Suche löschen...
Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 50.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19330000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19330000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 50.1933
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 29, 30. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 45, 9. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 46, 16. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 47, 23. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 48, 30. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 49, 7. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 50, 14. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 51, 21. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 52, 29. Julmond (Dez.) 1933 -
-
Band
Band 50.1933
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
8 tt.88KI.Itt Id 40 Kct(tt5Vkk8/E Vk5 VWI5MM 6LK7M6L085 kV bkkU tt IM40 --V8KI.Ü6 '. 6LK7^kk!5(ttk Vk?, „Lteuer- unü ^fbeil8reokt!ieke kunäsoksu" Nr. 25 * Jahrgang 1933 Regelung -er gärtnerischen Schul-Verhältnisse Das am 15. Juni 1933 in Kraft getretene „ Ge - i setz zur Regelung der landwirtschaft lichen Schuldverhältnisse" bestimmt in seinem § 1 ausdrücklich: „Der Inhaber eines land wirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes, der sich aus eigenen Mitteln nicht zu entschulden ver mag, kann bei dem zuständigen Amtsgericht die Eröffnung des Entschuldungsversahrens bean tragen. Infolgedessen ist es dringend notwendig, daß jeder Berufsgenosse sich ernstlich die Frage vorlegt, ob er die vorhandenen Schulden aus seinem Be triebe heraus ohne fremde Hilfe abdecken kann, oder ob er diese Gelegenheit zur Schuldenbereiniaung be nutzen muß, wenn der Betrieb gesund werden soll. Dazu genügt es zunächst, daß er über die Grund tendenzen des Gesetzes unterrichtet ist. Bei dem Um fang des Gesetzes, der angesichts des besonders schwierigen und verwickelten Problems verständlich ist, dürfte es dem Laien sowieso kaum möglich sein, alle Finessen und Zusammenhänge des Paragra phengerüstes zu erkennen und zu verstehen. Im übrigen überläßt das Gesetz an vielen Stellen die endgültige Regelung noch zu erlassenden Aussüh- rungsbestimmungen, so daß Einzelheiten über die Durchführung des Entschuldungsverfahrens im Augenblick noch offen find. Wir werden dafür Sorge tragen, daß unsere Leser jeweils über etwa einzuhaltende Termine unterrich tet werden. Es sei ausdrücklich betont, daß vor läufig kein Grund besteht, irgendwie übereilte Schritte zu unternehmen, da der Antrag aus Er öffnung eines Entschuldungsverfahrens bis zum 3V. Juni 1934 gestellt werden kann. Das Gesetz strebt weniger eine Schuldenstreichung, als eine Zinssenkung und eine Umwandlung von kurzfristigen Krediten in unkündbare Kredite an, die durch Regelung und Ueberwachung der Tilgung all jährlich auf eine bestimmte Höchstverschuldungsgrenze vermindert werden sollen. Als Maßstab für diese Höchstvcrschuldungsgrenze nimmt das Gesetz di« Mündelsicherheitsgrenze, die etwa des Einheits wertes betragen fall. Jedoch behält das Gesetz die nähere Bestimmung dieses Weltmaßstabes den noch zu erlassenden Ausführungsbestimmungen vor. Das Gesetz bringt keine generelle Regelung der art, daß alle Betriebe die Vergünstigungen für sich in Anspruch nehmen können, sondern macht es von einer individuellen Prüfung des Verschuldungszu standes des einzelnen Betriebs abhängig, ob dieser Betrieb entschuldet werden soll oder nicht. Deshalb sagt der § 7 des Gesetzes ausdrücklich: „Die Eröff nung des Entschuldungsverfahrens ist abzulehnen, wenn der Betriebsinhaber sich aus eigenen Mitteln entschulden kann." Ter Darstellung der Einzelwirkungen des Gesetzes sei noch der betonte Hinweis vorausgenommen, daß jeder als Entschuldungsbetrieb anerkannte Betrieb nach § 91 in Zukunft nur innerhalb der Mündel- ficherheitsgrenze und nur mit unkündbaren Til gungsforderungen mit mindestens 14 vom Hundert jährlicher Tilgung neu belastet werden darf. So gut diese Regelung hinsichtlich der vorsichtigen zu künftigen Kreditgebarung sein mag, so muß sich jeder darüber klar sein, daß sie eine wesentliche Ein schränkung jeglicher Kreditbeschaffung bedeutet. Einzelheiten des Gesetzes Die Entschuldung erfolgt in einem Verfahren, das unter der Aufsicht des Amtsgerichts steht und in dem dieses alle erforderlichen Ermittlungen vor nehmen kann. Seine Praktische Durchführung liegt im wesentlichen der vom Amtsgericht zu ernennen den „Entschuldungsstellc" ob. Das Verfahren ist insofern öffentlich, als seine Eröffnung sowie der Name der Entschuldungsstelle öffentlich bekanntzu machen und in das Grundbuch einzutragen ist. Die wichtigste Entscheidung, die die Entschul dungsstelle zunächst zu treffen hat, ist die, ob sie die Entschuldung für durchführbar erachtet. Hierbei er geben sich zwei Möglichkeiten, nämlich Entschuldung im Wege eines Zwangsvergleiches oder ohne einen solchen. Die Entschuldung ohne Zwangsverglcich ist die für die Gläubiger mildere; denn nur im Falle eines Zwangsvergleichs kann eine Kürzung der Kapitalforderung gegen ihren Willen vorgenommen werden. Das Gesetz unterscheidet grundlegend zwi schen solchen Forderungen, die durch eine innerhalb der Mündelsicherheitsgrenze liegende Hypothek ge sichert sind und den anderen Forderungen. Die mündelsicheren Forderungen unterliegen auch im Wege des Zwangsvergleichs keiner Kapitalkürzung. Bezüglich der andern Forderungen soll der Entschuldungsplan ohne Zwangsvergleich in die Verzinsung und Tilgung eingreifen. Dabei unterscheidet das Gesetz wiederum nach der Ent- SO. List' „Ssi-Iir-tsr- Qsrk'li-isi'-SÖk-SS" Berlin, 22. Juni 1933 Wann wird der deutsche Handel vernünftig? Wenn sich der deutsche Jmporthandel in den vergangenen Jahren hemmungslos seinem egoisti- scheu Händlertum preisgab, so tat er damit nichts anderes, als der Zeitauffassung vom Primat des Händlertums Rechnung zu tragen. Nachdem er sich nun aber äußerlich gleichgeschaltet hat, dürfte es an der Zeit sein, sich aus seine wahre Aufgabe zu beschränken, vom Händlergeist endgültig abzulafscn und dem wahren Kaufmannsgeist wieder zum Siege zu verhelfen. Dazu gehört, daß er endgültig abläßt von dem planlosen Kommissionshandel und sich zunächst dem Absatz der deutschen Produk tion zuwendet. Wie katastrophal die Lage auf den deutschen Gartenbaumärkten ist, zeigt das nach folgende Schreiben der wegen ihrer hohen Leistungsfähigkeit bekannten Bez.-Gr. der Obst- und Ge müsegärtner von Guben u. Umg. an den Herrn Reichsernährungsminister. Es ist höchste Zeit, daß endlich durchgreifende Maßnahmen eingeleitet werden, die dem deutschen Gartenbau seine Existenz sichern. Guben, den 16. Juni 1933. Herrn Reichsminister Dr. Hugenberg, Berlin. Sehr geehrter Herr Reichsminister! Am 2. d. Mts. sandte ich Ihnen einen Waggon Salat, um Ihnen die verzweifelte Lage der deut schen Gemüsegärtner vor Augen zu führen. Ich lege Ihnen heute noch einige Abrechnungen bei, um Ihnen auch hierdurch die trostlose Lage zu zeigen. Zu den Abrechnungen muß ich noch erwähnen, daß die Verpackung pro Käfig den Erzeuger selbst OPO kostet. Ferner wurde die Fracht von uns getragen, und ist bei den Abrechnungen noch 0.15 Dl Pro Käfig in Abzug zu bringen. Wenn man jetzt noch berücksichtigt, daß ein großer Teil von Salat- und Kohlrabifeldern, für die überhaupt kein? Verkaufsmöglichkeit gegeben ist, umgepflügt werden müssen, werden Sie hoffentlich die Lage würdigen können. Wir Gärtner sind gewöhnt, durch Witterungs- oder sonstige Schäden vor schweren Ver lusten zu stehen, aber wenn beste deutsche Ware umgepflügt werden muß, einzig und allein, weff kein Absatz vorhanden ist, so ist dies nicht mehr zu ertragen. Ist es da nicht ratsamer, der deutsch? Gärtner stellt die Arbeit ein? Kann oder soll dem deutschen Gärtner auch jetzt noch nicht geholfen werden? Wenn man bedenkt, daß im August 1932 deutsche Tomaten unverkäuflich waren, und man sieht jetzt die Einfuhrstatistik, wonach im Juli/August zwei Drittel der gesamten Einfuhr hsreingenommen wurde, so kann man dies nicht begreifen. Sollen nun auch in diesem Jahr dieselben Verhältnisse ein treten? Es wäre doch danach ein leichtes, bei einer Einfuhrbeschränkung die deutsche Ware restlos abzusetzen, und dies zum Wohl des gesamten deutschen Volks. Ich bitte daher nochmals um sofortigen Schutz für den deutschen Gartenbau; denn nur dann, bei einer sofortigen Hilfe, ist ein Zusammenbruch zu vermeiden. Die hiesigen Gemüsegärtner, die jahr zehntelang Gemüsebau betreiben, wissen keinen Ausweg, um ihre Scholle zu erhalten. Die Abrechnungen erbitten wir zurück. Mit vorzüglicher Hochachtung Im Namen der Bezirksgruppe der Obst- und Gemüsezüchter im Reichsverband des deutschen Gartenbaus gez : Georg Naschke. Wir» ß e k e n d 6 K a n ri 1, Oesoküklsrüums Her Lsktvennlien V«Isg5g«eIIrwskt, übteilung ouwvmsmi srn I6.0uni19ZZ nsok vsrlin L8, verleg ^ernspreoker-V2 k4ors49I5, 4916 -^Ile kuekdestellungen Kitter» wir sn cke neue ^nsekrikt ru riekten stehungszeit, die Zäsur liegt beim 13. 7. 1931, dem Tage der Bankenschließung. Aeltere Forderungen werden mit 414 v. H. verzinst, wozu noch für drei Jahre ein Reichszuschuß von 1 v. H. kommt. Außer dem werden die kündbaren Forderungen in un kündbare Tilgungsforderungen umgewandelt, bei deren Tilgung die Entschuldungsstelle mitwirkt. Die nicht hypothekarisch gesicherten Forderungen wer den an bereitester Stelle als gleichrangige Hypo theken eingetragen. Die jüngeren, nach dem 12. Juli 1931 begründe ten Forderungen können nicht gegen den Willen des Gläubigers umgewandelt werden. Bei ihnen kann der Gläubiger vielmehr Ablösung seiner For derung verlangen. Besonders privilegiert sind die aus der Zeit nach dem 31. März 1932 stammenden Lohn- und Gehaltsforderungen, sowie Handwcrker- und Lieferantenforderungen. Zwangsvergleich Die ' Entschuldung nach den eben bezeichneten Grundsätzen wird naturgemäß nur in den günstig sten Fällen möglich sein. Sehr häufig wird sich die Entschuldungsstelle alsbald davon überzeugen, daß es ohne eine Kapitalkürzung nicht geht. Dann bleibt, falls nicht eine friedliche Verständigung mit sämt lichen Gläubigern glückt, nur der Weg des Zwangs vergleiches. Hierzu erteilt das Amtsgericht die Ermächtigung auf Antrag der Entschuldungsstelle, dem der Be triebsinhaber zustimmt. Diese Ermächtigung hat weitreichende Folgen. Sie macht Zwangsvollstrek kungen unzulässig, führt zur Aussetzung der Ent scheidung über einen Konkursantrag und steht auch Zwangsvollstreckungen zur Herausgabe von solchen unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen ent gegen, die zur Fortführung des Betriebs unentbehr lich sind. Sie führt weiter zur Ueberwachung der Betriebsführung des Schuldners, dem die Ent schuldungsstelle einen angemessenen Unterhalt fest- letzt- . Die Hauptaufgabe der Entschuldungsstelle ist die Aufstellung eines Vergleichsvorschlags. Seine wich tigste Eigenart ist, wie bereits hervorgehoben, die Zulässigkeit der Kapitalkürzungen der außerhalb der Mündelsicherheitsgrenze stehenden Forderungen bis auf die Hälfte. Auch die Steuerforderungen von Reich, Ländern und Gemeinden sind vor dieser Kür zung nicht geschützt, wenn sie vor dem 1. Februar 1933 fällig geworden sind. Verzinsung, Tilgung, Sicherung und Ablösung der Forderungen regeln sich wie nach dem Entschul dungsplan ohne Zwangsvergleich. Wird der Entschuldungsplan oder der Zwangs vergleich vom Amtsgericht bestätigt, so ist das Ver fahren aufzuheben. Das Amtsgericht läßt dann im Grundbuch den Vermerk eintragen „Das Grund stück unterliegt der Entschuldung." Damit treten nun Wirkungen auch sür die miin- delsichcren Hypotheken ein. Sind sie vor dem 13. Juli 1931 entstanden, so sinkt ihr Zinssatz auf 4 v. H. Kündbare Hypotheken dieser Art werden in un kündbare Tilgungshypotheken verwandelt. Bei jün geren Hypotheken kann der Gläubiger Ablösung seiner Forderung in bar verlangen. Durchführung der Entschuldung im Osthilsegebiet Die Entschuldung wird im Osthilsegebiet grund sätzlich nach den dort bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt; gewisse Regelungen des Entschul- dungsgese'tze? kommen dabei jedoch zur Anwendung. Wichtig! Abgelehnte Osthilfe-Entschuldungsoer- sabren sind auf Antrag, der bis zum 1. Juli 1933 zu stellen ist, wieder nufzunehmen und genießen den Vollstreckungsschutz der Notverordnung vom 14. Fe bruar 1933. Neue Entschuldungsauträge im Osthilfcgebiet werden nach dem neuen Gesetz behandelt. Wir werden in Kürze eine übersichtliche Zusam menstellung der wesentlichsten Bestimmungen brin gen und empfehlen im übrigen allen Interessenten die Bestellung des Reichsgefetzblattes I von 1933 Nr. 61 bei der Post. Mr. Wann kommt endlich Hilfe? Trotz der schweren Zeiten und des zur Verfügung stehenden, nur recht knapp bemessenen Reiseäelds habe ich mich in der vorigen Woche doch zur Aus stellung nach Berlin aufgemacht. Welch ein erhebendes Gefühl, als deutscher Land wirt und Gärtner sagen zu können: All das, was auf der gewaltigen DLG.-Schau, was auf der wohl ohne Beispiel dastehenden wundervollen Blumen-, Obst- und Gemüfeausstellung gezeigt wird, ist von uns geschaffen, sind Erzeugnisse unsrer deut schen Scholle. Seht her und urteilt selbst, — kann das Ausland etwas Besseres bieten? Nein, ganz gewiß nicht! Wir deutschen Gärtner und Landwirte marschieren wieder, nachdem die so schweren Kriegsschäden allmählich überwunden sind, mit unsren Leistungen an der Spitze. Wir brauchen tatsächlich keine ausländischen Lebensmittel, Blu men usw. mehr, das hat diese Ausstellung wie derum mit aller Deutlichkeit bewiesen. Aber wie niedcrdrückeud war mein Besuch in den Berliner Zeutralmarkthallen: Holländer Gur ken in großen Mengen, zu Schleuderpreisen angs- boten, mit italienischen Freilanderdbeeren, Bohnen, Blumenkohl usw. der Markt überschwemmt, und daneben unsre ersten deutschen Treiberdbeeren, Treibbohnen, Gurken usw., z. T. nicht absetzbar, weil das Ausland derart unterbietet, daß des deut schen Gärtners Produktionskosten nicht annähernd gedeckt sind. Das Tollste, was ich sah, war jedenfalls folgen des: Ein Riesenauto auf der Straße an der Markt halle, vollbeladen mit frischem Blumenkohl; es kam aus Belgien, hatte 100 Ztr. geladen und verkaufte von der Straße weg die 12er- und 15er-Steige mit 4H0 Mk. Daß die Holländer ihre Erzeugnisse größ tenteils mittels Auto ins Industriegebiet bringen, war mir bekannt, aber daß Belgien und wahr scheinlich auch das übrige Ausland ihr Gemüse mit dem Auto direkt nach Berlin, sicher auch in unsre andern deutschen Großstädte bringt, war mir und wird manchem neu sein und Hu denken geben. Man stelle sich sinn einmal 1. Der ausländische Erzeuger zahlt keine Umsatz steuer, der deutsche Gärtner muß sie zweimal ab führen, einmal direkt, das zweite Mal wird er durch seinen Kommissionär, der für ihn in der Halle ver kauft, belastet. 2. Der Bahntransport wird umgangen; Frach ten, damit jegliche Einnahmen sür unsre Reichs bahn, städtische Bahngebühr fallen für den Aus länder fort. Dafür fährt er aber mit seinen großen Autos unsre deutschen Landstraßen entzwei, und der deutsche Gärtner als Steuerzahler darf sie wieder in Ordnung bringen lassen. 3. Standgeld in der Markthalle wird z. T. nicht gezahlt, da der Verkauf vom Auto weg geschieht. 4. Kein deutscher Arbeiter und Angestellter hat auch nur einen Pfennig Lohn und Verdienst dabei. Der Ausländer, in diesem Fall der Blumenkohl verkaufende Belgier, der Italiener usw-, holt die Spitzenpreise aus Deutschland heraus. Kommen wir deutschen Gärtner infolge unsrer klimatisch un günstigeren Verhältnisse einige Wochen später mit unsren Produkten, sacken die Preise derart ab, daß unsre Betriebe, wie regelmäßig in den letzten Jah ren, völlig unrentabel und verlustbringend werden. In den Zeitungen kann man dann Anzeigen lesen, wie sie hier in der Gegend aufgegeben wurden, wie ich sie im Original dem Reichsernährungsministe- rium eingesandt habe: „Das Hamburger Schleuderauto kommt! 4 Kopf Blumenkohl für 10 Pfg." Und wie jetzt mit dem Blumenkohl, den Bohnen, Erdbeeren usw., so ist es leider im besonderen später mit den Tomaten. Neben der immer wieder erhobenen Forderung nach Zollschutz und vor allem Kontingentierung ist m. E. unbedingt auch not wendig, daß Vorsorge getroffen wird, daß uns Gärtnern nicht alljährlich die Spitzenpreise vom Ausland weggeholt werden. Wenn es unsrer Re gierung zur Zeit noch nicht möglich sein sollte, unsre gärtnerischen Erzeugnisse durch Zölle oder dergleichen vollständig so zu schützen, wie es un bedingt notwendig wäre, so hat sie m. E. doch sicher lich die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, von wann ab das Ausland seine Erzeugnisse nach Deutschland einführen darf. Ich hoffe mit allen meinen gärtnerischen Berufs-' kollegen ja fest darauf, daß unsre jetzige Reichs regierung den von ihr selbst so oft betonten not wendigen restlosen Schutz des deutschen Gartenbaus durchführen wird. Die von der NSDAP, vor etwa Jahresfrist im alten Reichstag eingebrachten diesbe züglichen Anträge konnten leider bis heute noch nicht erledigt werden. Reichsgattenbaumesse Hartenbautag vom IS. bis 17. September in Hannover Reisekassen oorbereiten 4- Sonntagsrückfahrkarten stehen in Musstcht
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)