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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 50.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19330000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19330000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 50.1933
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 29, 30. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 45, 9. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 46, 16. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 47, 23. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 48, 30. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 49, 7. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 50, 14. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 51, 21. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 52, 29. Julmond (Dez.) 1933 -
-
Band
Band 50.1933
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- Gartenbauwirtschaft
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Steuerbehörde darf aber die überzahlten Betröge auch auf sonstige noch z» zaklende Reichssteuern verrechnen, wie z. B. Vermögen- steuer, Unisatzsteuer usw. Ucbcrzahlte Lohnsteuerbetröge können auch in diesem Jahr nicht erstattet werden; denn die Erstattung ist bereits durch die Notverordnung vom 1. 12. 193V aufgehoben. Die im Steuerbescheid festgesetzte Einkommensteuerschuld bildet die Grundlage für die zukünftig zu leistenden Vorauszahlungen. Der Betricbsinhabcr kann beantragen, die Vorauszahlungen wei terhin zu senken, wenn er glaubhaft nachweist, daß sein Einkommen gegenüber deni Wirtschaftsjahr 1931/32 voraussichtlich um mehr «ls '/s, mindestens aber um Ml 1000 — niedriger sein wird. öl. Treuhänder des Arbeitsfriedens Ein wichtiger Uebergang zur kommenden berufsständischcn Neu ordnung ist die Bestellung der Treuhänder. Sie treten an die Stelle der früheren Tarifparteien und des alten Schlichtungswesens. Ihre Aufgabe ist cs, als Statthalter des Staates den marxistischen Lohn klassenkampf der Vergangenheit übcrzuführen in die ständische Ge meinschaftsarbeit der Zukunft. Arbeitssrieden, Tarisruhe ist die Parole, die von der Rcichs- regierung den Treuhändern mit auf den Weg gegeben ist. Die bestehenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sollen grundsätzlich er halten bleiben. Allerdings haben die Treuhänder außerordentliche Vollmachten erhalten: Nur sie allein schaffen neue Tarifverträge; die Gewerkschaften und auch die Arbeitgeberverbände können keine Lohnpolitik mehr betreiben. Die Aendcrung der Arbeitsbedingun gen steht nur den Treuhändern zu, die nach den ihnen gegebenen Richtlinien nur dann einzugrcifen haben, wenn die Aenderung un umgänglich notwendig ist. Die neuen Arbeitsbedingungen des Treuhänders gelten rechtlich als Tarifverträge; sie haben dieselbe Bedeutung wie die früheren .Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden oder wie ein verbindlich erklärter Schiedsspruch. Natürlich werden die Treuhänder vor Entscheidung die Arbeitnehmer und die Berufs organisationen zu Rate ziehen. Sic erhalten dadurch einen vollen Einblick in die tatsächliche Lage unseres Berufsstandes. Durch diese rege Zusammenarbeit wird Fehlentscheidungen vorgebeugt; das frühere Schlichtungswesen, das auf die Wirtschaftslage keine Rück sicht nahm, sondern stets auf unbefriedigende Kompromisse hinaus lief, hat einer neuen, verantwortungsbewußten Einrichtung Platz gemacht, zu der jeder Vertrauen hat. 81. Steuerermäßigungen für Hausgehilfinnen In der letzten Nummer der „Steuer- und arbeitsrechtlichen Rundschau" berichteten wir, daß mit Wirkung vom 1. Juli 1933 für jede Hausgehilfin bei Festsetzung der Einkommensteuer die gleiche Ermäßigung gewährt wird, wie für ein Kind. Diese Be stimmung gilt erstmalig für das Wirtschaftsjahr 1933/34, also nicht für die noch nicht veranlagten, zurückliegenden Sicuer- abschnittc. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung sind folgende: 1. Es muß sich um Hausgehilfinnen handeln, d. h. weibliche Arbeitnehmer, die häusliche Arbeiten verrichten und die In die häusliche Gemeinschaft des Arbeitgebers ausgenommen sind. ») Häusliche Arbeiten sind z. B. Reinigung der Wohnränme, Bereitung der Mahlzeiten, persönliche Bedienung, Wartung der Kinder usw.; ' d) Häusliche Gemeinschaft liegt vor, wenn die Hausgehilfin beim Arbeitgeber wohnt, bei ihm beköstigt wird und wie jedes Familienmitglied Zutritt zu den Wohnräumen hat. Kehrt die Hausgehilfin des nachts in ihre eigene Wohnung zurück, fo kann die Steuerermäßigung Loch gewährt tvcrden, wenn eine f Hausgemeinschaft vorliegt, d. h. wenn die Gehilfin im Hause tätig ist, Zutritt zu den Wohnräumen hat und volle Kost erhält. Hausgehilfinnen sind demnach: Stubenmädchen, Köchinnen, Kindermädchen usw., nicht aber Gesellschafterinnen und Erziehe rinnen (Arbeitnehmer für Dienste höherer Art). Ebenfalls wird keine Ermäßigung gewährt für die im Betriebe tätigen weiblichen Arbeitnehmer oder für Mädchen und Köchinnen in Gasthäusern. Ist die Arbeitnehmerin sowohl im Betriebe als auch im Haus halt tätig, so besteht Anspruch auf Steuerermäßigung nur, wenn sie zum überwiegenden Teil als Hausgehilfin beschäftigt wird. 2. Höchstens für drei Hausgehilfinnen wird die Steuerermäßigung gewährt. 3. Der Anspruch auf Ermäßigung fällt fort, wenn die Hausgehilfin entlassen und nicht innerhalb eines Mo nats eine andere eingestellt wird. 4. Für Lohnsteuerpflichtige wird die Ermäßigung nur gewährt, wenn die Hausgehilfin aus der Steuerkarte vermerkt ist. Die Anträge auf Ergänzung der Skeuerkarte müssen sofort bei der Gemeindebehörde gestellt werden. öl. Shesian-Shilfe Pflichten des Arbeitgebers. 1. Dem Arbeitgeber ist die Verpflichtung aufcrlcgt worden, ab 1. Juli 1933 die Ehestandshilfe gleichzeitig mit der Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung zu erheben. 2. Die Ehestnndsbeihilfe beträgt, wenn an Arbeitslohn gezahlt wird für volle Monate Ml volle 14 Tage volle Wochen volle Arbeitstage Ml für je 2 angefangene oder volle Arbeits stunden bis 74.99 bis 35.99 bis 17.99 bis 2.99 bis 0.74 frei 75.— bis 149.99 36.— bis 71.99 18.— bis 35.99 3.— bis 5.99 0.75 bis 1.49 20/o 150 - bis 299.99 72.— bis 143.99 36.— bis 71.99 6.— bis 11.99 1.50 bis 2.99 3»/° 300.— bis 499.99 144.— bis 239.99 72.— bis 119.99 12.— bis 19.99 3.— bis 4.99 4°/v 500.— und höher 240.— und höher . 120.— und höher 20.— und Hk her 5.— und höher bVv 3. Grundsätzlich muß die Ehestandshilfe erhoben tvcrden, wenn auf der Steuerkarte weder eine Frauen- noch eine Kinderermäßi gung vermerkt ist. 4. Bei Richtvorlage der Steuerkarte ist die Ehestandshilfe ein zubehalten, cs sei denn, daß dem Arbeitgeber zuverlässig bekannt ist, daß der Arbeitnehmer verheiratet oder über 68 Jahre alt ist. 6. In sonstigen Fällen der Befreiung (siehe Steuer- und arbcits- rechtliche Rundschau Nr. 6 vom 22. 6. 83) genügt jeder amtliche Nachweis. Die Ehestandshilfe ist solange einzubchalteu, bis der Nachweis erbracht worden ist. 6. Der Arbeitgeber muß die einbehaltcne Ehestandshilfe getrennt von der Lohnsteuer und den sonstigen Abzügen fortlaufend auf- zcichnen. 7. Für Lohnzahlungen in der Zeit vom 1. bis 15. eines Monats ist die Ehestandshilfe am 20. des Monats, für Lohnzahlungen in der Zeit vom 16. bis zum Monatsende am 5. des folgenden Mo nats an das Finanzamt abzuführen. 8. Der Arbeitgeber haftet dem Reich für die Einbehaltung und Abführung der Ehestandshilfe. öl. Steueramnesiie durch verschwiegene Spende Bd. — Die durch das Gesetz zur Verminderung der Arbeits losigkeit vom 81. 6. 33 (RGBl. I v. 2. 6. 83) cingeführte frei willige Spende zur Förderung der nationalen Arbeit gibt allen Steuerpflichtigen die Möglichkeit, hinterzogene Steuern ohne Strass nachzuzahlen. Nach den neuen Bestimmungen kann jeder Steuer zahler bei einem Notar einen Betrag einzahlen als freiwillig« (verschwiegene) Spende zur Förderung der nationalen Arbeit, den der Notar dann an das Finanzamt weiterleitet, ohne den Namen des Spenders zu nennen. Der Spender be kommt vom Notar eine Quittung. Wird später bei dem Pflichtigen eine Steuerhinterziehung festgestellt, so bleibt der Spender straf frei, wenn die Spende mindestens 50 v. H. des hinterzogenen Steuerbetruges ausmacht. Der Betrag der Spende wird auf dis endgültige Steuerfumme einschließlich eines Aufgeldes von 25 bis 12 v. H. angerechnet, dessen Höhe sich danach richtet, wann dis Spende eingezahlt wird. Die »flenc, freiwillige Spende. Neben dieser „verschwiegenen" Spende soll zur Förderung der nationalen Arbeit auch eine offene Spende bei einer Bank, beim Finanzamt oder beim Zollamt gegen einen Spendenschein cinge- zahlt werden. Der durch die offene Spende eingczahlte Betrag kann vom steuerpflichtigen Einkommen abgcsetzt werden. Nicht ablösungsfähige Steuerschulden. Eine Ablösungsfähigkeit der Steuerschulden eines Spenders durch Leistung Ler freiwilligen Spende besteht aber nicht bei Steuerschulden, die entfallen auf: a) Vermögcnsstücke, die sich am 1. 6. 33 im Auslände befanden oder auf zum gleichen Termin anbietungspflichtige Devisen; b) auf Zahlungsmittel, die zum Erwerb der unter 1 bezeichneten Werte unmittelbar oder mittelbar verwendet worden sind; c) auf Ertrag und Einkommen aus den unter 1 und 2 bezeich neten Werten, und ck) auf Umsatz, der die gleichen Werte betrifft. Die durch Hingabe eines Spendenschcins zu erlangende Straf freiheit für Steuerzuwiderhandluugen sowie der Ersatz von Zinse» und Verzugszuschlägen aus Steuerschulden kommen auch nicht in Betracht, wenn die Spende erst nach dem 31. März 1934 ge leistet wird. Aus der arbettsrechllichen Spruchpraxis Or. öranr Qoerrix, Wirtschaftlicher Zusammenbruch des Pachters als wichtiger Kün- digungsgrund. Wird der Pächter eines Betriebes durch ungewöhn liche Verschlechterung der Betriebs- oder Wirtschaftsverhältnisse ohne sein Verschulden gezwungen, wegen Fehlens weiterer Be triebsmittel den Pachtbctrieb aufzugeben, und besitzt er auch keine Mittel znr weiteren Zahlung der Dienstbczllgc des betreffenden Arbeitnehmers, so kann darin ein wichtiger, die fristlose Entlassung rechtfertigender Kündigungsgrund liegen. Nimmt das Gericht das Völligen eines wichtigen Kündigungsgrundes an, so hat es dem Arbeitgeber das Recht zur fristlosen Entlassung zuzusprechcn und kann nicht etwa entscheiden, daß der Arbeitgeber das Dienst verhältnis statt mit der längeren vertraglichen oder tariflichen Kündigungsfrist mit der normalen gesetzlichen Kündigungsfrist aufkündigcn kann. (Urteil des Reichsarbcitsgerichtcs vom 4. 2. 1933 Nr. 346 296/32). Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung einer Abfin dungssumme wegen arglistigen Erschleichens. Hat der Arbeit nehmer den Arbeitgeber durch arglistige Täuschung veranlaßt, eine Abfindungssumme zu zahlen, so kann der Arbeitgeber den Abfin- dungsvcrtrag anfechten und Rückzahlung der Abfindungssumme beanspruchen. Arglistige Täuschung des Arbeitgebers zwecks Er schleichung einer Abfindungssumme kann insbesondere darin liegen, daß der Arbeitnehmer arglistig verschweigt, daß er die Abfindungs summe. gebrauchen will, um dem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen Lurch Errichtung eines Konkurrenzbetriebes oder Beteiligung an einem solchen. (Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 16. 2. 1933 Nr. 5 4O 14/33). Kündigungsrückuahmc durch Vereinbarung neucr Vertragsbedin gungen. Hat der Arbeitgeber bei Anspruch einer Kündigung aus drücklich oder durch entsprechendes Verhalten zu erkennen gegeben, daß die Kündigung zwecks Aenderung der Beschäftigung«-- oder Entlohuungsbedingnugen ausgesprochen wird, oder daß sie bei Einigung über eine Aenderung der Vertragsbedingungen zurück genommen werden wird, so liegt in dem Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen ihm und dem Arbeitnehmer über eine Aenderung der Bcschäftigungs- oder Cntlohnungsbedingungen jedenfalls dann eine stillschweigende Rücknahme der Kündigung, wenn die Arbeits- oder Entlohnungsbedingungen zuungunsten des Arbeitnehmers geändert werden. (Urteil des Arbeitsgerichts Trier beitgcber, der einen krank gemeldeten Arbeitnehmer wegen uncnt- Dcr Begriff der „Geltendmachung" von Tarif- und Vertrags- ansprüchcn im Sinne tariflicher oder cinzelvcrtraglicher Vcrfall- klnuseln. Bestimmt eine tarifliche oder einzelvertragliche Verfall- klauscl, daß Tarif- oder Einzclvertragsansprüche als verwirkt gel ten, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen „geltend gemacht" werden, so ist mangels gegenteiliger ausdrücklicher Vertrags- oder Tarifbestimmung unter „Geltendmachung" nicht nur die ge richtliche Einklagung, sondern jede eindeutige Erklärung zu verstehen, daß bestimmte Ansprüche erhoben werden. (Urteil des Landesarbeiksgerichtes Gleiwitz vom 6. 10. 1932 Nr. 9 8 321/32). - Lohmar (Siegkreis). Beweiölast bei fristloser Entlassung wegen Krankheit. Der Ar beitgeber, der einen krankgemeldeten Arbeitnehmer wegen unent- fchuldigten Fehlens mit der Begründung fristlos entlassen hat, der Arbeitnehmer sei entgegen seiner Entschuldigung tatsächlich nicht krank gewesen, habe also unentschuldigt gefehlt, ist im Streitfälle voll bcweispflichtig. (Urteil des Rcichsarbeitsgerichtes vom 11. 1. 1933 Nr. 3.46 372 und 416/32). Inhalt und BcurtcilungSmaMäbe von Zeugnissen. Der Arbeit nehmer kann verlangen, daß im Zeugnisse seine Tätigkeit so genau geschildert ist, als Verkchrsüblichkeit und dem Alveck des Zeugnisses entspricht, dem Arbeitnehmer die Erlangung einer neuen Stellung zu erleichtern. Der Zeugnisinhalt muß der Wahrheit entsprechen. Das subjektive Urteil des Arbeitgebers über Führung oder Lei stung des Arbeitnehmers darf nur insoweit im Zeugnisse zum Aus druck kommen, als es durch positive Tatsachen gestützt ist, als es im Einklang steht mit der allgemein üblichen Leistungs- und Füh rungsbeurteilung in Zeugnissen und nur insoweit, als das sub jektive Urteil des Arbeitgebers nicht durch Vorurteil oder Vorein genommenheit zum Nachteil des Arbeitnehmers gefärbt ist. Einzel fälle dürfen zur Charakterisierung der Führung oder Leistung im Zeugnisse nicht angeführt werden, wenn sie geeignet sind, irrige Vorstellungen über Führung und Leistung zu erwecken. (Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 22. 2. 1933 Nr. K4Q 480/32). Notwendigkeit eindeutigen klaren Ausspruchs einer fristlosen Kündigung. Zu einer rechtswirksamen fristlosen Entlassung bedarf es einer klaren unzweideutigen und mich der Gegenseite erkenn baren Willenskundgebung daß das Vertragsverhältnis als mit sofortiger Wirkung aufgehoben angesehen werde. In der Zurück weisung der vom Arbeitnehmer angebotcnen weiteren Dienstleistung liegt also nicht in jedem Falle auch schon die rechtsgültige fristlose Aufkündigung des Dienstverhältnisses. (Urteil des Reichsarbeits« geeichtes vom 15. 10. 1932 Nr. 346 261/32). Fristlose Lösung von Lehrverträgen wegen dauernder Betriebs stillegung. Dauernde (endgültige) Betriebsstillegung kann dem Lehrherrn ein Recht geben, die von ihn: getätigten Lehrverträge unter sofortiger Einstellung der Zahlung der Lehrlingsvergütung fristlos aufzukündigen. (Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 8. 4. 1933 Nr. 346 342/32). Keine Schadenersatzpflicht des Zeugnisausstcllers bei vorsichtiger Zeugnissassung. Ebenso wie der Arbeitgeber sich dem betroffenen Arbeitnehmer gegenüber durch zu ungünstige Zeugnisfassung schaden ersatzpflichtig machen kann, kann ihm auch eine Schadenersatzpflicht gegenüber dritten Arbeitgebern aus zu günstiger Zeugnissassung er wachsen. Eine Schadenersatzpflicht wegen zu günstiger Zeugnisfas sung ist jedoch in der Regel dann nicht gegeben, wenn der Arbeit geber zwar von der Ausnahme ungünstiger, den Tatsachen entspre chender Angaben Abstand genommen, jedoch bei der Zeugnisformulie rung eine Fassung gewählt hat, die einen vorsichtigen Arbeitgeber zur Rückfrage veranlaßt haben würde. (Urteil des Hanseatischen Oberlandgerichts Hamburg vom 21. 10. 1932 Nr. 6 k VII, 186/32.)s Warum Bücher führen? Anläßlich der DLG.-Ausstellung hielt der Beirat der Bctriebs- und Steuerstelle des deutschen Landwirtschaftsrats eine Tagung ab, auf der Vertreter der Behörden, der landwirtschaftlichen Organisation der Buchstellen und auch der berufseigenen Buchstelle unseres Reichsverbandes erschienen waren. Der stellvertretende Präsident des deutschen Landwirtschaftsrats, Dr. Kräutle, würdigte Vor allem die bisherige erfolgreiche Arbeit der Buchstellen und for derte für Lie kommende Zeit den vollen und selbstlosen Einsatz der Buchstellen für die großen und vielseitigen Maßnahmen, die zur Gesundung der Landwirtschaft und zum Wohle des Einzelnen ge troffen werden müssen. Für den kommenden Neuaufbau steht den Dnchstellen große Arbeit bevor. Nach den bisherigen Erfahrungen wird cs den Buch- stellen ein leichtes sein, den kommenden Aufgaben gerecht zu wer den. Es bestehen heute mehr als 500 landwirtschaftliche Buch- stcllcn, die die Ergebnisse einer hohen Zahl von Betrieben für wirtschaftspolitische Zwecke betriebsstatistisch auswerten, ohne daß dabei Namen bekannt werden. Vor allem kommen dem einzelnen die Vorteile ordnungsmäßiger Buchführung und der sachgemäßen Steuer- und Wirtschaftsberatung zugute. Daß zufriedenstellend gearbeitet worden ist, geht daraus hervor, daß heute rund 40 000 Betriebe den Buchstcllen angeschlossen sind. Diese Verbreitung des Buchführungsgedankens ist letzten Endes auch der regen Tätigkeit der Buchstellen zu verdanken. Auch die Buchstelle des Reichsver bands des deutschen Gartenbaus ist nicht müßig gewesen; sie arbeitet schon seit Jahren zur vollsten Zufriedenheit ihrer Auf traggeber und zum Wohle des Gesamtberufs. Um den Berufs kollegen im Freistaat Sachsen die Möglichkeit einer persönlichen Fühlungnahme und Beratung zu geben, ist am 1. Juli in Dresden eine Zweigstelle eröffnet woären. öl. Bücherschau Die Einkommensteuer. Was jeder davon wissen muß. Von Obersteuersekretär Dr. W. Sinzig. Die vor kurzem in dritter Auf lage erschienene Broschüre kann als allgemeinverständlicher Rat geber dienen. Der Verfasser berichtet in kurzen, klaren Zügen über die Buchführungspflicht, über die Einkommensarten und dis zulässigen und nicht zulässigen Abzüge im Einkommensteuerrccht. Auch über die Steuerermäßigungen findet man Aufklärung. Di« Aenderungen sind bis zur 4. Notverordnung berücksichtigt, die durch Gesetz vom 1. Juni 1933 erlassenen neuen Bestimmungen hinsicht lich der steuerfreien Ersatzbeschaffungen und der Steuervergünsti gungen für Hausgehilfinnen sind leider noch nicht ausgenommen worden. Das Heft ist beim Verlag Wilh. Stallfutz, Bonn, in der Sammlung „Hilf dir selbst" erschienen; Preis 1,25 Ml. Als Heft Nr. 42 dieser Sammlung gibt der Verlag jetzt die dritte Auf lage einer Arbeit desselben Verfassers über „Die Umsatz steuer, was jeder davon wissen muß" heraus. Auch in dieser ergänzten Neuauflage ist die unklare Gesetzesmaterie in kurzer uni verständlicher Form erläutert. Beide Schriften werden dem Steuerzahler gute Dienste leisten können. öl. S. u. A. 780 DaS bäuerliche Erbhofrecht, von Amtsgerichtsrat Dr. P. Schaefer. Verlag Wilh. Stallfuß, Bonn. Preis Ml 1.25. Das Büchlein gibt eine kurze Darstellung des am 1. Juni 1933 in Kraft getretenen „bäuerlichen Erbhofrechts". In leicht ver ständlicher Art weist Ler Verfasser dabei auf wichtige, mit dech neuen Recht eng zusammenhängende Fragen aus dem Erb- und Grundstücksrecht hin. Für jeden, der Anteil an der Neugestaltung des deutschen Wirtschaftslebens hat ist die Schrift empfehlens wert. öl. Für den Inhalt verantwortlich: K. Siegmund, Berlin-Steglitz, Die nächste Nummer dieser Beilage erscheint am
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