Suche löschen...
Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 5.1903
- Erscheinungsdatum
- 1903
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190300002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19030000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19030000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 5.1903
-
- Ausgabe No. 1, 3. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 2, 10. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 3, 17. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 4, 24. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 5, 31. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 6, 7. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 7, 14. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 8, 21. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 9, 28. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1903 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1903 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1903 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1903 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1903 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1903 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1903 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1903 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1903 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1903 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1903 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1903 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1903 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1903 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1903 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1903 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1903 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1903 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1903 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1903 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1903 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1903 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1903 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1903 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1903 1
- Register Register 4
-
Band
Band 5.1903
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
No. 16. Sonnabend, den 18. April 1903. V. Jahrgang. Derjfandelsgärfner. ""Hermmnnpiiz," Kandels-Zeitung für den deutschen Gartenbau. at"ött-“mdläcor Leipzig, Sudstrasse 33. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis. Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. G.“ „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222» der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „tIandelsgärtner ,, 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Die württembergische Arbeitsordnung für gärtnerische Betriebe. Die Frage der „Arbeitsordnungen“ ist jetzt überall mit frischer Kraft beraten worden und hat schon vielfach zu erfreulichen Ergebnissen geführt Wird durch dieselben doch ein fester Grund und Boden für das Dienstverhältnis zwischen dem Handelsgärtner und seinen Ge hilfen, seinem Personal überhaupt, gegeben und dadurch wenigstens in etwas die bestehende Rechtsunsicherheit in der Gärtnerei beseitigt. Wir haben bereits in No. 12 und 13 dieses Jahrganges des „Handelsgärtner“ die Frank furter Arbeitsordnung einer Betrachtung unterzogen und neben manchen Ausstellungen dieselben doch im grossen ganzen als eine brauchbare Norm im gärtnerischen Betriebe anerkannt. Bekanntlich hat diese Arbeitsord nung von seifen der organisierten Gehilfen eine zum grössten Teil unberechtigte Zurück weisung erfahren. Weniger ist dies der Fall bei den in Süddeutschland gebräuchlichen Arbeitsordnungen. Uns liegt, wie wir schon kürzlich erwähnten, die „Arbeits- und Geschäfts ordnung“ vor, wie sie in den württembergischen Gärtnereien üblich ist. Sie wurde zuerst Mitte März in den Gärtnereien von Stuttgart und Umgegend eingeführt, fand aber schnell auch in weiteren Kreisen Aufnahme und kam in den gärtnerischen Betrieben von Heilbronn, Reut lingen, Göppingen, Cannstatt a. N. u. s. w. zum Anschlag. Sie lehnt sich an die Frank furter Arbeitsordnung an, ist aber noch ent gegenkommender als jene, die einige Härten auiweist, auf die auch wir bereits an dieser Stelle hingewiesen haben. Die Stuttgarter Arbeitsordnung, wie wir sie im Hinblick aui ihre Urheberschaft, denn sie wurde von der Stuttgarter Gartenbau gesellschaft „Flora“ herausgegeben, nennen dürfen, ist nicht etwa eine Frucht der dortigen neueren Gehilfenbewegung, die vorerst resul tatlos verlaufen ist. Man stellte dort Forde rungen auf, die in den meisten Gärtnereien überhaupt schon eingeführt waren (Elfstunden tag, in der Landschaftsgärtnerei Zehnstunden tag mit Minimalstundenlohn von 35 Pfg., für Ueberstunden 20 % Aufschlag, desgleichen für Sonntagsarbeiten, die über die notwendigen Arbeiten hinausliegen, sowie gänzliche Arbeits freiheit an jedem zweiten Sonntag) und wo sie nicht erfüllt waren, lagen eben die Verhältnisse des betreffenden Betriebsinhabers so, dass er nicht alle diese Konzessionen machen konnte, ohne seine eigene Existenz zu gefährden. Auch das Zirkular des Stuttgarter Gärtner gehilfenvereins „Viola“ nimmt an, dass die gestellten Forderungen „bereits in verschiedenen Geschäften durchgeführt seien“ und in die Arbeitsordnungen derselben Aufnahme gefunden haben. Im übrigen hatte man verlangt, das Kost- und Logiswesen abzuschaffen und als Ablösung dafür 55 Mk. pro Monat zu ge währen. Jedoch dürfe der Mindestlohn mo natlich nicht unter 75 Mk., pro Woche nicht unter 17 Mk. 50 Pfg. betragen. Diese For derung erwies sich von vornherein als eine ganz unberechtigte, da zahlreiche Gehilfen, namentlich an kleineren Plätzen, selbst die Auf hebung der Naturalleistungen seitens der Prin zipale gar nicht wünschen, um Anschluss an das Haus desselben zu haben. Allgemeine Vorschriften lassen sich also in dieser Beziehung nicht machen, vielmehr muss alles der jewei ligen freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen bleiben. Und gerade in Süddeutschland, wo die Grossbetriebe nicht so stark auftreten, wie im Norden, son dern sehr zahlreiche Betriebe mit ein bis zwei Gehilfen existieren, würde eine solche ein schneidende Betriebsänderung zu sehr bedenk lichen Folgen führen können, namentlich gegen wärtig, wo die Verhältnisse in der Gärtnerei so unglücklich liegen, dass von einem Minimal lohn von 75 Mk. in allen Betrieben gar nicht die Rede sein kann, auch die Leistungen sind häufig nicht annähernd einem solchen Gehalt entsprechende. Wir erwähnen dies nur, um der vielfach verbreiteten irrigen Meinung entgegenzutreten, als ob die in Süddeutschland eingeführten „Arbeitsordnungen“ eine Frucht der dortigen völlig nichtssagenden Gehilfen- bewegung gewesen wären. Sie sind, allerdings nach dem Frankfurter Vorgänge, der freien Entschliessung der Stuttgarter selbständigen Handelsgärtner entsprungen und haben in den schon genannten anderen Ortschaften sofort Anklang und infolgedessen ebenfalls Annahme gefunden. Die Arbeits- und Geschäftsordnung weist 15 Paragraphen auf. § 1 lautet: Beim Eintritt in das Arbeitsverhältnis sind sämtliche Papiere, als Invalidenkarte, Kranken kassenbuch, Abmeldeschein und Zeugnis aus der letzten Stellung, sowie eventuell Arbeits buch vorzulegen und von der bestehenden Geschäftsordnung Kenntnis zu nehmen. Hier würde sich empfehlen, dass eine zum Zeichen der Kenntnisnahme dienende Unter schrift des Gehilfen u. s. w. gegeben wird. Wir erhielten erst vorige Woche eine Anfrage über einen Fall, in welchem die Kenntnis der bestehenden Arbeitsordnung abgeleugnet wurde. Solchen Weiterungen kann durch Vollziehung der Unterschrift vorgebeugt werden. § 2. Die Dauer der Arbeitszeit beträgt . . . Stunden und wird die Einteilung von dem Geschäftsleiter festgesetzt. Unterbrochen wird die Arbeitszeit von 1/2 Stunde Vesper pause je Vor- wie Nachmittags sowie von 1 Stunde Mittagspause. Hier ist das Frankfurter Formular praktischer insofern es die Einteilung (und zwar „von . . . bis ... Uhr“) gleich in die Arbeitsordnung mit aufnimmt. Bei verheirateten Gärtnern, die ihre Mahlzeit nicht in der Gärtnerei einnehmen, dürfte übrigens die Mittagspause von einer Stunde zu kurz bemessen sein. Es wäre hier vielleicht richtiger, auf die in § 139 c der Gew.- Ordnung vorgesehene Pause von 11/2 Stunde zurückzukommen. § 3. Alle Ueberschreitungen der Arbeits zeit durch elementare Ereignisse oder durch Heizen, Lüften, Decken, sowie ohne Ver schulden des Arbeitgebers entstehende not wendige Arbeiten werden nicht vergütet. Diese Bestimmung entspricht der Eigenart der gärtnerischen Berufsarbeit. Ueberstunden, welche nur durch einen regeren Geschäfts betrieb verursacht werden, finden sonach die entsprechende Sonderentlohnung. Auch diese Bestimmung lehnt sich an die Frankfurter Arbeitsordnung in § 3 derselben an. § 4. Bei Versäumnissen steht dem Ge hilfen ein Anspruch auf Lohn auch dann nicht zu, wenn er durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeit verhindert wird. Das ist dasselbe, was die Frankfurter Arbeitsordnung im Eingang ihres § 3 ausführt, wenn sie sagt: „Alle Unterbrechungen, die durch Krankheit oder auf Wunsch des Arbeit nehmers entstehen, werden bei der Lohnzahlung in Abzug gebracht.“ Wir haben schon darauf hingewiesen, dass hier Bedenken wegen der Gültigkeit auftauchen könnten, weil sich die Vorschrift mit § 616 des Bürgerl. Gesetzbuchs in Widerspruch setzt, dass wir jedoch diese Bedenken nicht teilen. § 5. Dem Austritt aus dem Geschäft hat gegenseitig eine 14 tägige Kündigung voraus zugehen, und kann dieselbe nur am 1. und 15. des Monats erfolgen. Ausnahmen hiervon sind bei gegenseitiger Vereinbarung gestattet. Dass hier die Kündigung auf den 15. und 1. eines Monats festgelegt ist, dürfte im In teresse beider Teile liegen, denn wenn die Kündigung jeden Tag ausgebracht werden kann, so erlischt der Dienst oft mitten in einer Woche, vielleicht im ersten Drittel des Monats u. s. w., wo viel schwerer Stellung zu erhalten ist, und der Prinzipal seinerseits noch schwerer Ersatz findet. § 6. Die Auszahlung des Gehalts findet am statt. § 7. An Sonn- und Festtagen werden die nötigen Arbeiten vor Beginn des Vor mittags-Gottesdienstes gemeinschaftlich ver richtet. Ausserdem besorgt das dazu be stimmte Personal während des ganzen Tages den sogenannten Dienst, bestehend in Spritzen, Schattieren, Lüften, Heizen, Giessen, Decken und Bewachen des Grundstückes. § 8. Sämtliche Gehilfen verrichten der Reihe nach den Heiz- und Wochendienst. Die Diensthabenden haben äusser Bedingung der Heizungen für Aufrechterhaltung in der Gärtnerei zu sorgen, ebenso für das Ab schliessen der Gewächshäuser, Tore, Schuppen u. s. w. § 9. Jeder Arbeitnehmer hat unweigerlich alle durch den Betrieb entstehenden Arbeiten zu verrichten. Bei § 7 fehlt hier das in der Frankfurter Arbeitsordnung als notwendige Arbeit vorge sehene Richten und Einpacken der am folgenden Tage zeitig abzuliefernden Pflanzen und Blumen. § 10. Ohne Kündigung und ohne Ge haltsentschädigung kann jeder Gehilfe sofort entlassen werden, der die ihm angewiesenen Arbeiten verweigert, dieselbe ohne Grund und Urlaub verlässt, sich den Anforderungen des Vorgesetzten widersetzt oder sich einer Untreue schuldig macht. Feuilleton. Frühlingsstürme. Gärtner-Roman aus der Gegenwart von Alfred Beetschen. IS. Fortsetzung. Nachdruck untersagt „Halts Maul, Grünschnabel!“ rief der stärkste von den Zuzüglern, indem er sich in seiner ganzen Grenadiergrösse aufrichtete. „Kutscher, vom Bock weg! Die Leute werden nicht ge fahren, verstanden?“ Der biedere Rosselenker tat als ob er taub wäre. Mit etwas vor innerer Aufregung geröteten Backen hiess er die Männer rasch einsteigen und hieb auf den Gaul los. Zwei der Streikposten bemühten sich, dem verängstigten Tier in die Zügel zu fallen, als ihnen ganz wie von ungefähr die dünne Peitschenschnur um die Ohren pfiff. „Sakramenter, hallunkischer!" „Wart, wenn wir dich erwischen, du Rabenaas!“ Der Kutscher wandte sich um, die lieblichen Ausdrücke mit einem nicht minder saftigen Kraftwort zu quittieren. Inzwischen war die andere Droschke, welche beizeiten dem Weichbild des Stationsgebäudes den Rücken gekehrt hatte, verschwunden. Die sechs Jünglinge hatten rote Köpfe und schimpften wie die Rohrspatzen. Sie fuchtelten mit geballten Fäusten in der Luft herum und waren sehr ungehalten darüber, dass ihnen dieser Doppelfang entgangen war. Im stillen erinnerten sie sich an die Worte des Welt umseglers und des jungen Romberg. Sie gaben heimlich dem letzteren Recht, verschwuren sich aber hoch und • teuer, es dem Kutschergesindel noch eintränken zu wollen. Es fehlte nicht viel, so wären sie sich im Eifer für die gute Sache selbst an die Gurgel gefahren. Jeder machte den anderen für den schlechten Ausgang des so schön geplanten Ueber- falls verantwortlich. Man überschrie sich gegenseitig und zwar in solchen Tönen, dass der Stationsvorsteher nicht um hin konnte, den aufgeregten „Radaubrüdern“ einen zarten Wink zu geben, sich endlich zu entfernen. War es des Bahn beamten rote Dienstmütze oder die von ferne auftauchende Pickelhaube eines schnauzbärtigen Schutzmanns, die ihren Eifer plötzlich erkalten liess, — genug, die sechs Jünglinge zogen es vor, zu verschwinden. „Das hat man von dem Streikpostengesindel!“ knurrte der ergraute Stationsvorsteher, indem er die Türe seines Dienstraumes hinter sich zuschmetterte. Zweiundzwanzigstes Kapitel. Trotz des fernen Wetterleuchtens im Norden hatte Meister Romberg die Leute seiner Domgärtnerei zusammenzuhalten verstanden. Obergärtner Paulsen tat freilich auch ein übriges und rang seiner zähen Natur ab, was ihr in seinen Jahren überhaupt noch abzuringen war. Er wusste, dass er gleich sam den jungen Prinzipal zu vertreten hatte und dieser Ehre wollte er sich, und wenn er mit dem Spaten in der Hand hätte den Geist aufgeben müssen, würdig erweisen. Sein Beispiel feuerte die jüngeren Gehilfen an, zumal auch der Alte das Geschaffte in dieser kritischen Zeit mehr als sonst zu würdigen wusste. Sonst im Lob nicht eben freigebig, gab er einem fleissigen Arbeiter jetzt gern ein gutes, aufmunterndes Wort, das ihm früher nur schwer über die Lippen gekommen wäre. Schwester Emilie, die klug genug war, um einzusehen, dass die Gehilfen in der Domgärtnerei die freundliche Behand lung des abwesenden Heinz bald vermissen müssten, trug auch durch kleine Aufmerksamkeiten aller Art das ihrige dazu bei, die Arbeitenden bei guter Laune zu erhalten. Nur keine unzufriedenen Gesichter. Einen solchen Anblick konnte sie nicht ertragen, lag doch in einem unfroh in die Welt gucken den Gesicht stets etwas wie ein stiller Vorwurf verborgen. Und Schwester Emilie wollte sich, so lange sie die Wirtschaft in der Domgärtnerei zu führen hatte, von solchen unausge sprochenen Vorwürfen frei wissen. Lieber, sagte sie sich, weniger in der Küche sparen und dafür aufgeräumte Leute mit gutem Appetit um sich sehen, als durch Knauserei, die am falschen Orte angebracht war, im Hause Unzufriedenheit in die Halme schiessen lassen. Zu beklagen hatte sich denn auch keiner von den gegen wärtig in der Domgärtnerei arbeitenden Gärtnern. Paulsen, der an ein andauerndes Fortbleiben des jungen Romberg nicht recht glauben konnte, liess immer wieder durchblicken, dass Heinz, der „richtige Obergärtner“, möglicherweise bald zu rückkehren werde. Diese Möglichkeit spielte er immer wieder aus, falls eine Arbeit nicht nach Wunsch auszufallen drohte. „Was denkt Ihr auch, — was wird der junge Herr sagen, wenn er das so gemacht findet! Er kann ja alle Tage kommen, — und dann gute Nacht, wenn er sieht, wie wir inzwischen gewirtschaftet haben!“ So schlimm war’s nun allerdings nicht, aber das an die Wand gemalte Gespenst tat meistens die gewünschte Wirkung, so dass der gute Paulsen fast nur mehr aus Gewohnheit, denn aus Berechtigung sein beliebtes „d’r Dunnerwetter!“ an den Mann bringen konnte. Eines Tages freilich kam er aus dem Dunnerwettern nicht heraus. Und da hatte er von seinem Standpunkt aus auch seinen guten Grund dazu, weil es sich um das Missgeschick einer seiner besten Arbeitskräfte handelte, welche von heute auf morgen lahm gelegt wurde. Der als Ersatz für den seiner zeit fortgeschickten anonymen Briefschreiber neu eingetretene Konrad Krompholz, war eines Morgens, als er am Giebel des Hauses der Domgärtnerei Glycinenblüten schnitt, von der Leiter gestürzt und hatte sich dadurch eine nicht unbedeutende Verletzung des rechten Armes zugezogen. Im Eifer hatte der ziemlich waghalsige Bursche nicht bemerkt, dass die Leiter, auf deren höchsten Sprossen einer er sich im Gleichgewicht zu halten versuchte, durch seine Unvor sichtigkeit ins Wanken kam. Konrad fiel so unglücklich, dass er auf dem das Haus umziehenden Steinpflaster bewusst los liegen blieb und sich nur langsam von dem Sturz zu er holen vermochte. Dieses unvorhergesehene Intermezzo kam allen sehr ungelegen, nicht am wenigsten Vater Romberg, der den erst eingestellten Konrad gut brauchen und auch gut leiden konnte, wenn ihm auch nicht entgangen war, dass dieser Gehilfe mit den Streikenden droben in Hamburg lebhaft sympathi- sirte und alle Berichte, die er im „Handelsgärtner“ und in Tageblättern ausfindig machen konnte, mit leidenschaftlichem Interesse verfolgte. Da er sich aber in seinem Beruf als durch aus tüchtig und lenksam erwies, nahm ihm der Alte dieses Liebäugeln mit Hamburg nicht übel; mochten seine Leute von der im Gange befindlichen Streikgeschichte halten, was sie mochten, wenn sie nur die Arbeit nicht darüber vernach lässigten.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)