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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 5.1903
- Erscheinungsdatum
- 1903
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190300002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19030000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19030000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 5.1903
-
- Ausgabe No. 1, 3. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 2, 10. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 3, 17. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 4, 24. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 5, 31. Januar 1903 1
- Ausgabe No. 6, 7. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 7, 14. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 8, 21. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 9, 28. Februar 1903 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1903 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1903 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1903 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1903 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1903 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1903 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1903 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1903 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1903 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1903 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1903 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1903 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1903 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1903 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1903 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1903 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1903 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1903 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1903 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1903 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1903 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1903 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1903 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1903 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1903 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1903 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1903 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1903 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1903 1
- Register Register 4
-
Band
Band 5.1903
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- Der Handelsgärtner
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No. 29. Sonnabend, den 18. Juli 1903. V. Jahrgang. Derj/andelsgär/ner. "nommv- ffandels-Zeitung für den deutsehen Gartenbau, -rrga Leipzig, Südstrasse 33. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis. Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222a der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelspartner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Agitation der Gehilfen für die Sonntagsruhe. I. Die Beschäftigung mit den Verbandsvor lagen, welche leider mit einer von uns unverschuldeten Dissonanz abschliessen musste, hat es bisher verhindert, auf das Rundschreiben des „Allgemeinen Deutschen Gärtnervereins“ an die Prinzipale über die Sonntasruhe einzu gehen. Die Petition der Gehilfen an den Reichs tag die Sonntagsruhe betreffend, wurde vom Plenum des Parlamentes nicht mehr erledigt, da der Bericht der Petitionskommission ver spätet eingegangen war. Inzwischen hat sich aber auch der Bundesrat mit der Angelegen heit befasst, und man glaubt, dass er Veran lassung nehmen werde, durch eine Gewerbe- ordnungsnovelle eine Regelung der misslichen Stellung der Gärtnerei in Deutschland herbei zuführen. Wir würden diese Regelung mit Freuden begrüssen, wenn sie den Anforde rungen gerecht wird, welche die Prinzipale, denn sie sind ja vor allem dabei als mass gebend zu betrachten, an eine solche Organi sation gestellt haben. Dass nur auf dem Wege der Gesetzgebung etwas Erspriessliches er reicht werden kann, haben wir stets an dieser Stelle wiederholt betont und insoweit wissen wir uns eins mit dem »Allgemeinen Deutschen Gärtner verein“, der in dieser sozialen Frage mit einer unleugbaren Energie gearbeitet hat. Der „All gemeine Deutsche Gärtnerverein“ will nach seiner Petition die Organisation in der Weise herbeigeführt wissen, dass im § 6 der Gew.- Ord. gesagt wird, dass der Gewerbeordnung zwar nicht der Gartenbau, wohl aber die Kunst-, Zier- und Handelsgärtnerei unterstehe. Diese Bestimmung würde in der Form den Wirrwarr nur noch verschlimmern, denn sie gibt eben keine „Definition“, sondern operiert mit einem im gärtnerischen Verkehr gar nicht feststehenden Begriffe. Was ist Kunst- und Handelsgärtnerei? Der „Allgemeine Deutsche Gärtnerverein“ hat diesen Begriff gelegentlich selbst als einen vagen bezeichnet. Wir wollen uns indessen heute bescheiden, darauf näher einzugehen. Haben wir doch unsere Vorschläge schon im „Handelsgärtner“ wiederholt an den Tag gelegt. Der Hauptteil der ganzen Gehilfenpetition be fasst sich auch nicht damit, sondern vielmehr mit der vielbesprochenen „Sonntagsruhe in der Gärtnerei“. Sie bildet ein altes Agitationsmittel der Gehilfenschaft und die Radikalen in Ham burg möchten am liebsten auch in der Gärt nerei einen puritanischen Sonntag herbeigeführt wissen. In der Gewerbeordnung ist als oberster Grundsatz aufgestellt: „Zu Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Gewerbetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten.“ (§ 105 a.) Dieser Vorschrift würde auch die gewerbliche Gärtnerei unterstehen, während sie auf die land wirtschaftliche einflusslos ist. Daraus, dass die Durchführung dieser Bestimmung im gärt nerischen Betriebe, wie nicht erst dargetan zu werden braucht, ein Unding wäre und den ganzen Betrieb lahmlegte, ist schon zu ersehen, dass bei der Schaffung der Gewerbeordnung niemand daran gedacht hat, dieses Gesetz auch auf gärtnerische Betriebe anzuwenden. Auch die Novelle vom 6. August 1896, der wir den § 105 b verdanken, hat auf die Verhält nisse der Gärtnerei noch keinerlei Rücksicht genommen. Der „Allgemeine Deutsche Gärtnerverein“ will nun durch einige Zusätze eine Regelung der Sonntagsruhe im Gärtnereibetriebe herbeiführen, deren erster in einer Ergänzung des § 105b der Gewerbeordnung besteht. Es soll ein Zusatz aussprechen, dass die Bestimmungen des Ab satz 1 des Paragraphen auch auf die Beschäf tigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in technischen Betrieben von Kunst-, Zier- und Handelsgärtnereien eine entsprechende Anwen dung finden sollen. Was würde damit für die gewerbliche Gärt nerei als massgebend vorgeschrieben? Es müsste dem Gärtnergehilfen und Garten arbeiter folgende Ruhe gewährt werden: 1. für einen einzelnen Sonn- oder Festtag 24 Stunden (der ganze Tag); 2. für zwei aufeinander folgende Sonn- und festtage 42 Stunden (der ganze erste Tag und der zweite bis nachmittags 6 Uhr); 3. für die hohen Festtage 48 Stunden (beide Tage ganz). Es heisst zwar in § 105 b, dass bei zwei aufeinander folgenden Sonn- und Festtagen die Ruhe 36 Stunden währen soll, da aber nach Satz 3 in diesem Falle die Arbeit frühestens 6 Uhr abends des zweiten Tages wieder be ¬ ginnen darf, ist tatsächlich eine Ruhezeit von mindestens 42 Stunden verfügt und 36 Stun den kommen nur für Betriebe mit regelmässiger Tag- und Nachtschicht in Frage, weil hier bis Sonntag früh 6 Uhr gearbeitet und, wie auch in anderen Betrieben, am zweiten Festtage be reits 6 Uhr nachmittags wieder begonnen wer den darf. Fallen gar drei Feiertage hinter einander, so darf natürlich am dritten auch nicht vor 6 Uhr nachmittags, ja sogar, wenn der dritte Festtag ein Weihnachts-, Oster- oder Pfingstfeiertag ist, nicht vor 12 Uhr nachts mit der Arbeit begonnen werden. Alle Vereinbarungen, welche diesen Vor schriften widersprechen, sind nichtig. Das ist also die Sonntagsruhe, wie sie sich die Gehilfen denken. Sie bedeutete den Ruin der gärtnerischen Betriebe. Vom recht lichen Standpunkte aus erleiden die Vor schriften der Gewerbeordnung auf die gewerb liche Gärtnerei allerdings schon jetzt An wendung, und in der Tat hat dies gelegentlich auch das Amts- und Landgericht Leipzig in einem hier anhängigen Strafprozess wegen Ver letzung der Sonntagsruhe im Prinzip ausge sprochen. Die gegenteiligen Ausführungen Beckmanns in Nr. 27 des „Handelsblattes“ sind also irrtümliche. Man hat sich damals nur damit aus der Not geholfen, dass man von einer „entsprechenden“ Anwendung sprach, bei welcher die Eigentümlichkeit des gärtne rischen Betriebes zu berücksichtigen sei. Es ist doch eine Unmöglichkeit, im gärtnerischen Betriebe den Gehilfen jeden ein zelnen Sonntag als Festtag ganz, bei zwei aufeinanderfolgenden Festtagen 42 Stunden, und an den hohen Festen 48 Stunden Ruhe zu gewähren. Dann muss der Prinzipal den ganzen Tag arbeiten, während die Gehilfen zusehen, wie er im Schweisse seines Ange sichts sein Brod verdient. Vor dieser Herr lichkeit wird allerdings den Gehilfen selbst bange und sie verweisen auf § 105 c, Abs. 1, welcher die Prinzipale gegen eine völlige Ausserachtlassung ihrer Interessen schützen soll. Wer nun die Spruchpraxis kennt, der weiss, dass dieser Hinweis auf die Ausnahmen in § 105 c in keiner Weise genügt. Wir haben darauf schon in unsren Ausführungen in Nr. 7 des IV. Jahrgangs des „Handelsgärtner“ hin gewiesen. Wurde doch in Leipzig ein Handels gärtner in Strafe genommen, weil er am Sonn tag den Schnitt von Blumen hatte besorgen lassen. Das wurde weder als eine Arbeit im Notfälle, noch als eine Arbeit angesehen, welche zur Instandhaltung des Betriebes gehöre. Wohl aber wird man das Begiessen, Ab- und Zudecken der Pflanzen, Lüften, Heizen u. s. w, als Arbeiten anzusehn haben, welche zur Instandhaltung, durch welche unregelmässiger Fortgang des Betriebes bedingt ist, gehören. Wir wüssten aber auch gar nicht, dass andere Sonntagsarbeiten als diese notwendigen Hilfe leistungen von den Angestellten in den Gärt nereien verlangt würden. Wenn also die Gehilfen weiter nichts wollen als dass die Gärtnerei ausdrücklich unter § 105 b, in Verbindung mit § 105 c Nr 1 u. 3 gestellt wird, so kämpfen sie in der Tat für Etwas, was sie schon — haben. Die Ausnahmen werden eben den Zustand rechtfertigen, der schon heute besteht. Aber da ist ja noch der § 105 c, Abs. 3 zu beachten. Da heisst es, dass bei den ge währleisteten Sonntags-Ausnahmearbeiten, sofern dieselben länger als 3 Stunden dauern, oder die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes hindern, den Gehilfen entweder jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder jeden zweiten Sonn tag von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends freigegeben werden muss. Ausnahme davon kann nur von der unteren Verwaltungsbehörde eingeräumt werden, wenn den Gehilfen dann wenigstens an einem Wochentage 24 Stunden freigegeben werden. Diese Vorschrift macht den Schutz des § 105 c für gärtnerische Be triebe wieder illusorisch und zeigt, dass man eben bei allen diesen Vorschriften auf die Gärtnerei gar keinen Bezug genommen hat. Die Sonntagsarbeit zur Aufrechterhaltung des Betriebes wird in mittleren und kleineren Gärtne reien mit bescheidenen Hilfskräften wohl mehr als 3 Stunden in Anspruch nehmen müssen. Sie verteilt sich ja auch auf den Tag. Dann aber muss wieder der dritte Sonntag mit 36 Stunden oder jeder zweite Sonntag von früh 6 Uhr bis Abends 6 Uhr freigehalten werden, wodurch nicht geringe Unzuträglich keiten entstehen müssen, welche die Aufrecht erhaltung des Betriebes gefährden. Wenn die Petition behauptet, dass gegen eine Regelung der Sonntagsruhe in diesem Sinne Gärtnereiinteressenten aller Branchen nichts hätten einwenden können, so würde Der Bankdirektor. Roman von Reinhold Ortmann. 2. Fortsetzung. (Nachdruck verboten.) „Ein ehrlicher Mensch — gewiss, ich zweifle nicht, dass er es ist!“ gab Magda zurück, aber es war ein leichter Aus druck der Geringschätzung in ihren Worten. Wie wenig mochte es in ihren Augen bedeuten, sonst nichts zu sein als ein „ehrlicher Mensch“! Sie sprachen nichts weiter und gleich nach der Rück kehr in das verwaiste Heim fühlte Frau Waldberg das Be dürfnis, sich niederzulegen. Magda betrat aber zum ersten mal seit ihrer Ankunft das kleine Gemach, welches der pen sionierte Rechnungsrat immer sein Arbeitszimmer genannt hatte. Da stand der grosse, altväterische Mahagoni-Schreib tisch mit den zahllosen Fächern und Schubkästen, ein ehr würdiges Möbel, welches Magda niemals anders als mit einer gewissen andächtigen Scheu betrachtet hatte, denn es war ihr ja von frühester Kindheit an streng verboten worden, irgend etwas an diesem Schreibtische zu berühren. Und so lange die irdische Hülle des Entschlafenen im Nebenzimmer aufgebahrt war, hätte sie die Gebote kindlicher Pietät zu ver letzen geglaubt, indem sie sich an seinem Allerheiligsten zu schaffen machte. Nun aber trat sie entschlossen herzu und drehte, wenn auch nicht ohne eine gewisse Selbstüberwindung, den auf steckenden Schlüssel, um den Schreibtisch zu öffnen. Ihre Mutter hatte ihr zwar gesagt, dass der Rechnungsrat keiner lei letztwillige Verfügungen hinterlassen habe; aber bei seiner fürsorglichen Natur und seiner fast pedantischen Ordnungsliebe hoffte sie doch, hier irgend welche Aufzeichnungen zu finden, welche ihr endlich einen klaren Einblick in die obwaltenden Verhältnisse gestatteten. Von neuem erfasste sie der Schmerz, als sie sah, wie gewissenhaft der Verstorbene unter seinen Papieren und Korrespondenzen Ordnung gehalten hatte. In kleinen, sauber und gleichmässig gefalteten, mit roten Bändern zusammen gebundenen Päckchen lagen da seine Briefschaften bei einander, und auf jedes Päckchen war von der grossen festen Kanzlei schrift des Verblichenen der Name desjenigen aufgezeichnet, mit welchem die betreffende Korrespondenz geführt worden war. Auf dem ersten Konvolut, das sie in die Hand nahm, las Magda den Namen „Friedrich Püttner“. Obwohl es nur wenige Schriftstücke enthielt, war sie doch überrascht, denn was konnte die beiden Männer, die in so naher Nachbarschaft lebten, bewogen haben, einander zu schreiben, während ein mündlicher Meinungsaustausch um so vieles bequemer ge wesen wäre! Sie lösste das Band und ihre Wissbegierde, die anfäng lich nicht allzu lebhaft gewesen war, wurde naturgemäss rasch um ein Bedeutendes gesteigert, als sie gleich auf den ersten Zeilen ihren eigenen Namen fand. Der Brief, welcher schon durch seine Schrift verriet, mit wie grosser Sorgfalt und Be- dachtsamkeit er abgefasst worden war, hatte ein Alter von etwa sieben Monaten, und er enthielt nichts anderes, als eine förmliche Bewerbung um Magdas Hand. „Sie wissen, mein verehrter Freund“, schrieb Püttner nach den ersten Einleitungssätzen, „dass ich weder durch eine bestechende Erscheinung noch durch glänzende Eigen schaften auf das Herz eines Mädchens zu wirken vermag. Wenn Magda sich trotzdem entschliessen kann, mein Weib zu werden, so werde ich das als eine Freundlichkeit des Schicksals ansehen, für die ich mich mein Leben lang dank bar zu zeigen habe. Ich selbst bin nicht imstande, irgend etwas zu meiner Empfehlung zu sagen; aber sie kennt mich seit vielen Jahren, und sie wird darum, wenn ihre Antwort bejahend ausfällt, wenigstens vor späteren Enttäuschungen gesichert sein. Wenn ich bis zum heutigen Tage gezaudert habe, Ihnen einen Wunsch vorzutragen, der mein Herz seit langem erfüllt, so geschah es, weil meine Lebensstellung nicht genügend gefestigt schien, um mir die Begründung eines eigenen Herdes zu gestatten. Jetzt aber darf ich ohne Leicht fertigkeit die Zuversicht aussprechen, dass meine Frau vor allen Sorgen und Kümmernissen um das tägliche Brod be wahrt bleiben wird. Zwar nur ein bescheidenes, doch immer hin ein gesichertes Dasein könnte ich Magda bieten, und mein kleines, durch Ersparnisse vermehrtes Vermögen würde sie auch nach meinem Tode vor Not und Entbehrungen schützen.“ Magda überflog die folgenden Sätze und las nur noch die von der Hand des Rechnungsrates herrührende Rand bemerkung: „Geantwortet, dass meine Tochter zu jung sei, um sich schon jetzt zu binden, und dass sie meiner Meinung nach erst das Leben kennen lernen und durch den Aufenthalt unter fremden Menschen ihren Charakter stählen solle, ehe sie die ernsten Pflichten einer Gattin und Mutter auf sich nähme.“ Die Lippen des jungen Mädchens zuckten geringschätzig wie vorhin, da Frau Waldberg so warm von Friedrich Püttner’s Ehrlichkeit gesprochen. Wie sonderbar und pedantisch phi listerhaft war diese lächerliche Bewerbung! Wie entschieden würde sie dieselbe abgelehnt haben, wenn es ihrem Vater wirklich in den Sinn gekommen wäre, ihr davon Kenntnis zu geben! Nun begriff sie freilich, warum Püttner nicht mehr wie bisher täglich erscheinen wollte, so lange sie sich in der Heimat aufhielt und für diese vernünftige Entschliessung wenigstens wusste sie ihm Dank. Schon war sie im Begriff, die übrigen Briefe, die ja wahrscheinlich nur dasselbe Thema behandeln würden, an ihren Platz zurückzulegen, als sie aus einem derselben ein Papier gleiten sah, das nicht von Püttner, sondern von dem Rechnungsrat beschrieben war und über welchem in grossen Buchstaben das Wort „Schuldschein“ stand. Was war das? — Was konnte das bedeuten? Eine be klemmende Ahnung fiel ihr plötzlich auf die Seele, und mit zitternden Fingern entfaltete sie nun auch die übrigen Briefe. Da schrieb Püttner auf einem Blatt, dessen Datum nur um zwei Monate zurücklag: „Es ist mir eine schmerzliche Pflicht, Ihnen mitteilen zu müssen, dass alle Ihre Befürchtungen eingetroffen sind und noch viel mehr als das! Der flüchtige Agent Süssgut, dem Sie so grosses Vertrauen geschenkt haben, ist ein Betrüger. Auf die Wiedererlangung des Geldes, welches Sie ihm zur Ausführung von Börsengeschäften übergaben, ist nicht zu hoffen. Und — was viel schlimmer sein dürfte: er ist in Ihrem Namen und gestützt auf Ihre Vollmacht Verbindlich keiten eingegangen, für die Sie ohne Zweifel aufzukommen haben. Ueber den Umfang derselben konnte ich genaueres noch nicht feststellen, doch werden die betreffenden Forde rungen sicherlich bald genug an Sie herantreten. Sollten Sie dann eines Beistandes bedürfen, so werden Sie hoffentlich nicht vergessen, dass ich jederzeit stolz darauf war, mich Ihren Freund zu nennen.“
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