Suche löschen...
Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 51.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193400002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19340000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 51.1934
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 2, 11. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 3, 18. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 4, 25. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 5, 1. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 6, 8. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 7, 15. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 8, 22. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 9, 1. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 10, 8. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 11, 15. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 12, 22. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 13, 29. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 14, 6. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 15, 12. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 16, 19. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 17, 26. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 18, 3. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 19, 11. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 20, 17. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 21, 25. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 22, 31. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 23, 7. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 24, 14. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 25, 21. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 26, 28. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 27, 5. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 28, 12. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 29, 19. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 30, 26. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 31, 2. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 32, 9. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 33, 16. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 34, 23. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 35, 30. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 36, 6. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 37, 13. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 38, 20. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 39, 27. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 40, 4. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 41, 11. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 43, 25. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 44, 1. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 45, 8. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 46, 15. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 47, 22. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 48, 29. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 49, 6. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 50, 13. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 51, 20. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 52, 27. Julmond (Dezember) -
-
Band
Band 51.1934
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Schristl.: K. Siegmund aktiviert werden. Til. Aus der arbeiks- und Dr. Franz Goerrig, Lohmar (Siegkreis) weg entgegengekommen werden. 1K. 1933, Nr. RAG. 91/33). einer Herabsetzung des Abschlags ab. Auch für die Erbschaftsteucr und der Grunder werbsteuer ist sür das Jahr 1934 an dem bisheri gen Abschlag von 20 v. H. sestgebalten worden. Wie bisher soll auch künftig in Fällen außer gewöhnlichen Vermögensrückgangs im Billigkeits- im Sinne der Ziffer 1 und 2 abgegeben hat, ist die Teilzahlung in der Weise zu verrechnen, daß zu nächst die "fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, die dem Arbeitnehmer gerin gere Sicherheit bietet, unter mehreren gleichsichcrcn die dem Arbeitgeber lästigere, unter mehreren gleichsicheren die dem Arbeitgeber lästigere, unter mehreren gleichlästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird. (Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 10. 3. Lösung des Dienstverhältnisses nicht aus, wenn nachweislich bei der vorzeitigen Entlassung beide Parteien des Dienstvertrags im Zweifel darüber waren, ob die vorzeitige Entlassung zulässig war. Dadurch, daß der Arbeitnehmer es unterlassen hat, bei oder nach vorzeitiger Entlastung dem Arbeit geber ausdrücklich seine weitere Dienstleistung an- znbieten, wird das Recht des Arbeitnehmers zur nachträglicpen gerichtlichen Einklagung oes Lohnes oder Gehalts für die Kündigungsfrist nicht aus geschlossen, wenn der Arbeitgeber bei der vorzeiti gen Entlastung zu erkennen gegeben hatte, daß er die Dienste des Arbeitnehmers auch dann nicht Rechtsmittelbelehrung ist Voraussetzung des Be- qinns der Einspruchsfrist. Bei Versäumnisurteilen und Vollstreckungsbefehlen beginnt die Einspruchs frist nur dann mit der Zustellung des Versäumnis urteils oder Vollstreckungsbefehls, wenn mit dem Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbefehl auch eine ordnungsmäßige Rechtsmittelbelehrung zuge stellt worden ist. (Urteil des LAG. Frankfurt/Oder vom 17. IN. 1V3 Nr. 2 AS 165/33.) Trunksucht als wichtiger Kiindigungsgrund. Trunksucht kann wichtiger Kündigungsgrund sein, wenn die Betriebssicherheit oder das Gelingen der Arbeit ernstlich gefährdet ist. Fristlose Entlassung wegen Trunksucht ist aber nicht mehr zulässig, wenn der Arbeitgeber die Trunksucht längere Zeit in dem vorliegenden Umfang gekannt und trotzdem die Entlastung nicht ausgesprochen hat. (Urteil des RAG. vom 26. 7. 1933 Nr. RAG. 138/33.) Finanzamt einreichen und erklären, daß der Betrag, über den der Spendenschein lautet, vom Einkommen abgesetzt werden soll. Hingabe des Spendenscheins und die Erklärung über seine Absetzung vom Einkommen müssen bis zum Ablauf der allgemein bestimmten (18. 2. 19341) oder sür den einzelnen Fall verlängerten Steuererklärungsfrist erfolgt sein. Selbst wenn die Steuererklärungsfrist über den 30. 4. 1934 hinaus verlängert worden ist, so ist doch letzter Tag der Hingabe und Erklärung der 30. 4. 1934. Wer im Jahr- 1934 Spendenscheine erwirbt, kann den auf gewendeten Betrag vom Einkommen 1934 (1933/34) absetzen, wenn er den Spendenschein bis spätestens 30. 4. 1934 eingereicht hat. Nach dem 30. 4. 1934 eingereichte Spendenscheine werden für eine Herab setzung des steuerpflichtigen Einkommens nicht mehr berücksichtigt. Versäumt also der Spender diese Frist, so kann er den Spendenschein nur noch zur Ermä ßigung der Landesgrundsteuer verwenden. Zu 3: Tie für Gärtner wichtigste Form der Verwendung des Spendenscheins ist die zur Ermä ßigung der Landesgrundsteuer, soweit solche noch gezahlt wird. Auch hier muß der Spendenschein mit einer entsprechenden Erklärung des Spenders der die Landesgrundsteuer einziehenden Kasse hin gegeben werden. Die Hingabe des Spendenscheins an die Steuerkasse mit entsprechender Erklärung hat die Wirkung, daß die geschuldete Landesgrundsteuer in Höhe von i/n> des Spendenbetrags als erlassen gilt. Zu diesem Zweck kann der Spendenschein ver wandt werden bis zum 31. 3. 1935. B e acht e: An die einmal getroffne Bestimmung bezüglich der Verwendung des Spendenscheins ist Ler Spender gebunden. Er kann seine Erklärung also nicht widerrufen. Der Spender kann einen Spendenschein auch für 1933 (laut NotVO. vom 12. 5. 32) durch einen Pauschalabzug von 20 v. H. der für 1931 festgesetz ten Steuer Rechnung getragen. In Fällen außer gewöhnlichen Vermögensrückgangs wurde im Bil ligkeitswege geholfen. Für die Erbschaftsteucr und die Grunderwerbsteuer waren entsprechende Maß nahmen getroffen worden. Durch Gesetz vom 13. 1. 1934 ist bestimmt, daß auch die Vermögenstcuer 1934 — ebenso wie die sür die Rechnungsjahre 1932 und 1933 — 80 v. H. der auf Grund des Vermögens von: 1. 1. 1931 ermittelten Vermögens steuer sür das Rechnungsjahr 1931 beträgt. In der amtlichen Begründung zu dem genannten Gesetz ist ausdrücklich betont, daß die Beibehaltung des bis herigen Abschlags von 20 <A> ein erhebliches Ent gegenkommen für die Steuerpflichtigen bedeutet; denn bei der Bemessung des für 1934 anzuwenden- Die Behandlung der Sleuergulscheine bei der steuerlichen Einkommensermilllung Die Bewertung der Steuergutschcinc, in der Bi lanz der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) richtet sich nach den Vorschriften des Einkommen steuergesetzes. Die Steuergutschcinc sind also gem. 8 19 Abs. 1 EStG, mildem gemeinen Wert zu akti vieren. An Stelle des gemeinen Werts kann der Steuerpflichtige nach 8 19 Abs. 2 Satz 2 EStG, den Anschaffungs- oder Herstellungspreis einsetzen. Da bei den Steuergutschcinen, die der Pflichtige vom Finanzamt erhält, ein Anschaffungs- oder Her stellungspreis im Sinn des 8 19 E^rG. nicht ge geben ist, gilt als solcher der Betrag, der sür den Steuergutschein im Zeitpunkt seines Erwerbs vom Steuerpflichtigen unter gemeingewöhnlichen Ver hältnissen hätte aufgewendet werden müssen. Das ist regelmäßig der gemeine Wert 'm Zeitpunkt Le» Der Spendenschein kann wahlweise verwandt Verden: 1. zur Ablösung verkürzter Steuern (Amnestie), 2. zur Herabsetzung des steuerpflichtigen Einkom mens, 3. zur Ermäßigung der Landesgrundsteuer. Zu 1: Bei der Ablösung verkürzter Steuern wird der Spendenschein mit seinem vollen Be trag (und Lazu noch mit einem Aufgeld je nach dem Zeitpunkt Ler Spendenleistung) in Zahlung genommen. Eine Steuerverkürzung liegt vor, wenn das Ver halten Les Spenders (sei es schuldhaft oder nicht schuldhaft) dazu geführt hat, daß vor dem 1. 6. 1933 weniger Steuern gezahlt worden sind als zu entrichten gewesen wären, wenn dem Finanzamt die volle Höhe des Umsatzes, des Einkommens, des Vermögens usw. rechtzeitig bekanntgegeben wäre. Wenn dem Steuerpflichtigen vor Leistung der Spende eröffnet worden ist, daß die Steuerbehörde Kenntnis von der Verkürzung der Steuereinnahmen hatte, so können die verkürzten Steuern nicht mehr mit Spendenscheinen abgelöst werden. Ablösungsfähig sind folgende Steuerarten: Ein kommensteuer (Körperschaftsteuer), Abgabe zur Ar beitslosenhilfe, Bürgersteuer, Vermögensteuer, Auf- Lringungsumlage, Grundsteuer (nebst Zuschlägen), Gewerbesteuer (nebst Zuschlägen), Kirchensteuer, Erbschaftsteucr (Schenkungssteuer), Umsatzsteuer «(ohne Ausgleichsteuer). Nicht ablösungsfähig sind folgende Steuerarten: Zölle und Verbrauchssteuern, Kapital-Berkehr- steuer, Landesstempelsteuer, Grunderwerbsteuer, Wertzuwachssteuer, Versicherungsteuer, Kraftsahr zeugsteuer, Hundesteuer, Ausgleichsteuer (für das Einbringen in das Inland). kürzten Steuerbeträge lautet. Wer Lurch Steuerzuwiderhandlungen Steuern verkürzt hat, muß den Spendenschein unbedingt auf bewahren, damit er ihn, sobald sich das Finanzamt wegen der Steuerverkurzung meldet, zur Ablösung der verkürzten Steuerbeträge und zur Straffreiheit verwenden kann. Wer dagegen steuerehrlich gewesen ist, kann den Spendenschein zu einem der oben unter 2 und 3 genannten Zwecke verwenden. Zu 2: Die Verwendung des Spendenscheins zum Zweck der Herabsetzung des steuerpflichtigen Ein kommens ist nur von Bedeutung für solche Be triebe, die an sich einkommensteuerpflichtig sind (Einkommensteuerfreigrenze für Lie Gärtner tzOOO,— Asti). Wer den Spendenschein zur Herabsetzung des Einkommens verwenden will, mutz den Schein dem Für den Inhalt verantwortlich: K! Siegmund Berlin-Sieglitz. Erbhof und össentliche Lasten. Wegen öffentlicher Abgabe, wegen eines Anspruchs aus öffentlichen Lasten oder wegen einer sonstigen öffentlich-recht lichen Geldforderung kann in die auf dem Erbhof gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse nur vollstreckt werden, soweit die Erzeugnisse nicht zum Zubehör gehören und nicht zum Unterhalt des Bauern oher seiner Familie bis zur nächsten Ernte erforderlich sind. (Vgl. 8 39 Reichserbhofgesetz.) Für den Ucbergang des Erbhofs hat der Anerbe Erbschaftstcuer und Grnnderwerbsteucr nicht zu zahlen (8 55 Erbschaftssteuergesetz). Der Anerbe hat für den Ucbergang des Erbhof zubehörs keine Grundstückszubehörsteuer (Jnventar- steuer) zu zahlen. (8 24 d. 2. Durchführungsverord nung zum Rcichserbhofgesetz v. 19. 12. 33 —- Aus, führungsvorschrift zu § 55 des Reichserbhosgesetzes.) Steuergntscheine für Steuerzahlungen. Bis zum 31. 3. 33 muß der Antrag auf Ausgabe von Steuer- gutscheinen für gezahlte Steuern beim Finanzamt gestellt sein. Freiwillige Spende zur Förderung der nationa len Arbeit. Verlangt ein Betriebsinhaber Absetzung der Beträge für Spendenscheine vom Einkommen 1933 (1932/1933), so muß er die Spendenscheine (auch Arbeitgeberbescheinigungen über geleistete Spenden) bis zum Ablauf der allgemeinen Frist für die Abgabe der Steuererklärungen (15. 2. 34), spätestens jedoch bis zum 30. 4. 34 beim Finanz amt einreichen, auch wenn im Einzelfalle die Steuererklärung erst später abgegeben wird. Wer im Jahr 1934 Spendenscheine erwirbt, kann den aufgcwendeten Betrag vom Einkommen 1934 (1933/1934) absetzen, sofern er Len Spcn- dcnschein ebenfalls bis spätestens 30. 4. 34 einge reicht hat. Nach dem 30. 4. 34 eingereichte Spcn- denscheine werden nicht mehr berücksichtigt. Wechselsteuer. Das neue Wechselrecht (vgl. Art. 6 des Einf.Ges. zum Wechselgesetz vom 21. 6. 1933) bringt verschieden! Aenderungen des Wechselsteuer gesetzes. Neben dem Steuerschuldner haftet für schon ent- standne Wechselsteuer auch, wer Protest mangels Annahme (nicht nur mangels Zahlung) erheben läßt (8 7 Satz 2 Wechselsteuergesetz). Der Inhaber eines Wechsels, sür den die Steuer schuld bereits entstanden, vom Steuerschuldner oder seinen Nachmänncrn aber noch nicht durch Marken- verwcndung erfüllt ist, ist zur Versteuerung des Wechsels auch verpflichtet, ehe er Protest mangels Annahme erheben läßt. (8 11 Abs. 1 Wechselsteuer gesetz.) Soll eine unversteuerte Wechselausfertigung (Wechselduplikat) ohne Ausfertigung eines ver steuerten Stückes desselben Wechsels bezahlt oder den Abschlags „konnten ... die bereits allenthalben sichtbaren Anzeichen für eine Besserung der Wirt schaftslage nicht außer Betracht gelassen werden. . . - — , Für die Landwirtschaft und den Grundbesitz ist wirkschafkSrechkllcheN SpUUchpraxls durch großzügige Maßnahmen eine weitgehende Entlastung geschaffen worden, die sich auch in einer entsprechenden Werterhöhung auswirken muß. Trotz der hiernach gegenüber Len Vorjahren zwci- Abgabe -er Steuererklärungen; Steuerabschnitt Die Umsatz-, Einkommen- und Körperschasts- steuererllärungen für die im Kalenderjahr^ 1933 endenden Sieuerabschnitte müssen bis zum 15. 2. 34 eingereicht weiden (Verordnung vom 23. 11. 33; Reichssteuerblatt S. 1219). In einem Erlaß vom 9. 1. 34 ( S. 2209 — 126 III) weißt der Reichs- ftnanzminister ausdrücklich darauf hin, daß eine Verlängerungsfrist nur in ganz b e- sonderenAusnahmefällen gewährt wer den soll. Dieser ^Erlast beschäftigt sich auch mit der Frage, welcher Steuerabschnitt bei landwirtschaftli- hen Einkünften maßgebend ist, und führt, aus, daß auch künftig die Ausführungen in dem Erlaß vom 3.3.33 (S. 2209—70II) gelten. Danach ergibt sich folgendes: 1. Für buchführende Betriebe gilt als Steuerab schnitt Las Wirtschaftsjahr, für das sie Bücher S. Bei nichtbuchführenden Steuerpflichtigen mit gemischtem Einkommen, bei denen anzunehmen 'S N Ke Reineinkünfte aus dem landwirt- Betrieb« in Len nächsten Jahren 6000 — M für dgz Wirtschaftsjahr nicht übersteigen werden die daneben aber andre zu veranlagende Remeinkünfte, insbesondere aus Gewerbebetrieb, haben ist Steuerabschnitt Las Kalenderjähr. ' Tw Die steuerliche Behandlung des Aufgelds . Für die Schlußbilanz des 1. Jahres (Ausgabe- Mhr) kommt eine Bilanzierung und Besteuerung des bei Jnzahlunggabe des Steuergutscheins ge wahrten Aufgeldes nicht in Frage. In den späteren -Mhren ist das Aufgeld nach den allgemeinen Vor schriften des Einkommensteuergesetzes mit seinem vollen Betrag als (landwirtschaftliches) Einkommen Sst Herstellern. Eine Besteuerung mit nur einem Fünftel, wie beim eigentlichen Steuergutschein ist hier nicht möglich. Nr. 2 8. Hornung 1934 Die buchmäßige und steuerliche Behandlung der Reichszuschüsse Die einem Gebäudeeigentümer für Jnstand- setzungs- und Ergänzungsarbeiten, Wohnungsteilun gen, Wohnungsumbauten oder dergl. gewährten Zuschüsse bilden lediglich durchlaufende Posten, sind also weder auf der Einnahmcnseite noch auf der Ausgabenseite anzusetzen. Lediglich der Betrag, den der Eigentümer mis eigenen oder geliehenen Mitteln auswendet, ist ab zugsfähig. Der Arisgabenbetrag ist — foweit es sich um größere Aufwendungen handelt — als Her- stellungsaufwanÄ zu aktivieren und dann allmäh lich abzuschreiben. Ausgaben für kleinere Instand setzungen könneii dagegen als laufender Erhaltungs auswand im Ausgabcjahr voll abgesetzt werden. Tb. Gewerbliche Betriebszählung Anläßlich der gewerblichen Betriebszählung vom 16. 6. 1933 wurde vielen Gartenbaubetrieben (z. T. reinen Produktionsbetrieben) eine Gewerbekarte zugesandt mit der Aufforderung, diese bei Vermei dung einer Zwangsstrafe auszufüllen. Da die Zugehörigkeit des Gartenbaus zur Land wirtschaft (und nicht zum Gewerbe!) als nunmehr endgültig feststehend zu betrachten ist, wandte sich die Biichstelle des ReichsvcrbanLs des deutschen Gartenbaus G. m. b. H. an das Preußische Stati stische Landesamt mit der Bitte um Aufschluß- ertcilung, unter welchen Voraussetzungen Garten baubetriebe eine Gcwerbekarte anszufüllen hätten. Das Statistische Landesamt wurde auch darauf hin- gewicscn, daß das Ergebnis der Betriebszählung kein wahres Bild von der Zahl der tatsächlichen „gewerblichen" Betriebe gebe, wenn rein gärtne rische Produktionsbetriebe mit in die Zählung ein begriffen würden. Ilm die Zweifelsfragen, die hinsichtlich der Er fassung der Gartenbanhetriebe durch die gewerbliche Betriebszählung noch bestehen, zu klären, hat der Präsident des Statistischen Landesamts auf die ge nannte Anfrage der Bnchstelle mit Schreiben vom 30. 12. 1933 (Tgb. Nr. 314 G/33) geantwortet, „daß Gartenbaubetriebe und Gärtnereien, die „reine Bodenbewirtschaftung" betreiben, d. h., die sich ausschließlich mit der Hervorbringung organi scher Naturprodukte durch Bodcnbewirtschastung mit naturgegebenen Mitteln befassen, keine Ge- wcrbckarte auszufüllen hatten. Wenn aber von einem Gärtnereibctrieb neben der eigentlichen Bodenbewirischaftnng als gärtne risches Ncbengewcrbc, wie Blumen- und Kranz binderei, Dekoralions- und Landschaftsgärtnerei usw-, oder Handel mit Gemüse, Obst, Pflanzen nnd Blumen im eignen Verkaufsraum betrieben wird, so waren für diese gärtnerischen Ncbcngewcrbc nnd den Verkaufsraum die Fragen für Gewerbe treibende auf Seite 4 der Hanshaltungsliste zu be antworten. War in diesen gärtnerischen Neben gewerben mehr als eine Person beschäftigt, so war außerdem noch eine Gcwerbekarte anszufüllen. Berücksichtigung des Gesamtvcrhaltcns und der Gesamtumstände bei Prüsung des Vorliegens eines wichtigen Kündigungsgrundcs. Bei Prüfung der Frage, ob in bestimmten Einzelvorgängen ein wich tiger, die fristlose Entlassung rechtfertigender Kün digungsgrund lag, sind die Gesamtumstände und das Gesamtverhaltcn des Arbeitnehmers angemessen zn berücksichtigen. Dies kann dazu führen, daß auch eine vereinzelt unterlaufene Disziplinwidrigkeit als wichtiger Kündigungsgrund nicht in Betracht kommt, weil sie mir Rücksicht auf das Gc- samtverhalten, insbesondre sonstige langjährige gute Leistung nnd Führung öder wegen einer ge wissen Erregung entschuldbar war. (Urteil des Ar beitsgerichts Berlin vom 17. 10. 1933 Nr. 3 ^0 456/33). Nachträgliche Einklagung von Lohn- und Ge- haltsansprüchen nach vorzeitiger Entlassung. Schweigen des Arbeitnehmers bei vorzeitiger Ent lassung schließt sein Recht zur Einklagung des Lohns oder Gehalts bis zur ordnungsmäßigen (Vgl. Erläuternngen anf Seite 4 derHaushaltungs- lisle und auf Seite 1 der Gewerbekarte.)" Tb. Beispiel: Ein Gärtuer hat für gezahlte -e Steuern 100,— Ast Gutscheine erhalten. Der TOgSSspOgeN Steuergutscheinkurs betrug am 31. 12 1933 95,4 ^>. Einkommensteuerpflichtig sind' nur 95,40 Ast : 5 19,08 Ast. Zubeachten: Die Gemeindegrundstcuern (als Zuschläge zur staatlichen Grundsteuer) sowie die an Lie Landesgrundsteuer «»knüpfende Kirchensteuer werden nicht ermäßigt. Tie Verbuchung des Spendenscheins BuchführenLe Betriebe dürfen den Betrag des Spendenfcheins nicht als Werbungskosten (Ge schäftsunkosten) verbuchen. Der Spendenschein ist kein Wcrtpapicr (anders Ler Steuergutschein!); er kann daher auch nicht Anpassung der vermögenstcuer, Erbschafksteuer und Grunderwerb ¬ steuer an die seit drin 1.1. 1931 ein.qekrekenen Werirützgänge Da die an sich auf den 1. 1. 84 Einheits bewertung um 1 Jahr mnausgeschvben worden ist, beruht auch die Vermögenstcuer 1934 aus der Ver mögensbewertung nach dem Stande vom 1.1 1931. Seit diesem Tage sind in einer großen Zahl von Fällen erhebliche Vermogensveranderunzen, insbe sondre Vermögcnsrückgänge eingetreten. Die Be rücksichtigung aller Liefer Veränderungen durch eine Neufeststellung" Les Vermögens und eine „Neu- beranlagung" Ler Vermögenstcuer wurde wegen der großen Zahl Ler Fälle zu einer allgemeinen neuen Bewertung und Veranlagung gerührt haben. Den seit dem 1. 1. 31 eingetretenen Vermögens. ... «Sgängen war bei Ler Vermögenstcuer 1L-2 und marin Wichtige Folge der Spende und ihrer Verwen« 'Dung zur Ablösung verkürzter Steuern ist die G e- Währung von Straffreiheit für Steuer Zuwiderhandlungen, wenn der Spendenschein (ein- Verrechnung von Teilzahlungen des Arbeitgebers auf verschiedenartige sättige Arbeitnehmersorderun gen. Schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verschiedenartige fällige Beträge, so kann er bei Teilzahlungen gemäß 8 366 des Bürgerlichen Ge setzbuchs nach freiem Ermessen bestimmen, welche der verschiednen Arbeitnehmerforderungen mit der Teilzahlung ganz oder teilweise getilgt werden "sollen. Eine solche Bestimmung kann der Arbeit geber auch stillschweigend durch ein Gesamtverhal- ^ür^dw eigentliche Sieuerberechnung braucht der Gutsitzcin gcm. ' 34 Abs. 1 der StGuflchTB. mit nur einem Fünftel seines Kurswertes 31 12 eingesetzt werden, 10 daß,m Ausgabeiahr - - - -dieser Höhe Einkonimensteuer entstehen kann, S. 2510/32), Oie Verwendung des Spendenscheins (Freiwillige Spende zur Förderung Ler nationalen Arbeit) führen. Das gilt auch für Landwirte, die außer Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft andre Einkünfte erzielen und sür beide oder für sine von Liesen Einkommensarten Bücher 2. Bü°nichtbuchführenLen Steuerpflichtigen, die f-nH günstigeren^Lage Ler Vermögendes andre Umsätze und Einkünfte als Lie aus dem der Gesetzentwurf für La» Jahr 1934 von landwirtschaftlichen Betrieb nicht haben, ist >>-2 ab. das landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr (vom 1- 1- bis 30. 6 ) als Steuerabschnitt maß- gevetzh. mangels Zahlung oder Annahme protestiert wer den, so ist die Steuer zu entrichten, ehe die Zah lung oder Protestaufnahme stattfindet. (8 12 Abs. 3 Wechselsteuergesetz.) DK. Kündigung von Angestellten kurz vor Inkraft treten verlängerter Kündigungsfristen. Eine Kün digung kann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein, wenn sie ohne sachlichen Grund vom Arbeitgeber kurz vor dem Inkrafttreten län gerer Kündigungsfristen ausgesprochen worden ist, um das Inkrafttreten der längeren Kimdignng»- fristen arglistig zu vereiteln. Eine Nichtigkeit einer kurz vor Erlangung eines besseren Kündigungs schutzes ausgesprochenen Kündigung ist nicht gege ben wenn für die Kiiiidigui auscclchcmc nnn- kchaktliche Gründe vorlagen. (Urteil des Landes- - . arbeitsgerichts Berlin vom 5. 1. 192 ' Nr, 1012. Die nächste Nummer dieser Beilage erscheint am _ —s—, 1. Lenzing 1934, > verschiedne Zwecke verwenden; etwa z. T. auf Ein st, Steuer- kommensteuer und z. T. auf Landesgrundsteuer. „ . r« Beispiel: Der Spendenschein lautet auf schließlich^ Aufgeld!) auf mindestens 50 A Ler ver- 10.0,— Ast; dann kann der Spender den Schein Lem Finanzamt einreichen unL erklären, daß 50,— Ast vom Einkommen abgesetzt werden sollen. Auf seinen Antrag erhält er dann vom Finanzamt für Len Restbetrag von 50,— Ast einen Ersatz- Spendenschein, den er zur Ermäßigung der LanLes- grundsteuer verwenden kann.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)