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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 50.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19330000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19330000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 50.1933
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 29, 30. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 45, 9. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 46, 16. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 47, 23. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 48, 30. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 49, 7. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 50, 14. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 51, 21. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 52, 29. Julmond (Dez.) 1933 -
-
Band
Band 50.1933
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- Gartenbauwirtschaft
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Nr. 29 * Jahrgang 1933 30. ^SN „bsrlirisr Qsr-rr-,sr-SÖl"Ss" Berlin, 20. Juli 1933 Geschichte sein wird und sein kann, weil die knappe Begründung für die Berufung die Zahlungsfrist für Aufwertungssachen kann verlängert werden len tenbaubetriebe nicht eintretcn. Der Zentralverband der Kohlenhändler Deutschlands e. V. erklärte, daß Lie Waggonbclieferung zu den alten Bedingungen erfolgen werde und daß Preiserhöhungen gegenüber dem Vorjahre nicht eintreten werden. Wir bitten um Mitteilung und Beifügung der Unterlagen, so fern diese Erklärungen nicht eingehalten werden. Der Reichsverband ist 3. bemüht, für den Garten bau eine einmalige besondere Prcisvergünstigung zu erzielen. Sollte vom Handel inzwischen ein be sonders günstiges Preisangebot abgegeben werden, dann ist die Bestellung nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalt aufzugeben, daß sie durch eine seitens des Reichsverbands erreichte günstigere Preisver einbarung für Gartenbaubetriebe hinfällig wird. und Gemüse konnten sich bisher oftmals nicht in dem angestrebten Ausmaße auswirken,- da einmal der durch die anhaltende Einfuhr hervorgerufens Preiszusammenbruch dieser Erzeugnisse und zum anderen absatztechnische Schwierigkeiten dem ent gegenstanden. Die Maßnahmen der Reichsregie rung gegen die übermäßige Einfuhr und deren ver hängnisvollen Folgen sind nicht von heute auf mor gen durchführbar, sie werden jedoch zur Sicherung rentabler Wirtschaftsverhältnisse erfolgen. Ilm so mehr ist das in diesem Gesetz zum Ausdruck ge brachte zielsichere Vorgehen der Reichsregierimg auf dem Gehiete der Absatztechnik zu begrüßen. Das vorstehende Gesetz bedeutet, daß die seitens der Erzeuger zum Absätze von Obst und Gemüse geschaffenen Einrichtungen (Versteigerungen, Ab satzstellen usf.) — mit Ausnahme des Wochenmarkt handels und des Verkaufes dieser Erzeugnisse ab Betrieb an offene Verkaufsstellen oder an den Ver wurzelten Bäumen und Sträuchern zugefügt wor den sind, sind allgemein bekannt. Das Verbot dieses Handels wird zur Folge haben, daß das kaufende Publikum wieder seinen Bedarf in den ansässigen Baumschulbetrieben decken wird. Da nunmehr die Lieferung einwandfreier Erzeugnisse und die Unterbindung bisher vielfach eingetretener Betrü gereien und Enttäuschungen verbürgt wird, ist eine Absatzbelebung durch dieses Verbot zu erhoffen. tungsstelle zurückzuverweisen ist, muß bis zum 31. Juli 1933 gestellt werden. Da wir aus vielen Anfragen unserer Mitglieder wissen, daß die Rückzahlung von demnächst fällig werdenden Auswertungshypotheken Schwierigkeiten macht, raten wir dringend dazu, alle Auswertungs sachen daraufhin zu überprüfen, ob diese letzte Mög lichkeit der Hinausschiebung von Fälligkeitsterminen bei Auswertüngsschulden ausgenutzt werden soll. icklr. Gründen reiner Effekthascherei heraus zu tun. Er weiß, daß er nicht um ein günstiges Urteil biger über die Fälligkeit der Schuld geeinigt hat, nachdem dieser nach den Bestimmungen des Geset zes vom 18. Juli 1936 gekündigt hatte, und wenn die vereinbarte Fälligkeit jetzt schon eingetreten ist oder vor dem 31. Dezember 1934 eintritt, so ist der Eigentümer oder der persönliche Schuldner jetzt ebenfalls in die Lage versetzt, bis zum 31. Juli 1933 bei der Aufwertungsstelle die Bewilli gung einer weiteren Zahlungsfrist zu beantragen, sofern er selbst keine Mittel hat oder bekommen kann. Wenn nach dem 30. September 1931 die Bewil ligung einer Zahlungsfrist rechtskräftig abgelehnt war oder wenn nach diesem Zeitpunkt der Eigen tümer oder der persönliche Schuldner den Antrag auf Bewilligung nicht rechtzeitig gestellt oder ohne sich mit dem Gläubiger über die Rückzahlung geei nigt zu haben, den Antrag zurückgezogen hat, kann der Eigentümer oder der persönliche Schuldner eines Aufwertungsbetrages auch für diesen Fall bis zum 31. Juli 1933 eine Zahlungsfrist beantra gen, wenn nachträglich Umstände eingetreten sind, die eine Zahlungsfrist berechtigt erscheinen lassen, d. h. also wiederum, wenn er keine Mittel hat oder auch keine bekommen kann. nie einer vor ihm in Deutschland den Weg einer neuen Staatsführuna mit so unerbitt licher Konsequenz und Gradlinigkeit gegangen ist. Das kommt sehr deutlich wieder in der Er nennung des Generalrats der deutschen Wirt schaft zum Ausdruck. Wie grundverschieden ist die Ernennung von denen "des Wirtschaftspar lamentarismus der früheren Jahre. Wer noch daran gezweifelt hat, daß es der Wille des Kanzlers ist, das Führerprinzip überall zur Geltung zu bringen, wer noch daran gezwei felt hat, daß er dem wirtschaftlichen Parla mentarismus jeglicher Art rücksichtslos den Garaus machen werde, wer etwa noch ge träumt hat, daß es im nationalsozialistischen . Staat noch ein Unternehmertum geben könne, das nicht mit dem Recht zur Führung auch die Pflicht zu tausendfältiger Verantwortung zu übernehmen hätte, dem wird die Ernennung des Generalrats der Wirtschaft die letzten Zweifel genommen haben. „Um bei den Ar beiten der Reichsregierung die Erfahrungen der Praktischen Wirtschaft zu verwerten" lautet Zinssenkung für Auslandskredite Das Reichskabinett hat in seiner Sitzung vom 13. d. Mts. beschlossen, die Zinsen für die aus Aus ländsanleihen gegebenen Kredite aus zu senken. Im Gartenbau werden hiervon insbesondere die aus Amerika-Anleihen stammenden Kredite betrof fen, die seinerzeit von der Vorgängerin der Deut schen Central-Bodenkredit-A.-G. Berlin durch Ver mittlung der Deutschen Gartenbau-Kredit-A.-G. gegeben wurden. Näheres hierüber werden wir in der nächsten Nummer der „Gartenbauwirtschaft" berichten. Or. 8. jedem Falle der Erzeuger. Damit hat das vor stehend wiedergegebene Gesetz aufgeräumt. Zu 8 2. Verbot des Hausierhandels mit Gemüse- und Blumcnsamcn Zu 8 1- Marktschutz Die Maßnahmen des Berufes zur Besserung der Qualität, Sortierung und Verpackung von Obst tungsstelle aber nur zugestehen, wenn der Schuld ner über die zur Zurückzahlung des Aufwertungs betrages erforderlichen Mittel nicht verfügte und auch nicht in der Läge war, sich diese Mittel zu annehmbaren Bedingungen zu verschaffen. Nach diesem Gesetz konnte die Zahlungsfrist nur einmal, und zwar längstens bis zum 31. Dezem ber. 1934 bewilligt werden. Die Reichsregierung hat jetzt, um das Gesetz über die Fälligkeit und Ver zinsung der Aufwertungshypotheken hinsichtlich der Zu 8 3. Verbot des Handels mit bewurzelten Bäumen und Sträuchern aus Wochenmärkten Hiermit hat die Reichsregierung einem Wunsche des Gartenbaus entsprochen, der seitens des Der Generalrat -er Wirtschaft Es vergeht kaum ein Tag, an dem nicht der Kanzler einen neuen Beweis dafür erbringt, daß er nicht gewillt ist, in den alten ausge laufenen Bahnen des vornatioualsozialistischen Deutschlands zu wandeln, daß er nicht einmal die Absicht hat, irgend etwas zu kopieren, was die Regierungen der letzten 14 Jahre durch zuführen versuchten. Der Kanzler ist sich selbst bis zur äußersten Konsequenz treu geblieben und er denkt gar nicht daran, irgend etwas aus Es geht voran! Marklschutz — Verbot des Hausierhandels mit Gemüse- und Blumensamen — Verbot des Handels mit bewurzelten Bäumen und Sträuchern auf Wochenmärkten wirtschaftlichen Absatz durch Erzeuger fördern und derartige Absatzeinrichtungen überall dort schaffen soll, wo sie bisher gefehlt haben und wo die er forderlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Das Gesetz stellt das Unwesen des wilden Aufkauf handels ab, der dem Gärtner die Ware auf dem Wege vom Betriebe zur Absatzeinrichtung zu Prei sen abnahm, die zumeist unter den tatsächlich an Absatzeinrichtungen haben ihrerseits dafür zu sor gen, daß der Erzeuger den bestmöglichen Markt preis unter denkbar weitgehender Ausschaltung aller bisher dafür in Abzug gebrachten Gebühren, Verdienstspannen usf. erhält. Dies wird dadurch möglich, daß die von den Erzeugern geschaffenen Absatzeinrichtungen mit verhältnismäßig geringen Unkosten arbeiten. Die S elb st h i l f e m a ß - nahmen des Beruses zur Sicherung eines einwandfreien Angebotes d e u 4 s ch e r G a r t e n b a u e r z e u g n i sse an Handel ,und Verbraucher ,und zur Sicherung eines bei gleich bleiben dem Verbra u ch erpreis' besseren Erzeu-' gerpreises sind damit von der Reichs regierung als wertvolle und dau ernde Einrichtungen anerkannt worden. Die notwendige Ergänzung zu diesem Gesetz bildet die seitens der im „Arbeitsausschuß für Obst- und Gemüseabsatz" vertretenen Organisation kürzlich vorgenommene Gründung der „Reichs- Obst- und Gemüse-Verwertung", die den gemein- Brennstoffbezug Tie seitens des Rcichsverbands hierüber ge führten Verhandlungen beziehen sich darauf, daß 1. den Gartenbaubetrieben, die ihren Brennstoff waggonweise beziehen, dieser Bezug zu den alten Bedingungen erhalten bleibt und 2. darauf, daß Fälligkeit den veränderten wirtschaftlichen Verhalt- Preissteigerungen gegenüber dem Vorjahr für Gar- nissen anzupassen, unter dem 12. Juli 1933 ein braucher — den Handel mit diesen Erzeugnissen an allen denjenigen Orten in Händen haben, in denen derartige Absatzeinrichtungen bestehen oder noch geschaffen werden. Der Obst- und Gemüsezüchter kann demnach — mit den angegebenen Ausnah men — an den Tagen, an denen die zur sach gemäßen Andienung an den Handel bestehenden und noch zu schaffenden Absatzeinrichtungen tätig sind/ seine Erzeugnisse im örtlichen Handel nur diesen Einrichtungen zum Verkauf zuleiten. Die „Gesetz über die Zahlungsfrist in Auswertungs sachen" beschlossen. Nach diesem Gesetz kann der Eigentümer eines belasteten Grundstücks oder der entsprechende per sönliche Schuldner, dem bereits eine Zahlungsfrist nach dem Gesetz vom 18. Juli 1930 bewilligt war, bis zum 31. Juli 1933 die Bewilligung einer wei teren Zahlungsfrist bei der Aufwertungsstelle (Amtsgericht) nachsuchen, sofern die im Gesetz vom 18. Juli 1930 für die Bewilligung der Frist fest gesetzten Voraussetzungen auch gegenwärtig be stehen, d. h. also, wenn er keine Mittel hat oder sich auch keine beschaffen kann. Wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks bzw. der persönliche Schuldner sich mit dem Gläu- Der Hausierhandel mit Blumen- und Gemüse samen war bisher auf Grund der Bestimmungen des 8 56 der Reichsgewerbeordnung gestattet. Das nunmehr in Abänderung der Fassung dieses Para graphen erfolgte Verbot dieses Hausierhandels be deutet, daß der Verkauf dieser Sämereien nicht mehr durch berufsfremde Hausierer, sondern durch den Fachmann im Samengeschäft erfolgt. Damit ist die bisher zum Nachteil des Samen- und Er werbsgartenbaues bestehende Möglichkeit des Ver triebes minderwertiger und nicht sortenechter Sä mereien wirksam eingeschränkt worden. Reichsverbandes und des Bundes deutscher Baum schulenbesitzer seit Jahren in zäher Energie bei der Reichsregierung vertreten worden ist. Die außer ordentlichen Schäden, die dem ortsansässigen reellen k-^r-k-is, d°m dl, M«. - ,d.° W-m-n und w»r. Si-<chSr-gi-im,g ju- Bemtmis m »llk» Wirt- schaftlichen Fragen zur Verfügung zu stehen . Antrag bei Auswcrtungsstelle bis zum 31. Juli 1933 stellen Das Gesetz für die Fälligkeit und Verzinsung der Aufwertungshypotheken vom 18. Juli 1930 bestimmte, daß Eigentümer eines belasteten Grund stücks oder auch persönliche Schuldner binnen drei Monaten von dem Tage ab, an dem ihnen die Kün digung des Gläubigers zugegangen war, die Be willigung einer Zahlungsfrist für die Rückzahlung des Kapitals bei der Aufwertungsstelle beantragen konnten. Eine Zahlungsfrist durfte die Aufwer Bei Auswahl der Persönlichkeiten hat der Kanzler verwirklicht, was er als Richtschnur für die Heranziehung von Persönlichkeiten der Wirtschaft zn mitverantwortlichen Führern in seiner großen Rede vor den Gauleitern ange kündigt hat. Es sind im Wirtschaftskampf und in der Wirtschaftsführung erprobte Unterneh mer, die dem Kanzler zur Verfügung stehen, um ihm zu helfen, nationalsozialistisches Wol len in der praktischen Wirtschaftsführung so in die Tat umzusetzen, daß sie dem Volk zum Segen gereicht. Als Vertreter des Landstands berief der Führer die P g. Domänen pächter Backe und D r. Hermann Reischle in den Generalrat. Da die natio nalsozialistische Staatsführung ihre Entschei dung allein nach den Notwendigkeiten des Ge samtwohls des Volks fällt und da die Zeiten der Beeinflussung bestimmter Maßnahmen durch „gute Beziehungen" endgültig vorüber sind, wird es in diesem Generalrat kein Feil schen um Interessen geben, sondern nur Prü fung der der Gesamtheit dienenden Maßnah men nach dem Grundsatz „Gemeinnutz geht vor Eigennutz". So wird auch die Berufung dieses Generalrats mit dazu beitragen, den Willen des Führers nach Berührung der Wirtschaft zu verwirklichen und auch dem Ausland erneut zeigen, daß es mit einem Deutschland zu tun hat, in deni das Chaos nichts, aber straffe ge ordnete Führung auf allen Gebieten unsres Volkslebens alles bedeutet. An uns liegt es, die wir jeder für uns Vollstrecker des Willens unsres Führers sein sollen, uns mit allen uns zur Verfügung stehenden materiellen und per sönlichen Kräften an unserm Platz für die große Aufgabe einzusetzen. Die Revolution ist beendet, der nationalsozialistische Staat ist Wirklichkeit! Wer sich aus irgendwelchen Gründen persönlicher Natur abseits stellt, wer nicht gewillt ist, auch einmal im zweiten Glied mitzuarbeiten, der wendet sich nicht gegen den engeren Kreis, in dem zu arbeiten er verpflich tet ist, der wendet sich gegen den Führer des Volks, der wendet sich gegen Deutschland! 8v. Auch ein Antrag, daß eine Beschwerde, die geger eine Entscheidung des Amtsgerichts in einer Aust Wertungssache noch anhängig ist, an die Aufwerr 6esetz rur KeZeluns ries Absatzes von Lerensnkssen ries rieuksc/ren Oavten- baus vom /9Z0 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz be schlossen, das hiermit verkündet wird: 8 1- (I) Die Obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können für Orte, an denen mit behördlicher Genehmigung besondere Absatzeinrichtungen für Obst und Gemüse (Verstei gerungen und andere Absatzstellen) bestehen, und sür deren Umgebung'ähnliche Veranstaltungen für den Handel mit Obst und Gemüse untersagen. Wochenmärkte sind nicht als ähnliche Veranstal tungen im Sinne von Satz 1 anzusehen. (2) Die Obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können ferner den Handel mit Obst und Gemüse an bestimmten Tagen außerhalb dieser Absatzeinrichlungen am Ort der Niederlassung dieser Absatzeinrichtungen sowie in dessen Umgebung verbieten. Diese Bestimmung er streckt sich nicht auf den Verkauf von Erzeugnissen, des Obst- und Gemüsebaues an Verbraucher in offenen Verkaufsstellen und auf die Veräußerung selbstgewonnener Erzeugnisse des Obst- und Ge müsebaues an Inhaber offener Verkaufsstellen oder an Verbraucher durch den Anbauer selbst oder in seinem Betrieb beschäftigte Personen. 8 2. Im 8 56 Abs. 2 Ziffer 10 des Titels III (Ge werbebetriebe im Umherziehen) der Gewerbeord nung werden die Worte „mit Ausnahme von Ge müse- und Blumensamen" gestrichen. 8 3. Im 8 66 des Titels IV (Marktverkehr) der Ge werbeordnung erhält die Ziffer 1 folgende Fas sung: „rohe Naturerzeugniffe mit Ausschluß des größeren Viehes sowie der bewurzelten Bäume und Sträucher". 8 4- 8 1 tritt mit dem auf die Verkündigung folgen den Tage in Kraft: die 88 2 und 3 treten nach Ablauf von zwei Wochen seit der Verkündigung in Kraft. diesem Tage erzielten Marktpreisen lagen, und der diese Erzeugnisse unsortiert und unverpackt auf den Markt warf. ' Die Folge dieses Unwesens war, daß . x ,. - die Preise dadurch auf den umliegenden Märkten einer bestimmten Parteigruppe zu buhlen weiterhin absackten. Den Nachteil davon hatte in braucht, sondern daß sein einziger Richter die Reichsgartenbaunysse Hartenbautag vom 15. bis 77. September in Hannover Reisekassen vorbereiten * Sonntagsrückfahrkarten im Umkreis von 2SS km von Hannover sinS genehmigt
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