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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 50.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19330000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19330000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 50.1933
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 29, 30. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 45, 9. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 46, 16. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 47, 23. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 48, 30. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 49, 7. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 50, 14. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 51, 21. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 52, 29. Julmond (Dez.) 1933 -
-
Band
Band 50.1933
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- Gartenbauwirtschaft
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s. 1S33 n Reichs, chlüsse zu Versiche- en Stem- em Ver nicht zu- rzeigt. itig! Mle Ke dern da- atstanden schlossone n. Sehr ang der dem Wb- bgcsehen. heraus- Prämren die Auf- er Schö- ungsver- wordeat- lutz von mentlich Garten- rch eine l Lasten lichtver- Zinhaber er allen gen des in Ver- 8v. i h e im- i, Hödel U m g. d Hem ¬ den. isiadk Tan- Alzey, Um g. afenstr. i Sand- sburg, >u. ashcrm i r t h, i Hal- ubach ngen- , Ab. mden mgs- tung: rtlich und del, aert, „Ge- hik- rlag: eil. »ruck: >der) rg Hem Nr. 21 * Jahrgang 1933 SO -istik-gsi-ig cisr „Ssi-Iir-tsr (Zsi-tr-tsr-SÖs-ss" Berlin, 2S. Mai 1933 S ^kr^elinten: Oie Rechtsfrage endgültig geklärt . Rund 5 Jahrzehnte lang ist die Frage um stritten worden, ob und inwieweit der Garten bau in das Rechtsgebiet der Landwirtschaft oder in das Rcchtsgcbiet des Gewerbes ge hört. Berührt wurden von dieser Streitfrage nahezu alle Rcchtsgebictc. In diesem Umfang des Streits lagen die Schwierigkeiten zu seiner Losung. Versuche, eine einheitliche Gesamtlösung her beizuführen, waren gescheitert. Deshalb setzten wir uns zum Ziel, durch gleichartige Teillösun- ,gen schließlich doch zu einer Gesamtlösung zu kommen, durch die der Gartenbau der Land wirtschaft rechtlich gleichgestellt würde. Tie wichtigsten Etappen ans diesem Weg seien kurz erwähnt: 1 9 2 0 : In Preußen werden allo Garten baubetriebe beitragspflichtig und wahlbe rechtigt zu den öffentlich-rechtlichen, berufs ständischen Vertretungen der Landwirtschaft — den Landwirtschaftskammern —, die an dern Länder folgten im Lauf der Jahre. 19 23: In Preußen wird der gesamte Gartenbau einschließlich des Absatzes der selbstgewonnenen Erzeugnisse von der Ge werbesteuer befreit. Auch hier folgten die anderen Länder nach. 19 2 3: Für das gesamte Rcichsstcuerrecht wird die Verbundenheit des Gartenbaus mit der Landwirtschaft im großen Reichssteuer reformwerk verankert. Anläßlich der Berufs- und Betriebszählung 1923 wird diese Verbundenheit auch für das Gebiet der Statistik anerkannt. Bis zum Jahre 1925 war also die Entschei dung für die Gebiete der öffentlich-rechtlichen, berufsständischen Vertretung, für die Gebiete des Reichs- und Landessteuerrechts und für das Gebiet der Statistik im Sinn unsrer Be strebungen hcrbcigcführt. Offen blieb sic ledig lich für das sozialpolitische Gebiet. Reichswirtschaftsrat, Reichsrat und Reichs tag faßten seit 1919 zahlreiche Beschlüsse und richteten an die Reichsregicrung Ent schließungen, eine Entscheidung hcrbeizn- führcn, ohne daß ihnen je entsprochen wurde. Tie Straf- und Landcsgcrichte aller Instan zen, die sozialen Verwaltungsgerichte bis hinauf zum Reichsversicherungsamt, die Universitäten und Hochschulen bemühten sich zu sammen mit den freien und öffentlich-recht lichen, berufsständischen Vertretungen des Gartenbaus um eine gerechte Lösung, besondere Erwähnung verdienen die Universitäts- Professoren Dr. Lutz Richter und Dr. Wil- Geseh zur Rettung -es deutschen Gartenbaus Dieses Gesetz, das die bekannten haudelspoli- - tischen und binnenwirtschaftlichen Forderungen des Gartenbaus umfassen sollte, ist am Freitag, dem 19. d. Mts., im Reichskabinett beraten worden. Tas Ergebnis dieser Beratungen berechtigt in keiner Weise dazu, den Titel dieses Gesetzes in Anspruch zu nehmen. Das Reichskabinett hat lediglich die Haftentlassung der Deutschen Gartcnbau-Kredit- Ä.-G. aus dein ihr seitens des Reichs zur Weiter gabe an den Beruf zur Verfügung gestellten Kredit zur Förderung des Frühgcinüsebaus beschlossen. Dieser Beschluß bedeutet nicht, daß die einzelnen Reichskreditnehmer dadurch von ihren Rückzah lung-Verpflichtungen entbunden sind, sondern nur, daß die Deutsche Gartenbau-Kredit A.-G. aus der Haftung entlassen und damit in vollem Maß als selbständige Berufsbank wiedcrhcrgestcllt worden ist. Dieses Ergebnis ist angesichts des jahrelangen Kampfs des Berufsstands nm den Bestand und die Selbständigkeit seiner Bank gewiß freudig zu be grüßen. Die für den Bestand und für einen zukünftigen Wiederaufbau unsres Berufs entscheidenden handelspoli^ tischen Forderungen des Gartenbaus auf Kontingentierung der übermäßigen Einfuhr sind nicht im Sinn des Berufs entschieden worden. Dies muß mit tiefster Enttäuschung fest gestellt werden. Die Reichsregierung beabsichtigt, den berechtigten Wünschen unsres Be rufs auf Drosselung der Einfuhr in andrer Weise nachzukommcn. Es muß erwartet werden, daß diese Maßnahmen mit einer Be schleunigung erfolgen, die das Zu- recht ko mmcn dieser Maßnahmen ge währleistet. Auch die übrigen b i n n e n w i r t s ch a f t l i ch e n Forderungen des Gartenbaus, z. B. auf Durchführung eines Kennzeichnungszwangs für in- und ausländische Erzeugnisse, von Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung bestehender Absatz- cinrichtungcn usf. sind für den gesamten Beruf von ausschlaggebender Bedeutung. Auf Wunsch der Reichssührer des Gartenbaus wird des halb hierüber in Kürze mit den zuständigen Reichs stellen beraten werden, wie diesen Wünschen be- fchlennigt entsprochen werden kann. Es ist dabei selbstverständlich, daß außer diesen Wünschen auch andre äußerst wichtige Forderungen des Berufs stands zur Verhandlung kommen werden. Ucber das Ergebnis wird in ^der „Gartenbauwirtschaft" berichtet werden. Or. 8. Ler Bund Deutscher Baumschulenbesitzer hat in der Gcschäftsausschuß - Sitzung vom 24. 5. 1983 den Anschluß an den Reichsverband des Deutschen Gartenbaus e. V. beschlossen. Kie Deutsche Gartenbauausstellung in Berlin kurz vor der Eröffnung. (Bericht siehe S. 2./ mnnus, der Deutsche Landwirtschnstsrat, die Preußische Hauptlandwirtschaftskammer und die Fachkammcr für Gartenbau in Dresden. Nunmehr hat die Reichsregierung auch für das sozialpolitische Gebiet sich zu der bereits auf den andren Gebieten getroffenen Lösung entschlossen. In dem nebenstehend ver öffentlichten Erlaß des Reichsministcriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 15. 5. 1933 — 1/2. — 262 —, der von allen beteilig ten Reichsminislerieu fReichsarbeits-, Reichs wirtschafts- und Rcichsjustizmiuistcrium) mit unterzeichnet ist, wird unzweideutig ausge sprochen, daß alle gärtnerischen Erzeugcr- betriebe mit ihren Nebenbetrieben in die land wirtschaftliche Rechtssphäre fallen. Die überragende Bedeutung dieses dein Reichsverband wahrlich nicht mühelos zugc- fallcucn Erfolgs liegt darin, daß nunmehr für den deutschen Gartenbau der Weg zu einem klaren und einheitlichen Recht freigemacht und entscheidende Hemmnisse zur einheitlichen Zu sammenfassung aller Bcrufsstandsangchörigcn beseitigt morden ist. 8i. Ter Reichsminister für Ernährung und Landmirrschaft 1/2. — 262. Berlin W 8, Wilhelmstr. 72, den 15. Mai 1933. An die Landesregierungen (auch Staatsministcrien). Betr. Rcchtstcllung des Gartenbaus. Die Frage, ob und inwieweit gärtnerische Betriebe zur Landwirtschaft oder zum Gewerbe gehören, wird seitens der Nachgeordneten Behörden außerordentlich verschieden beurteilt. In der Praxis Lex Verwaltungsbehörden sowie in der Rechtsprechung wird die Zugehörigkeit des Gartenbaus zur Landwirtschaft teils bejaht, teils verneint. Tie Verschiedenheit dec Aussaisungeu über die rechtliche Stellung des Gartenbaus auf den vcrschicdcuücn Reclus- gebieten hat für den Gartenbau in der Praxis zu auf die Dauer unbZrbaren und uner träglichen Zuständen geführt. So ist cs, obgleich der Gartenbau nach den landesgesetzlichen Bestimmungen seine öffentlich-rechtliche Bcrufsvertretung bei den gesetzlichen Körperschaften der Landwirtschaft hat, anläßlich, der Aufstellung der Handwerkcrrollen durch die Hand werkskammern in zahlreichen "Fällen värgckommeu, daß Gartenbaubetriebe auch in die Handwerkcrrollen eingetragen und damit zu einer doppelten Beitragsleiünng hcrangezagen wurden. Lediglich auf dem Gebiet des Stcuerrechts kann fcstgestelli werden, daß durch die neuere Gesetzgebung bereits eine weitgehende Klärung der Rechtslcllung des Gartenbaus erfolgt ist, indem die Steuergesetzgebung sowohl des Reiches als auch der meisten Länder cs unternommen hat, den Gartenbau gemeinsam mit der Landwirtschaft (im engeren Sinne) und der Forstwirtschaft als einen Teil der Urproduktion zur Landwirtschaft im weiteren Sinne cinzugliedern. Während somit die rechtliche Zugehörigkeit des Gartenbaus im Slcuer- rccht fast überall eine zwcifclssreic .Klärung gesunden Hai, ist diese Frage sür die Gebiete des Gewerbe- und Arbcilsrechis gesetzlich noch sozusagen ungeklärt. Dieser Umstand gibt uns Veranlassung, für die rechtliche Behandlung des Gartenbaus auf den genannten Gebieten, insbesondere für die Auslegung der 88 6 und 154 der Gewerbeordnung, auf folgende Gc- sichrspunkte hinzuweiscn: Maßgebend für die Frage der Eingliederung des Gartenbaus in die Landwirtschaft ist nach Auffassung der unterzeichneten Reichsministericn die Natur des Betriebs als eiucr Stätte der Urproduktion und nicht die Art der technische» Betriebsführung. Zu den Betrieben der Landwirtschaft gehören sämtliche Gartenbaubetriebe, die sich ausschließlich oder überwiegend mit der Hervorbringung organischer Naturprodukte durch Bodenbewirtschaftung mit natur gegebenen Mitteln befassen. Dabei ist davon auszugehcn, daß unter Gartenbau auch die Tätigkeit zu verstehen ist, die auf die unter gesteigerter Bodenbcwirtschastung betriebene Gewinnung von hochwertigen Pflanzlichen Bodcnerzcugnisscn, z. B. von Gemüse, Obst, Schnittblumen, Topfpflanzen, Obst- und Zicrbäumcn, Obst- und Ziersträuchern, Rosen, Radclbäumcn und andren Gehölzen, Stauden, Blumen- und Gcmüsesamcn gerichtet ist. Eine gesteigerte Bodenbewirtschaftung im vorgenannten Sinn liegt regelmäßig z. B. dann vor, wenn besondere Einrichtungen vorhanden sind, z. B. Bewässerungsanlagen (Wasser leitung, Beregnungseinrichtungen), Schutzeinrichtungen gegen Sonnenbrand (Schatten- Hallen, Schattenstellagen, Schartenbeetd) oder KäUeschäden llleberwinkcrungsräume wie sogenannte „Japans", Kästen, besondere schuppen, Keller und ähnliche Räumlichkeiten,, ferner Gewächshäuser und sonstige überglaste Flächen, Einfriedigungen usw. Nicht erforderlich ist, daß der Gartenbau im Zusammenhang mit sonstiger Land- oder Forstwirtschaft oder andrer nichtgewcrblicher Bodcnbcwirtschaftnng betrieben wird, Dagegen sind deni Gartenbau und damit der Landwirnchasr nicht znzurechncn, sondern als Gewerbe betriebe im Sin» des Gewcrbcrcchts z» bchn»deln olle Gärtiicrcibctricbc, die sich ganz oder in der Hauptsache auf die Verarbeitung oder Veräußerung von Erzeugnisse» des Garten baus beschränken. L a n d s ch a f t s g ä r t n e r c i c n, die sich mit der Anlage sowie mit der Pflege von Gärten, Parks usw., F r i c d h o f s g ä r t n e r e i e n, die sich nur mit der Bepflanzung sowie mit der Pflege von Grabaulagen, D e k o r a t i o n s g ä r t n e r e i c n, die sich mit der Ausschmückung von Flächen, Räumlichkeiten usw., Blumen- u n d Kranzbi n d e r e i c n, die sich mir der Anfertigung von Gebinden der verschiedensten Art (Sträußen, Kränzen, Kreuzen u. dgl.) aus Blumen, Pflan zen und Pflanzcnteilen, s o g. H a n d e l s g ä r t n e r e i e n, die sich ausschließlich oder überwiegend mit dem Handel gärtnerischer Erzeugnisse besaßen, ferner die H e r ft ellung von O b st - und Gc m ü s e k o n s e r v c n sowie von Präservcn, von Fruchtsäitcn und Fruchtweinen, von Marmeladen und Konfitüren sowie von präparierten Pflanzen fallen sonach, wenn sie ohne Bodenbewiitichastung betrieben werden, niemals unter den Begrist des Gartenbaus. Soweit solche Unternehmen dagegen der Verwertung eigener Er zeugnisse und mir in geringem Umfang der Verwertung fremder Erzeugnisfe dienen, handeln cs sich nicht nm selbständige gewerbliche, sondern um gärtnerische Ncbcnbctriebe, die cbc»- falls als landwirtschastliche Betriebe zu behandeln sind. Tie vorstehende Kennzeichnung des Verhältnisses des Gartenbaus zur Landwirtschaft entspricht im wesentlichen auch der Regelung, die der Herr Reichsminister der Finanzen in der vorläufigen Pollzugsanweisung zum Einkommensteuergesetz zu 8 2S Abs. 1 Nr. 2 ge troffen hat. Um die bestehende Rechlsuusichcrheit in bezug auf die rechtliche Zugehörigkeit des Garten baus möglichst zu beseitigen, dars ich crgcbenst bitten, die Nachgeordneten Behörden (Staats anwaltschaft, Polizei) von vorstehender Auffassung in Kenntnis zu setzen und mit entsprechen der Weisung zu versehen. Der Reichswirtschaftsiuinistcr Der Rcichsarbeitsminiswr In Vertretung: gez.: Bang. In Vertretung: gcz.: Kroh n. Der Reichsminister der Justiz Zn Vertretung: gez.: S ch l e g e l b e r g e r- Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft In Vertretung: gez.: vonRohr,
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