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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 51.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193400002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19340000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19340000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 51.1934
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 2, 11. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 3, 18. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 4, 25. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 5, 1. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 6, 8. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 7, 15. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 8, 22. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 9, 1. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 10, 8. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 11, 15. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 12, 22. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 13, 29. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 14, 6. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 15, 12. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 16, 19. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 17, 26. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 18, 3. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 19, 11. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 20, 17. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 21, 25. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 22, 31. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 23, 7. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 24, 14. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 25, 21. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 26, 28. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 27, 5. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 28, 12. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 29, 19. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 30, 26. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 31, 2. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 32, 9. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 33, 16. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 34, 23. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 35, 30. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 36, 6. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 37, 13. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 38, 20. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 39, 27. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 40, 4. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 41, 11. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 43, 25. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 44, 1. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 45, 8. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 46, 15. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 47, 22. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 48, 29. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 49, 6. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 50, 13. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 51, 20. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 52, 27. Julmond (Dezember) -
-
Band
Band 51.1934
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Nummer 14 8. Neblung 1934 Lunäsckau Mitteilungen der Skeuerableilung der Bu6)stelle des Reichsverbandes des deutschen Gartenbaus G.m.b.H. Für die Erbschaft- und Schcnkungsteuer halt des Steuerpflichtigen gehören. Auch die land werden Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens. mag noch auf die en und Er- Abzugsfähigkeit und Vor stigt werden also nicht Gehälter und Löhne "von einer einer Gcbäudcinstandsctzungen".) Danach kommen für eine Steuerermäßigung die Steuerabschnitte 1934 siMsZt) and 1935 (1934/35) in Frage, und zwar ermäßigt sich die Steuerschuld für den Steuer- abschmit, in dem die Aufwendungen entstanden sind. Es sind Zweifel entstanden, wie dann zu ver fahren ist, wenn die Aufwendungen im Steuer« abjchnitt 1834 (1933/34) gemacht wurden, die Steuerermäßigung sich aber nicht oder nicht voll auswirken kann, weil eine zu veranlagende Ein kommensteuer oder körperschastSstcuer für diesen Steucrabschnitt nicht oder nicht in ausreichender Höhe zu entrichten ist oder weil Steuerabzugs, betrüge nicht erstattet werden dürfen. Der Reichsminister der Finanzen gibt in einem Erlag vom 10. 10. 1934 S. 2199 — 126 III noch- mal; die wichtigsten Bestimmungen über die Steuer ermäßigung für Instandsetzungen und Ergänzungen an Gebäuden bekannt, wobei insbesondere auch eine Anzahl von Einzelfragen geklärt werden. Nach der Ergänzungsverordnung zum Gesetz über Steuererleichterungen vom 20. 4. 34 ermäßigt sich bei der Veranlagung der Einkommensteuer und der Korperschastssteucr die Steuerschuld für die Steuer« abschuitte, die in der Zeit vom 1. Januar 1934 nahmen an. So insbesondere ein Steuervcrwal- tungsgesetz an Stelle der bisherigen Reichsabgaben ordnung, ein Reichsgewcrbesteuergcsetz, kßrund« erwerbssteuergesetz und Reichsgrundsteuergcsetz an Stelle der bisherigen Ländergesctze. Die neuen Gesetze zielen insbesondere ab auf eine Vereinfachung von Sprache und Darstellungs-Weise, so daß auch dein Steuerpflichtigen das Lesen und Verstehen der Gesetze möglich ist. Sie bringen zu dem eine Vereinfachung des Rechts und eine Ent« mögen die allgemeine Besteucrungsgrenze von 20 000 Alt überstieg, wird nunmehr bei den Aktien gesellschaften ein Äkindestvermögen von 50 000 All und bei den Gesellschaften niit beschränkter Haftung von 20 000 All für die Besteuerung zugrundegelegt. Eine Aktiengesellschaft hat also künftig immer min destens 250'All, eine G. m. b. H. 100 All jährlich an Vermögensteuer zu.zahlen. * Im nachfolgenden geben wir eine kurze Uebersicht über die neuen Steucrgesetze, die wir demnächst ausführlich erläutern werden. Bei der Einkommensteuer sind die Kinderermäßigungen wesentlich erhöht und, wahrend die Kinderermäßigung bisher nur für Kin der bis zum vollendeten 21. Lebensjahre gewährt wurde, kommt nunmehr eine Kinderermäßigung auch für Kinder bis zum vollendeten 25. Jahre in Betracht, solange die Kinder für einen Beruf aus gebildet werden, und zwar gilt die Kinderermäßi- heitssteuer für die Bürgerstener der Land- wirte, Forstwirte und Gärtner erlassen werden. Ergebnis: Die Einkommensteuer ermäßigt sich um 350,— All. Veränderungen eingetreten sind. Für die Veran lagungen 1934 (33/34) und 1935 (34/35) gilt folgendes: Einkünfte aus Landwirtschaft, Forstwirt schaft und Gartenbau werden in vollem Um fange zur Einkommensteuer herangezogen, wenn das Einkommen den Betrag von 12000 All übersteigt. - Liegt das Einkommen unter 12 000 All, so werden die Einkünfte aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau nur zur Einkommensteuer heran- gezogcn, so weit sie den Betrag von 6 000 All über steigen. Ab 4936 (35/36) tritt an die Stelle der Höchstgrenze von 12 000 All die von 3 000 All und an die Stelle der Freigrenze von 6000 Äll die von 3 000 All. führen oder vom I. 7. b i s Aufwendungen, so ermäßigt sich die Steuerschuld nur um den Betrag, den der „sonstige" Zuschuß hinter 20 v. H. der Aufwendungen zurückbleibt. Beträgt der „sonstige" Zuschuß 20 v. H. Ler Auf wendungen oocr mehr, so ist eine Steuerermäßigung nicht zu gewähren. Sind für Instandsetzungen und Ergänzungen an nicht gewerblichen Gebäuden (Wohngebäude und landwirtschaftlich-gärtnerische Wirtschaftsgebäude) Zuschüsse nach dem Gebäude- instandsetzungsgesetz gewährt worden, so kommt eine Steuerermäßigung für diese Instandsetzungen oder Ergänzungen überhaupt nicht in Frage. Beispiele: 1. Ein Gärtnereibesitzer hat für die Reparatur an seinem Gewächshause 4000,— All aufgewandt. Er hat einen Reichszuschuß in Höhe von 800,— All und Zinsvergütungsscheine mit einem Nennwert von 768,— All erhalten. Ergebnis: Eine Steuerermäßigung kommt hier nicht zur Anwendung. 2. Der Gärtner hat weder einen Reichszuschuß noch Zinsvergütungsscheine erhalten, auch wurde ihm ein Steuererlaß ans Billigkeitsgründen auf Grund des Runderlasses vom 28. 11. 1933 nicht ge währt, weil Steuerrückständc nicht bestanden. Ergebnis: Hier ermäßigt sich die Einkommen steuer um 400,— All. 3. Der Gärtner erhielt keinen Reichszuschuß und auch keine Zinsvergütungsscheine, jedoch wurde ihm ein Steuererlaß in Höhe von 80,— All gewährt. (Weitere Steuerrückstände bestanden nicht.) Ergebnis: Die Einkommensteuer ermäßigt sich um 400,— All. Das Tleucranpassungsgcscß bringt Bestimmungen über das allgemeine Steuer- , recht. Als grundlegende Bestimmung kann wohl der 8 1 bezeichnet werden, der besagt, daß die Steuer gesetze nach nationalsozialistischer Weltanschauung auszulegen sind. Diese Bestimmung erfährt dann eine Ergänzung, in 8 2 bezüglich der Entscheidun gen, die die Behörden nach ihrem Ermessen (d. h. nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit) zu treffen ha ben,- „Fragen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit sind nach nationalsozialistischer Weltanschauung zu beurteilen." Das Gesetz bringt sodann eine Uebergangsbestim- mung für die Vermögensteuer 1935 (das neue Ver mögensteuergesetz tritt erst am 1. I. 1936 in Kraft) und dehnt die für 1934 geltende Bestimmung über die Anpassung der Vermögeusteuer, Erbschaftsteuer und Eruuderioerbsteuer an die seit dem 1. 1. 1931 eingetretenen Wertrückgänge auch auf 1935 aus. .(Abschlag Lon 20A-). können, nämlich, I. Wiederaufbau der Familie, II. Kampf gegen die Arbeitslosigkeit, III. HerauSheben des Wertes der Persönlichkeit und der persönlichen Verantwortung in der Wirtschaft. Hieraus ergab sich Zu 1: Die Notwendigkeit eines Umbaues der Steuern nach bevölkerungspolitischen Grundsätzen in der Weise, daß die kinderreichen Volksgenossen entlastet werden. Der sich hieraus ergebende Aus fall von Reichseinnahmen muß natürlich, soweit er nicht bereits durch das allgemeine Mehraufkommen von Steuern (insbesondere Umsatzsteuern) infolge der Wirtschaftsbelebung und des wirtschaftlichen Wiederaufstiegs ausgeglichen ist, durch Umlegung auf die Ledigen und die kinderarmen Volksgenossen gedeckt werden. Zu II: Gewährung von Steuervergünstigungen, die geeignet sind, znr Deckung vorhandenen Bedarfs anzuregen und daher zu einer erhöhten Nachfrage nach Gütern und Leistungen und damit einmal zu einer Verminderung der Arbeitslosigkeit, sodann aber auch gleichzeitig damit Hand in Hand gehend zu einer Vergrößerung der Umsätze und der Einkom men führen, was natürlich ein erhöhtes Aufkom men an Umsatz- nnd Einkommensteuer zur Folge hat und zudem für den Staat eine Entlastung be deutet, da der Finanzbcdarf der Arbeitslosenhilfe sich stetig mindert. Zu III: Dem Zweck der Heraushebung des Wertes der Persönlichkeit und der persönlichen Verantwor tung in der Wirtschaft diente bereits das Gesetz vom Einzelfragen zur Steuerermäßigung für Gebäu-einstan-setzungen Zur Beseitigung dieser Zweifel und znr Vermei dung von Hätten hat sich der Reichsfinanzminister damit einverstanden erklärt, daß die Steuerermäßi gung für Aufwendungen im Steucrabschnitt 1834 (1933/34) insoweit noch im Steucrabschnitt 1835 (1934/35) gewährt wird, als sich die Steuerermäßi gung für INI (1933/34) aus den bezeichneten Gründen nicht auswirken kann. Für Stcuerab- schnilte, die nach dem 31. Dezember 1935 enden, kommt eine Steuerermäßigung keinesfalls in Be tracht. Auch kann nicht etwa für Aufwendungen im Steucrabschnitt 1935 (1934/35) eine Sicucrcrmäßi- guug bereits für den Eteuerabschnilt 193 4 (1933/34) verlangt werden. Voraussetzung für eine Steuer ermäßigung bleibt in jedem Fall, daß die Instand setzung;- und Ergänzungsarbcitcn in dcr Zeit vom l. Januar 1934 'bis 31.' März 1935 bcgouucu und beendet sind. In dem Erlaß ist ausdrücklich darauf hmgc- wicscu, daß Neubauten für die Steuer ermäßigung nur dann in Betracht kommen, wenn es sich nicht um selb- ständige neue Gebäude, jondern um . Vermietungen und Verpachtungen sind künftig stets steuerfrei, auch dann, wenn es sich um ein gerichtete Räume handelt. Damit ist auch der bisherige Streit, ob die Ver pachtung von Gewächshäusern Um satz st e n c r p f l i ch t i g ist, behoben. Beseitigt ist die Steuerfreiheit der landwirtschaft lichen Deputate. Dieses Gesetz sicht eine Bodcnschätzung für die land wirtschaftlich nutzbaren Flächen vor zu dem Zweck „einer gerechten Verteilung der Steuern, planvollen Gestaltung dcr Bodennutzung und Verbesserung der Beleihungsunterlagcm" Bestimmung des 8 19, III, Les neuen Umsatzsleuer- gesctzes vom 16. 10. 1934 hingcwiesen werden, wo es nntcr dem Abschnitt: „Ilebergangs- und Schluß- Vorschriften" heißt: „Unternehmer, die bisher nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirlschafrs- jahr veranlagt worden sind, werden für die Umsätze des in das Kalenderjahr 1934 fallenden Teils ihres Wirtschansjahrcs 1934/35 und für die Umsätze ihres Wirtschaftsjahres 1933^34 zusammen ver anlagt." Bei dcr Vcrmögcnsteuer ist ebenfalls auch eine Erleichterung für die Kin derreichen eingetrcten. Bisher bestand eine Besteuc- rmigsgrcnze von 20 000 All. Wurde diese Grenze überschritten, so wurde das Vermögen voll zur Ver- mögenswuer herangezogen. Das neue Vermögen- steuergewtz sieht Freibeträge vor, die für den Steuerpflichtigen 10 000 All, seine Ehefrau eben- ^H?-?0 000 All und für jedes minderjährige Kind gleichfalls 10 000 All betragen. Ein verheirateter Steuerpflichtiger mit 3 Kindern und einem Ver mögen von 50 000 All ist also künftig vermögen- steuerfrei. Uebcrstciyt das Vermögen den Wert'von 50 000 All, so ist nicht etwa das gesamte Vermögen steuerpflichtig, sondern nur der die Freigrenze von 50 000 All übersteigende Betrag. lastung dcr Finauzverwallimg. Die Gesetze sind er- ^mch dann, wenn die Kinder nicht zum Haus gangen unter dem bereits angedeuteten Motto: " - — „wirtschaftlich und sozial tragbare Steuern" und find geleitet von den obersten Gesichtspunkten, die Al? Wirtschaftsjahr gilt bei Land« und Forstwirten (Gärtnern), gleich viel, ob sie Bücher als ureigenste Merkmale der nationalsozialistischen Wirtschaft?- und Finanzpolitik bezeichnet Bauteile handelt, die eine Ergän zung oder Vervollständigung eines bereits vorhandenen Baues dar st el- len (Anbau oder Ausbau eine? Bal kons, eines Zimmers, einer Garage, eines Schuppens, eines Gewächs hauses und dergleichen). Die Errich tung eines Schuppens anstelle des bisher für gleiche Zwecke benutzten oder der Bau eines Gewächshauses anstelle eines abgerissenen, würde also nicht st e u e r b e g ü n st i g t sein. Für Instandsetzung?- und Ergänzungsarbeiten, die in eigener Regie durchgeführt werben,' gilt eben falls die Vergünstigung der Steuerermäßigung. Die Steuerermäßigung kann in solchen Fällen aber nur Im Rahmen der landwirtschaftlichen Einheits steuer können die durch ordnungsmäßige Buchfüh rung ansgewiesenen Verluste aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau bei Berechnung des Einkommens nur insoweit abgezogen (8 7, Abs. 3, E.St.G.) oder vorgetragen (8 15, Abs. 1, Nr. 4), d. h. in den beiden auf das Perlustjahr folgenden Jahren vom Einkommen abgezogen werden, als sic mehr als 1000 All betragen (8 28a, Satz 2, Einkommensteuergesetz). In einem Verfahren, in dem der Reichsfinanzhof als letzte Instanz entschied, war die Frage streitig geworden, ob in dem Fall, wo der buchmäßig aus- gewiesene Gewinn über 1000 All liegt, der ge samte Verlust beim Abzug oder beim Vortrag auf die beiden nächsten Jahre berücksichtigt werden muß, oder nur derjcniae Teil des Verlustes, dcr den Be- trag von 1000 All übersteigt. Ter Reichssinanzhof erklärt, daß Verluste aus Land- und Forstwirtschaft (Gartenbau), die looo All übersteigen, bei Berechnung des Einkom mens nur insoweit abgezogen oder vorgctragen werden Kursen, als sie über 1000 All hinausgehen. Die Verluste sind also stets um 1000 All zu kürzen. Diese Auslegung.entspricht auch dem Wortlaut des Gesetze?! denn in 8 28, Satz 2, heißt es, daß Ver luste aus Land- und Fortwirtschaft nur abgezogen oder vorgetragen werden dürfen, soweit sie 1000 All übersteigen. Das neue Einkommensteuergesetz kennt die Mög lichkeit eines Verlustvortrags aus die beiden, dem Vcrlustjaltr nachfolgenden Steuerjnhre nicht mehr, dagegen bleibt auch künftig die Möglichkeit bestehen, Verluste aus Laud- und Forstwirtschaft iu dem- sclbcn Jahr mit anderen Einkünfte» auszuglcichc». Hierbei kommen Verluste aus Land- und Forst wirtschaft nur in Betracht, soweit sie den Betrag von 1000 AA übersteigen. nicht, der Zeitraum 30. 6. In diesem Zusammenhänge Steuerabschnitt Das neue Einkommensteuergesetz, das erstmalig auf Veranlagungen für das Kalenderjahr 1934 an zuwenden ist, stellt es bei der Veranlagung nicht mehr auf den Steucrabschnitt ab. Die Veranlagung soll künftig immer für das Kalenderjahr vorgcnommcn werden, auch soweit vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre zu. gelassen sind, wie dies für Land- und Forst wirtschaft sowie Gärtner und für alle buchführcndcn Verriebe vorgesehen ist. Tabci gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr be zogen, in dem das Wirtschaftsjahr cndcr. Als Zeit raum für die Gcwinnvermitrlung bleibt also hier das Wirtschaftsjahr maßgebend. ständig beschäftigten Angestellten, Handwerkern und Arbeitern. Als begünstigte Aufwendungen sind nur Ausgabe« für Materialien und Löhne für zusätz liche Beschäftigung von Handwerkern und Arbei tern anzusehen. Die Steuerermäßigung wird dem jenigen gewährt, der die Instandsetzung oder Er gänzung auf seine Kosten vornehmen läßt. Sie kommt also auch Mietern und Pächtern zu, wenn sie Instandsetzungen oder Ergänzungen auf eigene Kosten aussühren lassen und die Kosten bci Ermitt lung ihres Einkommens für die Einkommenstencr oder Körpcrschasrssteuer abziehen dürfen. Wir haben wiederholt darauf hingcwiesen, daß die Steuerermäßigung für Instandsetzungen oder Ergänzungen nur dnuu zur Anwendung kommt, wenn weder mittelbar noch unmittelbar irgend welche Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gewährt worden sind. Eine Ausnahme besteht nnr'für ge werbliche Bctriebsgcbäude. Hier wird die Steuer ermäßigung auch dann gewährt, wenn auf Grund des 2. Gesetzes zur Verminderung dcr Arbeits losigkeit vom 21. 9. 1933 Zuschüsse bewilligt wurden. Als Zuschüsse aus Lsscuttichcu Mitteln gelten ins besondere auch der Stenercrlaß auf Grund dcr Nuudvcrsügung vom 28. 11. 33 O. 2150 — 291 III (Steuererlaß für Arbeitsbcschaffungsmaßnnhmen). Der Ausschluß der Steuerermäßigung durch Emp- sang von Zuschüssen bei Instandsetzungen und Er gänzungen an nicht gewerblichen Gebäuden (Wohn» gebäuden und landwirtschaftlich-gärtnerischen Wirt- schaslsgcbäudcn) kann bei verhältnismäßig gering« sügigen „sonstigen" Zuschüssen (z. B. Steuererlaß) zu Härten führen. Der Rcichslinanzmuuücr ha! daher angcorduct, daß die Steuerermäßigung nach der Ergänzungsverordnung vom 20. 4. 34 in voller Höhe neben den, „sonstigen" Zuschnß^ w.rd wenn dieser im Steucrabschnitt iKalcmdcr- oder Wirtschaftsjahr) 10 v. H. der Aufwendungen für Instandsetzungen oder Ergänzungen nicht übersteigt. Ist der „sonstige" Zuschuß höher als 10 v. H. Ler Der erste große Abschnitt der nattonalsozialistischenSteuerreform beendet „Die Steuern müssen wirtschaftlich und sozial tragbar sein" (Fr. Reinhardt, Staatssekretär im Reichsfinanzministerium). Sie dürfen also in ihrer Höhe nnd Gestaltung einer gesunden wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung nicht zuwiderlaufen. Die aus der Systemzeit übernommenen Steuergesetze entsprachen keineswegs diesen Grunderfordernisscn jeder gesunden Finanzpolitik. Es war daher klar, daß svsort nach dcr Ucbcrnahme dcr Macht durch die nationalsozialistische Bewegung Abhilfe geschaf fen werden mußte. Die ersten Maßnahmen, die im Rahmen der Umwandlung der Steuergesetzgebung in den verflossenen zwanzig Monaten getroffen wor den sind, sind nunmehr durch ein Bündel neuer Steuergefche, die das Reichskabinett am 16. d. Mts. beschlossen hak, ergänzt worden. Der erste große Ab schnitt der nationalsozialistischen Steuerreform ist damit beendet, wenn auch die Vollendung dieses Werkes erst im Zuge der endgültigen Reichsreform und der Neugestaltung des Finanzausgleichs mög lich sein wird. Staatssekretär Reinhardt kündigt be reits für das kommende Jahr weitere Refornimaß- bis zum 3l. Dezember 1935 enden, um 10 v. H. der Aufwendungen für Instandsetzung! qänzungen an Gebäuden und Gebäudeteilen aller Art, wenn die in der Verordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. (Die Voraussetzungen . , .. -, Ler Steuerermäßigung haben wir ausführlich be- ö. 7. 1934 (Gesetz über Steuererleichterung bei der handelt in dcr Garicnbauwirtschafl Nr. 20 vom Umwandlung und Auflösung von Kapitalgesell- 5. igzz — „Steuerermäßigung für Jnstand- schaften). Dieser Gedanke ist nunmehr weiter au?, seynnq nnd Ergänzung von Gebäuden" — und gebaut worden im neuen Vermöaenssteuergefetz, das Eatteubauwirtschaft Nr. 42 vom 18. 10. Beilage: eine Mindestbcstcuerung dcr Kapitalgesellschaiten „Steuer-und arbcitsrcchtliche Rundschau" — „Keine vorsieht. Während die Kapitalgesellschaften nach den neuen Reichszuschüsse, aber Steuerermäßigung sür bisherigen Bestimmungen genau so zur Vermögen- -- steuer herangezogen wurden, wie alle anderen Steuerpflichtigen, also nur daun, wenn ihr Ver« Das Umsatzsteucrgesetz Die Bürgersteuer, enthalt eine grundlegende Neuregelung dcr Umsatz- die ursprünglich ganz verschwinden sollte konnte des Großhandels. Mit dem Jnkraft- mit Rücksicht auf die Ha,,shZts^age der Gemeinden v O K n?/? Umsatz),euergcsetzcs (I. 1. 1935) noch nicht aufgehoben werden. Die Steuer ist aber "ägcr zwischen Umsiitzcn ab ihres bisherigen Chamktcrs als Kopfsteuer enthoben -.nger (-tcueisntz 2N) und solchen Umsätzen, die und ist n a ch s 0 z i a l e n u n d b e v ö l k e r n n a s. da» ager Nicht berühren (bisher Steuerfreiheit), Politischen Gesichtspunkten umae. onLern die Uuoatzstcner wird sür den gesamten baut worden. Insbesondere ist zu erwähnen,'daß Großhandel einheitlich auf festgesetzt. Steuer- auch für die Bürgersteuer Kinderermäßigungen qc^ ttei sind im Großhandel einige Massengüter, z. B. währt werden. Besondere B e st i m'm u n a e n Bauiilwo le, Brennstoffe, Düngemittel, Getreide mußten mit Rücksicht auf die landwirtschaftliche Ein- aller Art, Mehl, Milch, Gemüse und Kar- heitssteuer für die Bürqerstener der « a n d- t 0 f s e l n. galt für Kinder und Enkel bisher eine Bestcue« 4. Ter Gärtner hat einen Reichszuschuß und w irt s ch a ft lich e E in h e i t? ste 11 er als solche dieser Betrag Zinsvergütungsscheine nicht erhalten. Steuern ist erhalten, wenn auch bier nicht unwesentliche „ 1° war der gesamte Anfall stcuerpflich- wurden ihm im Betrage von 450,- All erlassen. - - - - "G Künftig gilt für Kinder eine Freigrenze von 30 000 All nnd für Enkel eine solche von 10 000 All. Diese Beträge bleiben immer steuersrei, auch wenn der gesamte Anfall den Frcibctrag übersteigt. Neben dem neuen R e i ch s b e w e r t u n g s g es e tz, das die Grundsätze für die am 1. I. 1935 erfolgende nächste Einheitswerlermittlung enthält, ist von be sonderer Bedeutung das . nach dem Betrag dcr besonderen Aufwendungen - bemessen werden, die durch die Instandsetzungen traUStäbiakeit V0N DerlUftkN oder Ergänzungen veranlaß! worden sind. Begün- " aus Landwirtschaft
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