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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 5.1903
- Erscheinungsdatum
- 1903
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190300002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19030000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19030000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 5.1903
-
- Ausgabe No. 1, 3. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 2, 10. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 3, 17. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 4, 24. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 5, 31. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 6, 7. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 7, 14. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 8, 21. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 9, 28. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1903 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1903 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1903 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1903 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1903 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1903 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1903 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1903 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1903 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1903 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1903 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1903 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1903 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1903 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1903 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1903 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1903 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1903 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1903 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1903 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1903 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1903 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1903 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1903 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1903 1
- Register Register 4
-
Band
Band 5.1903
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- Der Handelsgärtner
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sagen, dass in den Baumschulenbetrieben durchschnittlich in niedrigen veredelten Rosen, Ziersträuchern, Stein- und Formobst, mit Aus nahme von stärkeren Aepfel- und Birnenpyra- miden eine Ueberproduktion eingetreten ist. Die Baumschulenbranche hatte unter dem kühlen Sommer, da manches nicht ausreifte und auch unter dem frühen Eintritt des Frostes sehr zu leiden. Das Herbstgeschäft schloss dadurch schnell ab. Für die Obstanpflanzung ist auch im vergangenen Jahresehr viel getan worden. Des gleichen zur Beseitigung der Pflanzenschädlinge und Pflanzenkrankheiten. Ausserordentlich rührig zeigten sich die Obstbauvereine, die in Preussen ein immer festeres Band unter sich knüpften und durch die Protektion der Landwirtschafts kammern in ihren Interessen gefördert wurden. Die Obsternte ist sehr verschieden ausgefallen; ebenso war es bei Gemüse; nur strichweise ergaben einzelne Obstsorten ein besseres Resultat. Die Einfuhr von Obst und Gemüse aus fremden Ländern war wieder eine sehr bedeutende und beteiligten sich vor allem Oesterreich-Ungarn, die Schweiz, Holland und Frankreich daran. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Erschei nung unter der Herrschaft des neuen Zolltarifs etwa verändern wird. Die Samengeschäfte blicken auf eines der schlechtesten Jahre zurück, da bei den meisten Artikeln durch den zu kühlen Sommer und den nassen Herbst eine Missernte zu ver zeichnen war. Es sind deshalb auch für viele gangbare Sämereien bedeutende Preiserhöhungen eingetreten, die im Detailverkehr noch eine weitere Verschiebung zur Folge haben werden; zumal auch die Ernten im Auslande zum Teil unzureichend waren. An Ausstellungen hat es auch in diesem Jahre nicht gefehlt. Wir erinnern an die treff lich arrangierte Erfurter Gartenbau-Ausstellung, die Herbstausstellung in Hannover, die Obstaus stellungen in Stettin und Magdeburg, zu denen noch eine ganze Menge kleinerer Lokalaus stellungen kommen. Es zeigte sich also trotz der Schwere der Zeiten überall frohes Leben und ausdauernde Bewegung! Und das muss auch im neuen Jahre so bleiben! Nur nicht den Glauben an die eigne Kraft verlieren! Dann ist schon viel gewonnen. Möge uns das neue Jahr endlich eine Besserung der allge meinen wirtschaftlichen Verhältnisse bringen, die auch eine Besserung in der Gärtnerei be deuten würde. Wir schreiten in der frohen Zuversicht in das neue Jahr hinein, die den deutschen Gärtner immer als Ehrenschnitter gezeigt hat: „dass Gott alle Dinge zum besten kehren wird“! Verschwiegenheitspflicht der Angestellten. In jedem geschäftlichen Betriebe ist es un vermeidlich, dass der Angestellte, wenigstens der, welcher intensiver an dem Geschäftsleben teilnimmt, auch einen Einblick in die sogenannten „Geschäftsgeheimnisse“ gewinnt. In gärtne rischen Betrieben werden die Obergärtner und Gärtnergehilfen, in kaufmännisch betriebenen Gärtnereien die Prokuristen, Buchhalter, Korre spondenten u. s. w. zumeist auch mit allen Vor kommnissen und Zuständen des Betriebes ver traut sein. Sie sind „eingeweiht“, denn sie geniessen das Vertrauen des Arbeitgebers, und eben weil sie die Interna des Geschäftes auf Grund des Vertrauens, das man ihnen entgegen bringt, kennen gelernt haben, sollen sie auch das, was sich ihnen offenbart, nicht an die grosse Glocke hängen, sondern Verschwiegen heit üben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit ist in erster Linie eine moralische. Es ist ein Mangel an Charakter, wenn der Angestellte, mag er nun das Geschäft verlassen haben, oder gar noch in Lohn und Brot des Arbeit gebers stehen, dessen Geheimnisse dort preis gibt, wo man dieselben auszunutzen versteht. Das Ehrgefühl sollte den Betreffenden abhalten, wenn er die Stellung verlässt, das Geschäft blosszustellen, dem Prinzipal Schaden zu be reiten, bei dem er eine Zeitlang sein Unter kommen gefunden hat. Aber nicht allein die Moral fordert die Verschwiegenheit, sondern auch das Gesetz. Das Gesetz kennzeichnet unter gewissen Voraussetzungen die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht als ein Vergehen, das unter Strafe gestellt wird. Es kommt nämlich der § 9 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 in Frage, das in unserem geschäftlichen Leben unleugbar grossen Segen gestiftet hat, aber doch nicht immer ausreicht, um alle unlauteren Manipulationen zu treffen. Der § 9, welcher sich mit dem unlauteren Wettbewerb der Angestellten befasst, hat fol genden Wortlaut: „Mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes, Geschäfts oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der Gel tungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an andere zu Zwecken des Wettbewerbs oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäfts betriebes Schaden zuzufügen, mitteilt. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Ge schäfts- oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntnis er durch einen der oben bezeich neten Mitteilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstossende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbs unbefugt verwertet oder an andere mitteilt. Zuwiderhandlungen ver pflichten ausserdem zum Ersätze des ent standenen Schadens. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner“. Wir wollen uns zuerst mit diesem Para graphen näher beschäftigen. Was wird man im Betriebe der Gärtnerei zuerst unter „Ge schäfts- oder Betriebsgeheimnissen“ zu ver stehen haben. Es gehören dahin im allgemeinen alle das Geschäft betreffenden Tatsachen, deren Geheimhaltung dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausdrücklich aufgegeben worden ist. Aber es bedarf dieses ausdrücklichen Hin weises auf die Geheimhaltung nicht. Es ist, auch ohne dass ein solcher erfolgt, alles ge heim zu halten, was als eine Eigentümlichkeit des Geschäftsbetriebes zu gelten hat, als eine Besonderheit, aus welcher der Geschäftsinhaber Vorteile für seinen Betrieb zieht. Der Ange stellte muss im einzelnen selbst fühlen und prüfen, ob eine solche Thatsache vorliegt, ehe er über die geschäftlichen Verhältnisse seines Hauses mit anderen spricht, namentlich wenn die allezeit wissbegierige Konkurrenz in Frage kommt. In den ergangenen Entscheidungen zu die sem Paragraphen werden als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis insbesondere das Kunden register, die Höhe der Einnahmen und Ausgaben des Geschäftes, die Bilanzen, die Bezugsquellen, die Selbstkostenpreise u. s. w. angesehen. Es darf also ein Gärtnergehilfe einem anderen Han delsgärtner nicht verraten, woher sein Prinzipal seine Rohmaterialien bezieht, welche günstigen Bedingungen ihm bei diesem Bezüge gestellt werden, denn es ist nichts näherliegend, als dass sich der Konkurrent dies alsbald zu nutze machen, die gleiche Quelle aufsuchen und die gleichen Vorteile verlangen würde, die dem Prinzipal des Gehilfen vielleicht nur mit dem Ersuchen, Stillschweigen darüber zu beobachten, ausnahmsweise eingeräumt wurden. Es kann kommen, dass durch die Preisgabe dieser ge währten Vorteile, der Lieferant sie für die Folge wieder entzieht. Ebenso ist es mit dem Kunden verzeichnis. Nimmt die Konkurrenz die Kunden, so wird sie sich auch mit ihnen in Verbindung setzen, weiss sie zu welchen Preisen gekauft wurde, so wird sie diese Preise zu unterbieten suchen und dem Konkurrenten das Feld ab graben. Die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse müssen dem Angestellten „vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sein“. Erfährt also ein Angestellter Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse seines Prinzipals aus dritter Hand, so ist er nicht verpflichtet, über dieselben Verschwie genheit zu beobachten, wenigstens nicht nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb. Im übrigen wird es sich fragen, ob nicht auch in solchem Falle Untreue und Missbrauch des Vertrauens vorliegt, die zur sofortigen Ent lassung berechtigen. Diese Frage ist wieder holt bejaht worden. Vermöge des Dienstver hältnisses sind solche Geschäfts- oder Betriebs geheimnisse dem Angestellten auch zugänglich geworden, wenn er z. B. das Kundenregister zufällig liegen sieht und Einblick nimmt, ohne dass ihm das besonders gestattet worden wäre. Hat er die Kenntnis doch immer nur erhalten, weil er im Dienste des betreffenden Hauses steht. Notwendig ist aber, dass diese Preisgabe zu Zwecken des Wettbewerbes, also an die Konkurrenz, oder doch in der Absicht geschieht, dem Inhaber des Geschäftes Schaden zuzufügen. Wenn der Angestellte in seinen Bekanntenkreisen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse seines Prinzipals plaudert, ohne dass ein Konkurrent dabei in Frage kommt oder ein Kunde des Prinzipals dadurch vielleicht abwendig gemacht werden könnte, so liegt vielleicht auch ein Grund zur sofortigen Entlassung wegen Missbrauch des Vertrauens vor, eine strafbare Handlung im Sinne des Gesetzes über den unlauteren Wett bewerb jedoch nicht. Das Gesetz hat jedoch die Geheimhaltung nur für die Geltungsdauer des Anstellungsver hältnisses vorgeschrieben. Tritt der Gärtner gehilfe aus der Stellung, so ist er auch hin sichtlich der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht mehr an die Verschwiegenheit gebunden. Diese Pflicht ist mit dem Kontrakt abgelaufen. Zuweilen freilich müssen sich die Angestellten kontraktlich verpflichten, auch eine bestimmte Zeit nach dem Austritt aus der Stellung die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren, widrigenfalls sie einer Konventionalstrafe ver fallen. Eine solche Vereinbarung ist zulässig und der Gehilfe würde die Konventionalstrafe zahlen müssen, wenn er trotzdem nach seinem Austritt aus der Gärtnerei die Verschwiegenheit bräche und die Verhältnisse seines früheren Arbeitgebers vertragswidrig offenbarte. Dass die gleiche Strafe auch den trifft, der solche Geheimnisse zu Zwecken des Wettbe werbs weiter verwertet oder weiter an andere mitteilt, ist nur recht und billig, denn er nimmt an der strafbaren Handlung des Angestellten teil. Insbesondere ist er auch strafbar, wenn er solche Mitteilungen durch ein gegen das Gesetz (jemand findet im Geschäft seines Konkurrenten eine Kundenliste und nimmt sie heimlich mit, um sie abzuschreiben oder zu behalten) oder die guten Sitten verstossende eigene Handlung sich verschafft hat. Wer es unternimmt, zum Zwecke des Wettbewerbes, einen andern zu einer unbefugten Mitteilung, der oben gekennzeichneten Art zu bestimmen, Angestellte dazu zu verleiten, wird mit Geld strafe bis zu 2000 Mark oder mit Gefängnis bis zu 9 Monaten nach § 10 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb bestraft. Strafe tritt also auch ein, wenn das Unternehmen gar keinen Erfolg hatte, der Angestellte es zurück weist. solche Mitteilungen zu machen oder nicht in den Besitz der verlangten Kundenliste kommen konnte u. s. w. Gelingt das Unter nehmen, so liegt Anstiftung zum Vergehen des § 9 vor, und es tritt die höhere Strafe dieses Paragraphen ein. Wenn übrigens derjenige, welcher die Mit teilungen in strafbarer Weise erlangt hat, sie wieder einem andren mitteilt, so bleibt dieser Dritte straflos, da er die Mitteilung nicht durch eine verbotene Handlung erlangt hat. Dies sind die gesetzlichen Fälle. Von der Ehrenhaftigkeit der Angestellten ist aber, wie schon oben gesagt, zu erwarten, dass er auch über das Gesetz hinaus, aus Anstandsgefühl die Geheimnisse seines früheren Geschäftshauses nicht der Konkurrenz preisgeben wird. Die Arbeits= und Geschäftsordnung der Handelsgärtner-Verbindung in Frankfurt am Main. Eine durchaus naturgemässe Erscheinung ist es, dass die Arbeitgeber einzelner Städte oder Kreise sich zusammenschliessen, um nicht nur ihre Berufsinteressen zu pflegen, sondern auch in wirtschaftlichen und sozialen Fragen gemeinsam zu beraten. Es ist aber noch ein weiteres Moment hervorgetreten, dass die Ge schäftsinhaber zu gemeinschaftlichem Handeln mahnt, wir meinen die in einzelnen Städten sich immer fühlbarer machende Gehilfenbewegung. Diese wird von den beiden Gehilfenverbänden, dem „Allgemeinen Deutschen Gärtner verein“ in Berlin, sowie der „Hamburger Gärtnerver einigung“ ausserordentlich unterstützt und ge fördert, so dass endlich auch verschiedene Handelsgärtnervereinigungen aus ihrer bis herigen Gleichgültigkeit hervorgetreten sind und gegenseitig ihre Interessen zu schützen suchen. Eine gemeinsame Geschäftsordnung ist bekanntlich in Dresden, Erfurt, Hamburg etc eingeführt. Neuerdings hat auch die Handels gärtnerverbindung in Frankfurt (Main) eine solche aufgestellt, der sich nach ihrer Einführung am 1. Januar 1903 alle Stellungnehmenden zu unterwerfen haben. Da das Gesetz bekannt lich in gärtnerischen Betrieben nichts vorschreibt sondern die Regelung der Arbeitszeit etc. Mein Sohn hat sich heute mal ausnahmsweise einen freien Sonntag gemacht, der ihm zwar, Sie wissen, in unserem Be ruf nicht allzuoft erblüht. Gegen Abend wollte er, — es tagte heute irgendwo eine Gehilfenversammlung — wieder zurück sein, da es morgen früh mit den Hühnern aufstehen heisst.“ „Ich habe sie oft bewundert, Herr Romberg, wie Sie es fertig bringen, jahraus und -ein schon in aller Herrgottsfrüh, wenn unsereins manchmal erst heimkommt, auf dem Posten zu sein. Von meinem Fenster aus hab’ ich das wiederholt beobachtet, zu einer Stunde, wo ich, offen gestanden, keinen Spaten hätte anrühren mögen. Weiss der Kuckuck, — mir ging’s wider den Strich! Wenn ich nicht ordentlich ausge schlafen habe, ist mir der ganze Tag verpfuscht!“ „Ja, ja — Ihr Leutchen von heute, seid mir ein wunder lich Geschlecht! Ausschlafen und in den Tag hinein schlafen sind doch wohl zweierlei!“ Vater Romberg that ein paar kräftige Züge aus seinem Weichselrohr und fuhr mit einem sarkastischen Lächeln um die Mundwinkel fort: „Heutzutage weiss kaum einer mehr, dass die Morgen stunde, wie’s im Sprüchwort heisst, Gold im Munde hat; es wäre denn, dass er am Abend vorher beim Zahnarzt gewesen, um am nächsten Morgen mit Plombiergold im Munde auf wachen zu können. Und dann klagt man über die schlechten Zeiten! Wissen Sie, junger Freund, was mein Vater selig immer gesagt hat? ,Wer nicht arbeiten will, der soll auch nicht essen! 1 Und der hat gearbeitet für drei, so dass später von seinen sechs Kindern auch nicht eines dagelegen hat wie der Mosesfindling im Schilf. Auch mein Bub, der Heinz, weiss ganz genau, warum er frühe aufsteht; er schläft dabei aber auch besser, als wenn er bis in die Nacht herumgelumpt hätte. “5 SeC2e. 3N -f Obschon das letztere vermutlich nicht gerade auf den elegant aussehenden jungen Mann angespielt war, der da vor ihm stehend, mit der Spitze eines modischen Spazierstockes im Gartenkies herumstocherte, hatte sich dieser, „der junge Liermann von drüben“, wie er in der Domgärtnerei schlecht weg genannt wurde, nicht ganz ungetroffen gefühlt. Als an gehender Gentleman that er, als ob er die anzüglichen Worte des als „pedantisch“ bekannten Alten überhört hätte, und meinte leichthin: „Sie sind doch etwas zu streng in Ihren Ansichten, — meinen Sie nicht?“ „Diese Untugend, werter Herr Nachbar, wird mir mein Sohn noch danken, wenn ich das Zeitliche längst gesegnet habe. Bestimmt wird er es! Er ist von gutem Holz und kann einen Schicksalspuff aushalten. Er hat’s in der körper lichen Konstitution und vermag’s im Charakter; das andere wird sich finden!“ Fritz Liermann wäre es erwünscht gewesen, wenn Heinz nun auf der Bildfläche erschienen wäre, denn selbst an Sonn tagen konnte er derartiges Gerede nicht vertragen. Er war ein sogenannter, „netter, junger Mann“ von ausge sprochen heiterem Naturell, der seinen Papa und den lieben Gott gute Männer sein liess und sich um den Lauf der Welt im grossen und ganzen herzlich wenig kümmerte. Er hegte für Heinz Romberg, trotzdem er sich als hoffnungsvoller Sohn der Alma mater ungleich wichtiger vorkam als so ein „Blumen- fritze“ und „Gemüsekuli“, aufrichtige, auf herzlicher Freundschaft begründete Sympathie. । 222 • Die beiden jungen Leute, die als nachbarliche Genossen sozusagen von Kindesbeinen an miteinander verkehrten, fühlten sich in den entscheidenden Lebensfragen ein Herz und eine Seele; dabei liess ihre Charakteranlage doch so manchen Gegensatz offen, dass sie sich, zumal sie erst gegen die Mitte der Zwanzig lossteuerten, nur um so stärker voneinander an gezogen fühlten. Liermann junior lag seinen wissenschaftlichen Studien in der nahen Landeshauptstadt ob und kehrte gewöhnlich über den Sonntag ins Elternhaus zurück, wo er auch, wie eben jetzt, die Ferien zuzubringen pflegte. Seinem Vater, der an der städtischen Sparkasse als Ab teilungschef fungierte, war es seinerzeit gelungen, für den be gabten Filius ein Stipendium zu erwirken, sonst hätte er die Ausgaben, die der Bildungsgang eines Akademikers be anspruchte, nicht zu bestreiten vermocht. Auch musste sich Fritz, was diesem zwar freilich zu An fang ebenfalls „wider den Strich“ ging, begnügen, statt als Couleurstudent als farbloser „Wilder“ seine Pandekten zu wälzen. Er fand sich mit schwerem Herzen in diese Bestim mung, obschon er sich vor seinen ehemaligen Schulgenossen und seiner um fünf Jahre jüngeren Schwester Hilde gar zu gern als flotter Studio auf gespielt hätte. Dem Mangel an äusseren Abzeichen seiner Geistesgemein schaft suchte er durch ein möglichst elegantes Auftreten ab zuhelfen, was ihm nicht schwer fiel, da er neben einnehmenden Umgangsformen ein ausserordentlich sympathisches Aeussere besass, das den „netten, jungen Mann“ vollkommen recht fertigte. Dass er den Fechtboden und manches andere Corps- vergnügen in der Folge leichter verschmerzen konnte, als er anfänglich befürchtet hatte, verdankte Liermann junior nicht zum wenigsten seinem Freunde Heinz Romberg, der in allen Dingen auf den Kern der Sache losging und der Schale wenig Beachtung schenkte. Auch in Bezug auf sein Aeusseres war der Gärtnerssohn weniger anspruchsvoll, was sich schon aus seinem Beruf er gab, in welchem manches angefasst sein wollte, was einem verwöhnten Herren- und Muttersöhnchen mit Rücksicht auf seine weissen, wohlgepflegten Hände auf die Nerven gegangen wäre. Er liebte es, einfach, aber sauber einherzugehen. Vor trefflich stand ihm ein dunkelbrauner Anzug zu Gesicht, dessen sonnverbrannter Teint und feurige Augen einem Ein geborenen aus der Umgebung des Vesuv alle Ehre gemacht hätten. Ein schwarzes Schnurrbärtchen unter der energisch entwickelten Rombergnase, deren Flügel leicht zu fibrieren pflegten, vervollständigte die auf den ersten Blick sich ein stellende Illusion, einem Südländer gegenüberzustehen. Als Heinz gerade in dem Augenblick, da der im Ge spräch mit dem Gärtner begriffene Freund ihn herbeisehnte, das Gartenthor öffnete und, dem Gesichtskreis der beiden entrückt, aufs Haus zuschritt, glühten seine von starken Brauen beschatteten Augen noch lebhafter als sonst. Klirrend fuhr das mit einer kräftigen Handbewegung zurückgeschnellte Thor ins Schloss, und der feine Kies knirschte unter den Tritten des erwarteten Ankömmlings. „Ist der Vater da?“ fragte er hastig die im Rahmen der Küchenthür erscheinende Tante, welche, ganz in Dampfwolken gehüllt, den Schöpflöffel in der Hand, einem der Unterwelt entstiegenen Wesen nicht unähnlich sah.
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