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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 5.1903
- Erscheinungsdatum
- 1903
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190300002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19030000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19030000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 5.1903
-
- Ausgabe No. 1, 3. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 2, 10. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 3, 17. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 4, 24. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 5, 31. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 6, 7. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 7, 14. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 8, 21. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 9, 28. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1903 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1903 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1903 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1903 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1903 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1903 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1903 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1903 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1903 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1903 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1903 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1903 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1903 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1903 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1903 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1903 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1903 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1903 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1903 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1903 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1903 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1903 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1903 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1903 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1903 1
- Register Register 4
-
Band
Band 5.1903
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 35. Sonnabend, den 29. August 1903. V. Jahrgang. Derj/andß/sgärfner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig, Südstrasse 33. y y Py t f fit» y y , v P9 y y Für die Handelsberichte und tiandels-Zeitungf für den deutschen bartenbau. denottoherLeanackter,eh Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis. Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222a der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich=Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint -wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Konkurrenzverbote beim Verkauf von Gärtnereien. Eine uns in letzter Zeit zugegangene und in voriger Nummer des „Handelsgärtner“ beant wortete Frage beschäftigte sich mit dem Kon kurrenzverbot, das sehr häufig vom Käufer einer Gärtnerei, eines Blumengeschäftes, aus bedungen wird, um für die Folge zunächst vor der konkurrierenden Tätigkeit des früheren Gärtnereibesitzers gesichert zu sein. Das bürgerliche Recht kennt nur in einem seiner Zweige, dem Handelsrecht, die so genannte Konkurrenzklausel und zwar nur da, wo es die Rechtsverhältnisse zwischen den Prinzipalen und ihren Angestellten regelt. In § 74 des Handelsgesetzb. wird nämlich be stimmt, dass ein Konkurrenzverbot, das zwischen dem Prinzipal und seinem Handlungsgehilfen vereinbart wird, dann keine Rechtsgültigkeit haben soll, wenn es geeignet ist, dem An gestellten sein Fortkommen unbillig zu er- schwerep, „Es muss. nach Zeit, Ort und Gegen- standangemessen, begrenz sein ? , ist ^n sich aber, zulässig und den guten Sitten nicht wider strebend. Das Reichsgericht hat nun in einer seiner neueren Entscheidungen dargetan, dass solche Konkugrenzverbote auch ihre Gültigkeit haben sollep, wesh sie zwischen Prinzipalen beider seits vereinbart, werden. ? Die Grundsätze aber, welche' für die Konkurrenzverbote zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Handels recht gelten, sollen auch auf die Konkurrenz klauseln anwendbar sein, welche zwischen Prinzipalen festgesetzt werden. In letzterer Beziehung kommen natürlich nur die Fälle in Betracht, wo es sich um den Verkauf eines Geschäftes handelt. Der Käufer einer Gärtnerei hat selbstver ständlich ein Interesse daran, dass der bis herige Gärtnereibesitzer nicht alsbald am Orte oder in der Nähe seine Tätigkeit als Gärtner fortsetzt. Diese Konkurrenz müsste für ibn fühlbar sein und ihn schädigen, weil der Ver käufer ja den ganzen Kundenkreis kennt. Erl ist eingeführt, weiss, was jeder am Platze braucht, wie er bedient sein will, wie seine Verhältnisse sind, es besteht zwischen ihm und den Kunden ein jahrelanges Band der Ge schäftsfreundschaft, wäre es da ein Wunder, wenn der Kunde sich von seinem Nachfolger abwenden und dem früheren Handelsgärtner treu bleiben würde, wenn er am gleichen Platz oder in nächster Nähe ein neues Geschäft auf macht? Darum muss sich jeder Handelsgärtner, der eine Gärtnerei kauft, durch ein Konkurrenz verbot sicherstellen und der Verkäufer kann das Verlangen, ein solches Konkurrenzverbot einzugehen, gar nicht als unberechtigt hinstellen. Ob für das Aufgeben der Konkurrenztätigkeit ein besonders Entgelt gezahlt ist oder nicht, ist dabei vollständig gleichgültig. Es kommt lediglich auf die Vereinbarung des Konkurrenz verbots selbst an. Der Käufer würde nicht kaufen, wenn er sich der alsbaldigen Konkur renz des Verkäufers im eigenen Reiche aus gesetzt sähe. Er wäre ja auch ein Tor, wenn er es mit dem bereits seit Jahren gut einge führten Vorbesitzer aufnehmen wollte. Und dann liegt im Kaufpreis selbst schon ein Ent gelt. Der Verkäufer könnte gar nicht soviel für sein Geschäft fordern, der Käufer würde unter keinen Umständen soviel geben, wenn der Verkäufer im stände wäre, seinen Geschäfts betrieb, wenn auch in einem anderen Grundstücke, fortzusetzen. Wenn die Parteien demgemäss eine solche Klausel eingehen, so hat diese ohne weiteres rechtliche Gültigkeit. Dass die persönliche Freiheit des Verpflichteten ein geschränkt wird, dass seine Gewerbefreiheit eingedämmt wird, seiner Bewegungsfreiheit ein Riegel vorgeschoben ist, ändert daran nichts. Aber die Konkurrenzklausel darf nicht so gestaltet sein, dass der Verkäufer, der sie ein gegangen ist, durch das Konkurrenzverbot in einer Weise beschränkt wird, dass er in seinem Fortkommen gefährdet, dem wirtschaftlichen Ruin preisgegeben wird. Daher muss auch das Konkurrenzverbot unter Prinzipalen nach Zeit, Ort und Gegen stand angemessen begrenzt sein. Darüber ist im allgemeinen folgendes zu sagen: 1. Die Begrenzung nach der Zeit. Das Handelsgesetzbuch lässt ein Konkurrenzverbot nur auf die Dauer von drei Jahren zu, und es ist nicht statthaft, eine längere Zeitdauer zu vereinbaren. Gegenteilige Abmachungen sind vielmehr nichtig. Es ist nun die Frage, ob das auch unter Prinzipalen gilt, wenn ein Handelsgärtner seine Gärtnerei einen anderen unter Einziehung das Konkurrenzverbotes ver kauft? Man kann nicht sagen, dass das, was der Gesetzgeber für die Verhältnisse zwischen Prinzipal und Angestellten verordnet hat, nun auch ohne weiteres massgebend sein könne für das Verhältnis zwischen zwei Arbeitgebern, die sich wirtschaftlich gleich stehen. Es wird also immer nur von einer analogen Anwendung die Rede sein können. Aber gerade in diesem Fall ist unseres Erachtens der Zeitraum von drei Jahren auch unter Prinzipalen ein aus reichender. Der Käufer der Gärtnerei hat in drei Jahren hinreichend Gelegenheit, sich den Kundenkreis zu sichern, sich mit seinen Ab nehmern in dasselbe vertraute Verhältnis zu setzen, welches zwischen diesen und seinem Vorgänger bestand. Hat er das Geschäft in ordentlicher, tatkräftiger Weise geführt, so braucht er nach drei Jahren die Konkurrenz tätigkeit des früheren Inhabers der Gärtnerei nicht mehr zu fürchten. Eine längere Kon kurrenzfrist als drei Jahre kann daher nicht ge fordert, braucht nicht gegeben zu werden, wenn nicht gerade besondere Verhältnisse vorliegen, welche einen längeren Zeitraum rechtfertigen. Zulässig muss es nämlich unter Prinzipalen sein, auch eine längerfristige Konkurrenzklausel einzuführen, denn die Androhung der Nichtig keit, die bei der Konkurrenzklausel zwischen Prinzipal und Angestellten gegeben ist, ist zwischen Prinzipalen, die sich wirtschaftlich gleich stehen, nicht begründet. Die häufig vor kommenden Konkurrenzverbote auf fünf Jahre sind daher nach unserem Dafürhalten rechtlich zulässig. 2. Die Begrenzung nach dem Ort. Es kann nicht angehen, dass dem verkaufenden Handelsgärtner etwa verboten ist, in ganz Deutschland seinen gärtnerischen Beruf aus zuüben oder ihm dies für die ganze Welt zu verbieten. Der Käufer der Gärtnerei hat nur ein Interesse daran, dass am Platze selbst und in dessen nächster Umgebung, auch dem in Betracht kommenden nächsten Marktort ihm vom Vorgänger keine Konkurrenz' bereitet wird. Ist daher im Vertrage die Konkurrenztätigkeit schlechthin verboten, ohne dass eine örtliche Beschränkung vorhanden ist, so wird man an nehmen müssen, dass der Wille der Parteien doch darauf gerichtet ist, die Konkurrenz tätigkeit nur insoweit auszuschliessen, als ein berechtigtes Interesse für den Käufer in Frage kömmt! Es wird also auch dann nur der Umkreis in Frage kommen, welcher für den Absatz der Produkte der Gärtnerei von Be lang ist. — Ganz anders liegt der Fall bei Versandgeschäften, beispielsweise mit Sämereien, die event. von beliebigen Orten aus betrieben werden können und sich das ganze Renomm an den Namen haftet. Dann ist ein Verbot auf 3—5 Jahre, welches in erweiterter Form Berücksichtigung finden muss, angebracht, denn nur in diesem Falle ist der Käufer geschützt. Hier ist auch angebracht, dass die Spe zialität des Betriebes unter Verbot gestellt wird, während die übrigen Zweige der Branche frei gehalten sind. Man nimmt doch an, dass ein jeder, der sein Geschäft verkauft, sich einer anderen Tätigkeit zuwendet, bez. von seinen Zinsen leben will. Er kann aber auch Unglück haben, sein Vermögen schnell verlieren und muss sich dann, um seinen Lebensunterhalt zu finden, wieder dem ihm vertrauten Beruf zuwenden können. Alle diese Punkte sind beachtenswert. 3. Die Begrenzung nach dem Gegen stand. Hier kommen zwei verschiedene Arten gärtnerischer Betriebe in Frage, die gemischten Gärtnereien und die Spezialkulturen. Verkauft ein Kunst- und Handelsgärtner seine Gärtnerei und verpflichtet sich hierbei, innerhalb von drei Jahren am Platze und dessen Umkreis kein Konkurrenzgeschäft zu errichten, so ist ihm die Errichtung einer Gärtnerei überhaupt damit im Banngebiet, wie man es nennt, zeitweilig un möglich gemacht. Denn in einer Kunst- und Handelsgärtnerei, namentlich an mittleren und kleinen Plätzen, gibt es keine Spezialitäten. Der Gärtner handelt mit Schnittblumen, Topf pflanzen, Baumschulartikeln, Zwiebeln und Knollen, Sämereien, kurz allem, was in einer Gärtnerei verlangt wird, und der aus der Kon kurrenzklausel verpflichtete Gärtner darf in keinem dieser Artikel Geschäfte machen. Anders bei Spezialgärtnereien. Ist eine Baumschule verkauft, so erstreckt sich das Verbot auf Baum- schulärtikel, zu denen auch Rosenkulturen zu rechnen sind. Der Verpflichtete kann aber eine Maiblumen-, Eriken-, Nelken-Kultur eröffnen. Er kann Gemüsebau treiben, Obstzucht anlegen, darf aber keine Obstbäume in Handel bringen. Er kann auch einen Samenhandel beginnen. Ist ein Grossbetrieb in Eriken verkauft, so kann der Verkäufer einen gleichen Grossbetrieb in Dahlien und Amaryllis eröffnen, denn nur Der Bankdirektor. Roman von Reinhold Ortmann. 8. Fortsetzung. (Nachdruck verboten.) Er kannte offenbar die furchtbare Waffe nur zu gut, die er in seiner flammenden Beredsamkeit gegen sie besass. In dem heissen, leidenschaitfunkelnden Blick, mit welchem er das schöne, bleiche, wehrlose Weib verschlang, loderte bereits die triumphierende Gewissheit des Sieges. Und nicht mehr in hoheitsvollem, gebieterischem Stolz wie bei seinem Eintritt, sondern angstvoll und flehend wandte sie ihm ihr Antlitz zu. „Und doch gibt es für Sie wie für mich keinen anderen Weg als den der Pflichterfüllung, Herr von Randow“, sagte sie tonlos. Auch ein minder aufmerksames Ohr als das seine würde ein Merkmal inneren Widerstrebens in der zögernden Langsamkeit gefunden haben, mit welcher die Worte sich von ihren Lippen rangen. Vielleicht hätte sie sich schon jetzt nicht mehr gesträubt, wenn er sie wie damals nach dem Ge witter in seine Arme genommen hätte; aber es war, als sei er von dem dämonischen Verlangen beseelt, sie allein durch den Zauber seiner Worte aus ihrer statuenhaften Willen losigkeit in die genussdürstige Glut hineinzureissen, die ihn selber verzehrte. „Ja, es gibt noch einen anderen Weg, Magda“, flüsterte er, „einen Weg zur höchsten, unbeschreiblichen, nimmer endenden Glückseligkeit! Wo ist das Gesetz, das zwei Menschen trennen kann, die in Sehnsucht nacheinander vergehen? Auch die vertrocknetsten unserer grauköpfigen Rechtsgelehrten haben es nicht gewagt, ein so unsinniges Gesetz zu machen. Sie haben der Frau die Möglichkeit offen lassen müssen, sich von dem ungeliebten Manne zu scheiden, damit sie dem geliebten angehören könne. Die göttliche Stimme der Natur lässt sich nicht ersticken mit den arm seligen, verlegenen Phrasen, die eine engherzige Erziehung uns einzulernen versuchte. Wir sind die Herren unseres Schicksals, so lange wir den Mut haben, es sein zu wollen. Einer heiligeren Pflicht hast Du jetzt zu gehorchen, als der jenigen, welche Du durch ein einziges übereiltes Wort auf Dich genommen zu haben wähnst. Diese hast Du in Deinen Gedanken ja längst gebrochen, und jede kommende Stunde vergrössert Dein Unrecht, wenn Du ihm auch noch die Lüge hinzufügst, die Lüge gegen Deinen Gatten, gegen mich und die törichte Lüge gegen Dich selbst! Wie kannst Du unter seinem Dache weilen, an seinem Tische sitzen, seine Zärt lichkeiten ertragen mit der Liebe für einen anderen im Herzen 1 Und dass Du mich liebst, weil ich Dich liebe — ich weiss es, auch wenn Du mit erhobenen Händen schwören wolltest, es sei ein vermessener Selbstbetrug! Ohne unser Verschulden und ohne unser Zutun ist diese Liebe über uns gekommen, darum kann es nicht Sünde sein, uns vor ihrer Allgewalt zu beugen. Nicht an der Seite Friedrich Püttners, nicht in dies enge, düstere Gefängnis bannt Dich Deine Pflicht, sondern sie weist Dich hinaus in das blühende, sonnige Leben, das Du in meinen Armen kennen lernen sollst mit all den hun derttausend beseligenden Wundern, die es nur dem Auge der Liebe erschliesst. Du bist mein, Magda, mein nach dem höchsten aller Sittengesetze, und keine Gewalt mehr vermag Dich von mir zu lösen.“ Sie lag an seiner Brust, seine Lippen brannten auf ihrem Munde. Und wenn jetzt Friedrich Püttner selbst auf der Schwelle gestanden hätte, so würde sie keine Hand erhoben haben, um den Verführer zurückzustossen, der mit seinen verbrecherischen Küssen die Ehre des stillen Hauses unwieder bringlich zerstörte. Randow selbst war es, der die Widerstandslose nach einigen Minuten wilden Selbstvergessens freigab. Er hatte trotz seines leidenschaftlichen Rausches noch Aufmerksamkeit genug für seine Umgebung gehabt, um ein Geräusch im Nebenzimmer zu vernehmen, dass ihn eine Ueberraschung fürchten liess. Mit einer Fassung und Selbstbeherrschung, die nach dem Voraufgegangenen etwas merkwürdig Befrem dendes hatte, trat er um zwei Schritte von Magda zurück. „Natürlich muss dem falschen Spiel gegen Deinen Mann so bald als möglich ein Ende gemacht werden!“ flüsterte er, die Tür des Nebenzimmers unverwandt im Auge behaltend. „Nur noch nach Tagen darf Dein Aufenthalt in seinem Hause zählen — so lange nur, bis ich ein neues Heim für Dich bereitet habe, ein Heim, in welchem nur das Glück wohnen soll und alle guten Geister der Liebe! — Doch warum blickst Du so starr und so finster, mein Lieb? — Hörst Du denn nicht, was ich zu Dir spreche?“ „Ich höre es“, erwiderte sie, ohne ihn anzusehen, „aber ich weiss nicht, ob ich jetzt imstande bin, es zu verstehen! Ich vermag überhaupt nichts zu begreifen, nichts — Sie müssen mir verzeihen — mein Kopf ist so wirr! — Und Sie werden gehen, nicht wahr — jetzt werden Sie doch gehen ?“ Nach einer willenlosen Hingabe an seine stürmische Zärtlichkeit mochte er eine andere Erwiderung erwartet haben als diese. Für einen Moment zeigte sich eine ungeduldige Falte auf seiner Stirn und er presste die Lippen zusammen. Doch selbst in ihrer rätselhaften Starrheit erschien ihm Magda so begehrenswert und berückend, dass seine neu aufflackernde Sinnlichkeit jede andere Regung im Keime erstickte. „Ja, ich werde gehen“, sagte er, „denn um Deinetwillen ist es ja meine Pflicht, jeden Anlass zum Argwohn zu meiden, so lange dies verhasste Gaukelspiel eben noch währen muss. Aber ich gehe mit der beglückenden Zuversicht, dass diese Trennung nur von kurzer Dauer ist und dass uns das Schick sal heute zum letzten Mal zwingen darf, auf mehr als vier undzwanzig Stunden Abschied voneinander zu nehmen.“ Er ergriff ihre Hand, die schlaff und kalt wie die Hand einer Toten in der seinigen lag, und führte sie an seine Lippen. Es war nicht allein die Besorgnis vor einer Ueber raschung, welche ihn abhielt, sich mit einer zärtlicheren Liebkosung von ihr zu trennen. Ihr Schweigen und die marmorne Unbeweglichkeit ihrer Züge weckten ihm eine Em pfindung des Unbehagens, vor welcher er sich unverkennbar durch einen raschen Rückzug zu retten wünschte. Die Hast, mit der er sich der Tür zuwandte, hatte etwas von dem er künstelten Gebaren eines Schauspielers, der sich einen wirkungs vollen Abgang zu sichern wünscht, und etwas Theatralisches war auch in der Bewegung des Kopfes, wie in dem heissen Blick, mit welchem er von der Schwelle aus der Zurück bleibenden seinen letzten, stummen Gruss zuwinkte. Dann fiel die Tür hinter ihm ins Schloss und über das kleine all abendlich dunkelnde Gemach breitete sich wieder die tiefe, friedliche Stille, von welcher es vor seinem Eintritt erfüllt gewesen war. Minutenlang verharrte die schlanke Frauengestalt ohne Bewegung und ohne ein Zeichen des Lebens. Dann aber sank sie mit einem leisen Wehruf in die Kniee und verbarg
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