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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 51.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193400002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19340000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 51.1934
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 2, 11. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 3, 18. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 4, 25. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 5, 1. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 6, 8. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 7, 15. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 8, 22. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 9, 1. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 10, 8. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 11, 15. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 12, 22. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 13, 29. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 14, 6. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 15, 12. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 16, 19. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 17, 26. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 18, 3. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 19, 11. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 20, 17. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 21, 25. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 22, 31. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 23, 7. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 24, 14. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 25, 21. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 26, 28. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 27, 5. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 28, 12. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 29, 19. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 30, 26. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 31, 2. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 32, 9. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 33, 16. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 34, 23. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 35, 30. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 36, 6. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 37, 13. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 38, 20. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 39, 27. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 40, 4. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 41, 11. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 43, 25. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 44, 1. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 45, 8. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 46, 15. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 47, 22. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 48, 29. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 49, 6. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 50, 13. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 51, 20. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 52, 27. Julmond (Dezember) -
-
Band
Band 51.1934
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Die Saumfihule Mitteilungen der Fachgruppe Baumschulen der Anlerabteilung Garten des Reichsnährstandes 29. Neblnng 1834 Nummer 24 zu Der Reichsnährstand duldet nicht, daß Durch sich Ge ¬ klärt ich, daß die vorgenommenen Abänderungen des Markenetiketts von mir aus als schwere Zu widerhandlung gegen die Anordnungen des Reichs nährstandes erkannt werden. Lediglich das Abschnei den des Namens der Erzeugerbaumschule ist zu lässig, jede andere Abänderung aber unzulässig, Ich ersuche um schnellmöglichen Bericht". findliche Ware und auch sämtliche noch in der Baumschule stehenden Bäume in einem vollständig pflanzunwürdigen Zustande befinden. Ich verbiete fallen". Fragen wegen Besorgnissen, ob der Reichs nährstand auch den vcrschiedenilichen Verschleierun gen gegenüber seinen Anordnungen entgegenrritt, zum Beispiel: 1. Tie Aufträge sind vordatiert. 2. Tie Unterbieter notieren mittlere Qualität, liefern aber 1. Qualität. 3. Es wird 1. Qualität berechnet, jedoch durch Gratislieferung oder Mehrlieferung ein Aus- gleich geschaffen. Antworten zu 1.: Ihre Bedenken sind ge genstandslos. Vordatierte Angebote können den Zu widerhandelnden deshalb keinen Erfolg bringen, weil die Preise für Herbst 1934/35 bereits seit 15. 7.1934 rechtswirksam sind. Die Landesbauern schaften lassen sich alle Beweismittel offenlegen. Zu Fragen 2 und 3 wird erklärt, daß Quali tätstäuschungen jeglicher Art strafbare Zuwider- Handlungen Larstellen, Gratislieferungcn sind eben falls strafbare Zuwiderhandlungen; sie verstoßen auch gegen das Rabattgesetz vom 25. 11, 1933. Es ist unverständlich, daß man überhaupt noch Beden ken Raum gibt; denn jede Zuwiderhandlung kann und wird aus Grund der geschaffenen Lage sofort durch Bestrafung gesühnt werden. Es wird im besonderen angeordnet, daß der durch die Zuwider handlungen angcrichtete Schaden wieder gutge macht wird. In Verfolgung dieses Grundsatzes mußte z. B. soeben ein Betrieb 500V Beilagezettel widerrufen. Missbräuchliche Verwendung des Markenetiketts für Banmschulerzeugniffe Vorfall: Dem Reichsnährstand wurde ge meldet, daß ein Wiederverkäufe! Markenware auf einer Mustermesse ausgestellt und auf den Marken etiketten die Betriebsnummer weggekratzr und auch sonst Abänderungen durch Streichungen und Ein- nach der Erzeuger den starken Schutz des Reichs nährstandes, für den zu danken er gewiß alle Ursache hat, so darf er aber auch seinerseits nicht durch Unterbietungen der Erzeugerpreise sich selbst um den ihm zustehcnden Lohn bringen und dabei möglicherweise die Güteklassenfrage nicht mehr gewissenhaft zu nehmen. Er hat zu seinem eigenen Vorteil lind im Hinblick auf den'Verbraucher, zu dessen Sicherheit, auch bei den Erzeugerpreisen Preis- und Gutcklassen-Tisziplin zu halten. Weil dem Reichsnährstand die Aufrechterhaltung der Güteklassenvorschristen und ihre ganz einwandfreie Durchführung außerordentlich wichtig ist, werden demnach die mit der Ueberwachung der Anordnun gen betr. Baumschulcrzeugnisse beauftragten Lan- desbauernschaficn auch derartige Fälle von Unter bietungen der Erzeugerpreise bestrafen bzw. Zu widerhandelnde Angebote und Verkäufe als nichtig erklären. Die Preisliste für Vaumschulerzeugnlsse Einem mehrfach geäußerten Wunsche entspre chend, machen wir wiederholt darauf aufmerksam, daß die Preisliste für Baumschule in Durchführung des Art. IV der Anordnung vom 6. 7. 1934 im amtlichen Organ des Gartenbaues „Die Garten bauwirtschaft", Nr. 28 und 29, 1934, veröffent licht ist. Gewähruna von Zahlungsziel Tie Gewährung von Zählnugsstel ist an bcrufsüblich, jedoch ist es im Hinblick auf das Sladtgartenocrwaltung. Antwort: Die dem Reichsnährstand vorge- legte Frage, ob sich der Käufer von Baumschul« erzeugnisjen strafbar macht, lvenn er auf Grund des Angebotes einer Baumschule wissentlich Ware unter den sestgcsctztcn Mindestpreisen kauft, ist unter Hinweis darauf zu beantworten, ob die Käufer entweder Angehörige des Reichsnährstandes sind oder nicht. Sind sie Angehörige des Reichsnähr standes, so stellt die Annahme des unterbietenden Angebotes ebenso wie dessen Abgabe eine strasbare Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen dar. Ter Kreis der Angehörigen des Reichsnährstandes ist in 8 4 der ersten Verordnung über den vor läufigen Ausbau des Reichsnährstandes vom 8. Julmond 1933 dargestellt. Dieser Kreis ist be kanntlich sehr groß; er umsaßt alle Bauern, Land wirte, Gacrenbaucr, die als Eigentümer, Nutz nießer oder Pächter landwirtschaftlicher Betriebe den Boden bewirtschaften, einschließlich aller Ar beite):, Angestellten und Beamten der Landwirt schaft und ihrer Sonderzweige, die landwirtschaft lichen Gcnosscnsckaftcn, den gesamten Landhandel und alle Be- und Verarbeiter landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die Stadtgartenverwaltungen sind nach Auffassung des Reichsnährstandes nur dann Angehörige des Reichsnährstandes, wenn sie durch eigene Erzeugung von Gartenbauerzeugnissen der Landwirtschaft im Sinne der vorerwähnten Ver ordnung zugehören. Nach allgemeiner Rechtsauf fassung macht sich aber derjenige strafbar, der einen Dritten zu einer strafbaren Handlung ver anlaßt oder ihm hierzu Unterstützung oder Bei hilfe gewährt, lieber die rechtliche Seite dieser Auf fassung wird der Reichsnährstand noch besondere Ermittlungen anstelle». Unzweifelhaft ist aber eine Das amtliche Organ der Fachgrupp e „Baumschulen", in dem die fachkechnischen Fr agen behandelt werden, ist die Zeitschrift „Der Blumen- und Pflanzenbau" vereinigt mit „Die Gartenwell", Berlag P. Parey, Berlin SW. 11. schrift vorgenommen hat. Die Stellungnahme des Reichs nährstandes ist in nachfolgendem Schreiben an die zuständige Landesbauernschaft ersichtlich und wird als Warnung veröffentlicht: „Ich übersende der Landesbauernschast eine Mel dung des Baumschulers . . . und die Abschrift meines Schreibens an B. in V. in vorbezeichneter „Kernechte" Pfirsiche Frage: Eine Landesbauernschast wünschte eins Stellungnahme des Reichsnährstandes hinsichtlich der Preisstcllung für „kernechte" Pfirsichbäume ge genüber den gebundenen Preisen und Qualitäten für veredelte Pfirsichbäume. Antwort: Eine Einslußnahme auf die Preise für Psirsichsämlinge. als Obstbäume wird abgelehnt, weil wir die sog. kernechten Psirsichbäume keines falls als geeignetes Pflanzgut für deutsche Obstan lagen und Obstgärten erkennen. Die betr. Landes- bauernschaft wurde weiterhin zu dieser Frage wie folgt benachrichiigt: „Ich stelle anheim, in Ihrer Forderung der sachlich einwandfreien Kennzeich nung der Pfirsichsämlinge noch weiter zu gehen und den minderen Wert derartiger Psirsichbäume ge genüber veredelten Bäumen Lurch das Vorsetzen des Wortes „Lbstwildlinge" anzuordnen. Die Förderung des deutschen Qualitätsobstbaues kann m. E. auf dem Gebiete des Pfirsichanbaues nur mit veredelten Bäumen, nicht aber mit Bastarden er reicht werden, die kcrnechte Pfirsiche zweifellos sind, ungeachtet der Tatsache, daß ein gewisser Hunderlsatz der Sämlinge ziemlich beständig auS- Käufer von Baumschulerzeugnifsen strafbar macht, wenn er auf Grund des Angebots einer Baum schule wissentlich Ware unter den festgesetzten Mindestpreisen kauft oder ob nur der Verkäufer belangt werden kann. Es handelt sich um eine Zuständigkeit der Landesbauernschaften bei Verfahren über die Zuwiderhand lungen gegen die Anordnungen des Reichsnährstandes Zur Behebung von Zweifeln über die Zuständig keit der LandesbaueLnschaften bei Verfahren über Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen des Reichsnährstandes wird folgendes mitgctcilt: Zuständig ist die Landesbauernschast, in de'ren Gebiet die Ermittlungen und Feststellungen über eine Zuwiderhandlung vorzunehmen sind. Hiernach kann also, je nach Lage der Fälle, entweder die Landesbauernschaft zuständig sei, in deren Gebiet der betr. Baumschuler seinen Betrieb hat, oder diejenige, in deren Gebiet eine Zuwiderhandlung fcstgestellt worden ist. Für die Bearbeitung bzw. Bestrasung von Verstößen innerhalb eines bestimm ten Landesbauernschaftsgebietes ist selbstverständlich die Landesbauernschast dieses Gebietes zuständig; sosern sich aber ein Baumschuler eine Zuwiderhand lung außerhalb des eigenen Laudesbaueruschafts- gcbietcs zuschulden kommen läßt und sich das Ob jekt, sei es nun ein zuwiderhandelndes Angebot oder eine Lieferung, außerhalb des eigenen Lan desbauernschaftsgebiets befindet, so ist die Landes- bauernschakt zuständig, in deren Gebiet sich die Ver stöße oder die Zuwiderhandlungen ereignet haben. Die gegebcnensalls erforderliche Zusammenarbeit zweier oder mehrerer Landesbauernschasten bei den sonstigen Ermittlungen bzw. Erhebungen ist in einer Anweisung des Reichsnährstandes an die Landesbauernschaft ebenfalls vorgesehen. Die Frage der Zuständigkeit ist naturgemäß nur eine verwaltungsamtliche Frage; derjenige, der eine Zu widerhandlung beobachtet oder fcstgestellt hat, wen det sich immer nur an die Landesbauernschaft, in deren Gebiet er seinen Wohnsitz hat. Die Landes bauernschaft lei:et den Vorgang gegcbenensalls an Lie zuständige Landesbauernschast weiter. Behörde verpslichtet, der Landesbauernschast als öffentlich-rechtlicher Körperschaft die Angebote offen zu legen, damit sie in der Lage ist, in Wahrnehmung öffentlich- rechtlicher Belange, die gegen An ordnungen des Reichsnährstandes Zuwiderhandelnden Angehörigen des letzteren zur Rechenschaft pslanzunwürdige Vestände in den Verkehr gelangen Abschrift Einschreiben mit Rückschein. Herrn Paul Sckade, Gärtner, Berlin-Wittenau, Lübarscrstratze. den Vertreter Ler Landesbauernschast Verwalrungsamt, Abteilung II L 3, diesem Gebiete allen Auswüchsen entgegentreten. Grundsätzliche Richtlinie ist, daß die Berussgemein- schast der Fachgruppe Baumschulen des Reichsnähr standes im allgemeinen nur ein dreimonatiges Ziel als berussüblich betrachtet und daß grundsätzlich mit der Zielgcwährung in keiner Weise propagan distisch gearbeitet werden soll. Freizone von 50 km bei Achsansuhr von Baumschulerzeugnissen Unter Hinweis auf das gleichnamige Gutachten in „Tie Baumschule" Nr. 22 vom 18. Gilbhard d. I. wird bekanntgegeben, daß die Lander bauern schäft Sachsen-Anhalt im Ein vernehmen mit denr Reichsnährstand die freie An fuhr mittels Wagen oder Auto im Umkreis von 50 hm der Baumschulen für ihr Gebiet aufge hoben hat; dasselbe hat auch die Landes baueruschast Bayern veranlaßt. Die Lan« dcsbaucrnschast Sachsen-Anhalt hat vorsorglich dar auf aufmerksam gemacht, daß Baumschulen, die ihren Wohnsitz in einer benachbarten Landesbauerir schast haben, bei Licsernngen in das Gebiet der Landesbauernschaft Sachsen-Anhalt diese Bestim mungen ebenfalls beachten müssen. „Güteklasse statt Qualitätsbezeichnung" Um unsere Muttersprache von allen entbehrlichen Fremdwörtern auch im sachlichen Sprachgebrauch zu reinigen, empfehlen wir, zukünftig zu gebrau chen: Güteklassen statt Qualitätsbezeichnungen, Grundmaße statt Normalmatze. Unberechtigte Führung der VetriebSbezeichnung „Vaumschule" seitens Vaumhändlern Frage: Dürfen Baumhändler ihr Unter nehmen als Baumschule bezeichnen? Antwort: Es ist zu empfehlen, die zuständige Landesbauernschast zu bitten, der unberechtigten Betricbsbezcichnung als Baumschule in jedem Falle entgegenzutreten, sofern ein Baumschulbetrieb nicht vorlicgt. Tie Untersagung der unberechtigten Be- triebskcnnzcichnung kann unter Hinweits auf das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb erfolgen. Es bezeichnen sich ersahrungsgemätz viele Baum- Händler unberechtigrermatzen als Baumschule. Diese Betriebstennzeichnung ist nur dann berech tigt, wenn tatsächlich eine Baumschule betrieben wird, also wenn eine geordnete, baumschulmätzige Anzucht von der Vermehrung an bis zum fertigen Erzeugnis Lurchgeführt wird. (Daß bei neugegrün deten Baumschulen noch nicht vevkaussfevtige Er zeugnisse vorlicgen können, liegt auf der Hand, soll aber hier zwecks Vermeidung von Mißverständ nissen angeführt sein.) Die Anpflanzung nicht verkaufter Handelsware von fertigen ILgumichul- crzcugnissen begründet im fachmännischen Sinne keine Baumschule. Kurmark, , „ , „ wurde Ihre Baumschule am 24. d. Mts. besichtigt und sämtliche Pflanzenbestände kontrolliert. Hier bei wurde fcstgestellt, daß sich die im Einschlag bc- Zugehörigleit der Vaumschulen zur Landwirtschaft Frage: Für einen Krankenkassenstreit benötige ich Material mit dem Nachweis, datz Baumschulen reine landwirtschaftliche Betriebe find. Antwort: Es ist zu empfehlen, der Kranken kasse zu berichten, datz es heute unzweifel haft ist, datz Baumschulen landwirtschaftliche Be triebe sind. Das „Gesetz über den vorläufigen Auf bau des Reichsnährstandes und Matznahmen zur Markt- und Preisregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse", vom 13. September 1933, besagt in Das Riarlenetilett für Vaumschulerzeugnlsse wirb nur über den Reichsnährstand bestellt Der Reichsnährstand hat aus wichtigen Gründen die Leirung der Bestellungen und Nachbestellungen von Markeuetikettc» süc Baumschulerzeugmsse über den Reichsnährstand II L 3, Berlin SW. 11, Hafenplatz 4, angeordnet. Die Hersteller sind ange wiesen, alle direkt eingehenden Bestellungen oder auch Nachbestellungen dem Einsender zuruckzusendcn mir dem Anheünstcllen, den vvrgeschriebencn Weg Über Len Reichsnährstand innezuhaltcn, Bon Lem vorgeschriebcncn Wege kann nicht abgcwichcn wer den; direkte Bestellungen oder Nachbestellungen bei den Herstellern sind also zwecklos und bedeuten nur selbst« erfchuldete Ver zögerung en. Gutachten des Fachgebiets Vaumschulen im Reichsnährstand über wichtige Verussfragen Innehaltung der Preisspannen beim Erzeugerpreis Dem noNvendigcn Erzeugnisaustausch von Baum schule zu Baumschule dieut bekauurlich eine beson dere Preisspanne von bis zu 33^3 A unter den Wiederverkäuferprcisen. Infolge der erfreulich um fangreichen Einführung des Märkenetikctts auf grund Ler Anerkennung Ler Markenfähigkeit des wesentlichen Kreises Ler deutschen Baumschulen ist nunmtör ungeordnet, daß auf diesen 'Nachlaß nur markenfähigc Baumschulen des Reichsnährstandes Anspruch haben; nichtmarkensähige Baumschulen haben nur Anspruch auf Wicderverkäuferpreise. Es liegt Veranlassung vor, daraus hinzuweisen, datz die festgelegte untere Grenze des vorerwähn ten Nachlasses nicht unterschritten werden darf. Es haben nachweislich eine Reihe von Erzeugerbaum- schulcn diese ebenfalls rcchtswirkjame Anordnung, sei es wissentlich oder ans Unkenntnis, nicht befolgt; die Nichtbefolgung ist aber ebenso strasbar wie die Unterbietungen bei anderen Abnehmerkreisen. Der Reichsnährstand hat in Wahrnehmung eines Er zeugerschutzes auch über dicscu Warenverkehr einen Schutzwall gegen ein zu weites Absacken der Preise, sei es aus Markrlagegründeu oder wegen Druckes aus die Erzeuger Lurch wirljchastsstarke Einkäufer, errichtet. Will er einerseits damit dem Erzeuger den ihm gebührenden Lohn sür seine Arbeit und seine Gestehungskosten sicherstcllcn, so ist dieser Erzeugerschntz gleichzeitig unerläßlich, um die dem Verbrauchcrschutz dienenden Güteklasienvorfchriften Lurchzusetzcn und die Verbraucher mit bester, zuver lässig sortierter Ware zu versorgen. Genießt hicr- Sache und ersuche um die Einleitung einer Unter suchung. Falls die Untersuchung den Tatbestand der mißbräuchlichen Verwendung des Markenetiketts ergibt, ersuche ich, angesichts Les sachlich ungeheuer- . lichen Vorkommens um eine eindringliche Verwar- ° nung und Verhängung einer angemessenen Ord nungsstrafe. Um jeden Zweifel auszuschließen, er- samtwohl des Baumschulberuss unerwünscht, daß Ich verlange, datz sämtliche auf Lem Grundstück die Zielgewährung als ein Wettbewerbsmittel auf« vorhandenen Baumschulerzeugnisse bis zum 1. gefaßt wird. Ter Reichsnährstand wird daher auf November Vernichter werden. Sollten Sie gegen Liese Aufforderung durch Verkauf oder Verschenken von Bäumen, deren Qualität als pflanzunwürLig be zeichnet worden ist, verstoßen, so werden Sie un verzüglich zur Anzeige gebracht, gez. Unterschrift. Möglichkeit zur Baumfchulpflanzenerzeugung zu lassen und allein von Berufsangehörigen die' mir» Ihnen hiermit, diese auf Ihrem Grundstück vor- reichende Fachschulung zu verlangen. Wir sind aber handcnen Obstbäume zu verkaufen oder ans irgend- davon überzeugt, daß durch die lausenden Betriebs ame andere Art an einen Zweiten weiter zu geben, besichtignngen wegen der Führung des Markeneli« Auch das Verschenke» der Bäume wird Ihne» aus- ketts die Baumschulen der Nichtfachleute ganz er« drücklich untersagt. Heblich bereinigt werden. machung von Baummärkten. Betrachten wir einmal diese Auchbaumfchulen- besitzer näher, so müssen wir sagen, daß es zu 95 A> gar keine gelernten Fachleute sind, sondern diese haben das Bäumeziehen meisten? vom Hörensagen brauchbaren Menschen zu erziehen, um einen tüch tigen und arbeitsfreudigen Nachwuchs zu erziehen, wenn wir nach wie vor Berufsfremdlingen die gleichen Rechte einräumen. Bei den jetzt zu vergebenden Markenetiletten sollte meiner Ansicht nach streng nach der Ausbil dung des betr. Antragstellers verfahren werden, und in Zukunft unbedingt mehr nach der Ausbil dung gesehen werden, ob der Betreffende in den Beruf paßt oder nicht. Für die Verleihung des Marlenetiketts muß neben anderem gefordert werden, unbedingt eine in gutem Zustand be findliche Baumschule, die sortenrein und echt liefert, und mehr wie 60 in den Beständen erst klassige Ware aufweist. Daneben muß der Antrag steller eine gärtnerische Lehrzeit haben und über eine 6—8jährige praktische Tätigkeit im Baumschul betrieb oder Gartenbau verfügen. Betrachten wir andere Berufe, so sehen wir, wie da jetzt streng die Berufsausbildung gefordert wird. Wenn wir z. B. nur hier in Württemberg das Baumschulwesen näher untersuche», jo haben wir 50—60 berufsmäßige Baumfchuler, während im ganzen vielleicht 5—600 vorhanden sind, die zum großen Teil aus anderen Berufen Herkommen, und denen die notwendigen Kenntnisse zur Anzucht von Bäumen einfach fehlen. Es ist auch ganz unmöglich, diesen Leuten nach den Vorschriften der Fachgruppe Baumschulen das Bäumeziehen beizubringcn, weil sie sich gar nicht danach kümmern. Sie haben auch zum großen Teil keine Kundschaft, weil dieses Material früher nur auf den Märkten verkauft wurde und sich dazu ja keine Gelegenheit mehr bietet. Um nun hier Ordnung zu schaffen, wäre nach den angegebenen Gesichtspunkten zu verfahren und der berussständige Aufbau muß auch dazu die Vollmachten erwirken, daß alles das, was nicht zum Berus gehört, ausgeschiedcn wird. Wenn wir in s dieser Richtung an die Bereinigung Herangehen, dann werden wir bald Ordnung haben und unsere - Anzucht wird dann auch wieder lohnender sein,- s von diesem Gesichtspunkt aus weitcrgehend iß es ' auch möglich, eine feste Grundlage für unsere Ar- ° beilnehmer zu schassen, weil man weiß, wer zum Anziehen von Baumschulpflanzen berechtigt ist, die Anzuchtkosten können leichter und einfacher über wacht werden. Es ist dann möglich, einen festen und anständigen Tariflohn zu bezahlen. Ohne daß diese grundlegenden Vorschläge in die Tat iimgesetzt werden, dürfte aber solche? kaum durchführbar sein, weil nur dadurch die Uebersicht und Anzucht überprüft werden kann. Wollen wir hoffen, daß im ständischen Ausbau wirklich dem Be- ruse als solchen gedient wird, dann kommt auch der Erfolg, den wir alle so sehr ersehnen. Lckeerer, Waldsee t Anm erk un g d er Sch ri f tleitun g : Wir geben diesen Ausführungen Raum, ohne im Augen« ; blick die Durchführbarkeit des Vorschlages restlos - übersehen zu können. Der Verfasser hat aber zwei- > fcllos damit sehr recht, wenn er auf die Unstimmm« : kcit aunnerksam macht, jedem Berufsfremden Lie 8 1 (2): „Die deutsche Landwirtschaft im Sinne oder vom Ausspionieren in anderen Betrieben ge« dieses Gesetzes umfaßt auch Forstwirtschaft, Garten« lernt. Geht man aber ihrer Anzucht in den Baum« bau ..." schulen näher auf den Grund, so kommt es auch ab « und zu mal vor, daß das eine oder andere Quartier Die Unordnungen dkS Reichsnäbrstands ganz schöne Ware gibt, wie es gerade der Zufall übör Vaumsümleneuanisse bringt, aber in dem Augenblick wo wirklich dis Kenntnisse in Frage komme», da verjagen dieje Nom ^tandbunlt der Aäüfkf Baumzüchter kläglich. Frage ei » er Laudesbauernschaft: Wir müllen zurück zur Berufsehre, und zuM Be- Ich bitte um Beantwortung der Frage, ob sich Ler ruf.stolz. Was nutzt es denn sonst, daß wir unsere - - - -- - v Leute mit allerhand Prüfungen abplagen, wenn wir uns selbst bemühen, sie zu tüchtigen und Berufsausbildung sür Baumschuler ist notwendig Wenn wir heute feststellen können, daß d« Reichsnährstand so manche der wertvollen Boi. arbeiten des vormaligen Bunde? deutscher Baum, schulbesitzer übernahm, weiterführte und unter sei. nen Schutz stellte, so mutz diesen eine innerliche Ber« wachsung nicht nur mit dem Beruf, sondern auch von Mensch zu Mensch zugrunde liegen. Gerade dieses innere Kameradschaftsgefühl der Zusammengehörigkeit hatte der ganzen Sache Lie Kraft und Stärke verliehen, daß alles im Rahmen des Erträglichen durchgesührt wurde. Wenn man bedenkt, wieviele Mühen in früherer Zeit notwendig waren und wieviele Eingaben ge macht werden mußten, um nur einen kleinen Erfolg zu habe», so hat sich doch in dieser Richtung im Dritten Reich vieles sehr wesentlich zugunsten der Baumschule» geändert. Ich erinnere nur an den große» Krebsschaden der Baummärkte sowie an die Einführung des Markenetikett?, auf das ich später näher eingehen werde. Bleiben wir zunächst bei den BaummSrkten, die nicht nur de» Baumschulen einen großen Schaden znfügten, sondern auch den Obstzüchtern und dem gesamten Obstbau, und wir werden an der Ausheilung dieser Schäden noch lange zu leiden haben. Trotzdem ertönt von ge« wissen Seiten aus immer wieder der Ruf nach Auf«
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