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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 50.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19330000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19330000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 50.1933
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1933 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1933 -
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1933 -
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1933 -
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1933 -
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1933 -
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 29, 30. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1933 -
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1933 -
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1933 -
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1933 -
- Ausgabe Nr. 45, 9. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 46, 16. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 47, 23. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 48, 30. Neblung (Nov.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 49, 7. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 50, 14. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 51, 21. Julmond (Dez.) 1933 -
- Ausgabe Nr. 52, 29. Julmond (Dez.) 1933 -
-
Band
Band 50.1933
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- Gartenbauwirtschaft
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.02 L Das T^echismittelverfahren Rechtsmittelsrist. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit Ende des Tages, an dem der Bescheid bcknnntgcgeben ist. Als Tag der Bclanntgabe gilt: n) wenn der Bescheid durch einfachen Brief oder eingeschriebenen Brief zugcstellt ist: der dritte Tag nach der Ausgabe zur Post, b) wenn der Brief förmlich (z. B. durch Beamte des Finanzamts) zugcstellt ist: der Tag der Zustellung. Die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels beträgt durchweg einen Monat (Z 245 L^O)-Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder Festtag, so endet die Frist erst mit Ablaus des nächstfolgenden Werktags. Verlängerung der R e ch t s m i t t e l f r i st ist nicht möglich. Der Betriebsinhaber muß, wenn er sich innerhalb der monatlichen Frist nicht endgültig entschließen kann, vorsorglich ein Rechtsmittel einlegen. Das gilt auch dann, wenn das Finanz amt die Bcsteucrungsuntcrlagen nicht bekannt gegeben hat und der Bctriebsinhaber erst rückfragen muß. Nachsicht. Hat der Bctriebsinhaber die Rcchtsmittelfrist nicht gewahrt, so ist trotzdem ein Rechtsmittel noch möglich, wenn die Behörde Nachsicht gewährt, d. h. das Rechtsmittel noch ausnahmsweise zuläßt. In den meisten Fällen ist ein besonderer Antrag notwendig. Nachsicht wegen Versäumung der Rcchtsmittelfrist kann beantragen, wer ohne eigenes Verschulden behindert war, die Frist cinzu- haltcn. Hindcrnisgründe können sein: Krankheit, Irrtum usw. Die Nachsicht kann vom Finanzamt auch ohne besonderen Antrag ge währt werden. Das normale Rcchtsmittelversahrcn. Gegen Steuerbescheide ist zunächst das Rechtsmittel des Ein spruchs gegeben, über den das Finanzamt entscheidet. Gegen die Entscheidung des Finanzamts kann daun Berufung beim Finnnzgcricht eingelegt werden. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts ist die RechtSbc- schwerde beim ReichSfinnnzhof in München zulässig, der als letzte Instanz endgültig entscheidet. Die beim Finanzamt und Finanzgcricht eröffneten Verfahren sind in ihrem Kern erneute Ermittlungs- und Fcstsetznngsverfahren. Es können deshalb jederzeit noch neue Tatsachen geltend gemacht wer den. Das ist bei der Rechtsbcschwerdc nicht möglich, sie darf nur darauf gestützt werden, I. daß die Entscheidung des Finanzgerichts auf Nichtanwendung oder unrichtiger Anwendung des bestehenden Rechts oder einem Verstoße wider den klaren Inhalt der Akten beruht, 2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. Die Rcchtsbeschwerde kann nur eingelegt werden, wenn der Streit wert höher als 560.— Ml ist oder wenn das Finanzgericht die Rcchtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Die Finanzgerichte müssen von Amts wegen prüfen, ob eine grund sätzliche Bedeutung vorliegt (KUVI vom 20. 12. 1930 — O 1746 — 2706 —). Nach einem Erlaß des I^UVl vom 20. 3. 1933 — 8 1216 — 24 III L sollen die Finanzgerichte von der Möglichkeit, die Rcchts- bcschwcvde aus grundsätzlicher Bedeutung zuzulasfcn, weitgehend Gebrauch machen. Das verkürzte Rcchtsmittelversahrcn (Sprungbcrufung). Der Steuerpflichtige kann gegen einen Bescheid des Finanzamts statt des Einspruchs sofort Berufung einlegen. Das Einspruchs verfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt, wennder Vor st eher des Finanzamts seine Einwilligung gibt. Zu berücksichtigen ist dabei, daß die Kosten des Berufungsverfah rens höher sind, als für das Einspruchsverfahrcn. Wenn das Finanz amt aber seinen Einspruch sowieso nicht ändert, kommt neben der Zeitersparnis letzten Endes noch eine Kostenersparnis heraus, weil bei dem nornialcn Weg Kosten für zwei Verfahren entstehen würden. Die Sprungbcrufung ist deshalb zu empfehlen, wenn vorauszuschen ist, daß das Finanzamt seine bisherige Ansicht nicht ändert. Gibt der Vorsteher des Finanzamts seine Einwilligung nicht innerhalb der Rcchtsmittelfrist, so gilt das eingelegte Rechtsmittel als Einspruch, über den das Finanzamt zunächst entscheidet. Begründung der Rechtsmittel. Auf das Rechtsmittel hin muß das Finanzamt und auch das Finanzgericht die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse vom Amts wegen neu ermitteln und prüfen. Es ist aus die sem Grund nicht unbedingt erforderlich, daß der Steuerpflichtige eine erschöpfende Begründung seines Rechtsmittels gibt. Es genügt an und für sich, wenn der Erwerbsgärtner erklärt, daß er Protest gegen die Veranlagung erhebt und daß die Steuer zu hoch ist. Tat sächlich können aber solche mangelhaften Begründungen nicht im Interesse des Bctriebsinhabers liegen. Es ist zu empfehlen, im Ein- spruchsschrcibcn genau und ausführlich darzulegcn, aus welchen Gründen die Steuer zu hoch erscheint. Auch sollte angegeben werden, in welcher Höhe Steuerermäßigung beantragt wird, denn dann kann der Streitwert (und damit die Kosten des Verfahrens) nicht unan gemessen hoch festgesetzt werden. Das Gesagte gilt vor allem für das Verfahren vor dem Finanz- gericht. Da dem Rcichsfinanzhof neue Tatsachen nicht mehr vorge bracht werden können, muß besonders die Berufung genau begründet werden. Was in der 2. Instanz dabei versäumt wird, ist nicht mehr nachzuholen. Alle Tatsachen, die irgendwie von Bedeutung sein können, sind im Bernfungsschriftsatz auszu führen. Das ist jetzt besonders wichtig, denn in den meisten Fällen ist praktisch das Finanzgericht die letzte Instanz, weil heute Vor aussetzung für die Zulassung der Rcchtsbeschwerde ist, daß der Streit wert 500.— Ml übersteigt. Die Rechtsprechung zeigt, daß man mitZugcständnisscn vorsichtig sein muß. Wenn die Steuerbehörde daraus schlie ßen könnte, daß der Erwerbsgärtner selbst unsicher ist, so ist cs besser, keine Zugeständnisse zu machen. Besondere Kenntnisse erfordert die Begründung der Rcchtsbc- schwerde beim Rcichsfinanzhof. Hicr wird der Bctriebsinhaber regel mäßig einen Steuerberater in Anspruch nehmen müssen. Im eigen sten Interesse liegt es, die berufseigncn Einrichtungen, insbesondere die Hauptgeschäftsstelle und die Buchstelle des Reichsvcrbnuds zu betrauen, da diese Stellen für den Gartenbau speziell/ Erfahrungen besitzen. Streitwert. Der Streitwert ist grundsätzlich gleichbedeutend mit dem strittigen Steuerbetrug; er wird in jeder Rcchtsmittclentschcidung festgesetzt. Der Streitwert spielt eine Rolle, weil nach ihm die Kosten des Ver fahrens berechnet werden. Bei Rechtsmitteln gegen den Einheitswert macht der Streitwert 1 v. H. des strittigen Eiuhcitswcrtbctrags ans. (ftUIl vom 17. 12. 1931 — IN /V 864/31). Beispiel: Wenn der Steuerpflichtige im Rcchlsmittclver- fnhrcn Herabsetzung des Einheitswerls von 50 000.— Ml auf 40 006.— Ml verlangt, so ist der Streitwert I v. H. von 10 000.— Ml, also 100.— Ml. In diesem Beispiel wäre die Rcchtsbeschwerde nicht möglich, da der Streitwert 500.— Ml nicht erreicht. Der strittige Einhcitswert- betrag muß demnach 50 000.— Ml übersteigen, wenn Rcchtsbc- schwcrde mit Erfolg eingelegt werden soll, cs sei denn, daß das Finanzgericht eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits an nimmt. Schätzungen. Bei Schätzungen kann der Steuerpflichtige beanspruchen, daß ihm mitgeteilt wird, auf welchen Tatsachen die Schätzung beruht. Der Hinweis, daß ein Sachverständiger etwa eine bestimmte Zahl fest- gestellt hat, genügt nicht; es kann stets .ine Mitteilung verlangt werden, wie die Schätzung zustande gekommen ist. Verzicht ans Rechtsmittel. Der Steuerpflichtige kann auf das Einlegen von Rechtsmitteln ausdrücklich verzichten. Der Verzicht kann schriftlich oder mündlich erfolgen, er muß aber klar und eindeutig sein. Darum wird das Finanzamt sich regelmäßig den Verzicht schriftlich geben lassen oder die Verabredung schriftlich bestätigen. Wenn trotz des wirksamen Ver zichts ein Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid eingelegt wird, s o wird dieses verworfen; deshalb Vorsicht beim Verzicht! Ein Widerruf oder eine Anfechtung wegen Irrtums ist nicht möglich. Der Verzicht wird hinfällig, wenn der Stcurrbcamte aus den Steuerpflichtigen einen unzulässigen Druck ausgeübt hat, wenn er z. B. erklärt, es würde ein Strafverfahren eingeleitet, wenn die Er klärung nicht abgegeben würde. Zurücknahme des Rechtsmittels. Wer einmal ein Rechtsmittel zurückgcnommcn hat, kann hinter her nicht wieder darauf zurückgrcifen. Der Grund, aus dem die Zurücknahme erfolgte, ist dabei völlig gleichgültig. Deshalb sollte sich jeder die Zurücknahme und ihre Folgen'genau überlegen. Es bleibt jedem unbenommen, vor dem endgültigen Entschluß sich einige Tage Frist zu erbitten und sich anderweitig Rat zu holen. Nur wenn der Beauite einen unzulässigen Druck auf den Steuerpflichtigen nusgeübt hat, ist die Zurücknahme als nicht ge schehen zu betrachten. Als unzulässiger Druck ist besonders anerkannt worden die Drohung mit gerichtlicher oder steuerlicher Bestrafung MU vom 14. 1. 1'932 — VI -1 1890/31). Wann muh der Erwcrbsgärtncr die Kosten zahlen? Die Kosten hat der Steuerpflichtige zu tragen, wenn 1. das Rechtsmittel im Endergebnis ohne Erfolg ist, 2. die Tatsachen, die den Erfolg des Rechtsmittels herbeigesührt haben, schon früher hätten geltend gemacht werden können (8 307 K^O). Beispiel: Der Bctriebsinhaber wird entsprechend seiner Steuererklärung zn 20 000.— Ml Umsatz veranlagt. Er legt Einspruch ein und macht Steuerfreiheit von .5000— Ml gcl- teud, weil dies Einnahmen aus jlcncrjreicr Ausfuhr sind. Der Einspruch hat Erfolg. Der Betriebsinhaber hat aber die Kosten zu zahlen, weil er die Steuerfreiheit bereits in der Erklärung hätte geltend machen müssen. Wenn dem Rechtsmittel nur zum Teil entsprochen wird, so kön nen ihm die Kosten teilweise auferlegt werdcn. Bei Zurücknahme trägt der Betriebsinhaber die Kosten. Nach 8 311 Abs. 3 k>40 darf in diesem Falle nur die Hälste der Rechts- mittclgebühr erhoben werden. Die Behörde kann die Kosten Niederschlagen oder auS Billigkeits gründen erlassen. Höhe der Kosten. An Kosten entstehen: 1. Rcchtsmittclgebühren, 2. Auslagen. Die Rc ch tsm it t el g eb ü h r beträgt in erster Instanz (Einspruch, Beschwerde oder Anfechtung) das Einfache, für die Berufung das Doppelte und für die Rechtsbeschwerde das Dreifache der im 8 8 des Gcrichtskostengesetzes festgesetzten Gebühr. Die Auslagen werdcn gewöhnlich als Pauschalabfindung be rechnet (mindestens 1.— Ml, höchstens aber 50.— M/). Es betragen bei einem Neben der Auslagcnabfindung sind besondere Auslagen einzeln zn zahlen (Gebühren für Auskunftsperjonen, Sachverstän dige, Reisekosten, Schreibgebühren usw.). LI. Streitwert bis cinschl. Ml im Einspruchs- Verfahren im Berufungs- Verfahren in der Rcchtsbeschwerde Gebühr Auslagen Gebühr Auslagen Gebühr Auslagen 60.- 2.— 1 — 4 — 1.— 6- 1 — 100.— 3.— I.— 6.— 1.— 9.— 1 — 101 — 6.— 1 — 12.— 1.80 18.— 2.70 300.— S — 1.35 18.— 2.70 27.— 4.05 400 — 12.— 1.80 24.— 3.60 36.— 5.40 500.— 15.— 2.25 30.— 4.50 45.— 6.75 <100- 18.— 2.70 36.— 5.40 54.— 8.10 700.— 21.— 3.15 42.— 6.30 63.— 9.45 800.— 24.— 3.60 48.— 7.20 72.— 10.80 900.— 27.— 4.05 54.— 8.10 81.— 12.15 1000.— usw. 30.— 4.50 60.— 9.— 90.— 13.50 Wic kann sich der Erwcrbsgärtncr die kleinen Stcucrgutschcinr schon vor dem 10. September 1933 zunutze machen? Wer weniger als 125 RM. Steuern bezahlt hat, also auf einen Gutschein von 50 RM. noch keinen Anspruch hat, muß sich vom Finanzamt eine Bescheinigung darüber besorgen, wieviel Steuern er bezahlt hat. Diese Bescheinigung gibt der Bctriebsinhaber an eine Bank, Sparkasse oder Genossenschaft. Diese bekommt für die entsprechende Menge solcher Bescheinigungen große Steucrgutscheine, die sofort ausgegcbcn werden, und schreibt den einzelnen Landwirten ihren Teilbetrag gut. Beispiel: Ein Erwcrbsgärtncr hat vom 1. Oktober 1932 bis 31. Dezember 1932 Umsatzsteuer und Grundvermögenstcuer und Gemeindesteuern in Höhe von 48 NM. bezahlt. 40yb von 48 RM. sind 19,20 RM. Der Erwcrbsgärtncr hat also Anspruch aus einen Gutschein von 10 RM-, da es Gutscheine unter 10 RM., also über 9,20 RM., nicht gibt. Diese Gutscheine bekäme der Erwerbsgärtner erst nach dem 30. September 1933. Geht der Erwerbsgärtner aber mit einer Bescheinigung des Finanzamtes zu einer Bank, Sparkasse oder Genossenschaft, so wird ihm dort der Gutschein von 10 RM, gutgcschricben bzw. der entsprechende Geldwert, der sich nach der Be wertung der Gutscheine an der Börse richtet, angerechnet. (Die rest lichen 9,20 NM. werden vom Finanzamt zu späteren Steuerzah lungen hinzugercchuet. Zulassung von Stcucrberntcrn Personen nichtarischer Abstammung oder diejenigen, die sich int kommunistischen Sinne betätigt haben, werden nach Reichsgcsctz vom 6. Mai 1933 auch im Einzelfall nicht als Bevollmächtigte oder Bei stände in Steuersachen zugclasscn. Nichtarische Rechtsanwälte dürfen von Fall zu Fall zugclassen werden, wenn sie sich nicht im kom munistischem Sinne betätigt haben. LI. Landhilfe Arbeitsloscnvcrjichcrungssreihcit der Landhelfcr. Die auf Grund der Bestimmungen über die Landhilse den Fa milienbetrieben zugcwicsencn und in die häusliche Gemeinschaft auf- gcnommencn Helfer sind nach einen: Erlaß des Präsidenten der Reichsanstnlt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. April 1933 — X II 5590/54 — nicht zur Arbeitslosenver sicherung hernnzuziehcn, weil sie dem versicherungsfreien ländlichen Gesinde zuzurechnen sind. VU Aus der arbeitsrechtlichen Gpruchpraxis Fristlos« Entlassung wegcn Zwangsvcrstcigcrung drs Brtrirbs- grundstiicks. Die Zwangsversteigerung des ganzen Betriebsgrund stücks ist in der Regel als wichtiger, die fristlose Entlastung der auf dem Betricbsgrundstück beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer recht fertigender Kündigungsgrund anzusehen, wenn durch die Zwangs versteigerung dem Arbeitgeber jede Möglichkeit genommen ist, den Arbeitnehmern eine Stelle zur Arbeit zu bieten und wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles es dem Arbeitgeber zumutbar erscheinen lassen, wenigstens Gehalt oder Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzuzahlcn. Ob im Einzelfalle die Zwangsver steigerung einen wichtigen, die fristlose Entlassung rechtfertigenden Kündigungsgrund bildet, ist eine Tatfragc, deren Entscheidung Sache des Arbcits- und Landesarbeitsgerichts ist mit der Maßgabe, daß das Reichsarbcitsgcricht als Revisionsinstanz nur nachprüsen kann, ob das Arbcits- oder Laudesarbeitsgericht den Begriff des wichtigen Kündigungsgrnndes verkannt hat. (Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 28. 1. 1933, Nr. bt^O 486/32.) Unbegründete Krankmeldung als wichtiger Kiindigungsgrund. Fernbleiben eines Arbeitnehmers von der Arbeit wegen angcblichcr Krankheit stellt in der Regel nur dann einen wichtigen, die fristlose Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers rechtfertigenden Kündi- gungsgruud dar, wenn objektiv keine mit Arbeitsunfähigkeit verbun dene Krankheit vorlag und der Arbeitnehmer „sich auch subjektiv nicht so krank gefühlt hat, daß er ohne Verschulden hätte glauben dürfen, seinen Dienst nicht oder nicht ohne erheblichen Schäden an seiner Gesundheit versehen zu können". Ist es nach Lage der Sache zweifelhaft, ob diese Voraussetzung vorlwgt, so ist das Recht des Arbeitgebers zur fristlosen Entlassung des krank gemeldeten Arbeit nehmers wegcn unenlschuldigten Fchlens in dcr Regel davon ab hängig, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Wiederaufnahme des Dienstes ausgefordert oder ihn: für den Fall weiterer objektiv unbegründeter Dienstvcrsäumnis die fristlose Entlassung nngcdroht hat. (Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 11. 1. 1933, Nr. L>40 372 und 416/32.) Keine rückwirkende fristlose Aufkündigung des Dienstverhältnisses. Auch beim Vorliegcn eines wichtigen, die fristlose Entlassung recht fertigenden Kündigungsgrundcs kann das Dienstverhältnis durch fristlose Aufkündigung nur zum Zeitpunkte des Ausspruches der fristlosen Kündigung und nicht rückwirkend aufgckündigt werden. (Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 3. 3. 1933 Nr. >4 L 233/33.) Nur beschränkte Haftung des Lehrherrn für drn Lehrcrsolg Der Lchrherr ist zwar nach allgemeinem Vcrtragsrccht, nach den Grund sätzen von Treu und Glauben und nach dem Zweck des Lehrvertrags gehalten, den: Lehrling die bcrufsübliche Ausbildungsgelegenheit im Rahmen der gegebenen Bctriebsmöglichkeiten zu gewähren und sich ausreichend um die Ausbildung des Lehrlings selbst oder durch seine Beauftragten zu bemühen. Ist der Lchrherr diesen Verpflich tungen nachgekommen, so trifft ihn keine zivilrechtliche Haftung, wenn der Lehrling das Lehrziel nicht voll erreicht und die Prüfung nur mit einem schlechten Erfolg ablcgt. Sofern der Lchrherr keine gegenteilige Verpflichtung ausdrücklich übernommen hat, beschränkt sich seine Verpflichtung nur ans die Gewährung dcr Ausbildung in den tatsächlich im Betrieb vorkommenden Arbeiten, so daß der Lehr herr bei einem Rückgang dcr Aufträge und seines Betriebs in der Regel nicht etwa verpflichtet ist, Arbeiten auf Lager unfertigen zu lassen, oder unproduktive Arbeiten verrichten zu lasten, nur um den Lehrling allseitig erschöpfend auszubilden. (Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom'28. 2. 1933 Nr. II 57/33). Begriff ins wichtigen Kündigungsgrundcs. Ob im Einzelfalle ein wichtiger, die fristlose Entlassung rechtfertigender Kündigungsgrund vorliegt, hängt in allen Fällen, in denen nicht das Gesetz ausdrück lich einen bestimmten Tatbestand zum wichtigen Kündigungsgrund erklärt, davon ab, ob bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzel falles den: die fristlose Kündigung aussprechendcn Vcrtragstcil bil- ligerwcise das Festhalten an dem Vertrag, sei es auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, zugemutet werden kann. Bei Prüfung dieser Vorfrage muß auch angemesfen berücksichtigt werden, wic weit die betreffenden Tatsachen zeitlich zurückliegen und wie weit der Arbeitnehmer zn einem etwaigen unkorrekten Verhalten durch ein unbilliges Verhalten des Arbeitgebers veranlaßt worden ist. Dem entsprechend liegt ein wichtiger Kündigungsgrund u. U. nicht" vor, wenn entweder 1. die maßgeblichen Vorgänge verhältnismäßig weit zurückliegen oder 2. der Arbeitnehmer durch ein unbilliges Verhalten des Arbeitgebers, z. B. durch zu große Schroffheit, zu seinem Ver halten gereizt worden ist. Die Prüfung, ob unter Berücksichtigung all dieser Umstände ein wichtiger Küudigungsgruud im Einzelsalle vorliegk, obliegt als Tal frage grundsätzlich nur dem Arbeits- und Landesarbcitsgericht, wäh rend das Reichsarbcitsgcricht lediglich nachprüsen kann, ob in dem Prüfungsergebnis des Arbeits- oder Lnndesarbcitsgerichts eine Ver- kennnuug des Rcchtsbcgrifss des wichtigen Küudigungsgrunds liegt. (Urteil des Rcichsarbeiisgerichts 'vom 25. 6. 1932, Nr. 133/32.) vr. Ursnr Ooerrix, Lohmar (Siegkreis) Für den Inhalt verantwortlich: K. Siegmund, Berlin-Steglitz. Dir nächste Nummer dieser Beilage erscheint nm 22. Juni 1933.
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