an Wirtschaftserzeugnissen als steuerfreier Eigenverbrauch gelten. Entgegen der Entscheidung der Vorderinstanz wurde die Frage vom RGH. bejaht. Der RFH. führt in der genannten Entscheidung aus: „. . . Im 8 4 d. DurchfBest. z. UmsStG. für 1926 (jetzt 8 8 Abs. 1. d. DurchfBest. z. UmsStG. 1932) sind Eltern und Ge- schwister ausdrücklich erwähnt; da hier Mutter und Schwester des Steuerpflichtigen unstreitig am gemeinsamen Tisch des Steuer pflichtigen verpflegt werden, sind sie Haushaltsangehörige und führen, obwohl sie getrennt wohnen, keinen doppelten Haushalt im Sinne der genannten Gesehesvorschrift. Aus dem Umstande, daß die Mutter einen zivilrechtlichen Anspruch auf AuSzugsbezüge hat, kann die Vergünstigung nicht abgelehnt werden; denn es ist umsatzsteucrrechtlich unerheblich, ob und wie von dem Auszugs recht Gebrauch gemacht wird; die Entnahme ist steuerfrei, ganz gleich, ob sie auf den Auszug verrechnet wird oder neben ihm ge währt wird. Das Gegenteil kann der mehrfach erwähnten Gesetzes bestimmung nicht entnommen werden. Der Umsatz des Steuerpflich tigen ist daher um den Eigenverbrauch von Mutter und Schwester in den Wirtschaftsjahren 1923/29 und 1929/30 um je 520 Ml zu kürzen. . . ." Diese Entscheidung verdient für Gartenbaubetriebe besondere Be achtung, da nach § 5 Abs. 2 DurchfBest. z. UmsStG. als landwirt schaftliche Betriebe im Sinne der genannten Vorschrift Betriebe gelten, die der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, dem Gar tenbau, Ob st bau, Weinbau und sonstigen nicht gewerblichen Bodcnbewirtschaftung sowie der Fischerei dienen, Tb. Brief an das Finanzamt Freiburg 30. 7. 1933. Wir gaben am 18. d. Mts. die Voranmeldung für die Umsatzsteuer auf das vergangene letzte Vierteljahr ab, wonach wir einen Steuer betrag von 90,06 Mt zu entrichten haben. Es ist uns leider bis heute noch nicht möglich geworden, den Betrag zu entrichten, da die unter den Gestehungskosten liegenden Preise unserer Erzeugnisse einen Gewinn nicht abwersen und andrerseits unsre Erzeugnisse im Gartenbau einen derartig schleppenden Absatz aufweisen, daß von den Beständen große Restposten zurückbleiben, die unter erheblicher Aufwendung an Arbeitskraft wieder weiterkultiviert werden müssen oder auch zum Teil völlig verloren sind, weil sie auf den Kompost- Haufen geworfen werden müssen, dadurch aber weder einen geringen Erlös geschweige denn einen Gewinn abwerfen können. Aus diesem Grund bitten wir, uns den Betrag der letzten Umsatz steuervoranmeldung zu erlassen. Die durch die Presse gehende Notiz, daß man beabsichtige, der Landwirtschaft ab Herbst eine Rücksetzung der Umsatzsteuer aus 19L zugute kommen zu lasten, beweist, daß man die Notlage der Land wirtschaft voll erkannt hat und ihr in der umsatzstärksten Periode diese Vergünstigung gewähren will, ganz abgesehen davon, daß die Landwirtschaft auf Getreide bereits nur 0,85A> Umsatzsteuer zahlt und in der Lage ist, ihr Getreide voll abzusetzen, wohingegen der Gartenbau, besten Rechtszugehörigkeit zur Landwirtschaft in steuer licher Hinsicht bereits bestand, neuerdings durch eine Verordnung der Reichsregierung nochmals auch für alle anderen Rechtsfragen festgelegt worden ist, für seine Erzeugnisse noch 2°/o Umsatzsteuer be zahlen soll. DaS ungünstige Wetter hat z. Ä- im Gartenbau die Bohncnernle überhaupt zunichte gemacht. Alle für diese Erzeugnisse aufgewendete Arbeit ist umsonst gewesen. Die Unkrautbekämpfung hat infolge der nassen Witterung bedeutend stärkere Aufwendungen an Arbeitslöhnen gebracht usw. Sofern Sie die Umsatzsteuer sür das letzte Vierteljahr nicht er lösten können, würden wir uns genötigt sehen, drei Arbeitskräfte zu entlasten und wir bitten deshalb um umgehenden Bescheid. Die Folge davon ist natürlich eine weitere Schwächung der Erzeugung, ein daraus folgender Rückgang des Umsatzes, der wieder eine Ver minderung der Arbeitskraft verursacht, und dadurch dem Staat auf der einen Seite einen Verlust an Steueraufkommen nach doppelter Richtung hin bringt und auf der andren Seite die entlassenen Ar beitskräfte dem Staat zur Last fallen läßt. Daß das zweite Quartal für den Gartenbau das umsatzstärkste ist, brauchen wir nicht zu betonen und ebenfalls, daß die Umsatz rückgänge im vergangenen Jahr wieder etwa 33'/zA> gegen das Vorjahr ausmacheu, wird sich auf Gruud Ihrer Akten leicht sest- stellen lasten. Dabei ist es erwiesen, daß die Betriebsunkosten sich nicht in diesem Maße verringern lassen, ja sogar u. U. sich steigern müssen, wenn die durch frühere Umsatzrückgänge in schlechten Kultur zustand geratenen Grundstücksteile wieder kuiturfähig gemacht wer den müssen. Aus all diesen Gründen geht hervor, daß es unbillig ist, vom Gartenbau eine Umsatzsteuer von 2A> zu fordern und wir ersuchen deshalb um eine entsprechende günstige Antwort auf unsre Bitte um Erlaß der Steuer für das vergangene Quartal. Sollte eine solche bis Donnerstag, den 3. August, nicht in unsren Händen sein, so nehmen wir eine Ablehnung Ihrerseits an und werden die drei in Frage kommenden Arbeitnehmer ab Sonnabend, den 5. August, entlasten, damit uns dann in der nächsten Woche die zu zahlenden Arbeitslöhne als Teilzahlung sür die Umsatzsteuer frei bleiben. Hochachtungsvoll (Unterschrift). Die Stellungnahme zu diesem Brief vom Standpunkt eines Mit arbeiters aus folgt in den Beilagen der nächsten Nummer der „Gar tenbauwirtschaft." Tripolis wird erschlossen Im Zug des großen italienischen Siedlungsprogramms wird auch der Urbarmachung von Tripolis höchste Beachtung geschenkt, da die Möglichkeit besteht, hier viele Hunderttausende von Menschen an zusiedeln. Durch die jüngsten Ausgrabungen hat sich gezeigt, daß zur römischen Kaiserzeit bereits in Tripolis überaus fruchtbare Landstriche mit großen Städten vorhanden gewesen sind. — Man plant zunächst den Bau eines gewaltigen Bewässerungskanals von über 500 lcm Länge. Ganz besonders ist man aber darauf bedacht, den losen Flugsand fcstzulegen, der der Hauptfeind jeglichen Pflan- zenlebeus ist. Bäume, die man in künstlich bewässerten Oasen an gepflanzt hatte, sind teilweise durch den ewigen Sandregen der Wüste bis zur Krone eingegraben, und ist damit jedes Wachstum zerstört. Man will nunmehr Hunderttausend« von geeigneten, schnellwachsenden Schlingpflanzen aus den lockeren Sand zur An pflanzung bringen und diesen so festlcgen. Hinter dieser Avant garde der Siedlung werden dann größere Nadelhölzer und andere Pflanzen marschieren. Alsdann werden weitere Maßnahmen fol gen, um den so vorbereiteten Boden in fruchtbares Acker- und Wie senland zu verwandeln. U. k. L. —ipou kpno rg vq 'uooisai usiholämz rnu fisgiK »tuuouMoq mnjqnfZ Zog Rwnvguvrjnuwcg aza» uwnv aoq uz,uMs,uL uunj wsiugn mL -MjjUMg lÜMtpvu »st IM 5)v wstog LvaE -iE MM» qmj L e Lunäscksu Schriftleitung: K. Siegmund 7. September 1933 Nr. 8 Die Neugestaltung des Tarifwesens vr. krsnL Qoerrix, Lohmar (Siegkreis). Die Zeiten des Liberalismus und eines schrankenlosen In dividualismus haben gelehrt, daß ein freies, unbeschränktes Einzel- vertragsrecht für den wirtschaftlich Schwächeren eine große Gefahr bedeutet. Die frühere Gesetzgebung hatte den schlimrnsten Auswüchsen des freien Einzclvertragsrechts dadurch vorgebeugt, daß sie den Arbeit nehmern gewisse gesetzliche Mindestrechte durch die sozialen Schutz gesetze garantierte. Aber trotzdem bleibt ein freies Einzelvertragsrecht für die Mehr zahl der Arbeitnehmer ein gefährliches Geschenk, weil der Arbeiter die Tragweite der Vertragsbestimmungen nur selten richtig über schaut oder zu schvach ist, auf einer Abänderung zu bestehen. Diesen, Nachteil kann wirksam vorgebeugt werden durch die sogen. Kollektivvcrträge. Diese beruhen auf dem urdeutschen Gedanken des „Einstehens aller für einen". Durch sie wird die Reglung der Vertragsbedingungen der Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer zum Teil entzogen und die Festsetzung der Lohn- und Arbeitsbedingungen größeren Ge meinschaften übertragen. Die Hauptform der Kollektivverträge waren bisher die Arbeits ordnungen, die Betriebsvereinbarungen und die Tarifverträge. Die Kollektivverträge — vor allem die Tarifverträge — erstrebten und gewährleisteten eine soziale Durchwirkung und eine größere Gleichmäßigkeit und Rechtssicherheit der einzelnen Arbeitsverträge. Gesteigert wurden diese günstigen Tarifwirkungen durch die Grund sätze der Unabdingbarkeit und Allgemeinverbindlichkeit, durch welche die Tarifverträge aus privaten Willensakten mehr oder weniger zu Gesetzen erhoben wurden. Auch im neuen Staat und im neuen deutschen Arbeitsrecht wer den die Tarifverträge als Grundlage der Arbeits- und Ent lohnungsbedingungen eine wichtige Rolle spielen. Die Durch führung des nationalsozialistischen Programms bedingt aber grundsätzliche Umstellungen in der bisherigen Tarifträgerschaft, Tariftaktik, Tarifausgestaltung und Tarifdurchführung. In diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn es in einem Erlaß des Ncichsarbeitsministers vom 6. 4. 1933 Nr. II b 4078/33 heißt: „Die Reichsregierung ist entschlossen, die deutsche Arbeits- uud Wirtschaftsverfassung grundlegend neu zu ordnen mit dem Ziele, alle an der nationalen Wirtschaft Beteiligten zu wahrer Wirtschaftsgemeinschaft zusammenzuschließen. Bei den vielfachen Verflechtungen unsres Wirtschafts- und Arbeits lebens kann die Ablösung des bisherigen Systems nicht mit einem Male erfolgen. Für die Uebergangszeit müssen die bestehenden Lohn- und Arbeits bedingungen in Geltung bleiben. Es ist daher die Pflicht aller Beteiligten, die in den Tarifverträgen ge troffene Reglung, soweit sich ihre Aenderung nicht als un umgänglich notwendig erweist, zunächst aufrechtzuerhalten." Mit diesem Erlaß sollte nicht etwa die Abkehr vom Tarifgedan« len, sondern nur eine — allerdings tiefgehende und grundsätzliche -— Umstellung des Tarifwesens angekündigt werden. Den ersten großen Schritt zu einer solchen Umgestaltung des Tarifwesens bildet das Gesetz über Treuhänder der Arbeit vom 19. 5. 1933 (Reichsgesctzbl. I S. 285). Die auf Grund dieses Gesetzes ernannten „Treuhänder der Arbeit" haben bis zur Neuordnung der Sozialverfassung an Stelle der Vereinigungen von Arbeitnehmern, einzelner Arbeitgeber oder der Vereinigungen von Arbeitgebern rechtsverbindlich für die be teiligten Personen die Bedingungen sür den Abschluß von Ar beitsverträgen zu regeln. Sie haben das Recht, bestehende Tarif verträge zu kündigen, abgelaufene Tarifverträge mit oder ohne Aenderungen zu verlängern bzw. wieder in Kraft zu setzen, neue Tarifabmachungcn nach freiem Ermessen festzulegen. Die von den Treuhändern festgelegten Bedingungen für den Abschluß von Ar beitsverträgen haben, vorausgesetzt, daß sie schriftlich festgelegt und vom Treuhänder ordnungsmäßig unterzeichnet sind, die gleiche un abdingbare normative Wirkung wie freivereinbartc oder im Weg« des Schiedsspruchs und der Verbindlichkeitserklärung festgelegte Tarifverträge. Die vom Treuhänder festgelegten Tarifbedingungen gelten aber grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Arbeit- gebern bzw. Arbeitgeberverbänden und Arbeitgeberverbandsmit gliedern, für die der Treuhänder die Bedingungen festgelegt hat und den Mitgliedern derjenigen Arbeitnehmcrvereinigungen in deren Namen der Treuhänder die Bedingungen festlegt Für Nicht organisierte Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten sie nur dann, wenn der Dienstvertrag den Tarifbedingungen unterworfen ist' oder wenn die vom Treuhänder festgelegien Arbeitsbedingungen für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. Für die Allgemeinver bindlichkeitserklärung der vom Treuhänder festgelegien Arbeits bedingungen ist das Reichsarbeitsministerium nach Maßgabe der Bestimmungen der 88 2 ff. T.V.O. zuständig. Für die Uebergangszeit sind die TreuhünderbüroS in gewissem Sinne staatliche Lohn- und Tarifämter. Wenn diese Reglung auch ausdrücklich nur als Ucbergangsreglung getroffen ist, so kennzeichnet sie doch schon deutlich eine typische Seite der Tarifnmstellung. Mit der Ablösung der Schlichter durch die Treuhänder ist das demokratische Prinzip der Schlichter abgelöst durch das Führerprinzip der Treu händer. Die Art, wie die Treuhänder ihre tarifpolitische Treuhänder tätigkeit bisher durchgeführt haben, zeigt, daß sie ihre Aufgabe mehr als Erziehung?- und weniger als Polizeiaufgabe betrachten und schon durch ihre Uebergangstätigkeit die Beteiligten auf den neuen Geist des Tarifrechts umstellen wollen. Träger der Tarifverträge sollen in Zukunft nicht wie bisher gegensätzlich und klassenkämpfe risch eingestellte Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, sondern Gemeinschaftsgremien der Berufsstände und des ständischen Auf baus sein. Diese sollen zugleich verantwortlich sein für die Siche rung des Arbeitsfriedens. Auch die Tariftaktik wird eine grund sätzliche Umstellung im Sinne des nationalsozialistischen Programms erfahren müssen. Die Tarifverträge waren bisher das Ergebnis der Verhandlungen gegensätzlich und egoistisch eingestellter Tarif vertragsparteien. Die Tarifarbeit soll in Zukunft gemein samer Dienst der Arbeit, des Kapitals und der Wirtschaft am Volke sein, entsprechend dem Grundsatz, den Reichskanzler Adolf Hitler in seiner NeichStagsrede am 23. 3. 1933 in dem Satze zusammenfaßte: „Das Volk lebt nicht für die Wirtschaft und die Wirtschaft existiert nicht für das Kapital, sondern das Kapital dient der Wirtschaft und die Wirtschaft dem Volke." Wie die Nation nur lebt durch die Arbeit aller, so soll die Tarif arbeit getragen sein von dem Grundgedanken „Einer für alle und alle für einen" und geleitet sein von dem Motiv „Gemeinnutz geht vor Eigennutz". Die Berufsstände sollen sich in den Gemein schaftsgremien des berufsständischen Aufbaus nicht als Wirtschaft?« gegucr zu Übervorteilen versuchen, sondern alle Berufsstände und Volksschichten, alle Träger des Kapitals und der Arbeit sollen sich als Diener und Glieder des Volksganzen betrachten indem einer schicksalsverbunden für den andren und jeder durch den andren lebt. Die Tarifverträge sollen dementsprechend den Vertrags charakter im hergebrachten Sinne mehr und mehr verlieren und aus Kompromißergebnissen gegensätzlicher Verhandlungen Ausdruck ein heitlichen volksverantwortlichen Aufbauwillens aller Beteiligten werden. „ Aufbau und Fassung der Tarifverträge sollen vereinfacht, dre Tarifverträge nach Zahl und Umfang wesentlich verringert wer den. In den Tarifverträgen soll auch stärker als bisher der Lei stungsgedanke Verwirklichung finden. Die Tarifsätze sollen als Mindestsätze das Existenzminimum sichern, durch Verwirklichung des Leistungsprinzips soll aber auch von der tarifrechtlichen Seite her der Wille zur höchsten Kräfteentfaltung und zur Steigerung der beruflichen Leistungsfähigkeit gefestigt werden. Den bezirk lichen und fachlichen Sonderbelangen soll dadurch Rechnung ge tragen werden, daß die Reichstarifverträge durch Bezirks- und Fachtarife ergänzt werden. Die vorgesehenen Standesgerichte der schaffenden Stände sollen auch auf dem Gebiete des Tarifwesens die Selbstdisziplin sichern und verhüten, daß die Lockerung gesetz-
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