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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 51.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193400002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19340000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 51.1934
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 2, 11. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 3, 18. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 4, 25. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 5, 1. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 6, 8. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 7, 15. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 8, 22. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 9, 1. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 10, 8. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 11, 15. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 12, 22. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 13, 29. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 14, 6. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 15, 12. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 16, 19. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 17, 26. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 18, 3. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 19, 11. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 20, 17. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 21, 25. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 22, 31. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 23, 7. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 24, 14. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 25, 21. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 26, 28. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 27, 5. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 28, 12. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 29, 19. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 30, 26. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 31, 2. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 32, 9. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 33, 16. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 34, 23. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 35, 30. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 36, 6. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 37, 13. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 38, 20. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 39, 27. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 40, 4. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 41, 11. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 43, 25. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 44, 1. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 45, 8. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 46, 15. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 47, 22. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 48, 29. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 49, 6. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 50, 13. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 51, 20. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 52, 27. Julmond (Dezember) -
-
Band
Band 51.1934
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- Gartenbauwirtschaft
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Nummer 12 18. Gilbhard 1934 Llmsatzsteuerftnkung Lohnsteuer und Bürgersteuer 4935 Dazu gehör!, daß als Wohnort des Arbeitnehmers Der Erlaß linien Schristleitung: W. Thiele, Leiter der Steuer abteilung der Buchstelle des Reichsverbands des deutschen Gartenbaus G. rn. L. H., Berlin. Wohnhäuser und sür die Beschassung von Arbeit. Gegen diesen Verwendungszweck der Bangelder würde es verstoßen, wenn die Forderung aus Ans. zahlnng der Baukostenzuschüsse von einzelnen Gläu- bigern zur Befriedigung ihrer privaten Ansprüche gepfändet werden könnte. Eine andere Beurteilung ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Pfändung von einem Bauhandwerker wegen einer Werk- l o h n f o r der u ng beantragt wird. Tenn in diesem Falle würde bei der Pfändung die vom Staat festgesetzte Zweckverwendung gewährleistet sein, da die Baugelder vornehmlich zur Bezahlung der Bauhandwcrker dienen. Eine P r o z e ß kosten- sorderuug dient dagegen, auch wenn sie mit der Werklohnfordcrung in einem gewissen Zusammen hang steht, nicht mehr dem Zweck, den der Staat mit'der Bewilligung der Reichszuschüsse verfolgt. Eine Pfändung der Reichszuschüsse wegen einer sol chen Forderung erklärt die Entscheidung also eben falls für nicht zulässig. Bd. Bisher war es fraglich, ob die Reichszu schüsse, sür Gebäudcinstandsetzungcn pfändbar sind. Besondere Beachtung verdient daher eine Enlschei- düng des Landcsgerichts Potsdam, in der die Psän- dmig eines sür Jnstandsetzungsarbeiten an Ge bäuden bewilligten Reichszuscliusses für nicht zu lässig erklärt wird. Nach der Begründung der Ent scheidung (». 2g. z, Z4; g D 272/34) hat'der Staat die Reichszuschüsse zu einem ganz bestimmten Zweck Für die gesetzlich vorgeschriebene Vornahme der Außenkontrolle bei dem Arbeitgeber ist die ord- Slcuern <z. B. Bürgersteuer) einzubehalten sind. Für die Bürgecsteuer 1935 wird ausdrücklich vor- geschriebcn werden, daß der Arbeitgeber den Ge samtbetrag der geforderten Bürger- steuer in dem Lohnkonto unter der Bezeichnung „Bürgersteuersoll 1935" vorzutragen und auch die einbebaltenen Teilbeträge der Bürgersteuer in die sem Lohnkonto jeweils gesondert einzutragen hat. Reichsminister der Finanzen legt in einem vom 25. 9. 1934 S. 2230/88 III die Richt- stets auch die Gemeinde bezeichnet wird, die die Steuerkartc ausgeschrieben und die Bürgersteuer angefordert Hat. Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Führung des Lohnkontos kann nach § 413 U. O. bestraft werden. III. Lohnstcucrbcscheinigung 1935 Jeder Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalender jahres 1935, falls nicht das Dienstverhältnis schon vorher endet, auf der Steucrknrte des Arbeit nehmers für das Kalenderjahr 1935 dem Vordruck der Lohnsteuerbcscheinignng auf Seite 2 der Steuer karte entsprechend zu bescheinigen, in welcher Zeil der Arbeitnehmer im abgclaufencn Kalenderjahr bei ihm beschäftigt geivcsen ist und wieviel in dieser Zeit der Arbeitslohn (einschließlich Sachbezüge) sowie dis davon einbehaltcne (n i ch t etwa auch für die Erhebung der Lohn- und Bürger- nungsmäßige Führung des Lohnkontos unerläßlich, steuer für das Kalenderjahr 1935 fest. "" " Bürgersteuer) betragen haben. Bei ledigen Arbeit nehmern hat der Arbeitgeber durch Eintragung des Ausladens „L" an 'der quadratisch umrahmten Stelle darauf hinzuweisen, daß er die Lohnsteuer nach den für Ledige geltenden Vorschriften einbe- hallen hat. Ter Arbeitgeber hat am Schluß der Lohmteuerbcscheinigung dem Vordruck entsprechend die Merkmale der Steuerkarte des Arbeitnehmers für das Kalenderjahr 1936 anzugeben. Endet das Dienstverhältnis im Kalenderjahr 1935 vor deni 31. Dezember 1935, so hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung schon bei Beendigung des Dienstverhältnisses auszuschreibcn. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber die Angaben über die Merkmale der Steuerkarte des Arbeitnchniers für das Kalenderjahr 1936 nicht machen; der für diese Angaben am Schluß der Lohnsleucrbescheinigung 1935 vorgesehene Vordruck bleibt insoweit unaus- gesüllt. Tie für die Lahnsteuerbescheinigung erfor derlichen Angaben bereiten dem Arbeitgeber keine Schwierigkeiten, wenn er die Vorschriften über die Führung des Lohnkoutos (vgl. Abschnitt II 1) befolgt. Wann können Reichszuschüsse gepfändet werden? Aus den verschiedensten bei uns cinlaufcnden Anfragen ersehen wir, daß bei vielen Betriebs- inhabcrn noch immer Unklarheit bezüglich der Um- üsatzücuccicnkincg besteht. To wird vielfach die An sicht verrieten, daß sür solche Betriebe, die über wiegend auf Eigenproduktion eingestellt sind, generell der Steuersatz 1 T« zur Anwendung kommt, auch wenn fremde Gartenbauerzeugnissc zugekaust werden. Nachstehend bringen wir nochmals an Hand von Beispielen die grundsätzlichen Bestim- muggeu über die Umsatzstcuersenkung. Mit Wirkung ab 1. 19. 1933 beträgt die Umsatz steuer für die gesamte gärtnerische Eigenproduktion, also für alle Einnahmen, die aus dem Absatz selb st gewonnen er Erzeug nis j e e rz i e l t werden, I v. H.' Unbedeutend für die Frage der Umsatzsteuerscnkung ist, ob der Verkauf nach einer vorherigen Verarbeitung der Erzeugnisse (Bindereien) erfolgt, oder ohne eine solche. Auch die Tatsache, Ivie sich der Verkauf sm einzelnen vollzieht, ist für die Frage, welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, ohne Bedeutung. Es ist also gleichgültig, ob die Ware direkt an den Verbraucher abgesetzt wird, oder ob der Absatz au Wicdervcrkäutcr erfolgt (Verkauf in eigenem Laden, aus dem Wochcnmarkr, durch Versand usw.). Werden Jungpslanzcn eingckauft und nach er- solgtcr Kultur in verkaussfcrtigcm Zustande ab gesetzt, so sind die hieraus erzielten Beträge uatür- ! sich nur mir 1 HL steuerpflichtig. i Wenn ircmde Erzeugnisse hinzugckanft und mit ! selbstgewonnenen Produkten verarbeitet werden kBindercient, so unterliegt der hieraus erzielte Erlös ebenfalls nur dem Steuersatz von 1 v. H. Beispiel: Ein Gärtner verkauft einen Kranz für 5,— A)k, der z. T. aus eigenen und z. T. aus zugekaustcn Erzeugnissen hergcjtcllt ist. Hier ist die gesamie Einnahme von 5,— Ml mit 1 zu versteuern. Es muß nicht etwa eine Aufteilung Nach den Lohnsteuer-Durchführungsbestimmungen hat der Arbeitgeber den von ihm gezahlten Arbeits lohn unter Angabe des Zahltages und des Lohn zahlungszeitraums und getrennt nach laufenden Be zügen, einmaligen Einnahmen, Dimistaufwandseut- schädigungen, nach Barlohn und Sachbezügen und die vom Arbeitslohn einbehaltenen Stcuerbeträge unter genauer Bezeichnung des Arbeitnehmers „ „ .. -- (Nummer der Stcuerkarle, Name, Beruf, Familien- Zur Verfügung gestellt, und zwar zur Er Hal. stand, Wohnort, Wohnung), unter Anlegung eines t u n g d c s BolIs v e r m ö g e n s in Gestalt der Kontos sür jeden Arbeitnehmer fortlaufend aufzu- ----- oc.L..» zeichnen und die Auszeichnungen bis zum Ablauf des dritten ans die Lohnzahlung folgenden Kalen- der;ahres auszubewahren. Tie am 1. 1. 1935 in Kraft tretenden neuen Lohnsteuer-Durchführungs bestimmungen sehen, vor, daß ein Lvhnlouto nickst geführt zu werden braucht, weun der Arbeitslohn wöchentlich nicht mehr als 15,— KN beträgt. Es liegt aber im Interesse der Arbeitgeber, daß sie auch in den zuletzt genannten Fällen Lohnkonten sichren, soweit von den in Frage kommenden Arbeitnehmern wenn auch keine Lohnsteuer, wohl aber andere Tie Steuerermäßigung bedeutet für den Ge. bäudceigentümcr praktisch eine Ermäßigung der Kosten für Instandsetzungen und Ergänzungen um 10 v. H. Tas R.F.M. weist ausdrücklich darauf hin, daß die Steuerermäßigung nicht nur für Instandsetzungen, sondern auch für Ergänzungen gewährt wird. Als steuer begünstigte Ergänzungen gelten beispielsweise: 1. Aufstockungen, Einbau neuer Geschosse, Ein ziehung von Wänden, Anbringung von Doppel fenstern, Erweiterung der Kelleranlagen. 2. Tie Teilung von Wohnungen und der Umbau sonstiger Räume in Wohnungen. 3. Tie Errichtung neuer Bauteile insoweit, als diese nicht einen Neubau, sondern nur die Ergänzung oder Vervollständigung eines vorhandenen Baues darstellen. Hier ist beispielsweise an den Anbau oder Ausbau eines Balkons, einer Terrasse, einer Garage, eines Zimmers oder dcrgl., auch an den Anbau oder Ausbau einer Werkstatt, eines Gewächshauses, eines Stalles, eines Schuppens oder dcrgl, an ein vorhandenes Ge bäude, an den Ausbau von Dachgeschossen, von Wohnräumcn, Kcllerräumen usw. gedacht. 4. Der Einbau von Heizanlagen, Lichtanlagen, Lüstungsanlagen, Pcrsonenaufzügen und sonsti gen Aufzügen, soweit solche nicht als Ersatz, gegenstände im Sinne des Gesetzes über Steuer freiheit für Ersatzbeschaffungen vom 1. 6. 1933 behandelt werden. Bei diesen Anlagen (Heiz anlagen, Lichtanlagen, Lüftungsanlagen usw.) kommt nur dann eine lOprozentige Ermäßigung der Einkommensteuer in Betracht, wenn dieselben in einem Wohnhause angelegt werden. Heiz-' an lagen, Lüftungsanlagen in Ge wächshäusern sind dagegen als Gegenstände des beweglichen An lagekapitals anzusehen. Für diele kommt nur dieSteuerfrciheit für Ersatzbeschaffungen in Betracht, d. h. die K o st c n dcrErsatzbeschaf- fung können im c r st c n I a h r c v o l l abgeschrieben werden, während sonst Lie Aufwendungen auf die Nutzungsdauer des Ersatzgegen- st a u d e s zu verteilen wären. I. Ausschreibung der Steuerkartc 1935 Die Skeuerkarke 1935 berücksichtigt bereits die Vorschriften des neuen Einkommensteuergesetzes, das, H-weit die Lohnsteuer in Frage kommt, am I. I. 1935 in Kraft treten soll. Im Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes ist vorgesehen, daß aus An trag des Arbeitnehmers, auch sür volljährige Kin der bis zum Alter von 25 Jahren, die aus seine Kosten sür einen Berus ausgebildet werden, eine Steuerermäßigung gewährt wird. In den mit Wirkung ab 1. 1. 1935 in Kraft tretenden neuen Lohnsteuer-Durchfübrungsbestim- mungen wird bestimmt werden, daß die in Frage kommenden volljährigen Kinder ebenso wie die Ehe frau und die minderjährigen Kinder von der Ge meindebehörde auf der 'Steuerkarte eingetragen werden. Während die Ehefrau und die Zahl der minderjährigen Kinder unmittelbar auf Grund der Personenstandsaufnahme eingetragen werden, ist die Zahl der zu berücksichtigenden volljährigen Kin der erst auf besonderen Antrag des Arbeitnehmers einzutragen. Auf der Steuerkartc 1934 hatte die Gemeindebehörde auch die Zahl der Hausgehilfinnen einzutragen. In dcn neuen Durchführungsbestim mungen'wird bestimmt werden, daß für 1935 Haus- aehilfinnen durch Eintragung eines steuerfreien Äetrages vom Finanzamt zu berücksichtigen sind. Ebenso wie im Vorjahr ist auch für die Steuer- karte 1935 die Frage nach der Religion des Arbeit nehmers ausdrücklich vorgcschriebcu wordcu. Die Frage ist erforderlich, weil die Kirchcnbehördcn in weitem Umfange dazu übergegangen sind, unmittel bar auf Grund der Steuerkarte, die nach Ablauf des Kalenderjahres dem Finanzamt cingesantzt wird, die Kirchensteuer zu veranlagen. Sie gewinnt weiter an Bedeutung dadurch, daß in letzter Zeit in verschiedenen Gebieten des Reichs die Kirchen steuer der Lohnempfänger auf Grund der Angaben über die Religion in der Steuerkarte des Steuer pflichtigen im Wege des Lohnabzuges einbchalten wird. II. Führung des Lohnkontos Aus der arbeits- und wirlschaftsrechtlichen Spruchpraxis Or. Lranr OoerriZ, Lohmar (Siegkreis) Fortdauer der AngestelltenvcrsichcrungSpflicht troti vorübergehender Beschäftigung mit invnlidcn- vcrsicherungspflichtigen Arbeiten. Trotz vorüber gehender Beschäftigung mit nur iuvalidenversiche- ruugspslichngcn Arbeiten dauert die Angestcllicn- versichcrungspflicht fort, solange damit zu rechnen ist, daß der betreffende Arbeitnehmer alsbald wie der mit angcstelltcnversicherungspflichtigcn Arbei ten beschäftigt wird, das Augestelltenvcrhältnis fortgcictzt wird und der Angestellte auch ständig für die Wiedcrverrichtung angestelltcnversichcrungs- pslichrigcr Arbeiten zur Verfügung steht. (Urteil des Obcrvcrsicherungsamts Tortutund vom 22. 12. 1933 Nr. 116/33.) Keine gesetzliche Kürzung der Lobn- und Ge- haltsbeuige um dcn Wert oder die Ersparnisse der Krankcutzanspslege. Tie W 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches, 63 des Handelsgesetzbuches, 133c der Rcichsgcwerbcordnung und 90 s des allgemeinen Berggesetzes geben dein Arbeitgeber beim Felsicn gegenteiliger ausdrücklicher oder sinngemäßer Ab machungen cinzelvcrtraglichcr oder tarttnmcr Natur wohl das Recht, die Krankengeld-Barbczuge an den sortzuzahlendcn Lohn- und Gehalt-bctragcn zu kürzen, nicht aber auch die Befugnis zur Kür zung der Lohn- und Gehaltsbezugc um den ^vt der Krankenhauspslcge oder um die durch Ge währung der Krankenhauspslege emtretenden häuslichen Ersparnisse. (Urteil des Landesarbetts. gerichts Essen vom 11. 1- 1933 Nr. 29c/32.) in der Weise erfolgen, daß ca. 3,50 M (eigene Lieferung) mit 1 HL und 1,50 Alk (Zukauf) mit 2 HL zu versteuern wären. Dagegen unterliegen dem Steuersatz von 2 v. H. 1. Umsätze aus reinen Handelsge schäften. Um solche reinen Handelsgeschäfte handelt es sich aber nur dann, wenn fremde Erzeugnisse lediglich zum Zwecke ' des Weiterverkaufs erworben und ohne vorherige Verarbeitung mit eigenen Erzeugnissen wieder verkauft werden. ' Tie Erlöse aus solchen reinen Hcmdelsgcschäfren unicrlicgcn dem Steuersatz von 2 HL, auch wenn ' solche Einnahmen im Rahmen ciucs Produktions- . bctricbcs und- nur im kleinen Umfange erzielt . werden. Beispiel: Ein Betn'cbsinlmbcr kauft zehn Dutzend Rosen für 30,— A)k, die er in seinem Laden neben seinen eigenen Erzeugnissen für 60,— Alk verkauft. Tie Einnahme von 60,— A)k ist mit 2 HL zu versteuern. .2. Die Entgelte für reine Arbcits- und T i c n st j c ist u n g e n, wie Baumschnitt, reine Landschaftsgärtnerci, reine Grabpslcge o. ä. Werden sowohl solche Umsätze getätigt, die mit 1 HL zu versteuern sind, wie auch solche, die dem 2prozcntigcn Steuersatz unterliegen, so müssen in Ler Umsabsteuervoranmeldung und in der end gültigen Umsatzsteucrerklärung die auf die ein zelnen Stcuertarife entfallenden Beträge gesondert angegeben werden. In vielen Fällen wird eine genaue Trennung nicht möglich sein. Hier werden sich die Betricbsinbaber auf eine Schätzung be schränken müssen. Jedoch ist es zu empfehlen, die Beträge seihst genau zu trennen, da sonst das Finanzamt von sich aus zu einer Schätzung schreiten wird. Wenn die Hausgehilfin mit im Geschäft hilft - welche Sozialversicherung-- beitrage sind zu entrichten? BL. Sehr oft werden Hausgehilfinnen gleich- zeicig auch im Erwcrbsgeschäft des Licnstbcrcchlig- ten beschäftigt. In derartigen Fällen kann fraglich sein, ob die für Hausgehilfinnen geltenden er mäßigten Beiträge zur Invalidenversicherung ge mäß V. O. v. 16. S. 83 (RGBl. I S. 283) oder ob die normalen Beiträge zu entrichten sind. Ein Bescheid des ReichSarboltsministers vom 7. 8. 84 (Ila Nr. 4366/34), Ler sich niit dieser Frage be faßt, verdient besondere Beachtung. Danach werden, wenn die Versicherte über wiegend mit- den Arbeiten einer Hausgehilfin beschä'ligt wird, die ermäßigten Jnvalidentersichc- rungsbciträge fällig. Ueberwiegt dagegen die Beschäftigung als Gewerbegehilfin, so müssen die normalen Jnvalidcnversicherungsbeiträge gezahlt werden. Ebenso sind, wenn Lie Hausgehilfin über wiegend als Angestellte, z. B. als Verkäuferin, tätig ist, die Beiträge zur A n g c st c l l t e n Ver sicherung zu entrichten. Ueberwiegt dagegen bei einer Beschäftigung als Hausgehilfin und als Verkäuferin die Tätigkeit als Hausgehilfin, so sind nur Lie niedrigeren Beiträge zur Invaliden versicherung nach der Verordnung vom 16. Mai 1933 füllig. Keine neuen Reichszuschüsse, aber Steuerermäßigung sür Gebäude-Instandsetzungen Viele Bctricbsinhaber ließen sich von dem Ge danken leiten, auch in diesem Jahr würden, wie im Vorjahre, Reichszuschüsse sür Instandsetzungen und Ergänzungen an Gebäuden gewährt werden, und haben infolgedessen mit derVergebung ihrerAufträge noch gewartet. Das R.F.M. gibt nunmehr bekannt , S' 1069), Laß neue Mittel zur Gewcchrung von Zuschüssen zu den Aufwendungen sur Instandsetzungen und Ergänzungen an Gc- baudcn nicht zur Verfügung gestellt werden. Als Vergünstigung für Instandsetzungen und Ergänzun gen an Gebäuden wird aber weiterhin eine Er mäßigung der Einkoimnensteuer oder Körpcrschafts- stcuer um 10 HL Ler Aufwendungen für die Jn- standwtzungcn oder Ergänzungen an Gebäuden ae- wahrt (gcm. VO. v. 20. IV. 34). Es werden al;o die Aufwendungen für I n st a n L s e tz u n g e n oc"/ e ngskosten zugelassen. Außerdem letzt Las ^.A. von der Einkommcnsteucr- Ichuld bczw. Körpcrschaftssteuerschuld 10 HL dcs- icmgcn Betrages ab, dcn der Steuerpflichtige für Instandsetzungen oder Ergänzungen an icincm Gebäude (Wohnhaus oder landwirt- Ichartlichcm, gärtnerischem oder gewerblichem Bc- tricbsgcbaude) amwcndet. Diese Vergünstigung gilr für Jnstandietzungcn nnd Ergänzungen Lie bis zum 31. 8. 1935 ausgeführt werden und kommt nur dann zur Anwendung, wenn weder mittelbar noch unmittelbar irgendwelche Zuschüsse aus öffent- lichcn Mitteln (Reichszuschutz, Zinsvergütungs- Ichcme oder Steuererlaß) gewährt worden sind 6ur gewerbliche Bctriebsgebäude kommt die Steuer ermäßigung allerdings auch dann in Frage, wenn auf Grund des 2. Gesetzes znr Verminderung der Arbeitslosigkeit Zuschüsse bewilligt wurden. . Tie Steuerermäßigung ist nicht an die Voraus- sctzung geknüpft, Laß es sich bei der veranlagten Einkommensteuer oder Körperschaftsstcucr um solche vom Einkommen ans Vermietung und Verpachtung oder, aus der Nutzung Ler Wohnung im eigenen Hause handelt. Es können der veranlagten Ein kommensteuer und Körperschastssteuer auch Ein künfte aus anderen Quellen zugrunde liegen, z. B. Einkünfte aus Landwirtschaft (Gartenbau), Ka pitalvermögen usw. Tic Hauptsache ist, daß es sich um veranlagte Einkommensteuer oder Körperschafts- slcucr bandelt. Es ist jedem Steuerpflichtigen zu cmtncblen, rechtzeitig die entsprechenden Aufträge zu erteilen, damit cr noch in dcn Genuß der Steuer, ermäßigung kommt. Berücksichtigung der früheren Führung und Lei. ftung bei Prüfung des Borliegcns eines wichti- gen Kiindigungsgrundes. Bei Prüiung, ob ein be. stimmter Tatbestand die fristlose Entlassung recht fertigt, ist auch angemessen Rücksicht zu nehmen auf die frühere Führung und Leistung des betret- senden Arbeitnehmers. So kann die Tatsache, Latz der betreffende Arbeitnehmer sich in langer Dienst zeit bei gutxr Leistung cintvandfrei gerührt hat, dem Arbeitgeber Las Recht nehmen, die fristlose Entlassung aus einem solchen Anlaß auszusprcchcn, der sonst, d. h. bei einem kurzfristig beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer fristlose Entlassung recht- fertigen könnte. (Urteil des Arbeitsgerichts Ham. bürg vom 22. 2. 1934 Nr. Ang. 56/34.) Fristlose Entlassung von Bctricbsvcrtrctungsmit» gliedern und Vertrauensmännern wegen treuwidri- gen Verhaltens. Betricbsvertretungsmitglieder und Vertrauensmänner, die unter Verstoß gegen dis Treuepslicht die Gcfolgjchaftsaugehörigen zu Rechts widrigkeiten auffordcrn, können sristlos entlassen werden. (Urlcil des Arbeitsgerichts Burg bei Magdeburg vom 9. 3. 1934/13. 3. 1934 Nr. 2 /X L 15/34.) Keine Abwälzung der sich auf Anordnung der Führer bernfsständischcr Organisationen ergeben den Lasten ans die Arbcitnebmcr. Anordnungen der Führer berufsständischcr Organisationen, die den Unternehmer zu bestimmten Handlungen ver pflichten, geben ihm kein Recht, die wirtschaftlichen Nachteile solcher Anordnungen einseitig während der Dauer der Dienstverträge auf die betrefseuden Arbeitnehmer unter Berufung, auf „höhere Ge walt" abznwälzen. (Urteil des Arheitsgcrichts Ber- lin vom 31. 1. 1934 Nr. 8 tX L 66/34.) Keine Verwirkung des Rechts zur fristlosen Ent lassung durch Abwarten des Ausgangs eines straf, gerichtlichen Verfahrens. Wird gegen einen Ange- stellten ein Strafverfahren wegen Verdachts einer noch ungeklärten strafbaren Handlung eröffnet, so wird in der Regel das Recht des Arbeitgebers zur fristlosen Entlassung wegen dieser strafbaren Hand, lung nicht dadurch verwirkt, daß er mit der frist losen Entlassung wartet, bis durch das strafgericht- Uche Verfahren'geklärt ist, ob sich der Arbeitnehmer der betreffenden strafbaren Handlung tatsächlich schuldig gemacht hat oder nicht. (Urteil des Rcichs- arbcitsgerichts vom 17. 1. 1934 Nr. RAG. 221/33.) Fristlose Entlassung wegen strafbarer Handlungen in einem srühcrcn Dienstverhältnis. Erfährt der Arbeitgeber nachträglich, daß sich ein Arbeitnehmer im früheren Dienstverhältnis einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, so kann dies den unverzüglichen Ausspruch der fristlosen Lösung des neuen Dienstverhältnisses rechtfertigen, wenn der betreffende Arbeitnehmer sich in Vertrauensstellung befindet und wenn das Bekanutwerden der früheren Straftat das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Angestellten im neuen Dienstverhältnis erheblich erschüttert. (Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 17. 3. 1934 Nr. RAG. 221/33.)
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