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Sonnabend, den 28. März 1903. V. Jahrgang. Derjiandelsffärfner. "mmam’pu Wandels-Zeitung für den deutschen Gartenbau, -"am Leipzig, Sudstrasse 33. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig -Gohlis. Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222a der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelsgärtner > * 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Die Frankfurter Arbeitsordnung für Gärtnereibetriebe. II. (Schluss). Die einzelnen Vorschriften der Frankfurter Arbeitsordnung haben bei den dortigen Gehilfen, soweit sie organisiert sind, Widerspruch er fahren, und es lohnt sich wohl bei der Wich tigkeit der Sache einmal die Einwendungen der Arbeitnehmer zu prüfen. Schon in einer Ver sammlung vom 27. Februar erklärte man kate gorisch. dass die Arbeitsordnung so, wie sie heute vorliege, für die Gehilfen unannehmbar sei. Man musste das natürlich erklären, um auch diese Arbeitsordnung für Organisations bestrebungen auszubeuten. Das Wasser für diese Mühle leitet man eben überallher. Wer jedoch die Bestimmungen der Arbeitsordnung im ganzen überschaut, der wird, falls er nur Gerechtigkeit üben will, den Frankfurter Handels gärtnern zugestehen müssen, dass sie sich nicht einseitig auf ihre Interessen gestützt, sondern auch das Wohl der Gehilfen im Auge gehabt haben. Wir kennen gärtnerische Arbeitsord nungen. die für die Gehilfenschaft weit schärfere Bestimmungen enthalten, aber doch angenommen und ohne irgendwelche Misshelligkeiten bislang in den Betrieben durchgeführt worden sind. Wir geben daher auch dem Handelsgärtner Ball recht, wenn er die Vorschriften der Frankfurter Arbeitsordnung als „humane“ bezeichnet hat. In § 1 wird bestimmt, dass beim Eintritt in das Arbeitsverhältnis sämtliche Papiere, als Invalidenkarte. Krankenkassenbuch, Zeugnis aus der letzten Stellung, sowie Anmeldeschein, bez. Arbeitsbuch, soweit solche natürlich kraft gesetzlicher Vorschrift geführt werden müssen, vorzulegen sind. In § 2 wird die Dauer der Arbeitszeit vorgeschrieben. Die Stunden sind selbstverständlich offengehalten, da in den ver schiedenen Betrieben auch die Stundenzahl, welche auf die Arbeit verwandt werden muss, noch eine verschiedene ist. Die Kommission der Frankfurter Gehilfen hat hier vorgeschlagen zu sagen: „Die Dauer der Arbeitszeit beträgt 11 Stunden, von bis Uhr“. Diese Festlegung der Arbeitszeit würde aber das For mular der Arbeitsordnung in den Betrieben nicht verwendbar erscheinen lassen, wo eine elfstündige Arbeitszeit noch nicht vorgesehen ist. Aus Zweckmässigkeitsgründen musste also die Zahl der Stunden offengehalten werden. Wo die Gehilfen eine Normalarbeitszeit von 11 Stunden erreicht haben, wird eben diese Stundenzahl eingesetzt werden. Wo es noch nicht der Fall ist, würde man sicherlich dem Formular der Arbeitsordnung zuliebe sie auch nicht ein führen. § 3 bestimmt, dass alle Unterbrechungen der Arbeitszeit, die durch Krankheit oder auf Wunsch des Arbeitnehmers entstehen, bei der Lohn zahlung in Abzug gebracht werden. Ueber- schreitungen der Arbeitszeit durch elementare Ereignisse oder durch Heizen, Lüften, Decken, sowie solche ohne Verschulden des Arbeit gebers entstehende notwendige Arbeiten werden nicht vergütet. Hier könnten allerdings Bedenken hinsicht lich der Rechtsgültigkeit entstehen, soweit der erste Satz des § 3 in Frage kommt, denn er setzt sich in Widerspruch mit § 616 des Bürgerl. Gesetzbuches. Da wird ausdrücklich bestimmt, dass der zur Dienstleistung Verpflichtete seines Anspruches auf Vergütung dadurch nicht ver lustig geht, dass er für eine nicht erhebliche Zeit ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Will man diese gesetzliche Bestimmung, wie mehrfach erklärt worden ist, als zwingendes Recht ansehen, so würden gegenteilige Vereinbarungen einfach nichtig sein, und die Arbeitsordnung hätte insoweit keine rechtliche Bedeutung. Diese Anschauung ist tatsächlich vertreten worden. Wir vermögen sie jedoch nicht zu teilen und halten die Vor schrift der Arbeitsordnung für zulässig. In § 619 hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Vorschriften über die Fürsorgepflicht in §617 und 618 für zwingendes Recht erklärt. Hätte er den § 616 ebenfalls für ein solches gehalten, so würde er zweifellos auch ihn in § 616 mit namhaft gemacht haben. Er erscheint daher nicht als im öffentlichen Interesse erlassen, und kann durch Vereinbarungen modifiziert oder ganz aufgehoben werden. Der zweite Passus ist einwandfrei. Die Gehilfen wollen freilich, dass er durch die Worte: „Jede Ueber- zeit, einerlei wodurch sie entsteht, wird mit mindestens 40 Pfg. pro Stunde besonders ver gütet“, ersetzt werden soll. Das ist undurch führbar. Die Natur der gärtnerischen Dienst leistungen bedingt, dass man sich hin und wieder nicht an die allgemein gültigen Ar beitsstunden klammern kann. Diese Dienst leistungen haben sich den Verhältnissen der Natur anzupassen. Das weiss jeder, und damit rechnet jeder von vornherein, welcher den gärtnerischen Beruf ergreift. Wenn nun ein Lohn für die Dienstleistungen an sich verein bart ist, so begreift er auch die Vergütung in sich, die etwa für solche aussergewöhnliche Dienstleistungen zu gewähren sein würde, die aussergewöhnliche Naturereignisse hervorrufen. Solche Arbeiten sind in den Dienstleistungen überhaupt inbegriffen und brauchen nicht be sonders entlohnt zu werden. Anders liegt es mit Ueberstunden, die nicht durch elementare Er eignisse hervorgerufen werden. Hier erscheint eine angemessene Vergütung nicht unbillig. § 4 regelt die Kündigungsfrist. Sie soll eine 14 tägige sein, sofern im einzelnen Falle nicht eine besondere Vereinbarung vorliegt. Auch hier ist nichts zu monieren. § 5 besagt, wenn die Gehaltszahlung statt zufinden hat. Es ist den Prinzipalen nach dem Formular überlassen, wie sie die Auszahlung regeln wollen. Die Gehilfen verlangen Aus zahlung am 1. oder 15. des Monats, bei Wochenlohn Auszahlung an jedem Sonnabend. Dagegen ist nichts einzuwenden. Wenn sie jedoch hinzufügen, dass der Lohn „während der Arbeitszeit“ auszuzahlen ist, so ist das eine jener kleinlichen Anforderungen, über die man eigentlich zur Tagesordnung übergehen sollte. Nach getaner Arbeit erhält der Arbeiter seinen Lohn. Er hat rechtlich nach dem Dienstvertrage vorzuleisten, und erst wenn er voll und ganz vorgeleistet hat, hat er ein An recht auf die Vergütung für seine Leistungen. So war es immer Rechtens, und es liegt kein Grund vor, Aenderungen zu treffen. § 6. An Sonn- und Festtagen soll die notwendige Arbeit, und nur diese, von 6—9 Uhr gemeinschaftlich von den Gehilfen ver richtet werden, während den übrigen Sonntag abwechselnd die Hälfte des Personals „Jour“ hat, und das Spritzen, Schattieren, Lüften, Heizen, Giessen, Decken, Richten und Packen besorgen muss. Auch gegen diese Vorschrift ist nach unserem Dafürhalten nichts zu mo nieren. Es liegt in der Art der gärtnerischen Betriebe begründet, dass auch Sonntags und zwar jeden Sonntag die dringenden Arbeiten zu verrichten sind. Damit hat jeder, der sich dem Gärtnerberuf widmet, zu rechnen. Wenn die Gehilfen bei entstehender wichtiger Arbeit am Sonntag eine besondere Vergütung von 50 Pfg. pro Stunde verlangen, so wird dem wohl in den wenigsten Betrieben entsprochen werden. Die dringende Sonntagsarbeit gehört zu den Dienstverrichtungen eines Gärtner gehilfen, wie sie zu den obligatorischen Dienst leistungen eines Handlungskommis in einer offenen Verkaufsstelle gehört, der ebenfalls keine besondere Vergütung dafür zu fordern berechtigt ist. Ob es sich ausgleichen liesse, einem Teile der Gehilfen im Betriebe jeden zweiten Sonntag ganz freizugeben, wäre von den Betriebsinhabern in Erwägung zu ziehen. In gewerblichen Gärtnereien ist ohnehin die Vorschrift in § 105 b und c der Gew.-Ordn. zu beobachten. Die Ordnung der Dienstleistungen wird dann in § 7 und 8 vorgeschrieben. Wenn in Absatz 2 des § 8 gesagt ist, dass auch nur eine einmalige Verletzung der Verpflichtungen die sofortige Entlassung zur Folge habe, so ist eine solche Vereinbarung bedenklich, und finden wir diese Bestimmung selbst zu drako nisch. Sie ist die einzige, bei welcher wir die „Humanität“ in Zweifel ziehen müssen, ja, es erscheint uns zweifelhaft, ob diese Be stimmung vor unseren obersten Gerichtshöfen Gnade finden würde. Die Rechtsprechung hat sich verschiedentlich gegen die Rechtsgültigkeit solcher Vorschriften ausgesprochen. Es müsste heissen: „Wiederholte Verletzung der Verpflich tungen u. s. w.“ Auch gegen die §§ 9—12 der Arbeits ordnung, welche die Schadenersatzfrage bei mutwilligen und fahrlässigen Beschädigungen, Entlassung bei Veruntreuungen, Verbot des Rauchens bei der Arbeit und Regelung der zu benutzenden Ein- und Ausgänge für das Per sonal betreffen, ist nichts einzuwenden, und auch von seifen der Gehilfen nichts beanstandet worden. Dass sich die Prinzipale in § 13 die Er laubnis zu Privatarbeiten gärtnerischer Art in der freien Zeit der Gehilfen seitens dieser Vor behalten, soll natürlich wegfallen. Damit werden aber die Prinzipale nicht einverstanden sein, denn sie werden oft genug durch solche Privat arbeiten geschädigt. Entweder wird direkt Konkurrenz gemacht, was noch am wenigsten zu fürchten ist, oder es werden Materialien aus der Gärtnerei, Pflanzen, Samen u. s. w „heimlich geborgt“, oder der Gehilfe geh Feuilleton. Frühlingsstürme. Gärtner-Roman aus der Gegenwart von Alfred Beetschen. 12. Fortsetzung. Nachdruck untersagt. Während das Boot in fröhlichem Tanze durch die sonn beglänzten Wogen dahinglitt, und sein geübter Lenker nicht müde wurde, seine Ortskenntnisse und Schiffserlebnisse an den Mann zu bringen, schweiften die Gedanken des jungen Romberg zu Hilde, mit der er noch gestern früh am Grabe seiner Mutter geweilt. Wie viel schöner wäre es doch, dachte er sich, wenn seine Braut jetzt an seiner Seite sässe, und sie miteinander den herrlichen Frühlingsmorgen geniessen könnten. Aber war er denn nur zum Geniessen da? Was gingen ihn diese schwimmenden Meerpaläste an? War er nicht vielmehr nach Hamburg gekommen, um das gestrandete Schiff der Gärtnergehilfen wieder flott und seetüchtig machen zu helfen? Eine plötzliche Unruhe, die sich seiner bei diesem Ge danken bemächtigt hatte, liess ihn die Rundfahrt durch den Hafen vorzeitig abbrechen. Das Blut des Vaters, der die Gerechtigkeit und Wahrheitsliebe über alles setzte, regte sich in Heinz und trieb ihn, sobald die Landung von statten ge gangen war, wieder in die Stadt zurück. Hier holte er sich aus seinem ersten Absteigequartier seine Effekten und machte sich auf die Suche nach einem Privatlogis. Seine Kasse war nicht zu einem längeren Hotelaufenthalt eingerichtet. So hiess es denn, haushälterisch sein und sich gleich von Anfang an nach Kräften einschränken. Was er suchte, fand sich bald in einem so ziemlich im Zentrum gelegenen Hause, an dessen Tor ein Zettel ausge hängt war mit der Ankündigung, dass hier Zimmer auf Tage und Wochen zu vermieten seien. Nach einer Viertelstunde war er schon in seinen vier Wänden, zwischen denen es zwar nicht so traulich und behaglich wie zu Hause in der Dom gärtnerei, aber doch auch nicht so ungemütlich und düster wie in der Bude des Weltumseglers aussah. Von seinem Fenster aus konnte er sogar ein Stückchen von dem blauen Alsterbassin erblicken, dessen prächtige Schwäne würdevoll erhobenen Hauptes, als ob es zur Parade ginge, mit blüten schneeweissen Schwingen vorbeidefilierten. Er kramte seine Siebensachen aus und richtete sich in Spind und Kommode, so gut es gehen mochte, ein. Das Bild seiner Mutter stellte er auf den mit einer verschossenen roten Decke belegten Tisch, auf dem sich als einziger Gegen stand ein Tintengeschirr befand. Die Tinte war eingetrocknet, die daneben liegende Feder verrostet. Heinz, der auf derartige Ueberraschungen gefasst gewesen, hatte sich ein zusammen klappbares Schreibzeug für die Reise mitgenommen, das er nun mit einer gewissen Befriedigung neben diese ausran gierte übliche Fremdenzimmer-Garnitur plazierte. Trotzdem er noch keine volle zwei Tage von zu Hause weg war, nahm er sich doch vor, so bald als möglich an diesem Tisch an Hilde zu schreiben. Der heutige Abend, an dem eine ent scheidende Gehilfenversammlung stattfinden sollte, würde ihm genug Stoff geben. In dieser Annahme hatte Heinz sich denn auch nicht getäuscht. Schon im Zentralbureau der vorbera tenden Streikkommission, wo er freudig willkommen geheissen wurde, traf er manchen interessanten Charakterkopf. Die Stimmung, das merkte er gleich nach dem Austausch der üblichen Begrüssungsphrasen, war kriegerisch. An einen Vergleich war nicht mehr zu denken. Vor wenigen Tagen noch erschien die Situation in rosigerem Lichte; man gab sich noch trügerischen Hoffnungen hin, welche die harten Köpfe des Prinzipals Vereins inzwischen zu nichte gemacht hatten. So blieb denn nichts übrig als die Drohungen der Gehilfen schaft in Taten umzusetzen, und zwar so schleunig als möglich, damit die Herren Prinzipale sich nicht etwa einen Zeitvorsprung zu nutzen machen könnten. Heinz sah nicht ohne stille Bewunderung, mit weich’ fiebrischer Hast auf dem Zentralbureau gearbeitet wurde. Ernst und schweigsam vollzog sich das Laden der Streik kanone, deren Geschosse eine gewaltige Bresche in die Prinzipals-Zwingburg schlagen sollten. Heinz freilich glaubte noch immer, dass das Aergste verhütet werden könnte; er kannte eine ganze Anzahl von Kollegen seines Vaters, die als Prinzipale mit sich reden liessen, ohne dass sie sich des wegen, wie sein Alter, geweigert hätten, die Stimme des Zeitgeistes zu vernehmen. „Ja, mein lieber Herr Romberg“, meinte eines der Aus schussmitglieder, eine hagere Gestalt mit einer Platte und einem rötlichen Bart, „jetzt kommt die Stunde, wo wir unsere Gegner in die Pfanne hauen. Die Klingen sind gekreuzt, und einer, das steht geschrieben in der Geschichte des deutschen Gartenbaues, — einer, sag’ ich Ihnen, muss auf dem Platze bleiben!“ „Aber dieser eine“, nahm jetzt ein lebhaft gestikulierendes Männchen in karrierten Beinkleidern und mit einem roten Shlips das Wort, — „aber dieser eine sind wir nicht! Da lesen Sie, werter Herr“— damit schob er Heinz einen Stoss von Zeitungen zu, — „wie überall, namentlich in Mitteldeutschland, unser Anhang wächst. Die Sache kommt den grossen Herren teuer zu stehen und lässt sich, gesetzt den Fall auch, dass sie für uns nicht nach Wunsch und Be dürfnis ablaufen sollte, nicht von heute auf morgen aus der Welt schaffen!“ „Ganz recht,“ erwiderte Heinz, der schnell einige blau angestrichene Zeitungsmeldungen überflogen hatte; „aber leider sehe ich auch hier wieder, dass noch keine vollständige Klar heit und Solidarität in den Forderungen der Gehilfen herrscht. Die einen wollen elf, die anderen zehn Stunden Arbeitszeit, und einige lassen schon durchblicken, dass im Grunde eigent lich acht Stunden noch reichlich genug wären“. „Ach was, Klarheit!“ brummte der Rotbärtige, dessen Name Heinz nach der ersten flüchtigen Vorstellung schon wieder entfallen war. „Wir sind uns ganz klar, dass man uns ausquetscht wie eine Citrone, dass man, wenn auch nicht alle, so doch viele unserer Genossen behandelt wie s liebe Vieh, dass man sie schindet und piesackt, dass es himmelschreiend ist. Aber was kann der einzelne machen? — Ja? Nichts kann er machen, rein nichts! Muckt er auf, — wuppdich! —r aus ist er und darf Gott danken, wenn er vom Regen nicht in die Traufe kommt“. Er wollte weiter reden, wurde aber ans Telephon gerufen, wo eine Klingelei die andere ablöste. , Briefträger und Telegraphenboten überbrachten alle Augen blicke das Neueste vom lokalen Kriegsschauplatz. Nur Willi Petrenz liess auf sich warten, was Heinz einigermassen verwunderte, da jener ihm gegenüber stets so getan hatte, als ob er zu den Unentbehrlichsten der Unentbehrlichen ge hörte. Heinz fragte einen der in seiner Nähe befindlichen Herren nach seinem Freunde.