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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 51.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193400002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19340000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 51.1934
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 2, 11. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 3, 18. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 4, 25. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 5, 1. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 6, 8. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 7, 15. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 8, 22. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 9, 1. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 10, 8. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 11, 15. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 12, 22. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 13, 29. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 14, 6. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 15, 12. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 16, 19. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 17, 26. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 18, 3. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 19, 11. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 20, 17. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 21, 25. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 22, 31. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 23, 7. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 24, 14. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 25, 21. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 26, 28. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 27, 5. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 28, 12. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 29, 19. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 30, 26. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 31, 2. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 32, 9. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 33, 16. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 34, 23. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 35, 30. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 36, 6. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 37, 13. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 38, 20. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 39, 27. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 40, 4. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 41, 11. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 43, 25. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 44, 1. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 45, 8. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 46, 15. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 47, 22. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 48, 29. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 49, 6. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 50, 13. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 51, 20. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 52, 27. Julmond (Dezember) -
-
Band
Band 51.1934
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Nummer 16 Latte bereit der Reichsarbeitsminiiter in einem satzsteuer auch keine Stundungszinsen mehr. Bei Arten Gegenwärtig erhebt das Reich folgende von Steuerzinsen: Stuudungszinscn Aufschubzinsen . Verzugszinsen . 5 N> . 12 lichcn Gerichte sowie allgemein für alle Ncchtsgc- bietc in dem mehrfach genannten Erlaß icstgclegt war, nämlich, das; für die Frage der Eingliederung des Gartenbaues in die Landmirtfchaf» lediglich die Natur des Betriebes als Statte der Urproduktion maßgebend ist und nicht etwa die Art der tech nischen BctrieSsfnhrung. Erlaß vom 2-5. 7. 1933 — IVa 127 38/83 —hin- gewiefen und gesagt: ,,Es ist nur erwünscht, daß dem R.V.A. möglichst bald in einem geeigneten Einzelrall Gelegenheit gegeben wird, zu der Ncchts- aufiaiiung des Rundschreibens vom 13. 5. 1933 Stellung zu nehmen". Wäre bereits vor der Acn- Auf die wichtigsten Bestimmungen des Stcucranpassungsgcietzes haben wir bereits in der Nartenbauwirtschaft Nr. 45/1931 (Steuer- und ar- beirsrechrlichc Rundschau) hiugewicscu. Im folgenden soll noch auf einige Aenderungen cingcgangcn lvcrdcn, die die Rcichsabgabeuvrdnuug durch das Stcucran'pafsungsgefctz erfahren hat. 1. Beirat beim Finanzamt an Stelle der bisherigen S t e u e r a u s s ch ü s s e. Zur Zeit bestehen bei den Finanzämtern so genannte Steucrausschüsse, deren Mitglieder ge- wäblr werden und die bei den Ausschußsitzungcn beschließende Stimme haben. Bei den Steuerausschüsscn handelt es sich um ein veraltetes Ucbcrbleibscl aus einer vergangenen Zeit, um ein Stück Parlamentarismus. Der nationalsozialistischen Weltanschauung ge mäß führt das StcucranpaMngsgesctz nunmehr auch bei den Finanzämtern den Führergrundsatz durch. An Stelle der bisherigen Wahl tritt jetzt die Be r u f u n g durch den Vorsteher des Finanzamtes. Ter Srcneransschuß mit be schließender Funktion wird ersetzt durch den Beirut beim Finanzamt, dem nur eine beratende Mit wirkung zusteht. Mitglieder des Beirates können nur solche Per sonen werden, die das 28. Lebensjahr vollendet haben, arischer Abstammung und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Tic Mitglieder des Beirates müssen im Bezirk des Finanzamtes wohnen, mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und in wirtschaftlichen Fragen erfahren sein. Sie müssen außerdem pünktliche Steuerzahler und dem Finanzamt als unbedingt steucrchrliche Volks genossen bekannt sein. Bei der Berufung in den Beirat hat der Vor- steher des Finanzamtes die Vorschläge der Wirt schaftszweige und der Berufsstände zu berück sichtigen, und zwar entsprechend der Bedeutung, die den einzelnen Wirtschaftszweigen in seinem Handelsbezirk zukommt. Außer den berufenen Mitgliedern gehört Ler Gemeindevorsteher dem Beirat kraft Amtes an. Wenn man auch heute sagen kann, daß die gärt nerische Rechtsfrage nunmehr als gelöst zu betrach ten ist, da sowohl die gesetzlichen Bestimmungen als mich ministeriellen Anweisungen eindeutig den Grundsatz ausgesprochen haben, daß die gesamte gärtnerische Urproduktion in die Rechtssphäre der Landwirtschaft gehört, so ist doch leider noch in vielen Fällen festzustellen, daß insbesondere die unteren Instanzen mit diesen allgemeinen Rechts grundsätzen noch nicht vertraut sind. Ein Beispiel dafür bildet die Entscheidung des Vcrsichernngs- amtes Heilsberg vom 22. 8. 1934, die wir nach stehend mit Enischeidungsgründen und unserer An merkung wiedergeben. Aenderungen der Reichsabgabenordnung durch das Eteueranpassungsgesetz Enlscheidungsgründe Die Verkäuferin G. ist am 1. Oktober 1927 bei dem Gärtnereibesitzer O. als Lehrmädchen einge treten und wird jetzt, nachdem sie eine 2jährige Lehrzeit durchgemacht hat, als Verkäuferin bc- schäfrigt. Auf Grund des Gesetzes über Aendcrun- gen der Arbeitslosenhilfe vom 22. September 1933 — R.G.Bl. I S. 636 —, in dem die Befreiung der Land- und Forjtwirstschaft von dec Arbeitslosen versicherung neu geregelt ist, hat O. die Befreiung der G. von der Nrbeiisloscnvcrstchcrung beantragt. Tie Ersatzkasse als Einzugsftcüe lehnt die Befrei ung mit der Begründung ab. daß die von G. in dem Gärtncrciberricbc geleistete Arbeit als eine landwirrschastliche Tätigkeit nicht anzusehcn ist. Hiergegen hat O. durch seinen Bcrufsvcrband die Entscheidung des VersickcrungSamtes angcrufen. Tas Arbeitsamt W. als das örtlich zuständige Ar- beiisamt, das zu der Streitsache gehört worden ist. hat Anerkennung der Arbeitslosenvcrsickcrungs- pklicht beantragt. Es hält den Gärtnercibetrieb als Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerberechts. Ter Gartenbaubetrieb von O. umfaßt einschl. rechnen sei, wenn die naturhafic Erzeugung gegen über der kunstmäßigen Arbeit zurücktritt, insbeson dere technische Einrichtungen, z. B. Treib- und Ge wächshäuser, Lem Betrieb das Gepräge geben. Ticse Entscheidung konnte aber für den vorliegen den Fall nicht hcrangezogen werden. Sie ist näm lich ergangen zum A.V.A.V.G. in seiner alten Fas sung, als die BcfreiungSvovfchrift des Gartenbaues von der Arbeitslosenversicherung noch nicht gesetz mäßig festgclcgt war, vielmehr in 8 70 A.V.A.V.G. lediglich die ArbeitslosenversichernngSfreiheit für die Landwirtschaft ausgesprochen war. Die Frage, inwieweit sich die Befreiung auch auf Gartenbau betriebe erstreckt, hatte der Gesetzgeber nicht aus drücklich geregelt. Maßgebend waren bis zum In krafttreten des Gesetzes über Aenderungen der Arbeitslosenhilfe vom 22. 9. 1933 die beiden grundsätzlichen Entschcidnnqen des NBA. vom 11. 3. 1932 lR.A.Bl. IV S. 167 — Spruchsenat für die Arbeitslosenversicherung) und die genannte Entscheidung vom 28. 6. 1932 (Bescklnßsenai). Tiefe Entscheidungen stehen im Widerspruch zu den Grundsätzen, die in anderen höchstrichterlichen Ent scheidungen fcstgelcgt waren lz. B. der Auffassung des Reichsfinanzhofes, des Preußischen Obervcr- walrnngsgcrichts usw.) und insbesondere auch zu der Rcchtsaunanung, die in dem gemeinsamen Er laß der vier Reich-Ministerien vom 13. 5. 1933 — l/ll — 262 — vertreten wird. Bei dem Erlaß voni 15. 5. 1933 handelt cs sich allerdings nicht um eine Rcchtsvcrordming, sondern um eine VcrwaltnngS- verordnung, die zwar die Verwaltungsbehörden bindet, an die aber die Gerichte nicht gebunden sind. Taher bestand auch trotz des Erlasses vom 15, 5. 1933 immer noch für das Sozialversiche- rungsrccht eine Reektsunsicherhcit, weil das R.V.A. derung des 8 70 Le. A.V.A.V.G. (durch Gesetz vom 22. 9. 1933) ein Fall erneut zur Entscheidung des R.V.A. gekommen, so hätte man damit rechnen dürfen, daß der Gerichtshof seinen bisherigen Rechtsstandpunkt mifgcgeben und ebenfalls die Anmerkung: Tic Entscheidung ist rechtlich Auffassung anerkannt hätte, die bereits für andere nicht haltbar. Das V. A. verneint die Arbeits- Rcchtszwcigc durch Entscheidung der höchstinstanz- losenversicherungsfrciheit mit der Begründung, daß der Betrieb O. als eine gewerbliche Gärt nerei anzusehcn sei. Diese Ansicht stützt sich auf die Entscheidung des R.V.A. vom 28. 6. 1932, m Ar. 3/32 B.S. — Amtliche Nachrichten — IV T. 450 —, in der ausgesprochen ist, daß ein Gar tenbaubetrieb der Landwirtschaft dann nicht zuzu- für das Svsialvcrsichcrungsrccht gesprochen hat. Es ist also nicht etwa so, wie das P.A. Hcilsbcrg nn- nchmcn will, dun die mehrfach genannten Entschei dungen des R.V.A. auch heute noch Anwendung sindcn müssen. Vielmehr ist die Abänderung des 8 70 A.V.A.V.G. gerade deshalb erfolgt, um die Rcchtsnnsichcrheit zu beseitigen, die durch die Ent scheidungen des R.V.A. in der Frage der Rechts» zugchörigkcit des Gartenbaues entstanden waren, und nm nunmehr auch für das Sozialvcrsicherungs- rccht endgültig durch Gesetz fcstzulegcn, daß die ge samte gärtnerische Urproduktion in die Rcchts- sphärc der Landwirtschaft gehört. Tas V.A. führt in seiner Entscheidung aus, die Tätigkeit der G. bestehe im Verkauf von Garten- baucrzeugnissen im Laden und auf den Wochen märkten sowie im Verpacken von Gartenbauerzeug nissen zum Versand. Tiefer Einwand will besagen, daß die G. keine gärtnerische Arbeit ausübe. Wir halten den Einwand nicht für stichhaltig: denn durch 8 70 A.V.A.V.G. wird jeder in einem gärt nerischen Betriebe beschäftigte Arbeitnehmer von der Arbeitslosenversicherung befreit. Tie bisher für die einzelnen Gruppen landwirtschaftlicher Arbeit nehmer bestehenden Befreiungs-Vorschriften sind da mit wcggefallcn. Es wird jetzt auch kein Unterschied mehr gemacht, ob die Beschäftigung ihrer Art nach als der Landwirtschaft bzw. dem Gartenbau eigen tümlich anzusehcn ist oder nicht, d. h. ob cine typisch landwirtschaftliche (gärtnerische) Arbeit vorliegt. Vielmehr ist jede in einem lnndwirtschnft- lichcn bzw. gärtnerischen Betriebe ausgcübte Tä tigkeit kraft Gesetzes arbeitslosenversicherungsfrci. Wohnhaus und Hofraum eine Fläche von 24 Mor gen. Davon werden etwa 20 Morgen mit Gemüse bepflanzt, 3 Morgen sind Wiese und dienen als Weide, etwa 7 Morgen werden zum Anbau von Kartoffeln und Getreide benutzt. Die eigentliche , . . .... - , ., Gärtnerei, um die es sich hier handelt, ist 3 bis stme bisherige RcchtsauMßung noch nicht amge- 4 Morgen groß. Von dieser Fläche werden rund acben Satte. Auf diesen unerfreulichen Zustand 600 qm für Gewächshäuser und rund 600 qm für — Glasbecte verwendet, in denen im allgemeinen Gartenbau und Arbeitslosenversicherung (Entsch. des Bors, des Beschlutzausschusses des V. A. Heilsberg bom 22. 8. 1934) geschränkt. Auf der anderen Seite bringt aber die Neu fassung auch eine nicht unbedeutende Erweiterung der Nachsolgchaftung. Bisher erstreckte sich die Rastung nur auf solche Steuern, ber denen nch die a Steuerpsliwt auf einen Betrieb gründet und auf bei der die Grundsteuer. Diem Beschränkung ist gefallen. Bevor das R.V.A. die Möglichkeit hatte, in einem neuen Fall seine bisherige Nechtsanffassung zn re vidieren, hat inzwischen § 70 A.V.A.V.G. durch das Gesetz über Aenderungen der Arbeitslosenhilfe enie neue Fassung erhalten, und auf Grund des 8 70 A.V.A.V.G. in seiner jetzigen Fassung ist der gesamte Gartenbau, d. h. die gärtnerische Urpro duktion von der Arbeitslosenversicherung bcfrcit. Tie gennnntcn Entscheidungen des R.V.A. sind da mit überholt und gegenstandslos geworden, da mm- mchr der Gesetzgeber das entscheidende Wort zn der Frage der Ncihtszugehörigkeit des Gartenbaues Topfpflanzen, Gemüse und Schnitiblumcn gezogen werden. Tcr Rest der Fläche dient der Blumen zucht. Tie verschiedenen Blumenartcn werden in kleineren Flächen gezogen, jede Sorte in einzelnen Beeten. Beregnungsanlagen fehlen. In den trocke nen Sommertagen werden die Beete gegossen. Tie Freiflächen stehen in Verbindung mit den GewächS- hauskulturen; teilweise werden auf ihnen Blumen gezüchtet, die sodann in den Gewächshäusern zur Entfaltung gebracht werden, teilweise werden in den Gewächshäusern gezogene Blumen zur Abhär tung auf Freibecten in Töpfen aufgestellt. Tic Er zeugnisse des Betriebes werden in zwei eigenen Läden und auf den Wochenmärktcn der Stadt Hcilsbcrg verkauft. Außerdem findet auch noch ein Versand von Gärtncrcicrzeugnisscn nach auswärts statt. In dem Betriebe waren im Frühjahr diese» Jahres 2 Gehilfen, 5 Lehrlinge und 2 Verkäufe rinnen und Binderinnen beschäftigt. Tie Gehilfen und die beiden weiblichen Kräfte haben ihren Be- rnf ordnungsmäßig erlernt und sind fachlich aus gebildet. Nach der neuen Fassung des 8 70 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitsloscnveisiiche- rung ist vcrsichcrungsfrci eine Beschäftigung in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Binnen fischerei einschließlich der Teichwirtschaft oder der Küstenfischerei. Zur. Landwirtschaft im Sinne des Gesetzes gehören Acker-, Garten-, Obst- und Wein bau, Wiesen- und Weidewirtschaft und die damit verbundene Tierzucht und Tiermästerei. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Gartenbau betriebe der Landwirtschaft zuzurechnen sind, hat das Reichsversicherungsamt bereits in seiner grund sätzlichen Entscheidung vom 25. 6. 1932 — Amt liche Nachrichten IV S. 450 — Stellung genom men. Nach dieser sind Gartenbaubetriebe der Land wirtschaft dann nicht zuzurechnen, wenn die natur hafte Erzeugung gegenüber der kunstmäßigen Ar- beit zurücktritt, insbesondere technische Einrichtun gen, z. B. Treib- und Gewächshäuser, dem Be triebe das Gepräge geben. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung ist der Gartenbaubetrieb des O. als eine gewerbliche Gärtnerei anzusehen nnd kann dabcr nicht zur Landwirtschaft gerechnet werden. In dem Gärt nereibetriebe werden in der Hauptsache Sträucher und Blumen in intensiver Form mit den neuzeit lichen gartenbautechnischen Mitteln gezogen, etwa ein Siebentel der Gesamtfläche ist zu Gewächs häusern und Glasbeeten ausgenutzt, ein Teil den Freifläche dient der vorbereitenden Aufzucht von Pflanzen für die Treibhäuser und der Fortzüch- tnng der Trcibhauskulturen. Die 30 Morgen, die O. neben der Gärtnerei besitzt und landwirtschaft lich genutzt werden, können dem gewerblichen Be triebe nicht das Gepräge eines landwirtschaftlichen Betriebes geben. Die Landwirtschaft wird von O. nur nebenbei betrieben. Ter Hauptbetrieb ist die Gärtnerei. In dieser wird ausschließlich gärtnerisch vorgebildctcs Personal beschäftigt. Die Verkäuferin G. wird nur im Gärtnercibetrieb beschäftigt. Nach ihrer Angabe besteht ihre Tätigkeit im Verkauf von Gärtnereierzeugnissen im Laden und auf den Wo chenmärktcn sowie im Verpacken von Gärtnerei erzeugnissen zum Versand. Da sie sonach in einem gewerblichen Gärtnercibctriebe beschäftigt wird und eine landwirtschaftliche Tätigkeit nicht ausübt, kann sie von der ArbrirsloserwersicheMtgs-flicht nicht befreit werden. anderen Sienern können dagegen Stundungszinscn erhoben werden. Ihre Höhe bestimmt das Finanz amt unter Berücksichtigung der Lage des Einzel salles. Mahngebühren nnd Vollstrcckungsgebühren werden weiterhin erhoben. Tas Reich zahlt keine Stcuerzinsen, weder bei Rückerstattung oder Vergütung noch bei Hinter legung baren Geldes. Die Beseitigung der Stcuerzinsen darf natürlich für den Steuerpflichtigen kein Anreiz werden, mit den Steuerzahlungen im Rückstand zu geraten. Gegen die lauen Steuerschuldner dürfte die Liste der säumigen Steuerzahler ihre Dienste tun. 3. Nachfolgehaftung. Nach der bisherigen Regelung (vgl. 8 116 RAO.) haftete der Erwerber eines Unternehmens für die laufenden und für die festgesetzten aber noch nicht entrichteten Steuern, soweit sich die Stenern ans den Betrieb des Unternehmens gründeten (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer usw.); die Haftung crstrccklc sich auch auf die Grundsteuer, cs sei denn, daß der Steuergegenstand in der Zwangs versteigerung erworben wurde. Für die Nachfolgchaltuug war cs gleichgültig, wie weit die Steuerrückstäude zurücklagcu. Vor aussetzung war nur, daß die Steuern noch nicht verjährt waren. (Verjährungsfrist bei Umsatz- und Gewerbesteuer regelmäßig sünf Jahre, bei hinterzogenen Steuerbeträgcn zehn Jahre.) Einzel heiten über die bisherige Regelung der Nachfolge- Haltung haben wir in Gartcnbauwirtschast Nr.39/1934 (Steuer- und arbcitsrcchtlichc Rundschau) be handelt (vgl. Art. Haftung des Erwerbers für die Stcuerrückjtände seines Ncchtsvorgängers). Nach der Neufassung der Rcichsabgabenordnung durch das Steueranvassungsgcsctz haftet der Er werber nur für diejenigen Steuern, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Ilcber- eignung liegenden Stcuerabschnittcs oder Kalender jahres entfallen. Die Haftung greift nickt Platz bei Erwerben im Konkursverfahren. ßer Grnndsteuer entfällt die Haftung außerdem beim Erwerb im Zwangsversteigerungsverjahren Da- mit wird die Nachfolgehastung wesentlich cm- Ab 1 1 1935 werden bei Rcichsstcuern weder insbesondere auch die Einkommensteuer, Körver« schaststcuer, Vermögenstcuer, sowie den Steuerabzug vom Arbeitslohn. 4. Personenstandsaufnahme und Meldepflicht. Tie Pcrsoncnstandsaufnahme war bisher in den Ausführungsbestimmungcn zum Einkommen steuergesetz geregelt. Ta die Personcnstands- aufnahme aber nicht nur den Zwecken der Ein kommensteuer dient, sind die Bestimmungen jetzt in die Rcichsabgabenordnung (als 8 165—1656) Übernommen . Neu ist die Bestimmung, daß die Verpflichtung zn einer polizeilichen Meldung auch im Interesse der Besteuerung zu erfüllen ist. Zuwiderhandlung gegen polizeiliche Meldepflicht wird dagegen als Steucrzuwidcrhandlung im Sinne des Steuerstraf rechts geahndet (165 c). 8 1656 bringt eine steuerliche Meldepflicht für die Eröffnung von landwirtfchafilichen oder ge werblichen Betrieben, sowie für die Eröffnung einer Bctricbsstältc. Nichtnatürliche Personen (A.-G,, G. m. b. H., OAG.) haben außerdem dem Finanz amt alle Ergebnisse zu melden, die eine persönliche Steuerpflicht (steuer vom Einkommen, vom Er. trag, vom Vermögen und vom Umsatz) begründen, ändern oder beendigen. 6. Offenlegung der Einheitswerte. Tie Einheits-Werte der landwirtschaftlick-gärtne- rischcn Betriebe, der Grundstücke und Betriebs, grundstücke wurden gemäß 8 221 RAO. bisher nickt mehr durch besonderen schriftlichen Besckeid bekanntgegcbcn, sondern offengclegt. Diese Vor« sckrift ist durch 8 21 Ziffer 1 Sleucranvassttngs- gcsctz aufgehoben, so daß künftig eine Bekanntgabe der Einheits-Werte erfolgt. Steuerfreiheit von Weihnachtsgratifikationen 1934 Ter Reicksminister der Finanzen hat durch Er. laß vom 30. 11. 1934 bestimmt, daß ein« malige Zuwendungen zu Weih, nackten, gleichviel, ob sie in bar oder in Sachen gewährt werden, von der Lohnsteuer, Abgabe zur Arbeitslosenhilfe, Ehe st ands Hilfe der Ledigen und der Schenkungsteiler frei sein sollen, wenn solgendc Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Tic einmalige Zuwendung mutz im Julmond (Tezcmbcr) gegeben werden. 2. Sic muß über den vertraglich (tariflich!) ge. zahlten Arbeitslohn hinaus gewährt werden. Für Weihnachtsgratifikationen, die auf Grund des Arbcirsvertrages oder der Tarifordnung gewährt werden in üsfc n, kommt die Steuer freiheit nicht in Anwendung. 3. Tie Steuerfreiheit gilt nur für Arbeitnehmer, deren vereinbarter Arbeitslohn nicht mehr als 8600 Dk jährlich beträgt. Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen Tis Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen wurde nach Len bisherigen Bestimmungen nur ge währt, wenn der Steuerpflichtige den neuen Gegenstand vor dem 1. 1. 1935 angeschafft oder hergestcllt hat. Als Anfchaffung gilt hierbei nickt die Bestellung, sondern die Lieferung des Gegen standes. Durch Verordnung vom 8. 11. 1934 ist bestimmt worden, daß Lie Vorschriften des Gesetzes über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen für die Ein kommensteuer, Körperschaftsteucr und Gewerbe steuer auch daun anzuwendcn sind, wenn der Auf trag auf Lieferung des Ersatzgcgcnstandes vor dem 1. 1. 1935 erteilt wird und die Lieferung vor Lem 1. 4. 1935 erfolgt. Lohnsteuerermätzigung Spätestens in diesem Monat muß der Arbeit nehmer prüfen, ob er beim Finanzamt einen An trag dahingehend stellen mutz, datz auf lemer Stcuerkarre eine Steuerermässigung vermerkt wird. Auch das neue Recht kennt eine nachträgliche Er stattung der Lohnsteuer nicht. Ter Arbeitnehmer muß daher noch vor Beginn des neuen Jahres Erhöhung des steuerfreien Teiles beantragen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. In der neuen Lohnjteuertabcllc, die ab 1. 1. 1935 gilt, sind die normalen Werbungskosten und Sonderausgaben (früher Sonderlmstungen) be- rcits berücksichtigt. Beträgt dre Summe der Wer- buugskosten und Sondausgaben nachweislich monatlich mehr als 40 Alk fo muß em Antrag beim Finanzamt gestellt werden Hier Md alw besonders auch Beitrage zu Lebensverircherungen seit dem neuen Einkommensteuergesetz — Beiträge zu Bausparkassen zu berücksichtigen. Ferner ist der Antrag immer zu stellen, wenn der Lohnstcuerpflichtige eine Hausgehilfin hat; penn für diese werden allein monatlich SO steuerfrei gelassen. Berichtigung von Grundstücks- ! bewertungsgrundlagen 1935 Wenn nach dem 10. 10. 1934 und nach Len Anlagen zur Hausliste an Las Finanzamt eine Mietänderung eiutritt, die spätestens am 1. 1. 1935 in Kraft tritt, so muß Ler Hausbesitzer dies Lem Finanzamt nachträglich Mitteilen (als Er gänzung der Haussragebogcn). Dies gilt sowohl, wennn die Miete sich erhöht, als auch, wenn sie ermäßigt wird. Wenn bei Abgabe der Anlagen an das Finanz amt bereits feststeht, daß sich die Jahrcsrohmiete spätestens am 1. 1. 1935 ändert, so sind beide Mietwcrte anzugcben (die jetzige AahresroHmietr und Lie neue Jahrcsrohmiete^, ,
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