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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 51.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193400002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19340000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 51.1934
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 2, 11. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 3, 18. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 4, 25. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 5, 1. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 6, 8. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 7, 15. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 8, 22. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 9, 1. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 10, 8. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 11, 15. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 12, 22. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 13, 29. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 14, 6. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 15, 12. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 16, 19. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 17, 26. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 18, 3. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 19, 11. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 20, 17. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 21, 25. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 22, 31. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 23, 7. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 24, 14. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 25, 21. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 26, 28. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 27, 5. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 28, 12. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 29, 19. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 30, 26. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 31, 2. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 32, 9. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 33, 16. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 34, 23. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 35, 30. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 36, 6. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 37, 13. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 38, 20. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 39, 27. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 40, 4. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 41, 11. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 43, 25. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 44, 1. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 45, 8. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 46, 15. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 47, 22. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 48, 29. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 49, 6. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 50, 13. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 51, 20. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 52, 27. Julmond (Dezember) -
-
Band
Band 51.1934
-
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- Gartenbauwirtschaft
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Gärtnerkrankerlkaffe und Reichsnährstand Denn der Gartenbau ist gewillt, Ihnen die Gefolgt ,ls lagerfähig", so gilt von derartigen reklametech weisen. Ob dies auf dein Grund und Boden des nuar RGBl. Absahreglung auch für Spargel Der Rekchsbeauftragte für die Regelung des M- satzes von Gartenbauerzeugnissen hatte zum 27. 11, Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hoch- gifiigen Stoffen. Vom 46. November 4934 Auf Grund der Verordnung über die Schädlings bekämpfung mit hochgiftigen Stossen vom 29. Ja- nrtuereibcjitzer schreibt: „Meine Firma ist beson ders preiswert", so ist diese Ankündigung unklar und deshalb unzulässig. Vielmehr muß derjenige, der sich derartiger Werbetexte bedient, nunmehr die Gründe für seine besonders günstige Preisstellung mitteilen. Gleiches gilt für Anzeigen und Ankündi gungen, die auf ein Sonderangebot Hinzielen. Die neue Vorschrift der 7. Bekanntmachung will über die Möglichkeit von Irreführungen hinaus mit einem vielfach in der Werbung ausgebildeten Miß stand brechen, der früher durch unwahre Ankündi gungen über Gelegenheitskäufe hervorgerufen wurde. Das Prinzip der Rcklamewahrhcit gilt selbstver ständlich auch für die Außenwerbung, die der In haber eines Gartenbaubetriebs betreibt. Nach wie Stolz thronen sie auf ihrem Gesetzbuch, das ihnen „Unabhängigkeit" sichert, das ihnen einen Schutz wall bietet —- wie lange noch? — gegen den ewig einflußhungrigen Beruf, dem man doch auch ohne diesen Einfluß dienen kann. — „Selbstverständlich sind wir zur engsten Zusammenarbeit bereit", „jeder zeit nehmen wir eure Förderung gern in Anspruch, eignen Leistung", wie ihn das Gesetz vorschreibt, nicht verletzt wird. Die Beschränkungen, die das neue Gesetz hinsichtlich des Plakatanschlags getroffen hat, sollen vornehmlich dazu dienen, den wilden Plakatanschlag, wie man ihn früher recht oft fand, die Gewährung besondrer Vorteile in der Preisstel lung und in der Zubilligung von Lieferungsvergün- stigungen so klar gehalten sein müssen, daß jede Irreführung ausgeschlossen ist. Wenn z. B. ein schäft zu versagen, wenn Sie sich weiterhin weigern, dem Reichsnährstand das ihm zukommende Mitwir kungsrecht zu versagen. Hören Sie, was der Reichs nährstand von den Landkrankenkassen verlangt, und überlegen Sie rechtzeitig, wie Sie — auch ohne durch Gesetz dazu gezwungen zu sein — freiwillig eine gleiche Haltung erkennen lassen. In dem Hauptblatt des Reichsnährstands, der „Nationalsozialistischen Landpost", Folge 41 vom 12. Gilbhard 1934 heißt es in einem dort veröffent lichten Aufsatz „Was muß der Reichsnährstand von seinen Landkrankenkassen erwarten?" u. a. zum Schluß: „Sie (die Landkrankenkassen) werden auch in Zu kunft sich mit dem Reichsnährstand und seinen Zie len eins fühlen. Notwendig ist dabei aber, daß die enge Verbindung zwischen den Gliederungen des Reichsnährstandes und den Landkrankenkassen her vortritt. Der Kreisbauernführer und der Leiter der Landkrankenkaffen müffen ebenso wie in der Pro vinz und in den Ländern der Lpndesbauernführer mit den entsprechenden Gliederungen der Land krankenkaffen und der Reichsverband der Landkran kenkassen mit dem Reichsnährstand Hand in Hand miteinander arbeiten und somit alle ihre Kraft ein- Gartenbaubetriebs Erzeugnisse anbietet, gleich, ob durch Wort, Schrift, Bild u. dgl., so hat er immer darauf zu achten, daß die Art seiner Ankündigung mit der von ihm augcbotenen Leistung überein stimmt. Wenn er z. B. Myosotis irgendeiner be kannten Sorte erster Qualität anpreist, so darf es sich bei der angepriescnen Ware nicht um eine solche nur mittlerer Güte handeln. Wenn er schreibt: „Meine Blumen sind die besten oder wohlfeilsten" in einem bestimmten Bezirk, so wird es ihm im allgemeinen schwer fallen, den Nachweis für die un bedingte Richtigkeit seiner Behauptung zu erbrin gen. 'Oder wenn er die Erzeugnisse als hervor ragend bezeichnet, dann muß sich das Publikum in jeder Beziehung darauf verlaffen können, daß seine Ankündigung mit der wirklichen Sachlage überein stimmt. Bezeichnet er z. B. Aepfel als „ausgesuchte Qualität", oder als „bewährteste Sorte", oder als und Fricdhofsbeamten und ihre Wertigkeit zu allen anderen technischen Bcamteuspartcn gesichert mit den Arbeiten des Reichsnährstandes empfehlen. Vielleicht läuft es Ihnen dabei kalt über den Rücken, wenn Sie seine Komvromißlosigkcit und Unabweis- beauftragtcn Sonderbearbeiter für die Spargel absatzregelung eingesetzt. uen Vorteil lernen können, wie man sich als ver antwortliche Männer eines berufsnahen Instituts dem Lieruf gegenüber einzustellen hat. Dann hätten Sie nicht gedacht, das Gesek vom 5. 7. 1934 ist für unsere Stellung -zum Reichsnähr stand bzw. Gartenbau ohne Bedeutung, sondern hät ten sich überlegt, daß eine ähnliche Verankerung, wie sie zwischen Reichsnährstand und Landkranken kassen erfolgt ist, auch für Sie zeitgemäß gewesen wäre. Oder glauben Sie, ewig hinter der Zwei- Stunden-Zone' Ihr Dasein fristen zu können? Wir können Ihnen nur eine eingehende Beschäftigung 1919 (Reichsgesetzbl. S. 165) wird lt. I, Nr. 130 verordnet: 8 1 sation des Reichsnährstandes." Das und nicht weniger verlangen die Gärtner auch von ihrer Krankenkaffe und hassen, daß sich der Vorstand der Gärtnerkrankenkaffe Hamburg. bald auf die veränderten Verhältnisse besinnt und seinen Widerstand gegen eine entscheidende Mitwirkung des Reichsnährstandes endlich aufgibt. —t. Erläuterungen sür die Werbung in der Gartenbauwirtschast Von Rechtsanwalt Or. jur. kkan8 Lulemsnn. Düsseldorf Das Werbegesetz stellt' die gesamte deutsche Wirtschastswerbung, also jede Werbung, die der Förderung des Geschäftsbetriebs dftnt, unter die Aussicht des Werberats der Deutschen Wirtschaft. Wie im einzelnen die Wirtschaftswerbung durchge führt wird, ist gleichgültig. Die Anzeige, der Pa pieranschlag, die Werbung durch Geschäftsbriefe, ja selbst die mündliche Anpreisung gehört hierher. Der Werberat hat eine Reihe von Richtlinien erlaßen, nach denen jede Ausübung der Wirtschaftswerbung heute und in Zukunft zu gestalten ist. Es ist in erster Linie das Prinzip der Neklamewahrhcit, welches unsrer neuen Werbegesetzgebung seine cha rakteristischen Merkmale verleiht. Wie die Wirt schaftswerbuna auch im einzelnen Fall durchgeführt werden mag, immer ist erforderlich, daß sie sich dem autoritären Willen des Staates in jeder Be ziehung unterwirft. Es ist an und für sich Zweck einer jeden Werbung, die Vorteile der eignen Lei stung hervorzuheben. Unter den Richtlinien des neuen Werbegcsetzes darf diese Hervorhebung jedoch nur eine solche sein, die in Anpassung an das Gebot der Werbewahrheit mit der ohjektiven Sachlage unzugängliche Lebensstätte seines Geschlechtes, also nicht nur allein die seiner Familie. Das Odal des Bauern — sein unbelaftbarer, unteilbarer, unverpfändbarer und unverkäuf licher Hof ist im Sinne der Odalsverfassung (vergleiche das Reichserbhofgesetz) somit jeg lichem kapitalistischem Einfluß entzogen und dem Volk in seiner Ganzheit dadurch als Lebensgrundlage erhalten. Der Bauer gibt ja nicht allein das Korn seiner Aecker der Nation — er gibt im weitaus stärkeren Maße seinem Volke immer wieder gesundes Blut. Der Bauer ist so auf seinen Odalshöfen die Wurzelstätte der Nation in ihrem Lebensraum. Im Sinne dieses kurzen Aufrisses über die Bedeutung des Odals entwickelte der Reichs bauerntag in Goslar alle einzelnen Vorträge aus diesem großen, tragenden Gedanken heraus. Die Odalshöfe des deutschen Bauerntunis sind lebensgesetzliche und wirtschaftliche Einhei ten; sie bedeuten eine sichere Gewähr für alle Maßnahmen des Staates, die aus dem Bauern tum heraus eine Entscheidung verlangen. Goslar hat aber außerdem erkennen lassen, wie stark dieser Odalsgedanke auch die bäuer liche Ueberlieferung ini Hinblick auf Sitte und Brauchtum sichert, und somit das lebendige, kul- turgestalten-de Leben ebenso betrifft, als die Rechtsgrundlage des Verhältnisses zwischen Mensch und Boden gleich wie die Wirtschafts führung des Erbhofes. Einige treffende Worte aus dem großen Laien festspiel: „Der Erde Recht", das als gewaltige Kulturkundgebung die Arbeitstagungen Gos lars beschloß, möchte ich hier zum Schluß an- sühren. Sie lassen auch da klar jenen Gedanken erkennen, der wie ein inneres Gesetz alles Han deln im Hinblick aus das Bauerntum beherrscht. Diese Worte lauten: „Das Recht, das war, eh' das Gesetz entstand, das Achtung, Ehrfurcht, Glaube, Sitte uns befahl, eh' Menschen Sinnen Worte dafür fand, das Recht, das auch den Stärksten meiner Väter in die Knie zwang, wenn ihm auch nur im Denken jener Eid' zerrann, das Recht, das Blut und Boden unlösbar verband, dies Erdenrecht, dies Bauernrecht. . ." regung, Phantasie oder sonstwie in geistreicher und lebendiger Ansdrucksweise die Aufmerksamkeit des Publikums zu gewinnen suchen, sie darf aber nicht derartig gestaltet sein, daß durch sie eine Täuschung Betriebs selbst geschieht oder an der Verkaufsstelle über die geschäftlichen Leistungen des Anbietenden desselben, z. B. in einem Laden, ist gleichgültig, da begründet' wird. Wenn z. B. der Inhaber emes in jedem dieser Fälle der Begriff de. „Stätte der ob es unmißverständlich ist und nicht falsche Vor stellungen erweckt. In Anlehnung an die frühere Rechtsprechung kommt es dabei nicht daranf an, ob der Werbende böswillig gehandelt hat, sondern es genügt schon die objektiv unrichtige Reklame, welche geeignet ist, fälschlicherweise ein besonders günstiges Angebot vorzutäuschen. Nach wie vor soll die Re klame Raum lassen für die Erfindungsgabe und die Geschicklichkeit eines Werbungtreibenden; sie soll auch im Zusammenhang mit Ueberraschung, Än- aber darüber hinaus — —. Ö nein, das würde wider unseren heiligen Paragraphen sein, der uns auch im Zeichen des Flugzeugs und des Schienen zepps satzungsgemäß immer noch vor jenen Geistern schützt, die weiter als im zweistündigen Umkreis wohnen. Und dann, es geht ja viel, viel besser, wenn wir so unter uns bleiben. Wir find doch immerguteNationalsozialisten gewesen,und das sollte euch genügen. Und dann, wenn ihr Mitarbeiten wollt, dann kommen auch die und die und die Or ganisationen." So hörten wir es bis in die jüngste Zeit von Hamburg. Nein, die anderen kommen nicht mehr; denn nun sind alle Gärtner, auch die Gärt nereigehilfen und Gärtnereiarbeiter, für die ihr zu arbeiten habt, im Reichsnährstand vereinigt! Wißt ihr, wer das ist? Manchmal haben wir den Ein druck, als ob ihr euch so hinter der Zwei-Stunden- Zone satzungsgemäß verschanzt hieltet, daß ihr gar nicht gemerkt hättet, daß wir nun seit einem Jahr einen Reichsnährstand haben, der sich noch mehr um seine Glieder kümmert, als es die alten Ver bände taten oder tun konnten. Und denkt euch mal, ihr Herren von der Gärtnerkrankenkaffe, daß er auch an euch ein sehr, sehr starkes Interesse hat! — Gewiß, wir kennen schon eure Antwort: „Ersatz kaffe", „Verein auf Gegenseitigkeit", unabhängig! — frei! Aber, meine Herren, wenn Sie sich mal ! Organisation -er Garien- und Frie-Hofs-Beamten Wenn die Garten- und Friedbofsbeamten in den letzten Monaten wenig oder nichts von ihrer Or ganisations-Zugehörigkeit, vor allem aber nichts über ihre berufliche Vertretung erfuhren, so lag dieses daran, daß alle diese Tinge erst heranreisen mußten. Tie Frage, ob die Gartenbau- und Fried hofsbeamten zum Reichsnährstand oder zum Reichs bund der Deutschen Beamten zählen, ist mit Ver fügung von höchster Stelle eindeutig entschieden. Der Beamte ist auf Grund seiner Stellung und Verpflichtung zum Staat in erster Linie Beamter und dann erst Techniker oder dcrgl. Seine Grund organisation ist deshalb der RDB. — Au- diesem Grunde sind ja auch schon alle bcamreten Kollegen auf Einwirken der Fachgruppe Behördeugartcnban sowie des Verbandes der Fricdhojsbcmmen in den RTB. eingetretcn, um schon rein aus pouttpLeu Gründen vom RTB. erfaßt zu jein. Um die Lon» derbelange der technischen Beamten zu behandeln, und letztere als solche zur Mitarbeit an.den großen Aufgalum im deutschen Staat heranzuziehen, sind im RDB. fogenannte technische Ausschüsse gebildet, in denen die besonderen Aufgaben der technischen Beamten festgelegt bzw. ihre Mitarbeit zusammen gefaßt wird. Diese technischen Ausschüsse sind nicht nur in der Leitung des RDB. gebildet, sondern setzen sich im Gau und Kreis, bzw. in der Orts gruppe — je nach Notwendigkeit — zusammen. Der Vorsitzende des Ausschusses der technischen Beamten, Pg. Haesner, München, hat Pg. Balke, Stadtgartendirektor in Dresden, zum Sachbearbeiter der Gartenbau- und FriedhofÄ- amten ernannt, so daß die Mitarbeit der GarM schastswerbung empsindlich trifft. Auch ist immer zu beachten, daß ein Wettbewerber, der sich durch unzulässige Werbung seines Konkurrenten getroffen fühlt, die Möglichkeit hat, den Konkurrenten auf den Verstoß gegen die Richtlinien aufmerksam zu , ... machen. Auch kann er sich an den zuständigen Vcr- ist. Wenn auch die Garten- und Fricdhofsbeamten band wenden, der von sich aus die fragliche Firma im Verhältnis zu den übrigen technischen Beamten bewegt, die unzulässige Reklame zu unterlassen, zahlenmäßig gering sind, so ist dieses nicht maß- Bleibt auch dieser Weg erfolglos, dann kann der gebend, sondern die Regsamkeit zur Mitarbeit und Wettbewerber oder der in Frage kommende Ver- das Erkennen der großen Aufgaben, die gerade band gegen die fragliche werbeuntreue Firma ledig- dem technischen Beamten kn Voll und Staat gestellt lich den Werberat mittels einer Eingabe um ein werden, sind ausschlaggebend. Gewährung der SO-Kilomeier- Freizone tm Gebiet der Landes- bauernschafi Sachsen-Anhalt nicht mehr gestattet Tie Mitglieder des ehemaligen Bundes deutscher Baumschulenbeiitzer (BdB.) sind an die Gewäh rung der Sv-Kilometer-Freizone gewöhnt gewesen. Die gesetzliche Regelung der Preise, Preisspannen, Qualitätsbezeichnungen und Lieserungsbestimmun- gen für Baumschulevzeugnisse schreibt dagegen vor, daß die Preise ab Baumschule gelten und Fracht, Verpackung, Anfuhr usw. besonders berech net werden mimen. Da sich hieraus Unstimmigkei ten ergeben haben, hat der Landesfachwart für Baumschule der Landesbauernschaft Sachsen/An- halt, Paul Bittkau, Stendal (Alrmark), in der Sitzung der Fachgruppe Baumschule der Landes bauernschaft Sachsen/Anhalt am 14. 10. 1934 alle Fachgruvpenmitglieder dahingehend unterrichtet, daß die Gewährung der SO-Kilometer-Freizöne als Unrerbietung behandelt wird. Baumschulen, die ihren Wohnsitz in einer ande ren Lapdesbauernschaft haben, müssen bei Liefe rungen nach Sachjcn/AnHatt diese Bestimmung- ebenfalls beachten. setzen zum Wohle des Landvolkes. Den Organen des Reichsnährstandes gebührt ständige Unterrich- Zeit genommen hätten, über Ihre zweistündige Zone tung über alle Vorgänge in den bezüglichen Orga- hinwegzuhorchen, dann hätten Sie zu Ihrem cige-. nisationcn der.Landkrankenkassen (Landkrankenkasse — Krcisbauernschaft — Landesverband -Landes- banernschaft — Reichsverband — Reichsnahrstavd) und Zuziehung zu den Sitzungen dieser Organisa tionen auch bei wichtigen Entschlüssen, den Organen der Landkrankenkaffen das gleiche in der Organi- Etnschreiten ersuchen. Weün auch der Werberat nicht verpflichtet ist, ans eine derartige Eingabe hin zu reagieren, da immerhin Fälle gegeben sein kön nen, wo private Wettbewerbsimereffen leicht zu einer voreiligen Anzeige verleiten können, so muß doch nachträglich darauf aufmerksam gemacht wer den, daß der Werberat der deutschen Wirtschaft be reits in mehreren Fällen solchen Firmen die Aus übung der Wirtschaftswerbung untersagt hat, die gegen das Prinzip der Reklamewahrhei't verstoßen Haven. Der Werberat der deutschen Wirtschaft wird darauf achten, daß das Ordnungsprinzip des neuen Staats auch auf dem Gebiet des Werbewesens voll und ganz durchgeführt wird. Die neue deutsche Wirtschaftswerbung darf heute einzig und allein nur noch von dem Prinzip des Leistungswett bewerbs beherrscht sein, und alle Bestrebungen, die geeignet sind, diesen Grundsatz zu verwässern, sind unzulässig und können als Strafe die angedrohte Entziehung der Genehmigung im Gefolge haben. nischen Ausdrücken Has gleiche wie bei den oben an- zwecke das Schaufenster eines Gürtners in Anspruch geführten Beispielen. Derartige reklametechnische nehmen will u. dgl. Diese Beschränkungen gellen Ausdrücke müssen in jeder Beziehung einer objek- jedoch nur für die Wirtschaftswerbung, so daß eine tiven Beweisführung standhalten, wenn der Ans- Werbung für politische oder sportliche Zwecke, inso- über der Wirtschaftswerbung nicht Gefahr laufen fern in dieser Hinsicht die ideellen Interessen derart will, daß ihm die vorerst allgemein erteilte Geneh- überwiegen, daß die geschäftlichen zurücktreten, von migung zur Ausübung der Wirtschaftswerbung den Bestimmungen des neuen Werbegcsetzes über nachträglich entzogen wird, lleberdies weist der Haupt nicht betroffen wird. Solche Papicranshänge Werberat in seiner Bekanntmachung vom 21. 3. und Plakatanschläge können nach wie vor wie bis- 1934 daraus hin, daß die Behauptungen über her üblich in der jeweilig zweckmäßigen Form an- " " ' ' " gebracht werden. < Der Werberat der deutschen Wirtschaft hat die Entziehung der Genehmigung misdrücklich jedem Wirtschaftswerbenden gegenüber angedroht, der sich Verstöße gegen die Richtlinien des Werberats zu schulden kommen läßt. Diese Entziehung geschieht durch einfachen Bescheid, gegen welchen nur das Rechtsmittel der Nachprüfung der Entscheidung durch den Werberat selbst gegeben ist. Da die Behältnis eine genaue, leicht verständliche und befolgbare Anweisung für die Herstellung der im 8 l vorgeschriebenen Verdünnung der Spritzbrühen und ein Abdruck der vom Reichs- gcsundheflsamt gemeinsam mit der Biologi schen Reichsanstalt sür Land- und Forstwirt schaft aufgestellten Vorsichtsmaßnahmen über geben werden." 8 2 Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Okto ber 1934 in Kraft. Berlin, den 16. November 1934. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft Im Auftrag: iAoritr. Der Reichsminister des Innern Im Auftrag: Or. Qütt. zu unterbinden. Es kann also einem Gärtner, der gleichzeitig Ladeninhabcr ist, nicht verboten werden, in seinem Geschäftsraum Plakatanschläge anzubrin gen, die auf die in seinem Laden gehandelten Waren oder auf seine Leistungen Hinweisen. Das Schaufenster soll im allgemeinen nicht als Plakat- anschlagsläche benutzt werden, da sein eigentlicher Zweck dem Durchblick dient. Jedoch hat es der Werberat jedem Werbungtreibenden selbst überlas sen, ob er sein Schaufenster für Eigenwerbung in Anspruch nehmen will oder nicht. Immer ist es jedoch verboten, das Schaufenster für branchefremde Werbung zur Verfügung zu stellen, also z. B. für ein Bergnügungsinstitut, das für seine Reklame- Wirtschastswerbung auch im Gartenbau heute nicht Mehr hinweggedacht werden kann, ja sogar vielfach lebensnotwendig ist, kann man somit auch leicht verstehen, daß die Entziehung der Genehmi gung ein sehr wirkungsvolles Mittel des deutschen Werberats darstellt und den Ausüber der Wirt- Dem § 6 der Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 17. Juli 1934 (Reichs- gesctzbl. I,'S. 712) wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) Arsenhaltige Verbindungen und deren Zubereitungen, die vor dem 1. August 1934 hergestellt und verpackt worden sind, dürfen für Zwecke der Bekämpfung tierischer und Pflanz licher Schädlinge in der Zeit vom 1. Oktober 1934 bis 31. Mai 1935 verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn dem Abnehmer gleichzeitig mit der Packung oder dem vor ist es dem Gartenbauer erlaubt, an der „Stätte der eignen Leistung" im Sinn der Ziffer 10a der 2. Bekanntmachung Papieranschläge anzubringen, die auf seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hin- 1934 die Gebietsbeauftragten jener Landesbauern schaften, in deren Gebiet der Spargelbau eine be sondere Rolle spielt, zu einer Aussprache über die Abjatzregeluna von Spargel im Jahre 1935 nach Frankfurt (Main) zusammengerufen, an der auch Vertreter der Hauptabteilungen II, III und IV des Reichsnährstandes sowie der Gemüseverwertungs- industrie teilnahmen. Uebereinstimmend herrschte die Ansicht, daß zwar zur Zeit lein Ueberaubau vorläge, daß aber nur durch eine bessere Verteilung der anfallenden Ernte mengen auf die Gesamtheit der Märkte eine dem Erzeuger wie dem Verbraucher gerecht werdende Absatzlage geschaffen werden könne. Dementspre chend wurde vom Reichsbeaustragten Anweisung er teilt, die entsprechenden Vorbereitungen für die Schaffung von Ortssammeistellen und Bezirksver triebsstellen zu treffen, wobei als Ziel gestellt wurde, geschloffene Anbauräume mit entsprechenden Verbrauchsräumen in Verbindung zu bringen. Vorbedingung hierzu sind einheitliche Sortierung und Verpackung. Bei der Sortierungssrage ist vor- gesehen, Sorticrungsbestimmungen zu schaffen, die sowohl für die Frischmnrktbelieserung wie sür die Verwertungsindustrie-Belieserung einheitlich sind. Das Anbau-Vertragsversahren mit der Verwer tungsindustrie bleibt erhalten. Soweit von der In dustrie der Frischmarkt versorgt wird, wird sie sich den gleichen Vorschriften zu fügen haben, wie sie .... , allgemein für die Frischmarktbelieferung vorgesehen barkeit vertpuren! Einmal werden auch Sie vor werden. Sogenannte Lieferverträge zwischen ein- die Frage gestellt, ob Sie in i t dein Reichsnährstand ,^ir Anbauern und Händlern werden nicht zuge leben oder ohne ihn den Laden schließen wollen. Soweit erforderlich, werden von den Gebiets- übereinstimmt. Bereits früher legte die höchstrichterliche Recht sprechung einen strengen Maßstab an Ankündigun gen, die auf eine besondre Vorzugsleistung hin wiesen. Z. B. durften Ausdrücke, wie „die erste, dis beste Ware" nur verwandt werden, wenn die ange kündigte Ware oder Leistung wirklich die zugesicher ten Eigenschaften besaß. Die frühere Rechtsauffas sung litt jedoch an dem Mangel, daß sie gewisse Uebcrtreibungen in der Werbung zuließ; sie vertrat die Auffassung, daß sich der Verkehr auf dem Gebiet des Werbewesens an gewiße llebertreibungen ge wöhnt hat, die vom Publikum leicht als solche zu erkennen sind und deshalb nicht ernst genommen werden. Das neue Werbcrecht jedoch läßt keinerlei Abweichungen von dem Prinzip der Reklamewahr heit und der Reklamelauterkeit zu und hat sich zu einer strengeren Auffassung im Äerberecht durchge rungen. In den Richtlinien des Werberats wird ausdrücklich hervorgehoben, daß die marktschreie rische Reklame unstatthaft ist. Jeder Kunde soll aus der Werbung leicht erkennen, daß die ihm angc- Irreführung ausgeschlossen ist. botene Ware wirklich auch die geschilderten Merk- Gärtnereibcsitzer schreibt: „Mei male und Qualitäten besitzt. Die Werbung darf deshalb niemals übertreiben, d. h„ sie darf niemals zuviel sagen, sondern sie muß in fachlicher Beweis führung die Vorteile der eignen Leistung hervor heben. Wer wirbt, muß also stets prüfen, ob sein Werbemittel in jeder Beziehung der Ware entspricht,
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