Suche löschen...
Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 5.1903
- Erscheinungsdatum
- 1903
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190300002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19030000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19030000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 5.1903
-
- Ausgabe No. 1, 3. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 2, 10. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 3, 17. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 4, 24. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 5, 31. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 6, 7. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 7, 14. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 8, 21. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 9, 28. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1903 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1903 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1903 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1903 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1903 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1903 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1903 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1903 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1903 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1903 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1903 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1903 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1903 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1903 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1903 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1903 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1903 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1903 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1903 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1903 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1903 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1903 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1903 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1903 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1903 1
- Register Register 4
-
Band
Band 5.1903
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
No. 12. Sonnabend, den 21. März 1903. V. Jahrgang. Der/fandelsgärfner. Verantwortlicher Redakteur: y p p • y go. y y , y / , y Für die Handelsberichte und Hermann puz, nandels-Zeifung für den deutschen Gartenbau. dcnottomhanackeor,en Leipzig, Sudstrasse 33. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis. Leipzig-Gohiis. Organ des „Gartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222a der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelspartner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Die Frankfurter Arbeitsordnung für Gärtnereibetriebe. I. Die Arbeits- und Geschäftsordnung, welche die Handelsgärtner- Verbindung in Frankfurt a. M„ dem Beispiel anderer Städte folgend, ab 1. Ja nuar 1903 zur Einführung brachte, und welche auch wir in Nr. 1 des „Handelsgärtners“ ver- öffentlicht haben, beschäftigt noch immer Ar- beitgeber und Arbeitnehmer in vollem Masse. Den praktischen Vorteil einer solchen ein heitlichen Regelung der Arbeitsverhältnisse sehen wohl beide Teile ein und die Frankfurter Ar beitsordnung kann und wird vielfach vorbildlich für andere Städte wirken. Eine Frage ist es dabei, ob diese Arbeits ordnungen irgend welchen gesetzlichen Be schränkungen unterliegen oder ob sie von den Inhabern der Betriebe beliebig aufgestellt und abgeändert werden können. Wenn die gärt nerischen Arbeitsordnungen Beschränkungen unterworfen wären, so könnten sie einmal nur aus dem bürgerlichen Rechte, das andere Mal aus dem besonderen gewerblichen Rechte (Bürgerl. Gesetzbuch — Gewerbe-Ordnung) her geleitet werden. Gesetzlich sind die Arbeits ordnungen nur für gewerbliche Arbeiter einge führt. Nach § 134 a der Gew.-Ordn. soll für jede Fabrik, in welcher in der Regel min destens 20 Arbeiter beschäftigt werden, inner halb von 4 Wochen nach der Eröffnung des Betriebes eine Arbeitsordnung erlassen werden. Für einzelne Abteilungen eines Betriebes oder für einzelne Gruppen der Arbeiter können in demselben Betriebe verschiedene Arbeitsord nungen erlassen werden. Der Erlass erfolgt durch Aushang. Aus dem oben gegebenen Wortlaut ist deutlich ersichtlich, dass die Bestimmung über die Arbeitsordnungen nur aui „Fabriken“ An wendung erleiden soll. Sie ist für die gross- industriellen Betriebe geschaffen und hat mit dem Kleingewerbe nichts zu tun. Auf die Gärtnerei können diese Bestimmungen aber auch keine Anwendung finden, wenn es sich um Grossbetriebe gewerblichen Charakters handelt, in denen in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt werden. In No. 7 der „Allgem. deutschen Gärtnerztg. “ hat A1 b r e c h t den Satz aufgestellt, dass die gewerblichen Kunst- und | Ziergärtnereien (d. i. Baumschulen, Landschafts gärtnereien, Zierblumen- und Pflanzengärtnereien, Blumen- und Kranzbindereien), die in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigen, ohne weiteres unter den Begriff „Fabriken“ fielen, Arbeitsordnungen schaffen und diese erst be hördlich genehmigen lassen müssten, da sie andernfalls wirkungslos seien. Nun sind uns solche Arbeitsordnungen aus Leipzig, Dresden, Stuttgart, Lübeck u. s. w. bekannt geworden, die in gegebenen Streitfällen ohne weiteres als bindend angesehen wurden, obwohl sie eine behördliche Genehmigung niemals erfahren hatten. Man ist eben behördlicherseits nicht der Ansicht, dass die Vorschriften der Gewerbe ordnung über die Arbeitsordnungen auch auf Gärtnereien Anwendung erleiden könnten, da diese niemals, selbst wenn sie gewerblichen Charakters sein sollten, als „Fabriken“ anzu sehen sind. Wer die Spruchpraxis des Reichs gerichts über den Begriff einer Fabrik kennt, dem wird es sofort aufgefallen sein, dass Al brecht mit seinem oben ausgesprochenen Rechtssatz sich tatsächlich auf einer durchaus falscher Fährte befindet. Der IV. Abschnitt der Gewerbeordnung, in welchem sich die Arbeitsordnungen befinden, handelt von den „Verhältnissen der Fabrik arbeiter“. Was eine Fabrik ist, sagt die Ge werbeordnung nicht. Die Entscheidungen des Reichsgerichts und des Reichsversicherungs amtes, die im wesentlichen übereinstimmen, lassen uns aber erkennen, in welchen Fällen der Gesetzgeber eine „Fabrik“ als vorliegend annimmt. Danach sollen als Kriterien in Frage kommen: a. Umfang und Wert der hergestellten Jahres menge ; b. die mechanische oder kunstgemässe Tätig keit der Arbeiter; c. die Verwendung von Arbeitsmaschinen; d. die Herstellung von Gegenständen auf Vorrat oder zum Massenabsatz. In den betreffenden Entscheidungen des Reichsgerichts kommt dabei immer klar zum Ausdruck, dass es sich nur um industrielle Etablissements handelt. „Unter einem Fabrik arbeiter“, sagt das Reichsgericht, „ist derjenige zu verstehen, der, in einem festen Vertrags verhältnis zu dem Fabrikunternehmer stehend, durch seine mechanische Tätigkeit zu der Herstellung des Fabrikates oder eines Teiles desselben mitzuwirken verbunden ist.“ (Ent scheid. in Str. XXIV. 181 und X. 433.) Nun wird man doch in alle Wege nicht behaupten können, dass die Gehilfen in gärtnerischen Grossbetrieben durch ihre mechanische Tätig keit die Herstellung der Pflanzen bewirken? Wir begreifen in der Tat nicht, wie es bei den Arbeitnehmern Anklang finden kann, wenn sie zu Fabrikarbeitern degradiert werden. Der Fabrikarbeiter ist mehr oder minder nur eine lebendige Arbeitsmaschine und als solche wird er ja auch von den Vertretern der Arbeiter schaft in den Parlamenten hingestellt. Die Gärtnergehilfen sind aber mehr als solche Ar beitsmaschinen, haben mehr als eine mechanische Handfertigkeit zu entwickeln. Die Spruchpraxis des Reichsversicherungs amtes hat sich zwar auf den Standpunkt ge stellt, dass nicht nur solche Unternehmen, wie sie in Abs. 3 und 4 des § 1 des Unfallver sicherungsgesetzes charakterisiert werden (Ver wendung von Dampfkesseln oder durch elemen tare Kraft bewegter Treibwerke, gewerbsmässige Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegen ständen mit mindestens 10 Arbeitern, Herstel lung von Explosivstoffen) als Fabriken im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, sondern vielmehr alle solche Betriebet „welche sich sprachlich und begrifflich als Fabriken darstellen“. (A. N. 1885 S. 103 No. 29.) Aber unter allen vom Reichs gericht demgemäss entschiedenen Fällen haben wir nicht einen finden können, wo auch eine Gärtnerei, und sei es auch eine gewerbliche Grossgärtnerei, als „Fabrik“ angesehen worden wäre. (Vergl. auch Götze-Wiedemann, Kal. der Arbeiterversicherungsgesetze II. S. 169, Wengler, deutsches Gewerberecht S. 102 ff.). Unter „Fabrikwaren“ versteht die Spruch praxis „schablonenmässige Massenprodukte ohne künstlerische Individualisierung“. Der National ökonom Roscher aber bezeichnet als Fabrik eine Anstalt, in welcher eine grössere Anzahl von Arbeitern vereinigt ist, die mit Hilfe von Maschinen oder einer die Vorteile der Arbeits teilung verwertenden Organisation gewerbliche Erzeugnisse herstellt." Man sieht also, weder die Rechtswissen schaft, noch die Nationalökonomie wird sich jemals damit befreunden können, die gärt nerischen Betriebe, selbst wenn Dampfheizungs anlagen mit in Frage kommen, als Fabriken im Sinne des Gesetzes anzusehen, und wir vermögen uns nicht zu erklären, wie Albrecht zu der in No. 7 der „Allg. deutschen Gärtner ztg.“ kundgegebenen Ansicht gelangt ist, noch weniger, wie er diese Ansicht in No. 11 des ge nannten Blattes noch ausdrücklich aufrecht er halten und die gegenteilige Meinung als rechts irrtümlich hinstellen kann. Sollte er sich auf eine bestimmte Entscheidung stützen, die uns entgangen wäre, so würde es zur Klärung der Frage beitragen, falls dieselbe namhaft gemacht worden wäre. Einstweilen stehen wir auf dem Standpunkte, dass die Frankfurter Arbeitsord nung mit den Vorschriften der Gewerbeordnung über die Arbeitsordnungen in „Fabriken“ nicht das geringste zu tun hat. Wohl aber können die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches diese gärtnerischen Arbeitsordnungen unter Umständen einschrän ken. So werden nach § 138 des Bürgerl. Ge- setzb. alle Arbeitsordnungen als nichtig anzu sehen sein, in denen sich Bestimmungen vor finden, welche gegen die guten Sitten ver stossen. Gegen die guten Sitten aber ver stossen alle die Vorschriften, welche das geistige und leibliche Wohl der Arbeitnehmer äusser Acht lassend, deren Arbeitskräfte in unzuläs siger Weise ausbeuten. Dahin gehörte z. B. eine Arbeitszeit, die sich von der in dem je weiligen Berufe herrschenden so weit entfernt, dass eine ungebührliche Ausnutzung der Ar beitskraft zu konstatieren ist. Dahin gehören Vereinbarungen, welche darauf abzielen, dem Arbeitgeber die Fürsorgepflicht, die ihm nach § 617, 618 des Bürgerl. Gesetzb. und § 120, a, b, c der Gew.-Ordn. zusteht, zu erleichtern, oder ihn davon zu entbinden. Sie werden in § 619 des Bürgerl. Gesetzb. noch ausdrücklich für nichtig erklärt. Welche Vorschriften nun in solchen gärtnerischen Arbeitsordnungen etwa den guten Sitten widerstreiten könnten, das lässt sich natürlich nur von Fall zu Fall prüfen. Haben also die Vorschriften der Gewerbe ordnung über die Fabrik-Arbeitsordnungen für die Gärtnerei in allen ihren Zweigen keinerlei rechtliche Bedeutung, so kann vielleicht einmal die in § 139 k. der Gew.-Ordn. in einem ver einzelten Falle Bedeutung haben. Es handelt sich dort nämlich um die Arbeitsordnungen für offene Verkaufsstellen, in denen in der Regel mindestens 20 Gehilfen und Lehrlinge beschäf tigt werden. Aber der Fall, dass in einem Blumengeschäft ein so grosses Personal be- Feuilleton. Frühlingsstürme. Gärtner-Roman aus der Gegenwart von Alfred Beetschen. 11. Fortsetzung. Nachdruck untersagt. Hätte Fritz Liermann sehen können, wie Fräulein Friedel zu dieser Stunde mit dem eleganten Herrn von Reizenstein in offenem Landauer eine Ausfahrt in die Umgebung machte und sich in der Gesellschaft dieses jungen Kavaliers anschei nend sehr gut gefiel, er würde das in seinen Händen zitternde Bild mit ganz anderen Augen betrachtet haben und der Kuss, den er jetzt auf den glänzenden Karton drückte, wäre höchst wahrscheinlich unterblieben. Sechzehntes Kapitel. Trotzdem Willi Petrenz, der Vielgereiste, ziemlich weit draussen an der Eppendorfer Landstrasse Quartier genommen hatte und zwar in einer beinahe Dachmansarde zu nennenden Behausung, die weder hell, noch geräumig oder aussichtsreich war, empfing er den noch am selben Abend nach seiner An kunft in Hamburg zu ihm geeilten Heinrich Romberg so ziem lich wie einen Kronvasallen, Er selbst, der Weltumsegler, thronte, eine Feder hinter’m Ohr, auf einem schon erheblich defekten Rohrsessel, der von einem Meer von Zeitungs-Ausschnitten, Broschüren und Papier schnitzeln umbrandet wurde. Wolken von Tabak durchwogten das ärmlich aussehende einfenstrige Gemach, an dessen Wänden sich auf zerschlissener, giftig grüner Tapete die Porträts von Marx, Lassalle, Engels, Bebel und anderen Grössen der sozialen Bewegung zusammengefunden hatten. Heinz zögerte unwill kürlich auf der Schwelle, als er dieses Interieurs, dessen Stick- und Knasterluft durch eine blakende Lampe eine besondere Würze erhielt, ansichtig wurde. „Nur immer herein, lieber Freund!“ rief ihm Petrenz, eine kurze englische Pfeife zwischen den Zähnen, zu. Gleich zeitig suchten sich seine Beine von den Papierschnitzel bandagen zu befreien, was einen unfreiwillig komischen Anblick gewährte. „Ich glaubte schon, annehmen zu müssen, Heinz, du habest dir die Sache anders überlegt; nun belehrt mich dein Kommen glücklicherweise eines Besseren. In der Bude da darfst du dich nicht umsehen; sie ist nicht besonders komfortabel ausstaffiert, aber unsereins, weisst du, darf keine Ansprüche machen. Na, — setzen kannst du dich immerhin man ruhig! Hier ist ja auch so etwas wie ein Stuhl, siehst du, der den Druck deiner Gliedmassen vermutlich noch aushält. — Du hast gar keine Ahnung, lieber Freund, wie wir mit Zuschriften überschwemmt werden. Anfragen aller Art, Mitteilungen von Gehilfen, die sich über ihre Prinzipale zu beschweren haben, Beitragspenden für die Streikkasse, — kurz und gut, ich sage dir, man muss seinen Kopf, der mir in den letzten Tagen rechtschaffen gebrummt hat, ordentlich beisammen haben, wenn man der Leitung solcher Geschäfte gewachsen sein will I“ Heinz hatte den unvermeidlichen Renommierschwall seines Gegenübers ruhig und ohne mit der Wimper zu zucken, über sich ergehen lassen und fragte, als jener ihn zu Wort kom men liess, mit sichtlichem Interesse nach dem Stand der Dinge. „Famos steht die Sache, — geradezu brillant, sag ich dir! Die Herren Prinzipale müssen, ob sie mögen oder nicht, klein beigeben und sich mit Würde den Forderungen der Streikenden anbequemen, wenn nicht das ganze Sommerge schäft in Hamburg und Umgebung zum Teufel gehen soll. Und das aufs Spiel zu setzen, werden sie sich hüten. Die Herren Prinzipale tun zwar so“, — hier zwinkerte Willi Petrenz schlau-vertraulich mit den Augen, — „als wenn sie die Sache an sich herankommen lassen wollten, doch Hochmut kommt auch hier vor dem Fall. Wir haben den Herren schon tüchtig warm gemacht, kann ich dir sagen. Sie haben einen Heidenrespekt vor uns, dem Streikkomitee, das ihnen nicht schlecht zum Tanz aufspielt. Uebrigens wirst du unsere Musik schon morgen kennen lernen. Als Prinzipalssohn marschierst du im ersten Glied, sintemalen wir solche Mann schaft, die aus Rombergschem Holze geschnitzt ist, gut brauchen können, trotzdem“ — Herr Petrenz fuhr mit der Rechten selbstgefällig durch die Haare — „wir an begabten Leuten, die auch nicht auf den Kopf gefallen sind, nicht Mangel leiden.“ „Ihr glaubt also sicher, dass der Streik unvermeidlich sein wird?“ unterbrach Heinz sein Gegenüber. „So sicher, als zwei mal zwei vier sind!“ schrie Petrenz auf, indem er mit der ausgestreckten Hand im Tabakwolken meer herumfuchtelte. Seine dunkeln Augen funkelten vor triumphierender Siegesfreude. „Wie viele Mann mögen sich an der Arbeitseinstellung beteiligen?“ „Ueber Tausend! Ach nee, das langt nicht mal! Min destens anderthalb Tausend Streikkarten werden zur Verteilung gelangen, wenn’s mal zum Klappen kommt. Wir Gärtner gehilfen lassen uns nicht lumpen, — wahrhaftigen Gott nicht! — imposant muss die Sache werden, grossartig! Geradezu niederschmetternd für die Prinzipale!“ „Anderthalb tausend Mann“, sagte Heinz nachdenklich. Das wäre in der Tat ein gewaltiges Heer von Missvergnügten, mit dem man rechnen muss. Aber auch auf unserer Seite, — denn, wenn’s trotz alldem schief gehen sollte, — wer kann für den glücklichen Ausgang bei solchen Massen- Bewegungen bürgen? — würde das Elend unübersehbar werden.“ „Unsinn, lieber Freund! Unsinn! Eine solche Perspek tive ist ausgeschlossen, ganz ausgeschlossen. Unsere Kriegs kasse, — ich meine natürlich den Streikfond — ist derart bestellt, dass wir jedem Gehilfen zehn Mark für die Woche auszahlen können. Wer verheiratet ist, kann sogar zwölf kriegen, — famos, was?“ „Wenn’s aber lang andauert, läuft’s ins Geld!“ wagte Heinz zu bemerken, was der Weltumsegler, der seine Pfeife ausklopfte, zu überhören schien. „Ja, die Sache ist fein, sehr fein eingefädelt“, fuhr Petrenz vertraulich-kollegialen Tones in seinen Mitteilungen fort. „Um eine genaue Kontrolle zu kriegen, werden wir in einem jeden Stadtteil ein besonderes Streikbureau auftun. Da blüht die Arbeit in Hülle und Fülle. Und nach des Tages Mühe und Lasten lässt sich’s in Hamburg ganz vergnüglich leben; ich hoffe, wir werden noch manchen gemütlichen Abend zusammen verbringen.“ Mit einem verschmitzten Lächeln um die Mundwinkel trällerte er nach diesen Worten in bekannter Melodie vor sich hin:
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)