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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 51.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193400002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19340000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 51.1934
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 2, 11. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 3, 18. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 4, 25. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 5, 1. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 6, 8. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 7, 15. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 8, 22. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 9, 1. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 10, 8. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 11, 15. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 12, 22. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 13, 29. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 14, 6. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 15, 12. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 16, 19. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 17, 26. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 18, 3. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 19, 11. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 20, 17. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 21, 25. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 22, 31. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 23, 7. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 24, 14. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 25, 21. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 26, 28. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 27, 5. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 28, 12. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 29, 19. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 30, 26. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 31, 2. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 32, 9. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 33, 16. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 34, 23. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 35, 30. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 36, 6. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 37, 13. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 38, 20. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 39, 27. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 40, 4. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 41, 11. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 43, 25. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 44, 1. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 45, 8. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 46, 15. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 47, 22. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 48, 29. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 49, 6. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 50, 13. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 51, 20. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 52, 27. Julmond (Dezember) -
-
Band
Band 51.1934
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Mui urrdRvde Hauptschriftleitung: Äerlin 8XV 11 Hasenplatz 4. Fernruf 8 2, 9081 Äerufsständische Wirtschafiszeiiung des deutschen Gartenbaues Amtliche Zeitschrift für den Gartenbau im Reichsnährstand OokrNux im Roic>k6näkrk-1gn6 — „Oeieeklor Oroi.-" — älLÄtlicks üaileirdau^ii'tsek^st 6es -4.0-13116^6 Zemem^ekakleu 6er OrrrlenÄUbsüd- ' ^rvteäank — ^.noränunZeu 6 es Reiekbdeau5tr3§t6n kür 6ie ReZeliTHA 6os -4.ds3t2os von OartenbrruerreuZniesev — Oer —> ... —4V irl^edaftsspieZel äes 6entseüen Onrlenbaues — LiAobni6so 6er ^n-dnnüäeüenerkebun^ On6e ^Vonnemonü (41oi) 1934 — r -^.nerkennun!; 6er Oekr- un6 VeiKneüsanstnIt kür AärunxsIoZe OrüektevernertunA in Obererlenbaek — OrisekAuricen — — ^1aidiumenh>ün6eiunb mit Ooeo^Zarn — Oer keieüsüenuktr.i^te an 6en H3n6e! — Okrv«SltnlüemenS6Üau in Oerlin — ^.rbeits . ren6eu — Xeue ^VeZe 6er Lunüen^verbunZ kür 6en LrartenZe-laller — Xeuer RoseiiA.nlon im .Diton Osrk — LtreitkroSen im OtR-tkau — OrAednic-Ko eines Ver- eneützs rur OrüknnZ verscüieüener ikerkünkte brv ^iieütun^eu bei vier Lrbsensorten «uk iüre ^rülirSilixkeit un6 ikren OrtiÄA — un6 2ie!e 6er OdstLüeülunx — Volksbotanik: Oie O^rtenrante — Oer Kar ¬ ten im OUdkar6 — Mitteilungen 6er Zterbekasse — 6etrt nolvven6iger OtlanLensobutL im Llumen- un6 ^ierpklanxenbsu — ^ur 1Vn^-ergeI6krage — Oekrgang kür gärungslose ^rüektsververtung — ^'ie6er 8on6erkr e6it kür 6ie 6iesiäbrige kesobakkung von Xoks. Oüngemitteln un6 Kastgut Nummer 40 Berlin, Donnerstag, den 4. Gilbhard (Oktober) 1934 51. Jahrgang Erntedank Oer Lehrling im Reichsnährstand Aum zweiten Male im neuen Reich begeht das nach einem arteigenen Bauernrecht erfüllt, das die Die Lehrlingsausbildung in den Berufen wie Dr. Anordnung Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichs- (1) Es werden Bezirksvertriebsstellen errichtet, (2) Besondere Bestimmungen hi Ministers für Ernährung und Landwirtschaft über die allein berechtigt sind, die Abgabe von Garten- Gebietsbeauftragte im Einvernehi erzeugnissen. boettner. herüber erläßt der men mit mir. „Zwiebelanbaugcbiet innerhalb der Landes- öauernschaft Schleswig-Holstein." auf dem Boden der nationalsozialistischen Weltanschauung stehen. Fachlich muß sein Können und Wissen durch die Tatsachen des Betriebs und eine entsprechende Vorbildung erwiesen sein. In den meisten Fällen sind die Ablegung der Meisterprüfung, in wenigen Fällen nur der Werkprüfung, dazu eine Reihe von Jahren praktischer Tätigkeit Voraus setzung für die Anerkennung als Lehrmeister. Der Lehrmeister muß sich persönlich mit dem Lehrling abgeben, ihm das handwerkliche Können und das Verständnis der Zusammen hänge aller Arbeiten und Maßnahmen vermit teln. An den Betrieb, in dem sich der Lehr meister befindet, werden in allen Fällen Min destansprüche gestellt. Werden diese nicht mehr erfüllt, so tritt vorübergehende oder dauernde Aberkennung der Ausbildungsbefugnis ein. Mit der laufenden Feststellung der Verhält nisse des Lehrbetriebs und der Fortschritte des Lehrlings beauftragt jede Landesbauernschaft einen im Beruf stehenden Lehrmeister, dem zu seiner Unterstützung Fachvertreter der Landes bauernschaft beigcgeben sind. Diese über wachen durch unangemeldeten Besuch die Politik, gesund da, wie wohl kein anderes Bauern tum in Europa. So soll nun dieser Erntedanktag ein Bekenntnis des deutschen Bauerntums zu seinen Pflichten gegenüber Führer, Volk nnd Staat und auch gleich zeitig ein Bekenntnis der Volksgemeinschaft gegen über seinem Bauerntum sein. U. Wsltber Darre, Reichsleiter der NSDAP., Reichsminister und Reichsbauernsührer. nennenswert zu belasten. Das Bauerntum steht heute, nach einjähriger nationalsozialistischer Agrar- AusüUduug. Sie wollen das Vertrauen der Lehrmeister und der Lehrlinge genießen und dazu beitragen, daß zwischen beiden Parteien ein dauerndes Vertrauensverhältnis hergestellt wird. Auftretende Mängel und Mißstände, de ren Abhilfe durch gütliche Auseinandersetzung nicht erreicht wurde, melden sie der Landes- baueruschaft, die dem betreffenden Lehrmeister eine Frist zur Behebung des Mangels stellt. Im Fall der Nichtbehebung wird die dauernde Aberkennung der Lehrbefugnis ausgesprochen und im Amtsblatt der Landesbauernschaft ver öffentlicht. Die Lehrlingszüchterei der früheren Jahre wird durch eine starke Beschränkung der Lehrlingszahl endgültig unterbunden. Alle Lehrverträge müssen der Landesbauern schaft zur Genehmigung vorgelegt werden. Auch die unmoralische Forderung eines hohen Lehrgeldes, dem keine Gegenleistungen gegen überstehen, wird vom Reichsnährstand in Zu kunft nicht mehr gestattet. Dem Lehrling stehen als Gegenleistung für seine Arbeitskraft die Vermittlung einer guten Ausbildung und die Gewährung eines einfachen Lebensunterhalts oder einer Entschädigung in anderer Form zu. Die Lehrzeit ist je nach den Anforderun gen des Berufs auf 2 bzw. 3 Jahre festgesetzt worden. Am Ende der Lehrzeit muß die Werkprüfung abgelegt werden. Im Fall des Nichtbestchens ist mindestens ein halbes bis höchstens ein Jahr nachzulernen. Eine andere Verlängerung der Lehrzeit ist ausgeschlossen. Auch die Prüfungen nach Abschluß der Lehrzeit, die sogenannten Werkprüfungen, werden im Prüfungsverfahren und -stoff künf tig im Reich einheitlich gehandhabt werden. Hauptnachdrnck wird auf die Beherrschung der praktischen Handfertigkeiten, das praktische Können, gelegt. Auch das praktische Wissen, das dem Können gegenübersteht, wird in Ver bindung mit dem Greifbaren geprüft. Die Vor bereitung und Führung der Prüfung liegt in einer geübten Hand, außerdem werden die Prüfungen durch die Abteilung „Werkausbil dung" im Reichsnährstand und in den Landes bauernschaften laufend überwacht, um im Reich größte Einheitlichkeit zu erzielen. Die Besetzung der Lehrstellen erfolgt durch den Reichsnährstand. Während der praktischen Ausbildung werden nach Maßgabe des Berufs praktische Lehrgänge eingeschaltet, die die Zu sammenhänge der Maßnahmen und Arbeiten vertiefen. Nach erfolgreicher Werkausbildung nnd Prüfung ist der Lehrling zur Führung der Bezeichnung „Gehilfe" berechtig,. Ungeprüfte Gehilfen wird es in Zukunft nicht mehr geben« Auf Grund des ß 2 dieser Anordnung gebe ich sür das Gebiet Kurmark folgende Wintersorten be kannt: Ontario, Goldparmäne, Schöner von Boskoop, Landsberger Renette, Baumann-Renette, Kanada- Renette, Zuccalmaglios-Renette, Roter Eiserapsel, Aderslebcr Calvill, Kaiser Witbelm, Cox' Oraugen- Renette, Rheinischer Bohn-Apsel, Pommerscher Krummstiel, Apfel aus Lunow. Der Gebietsbeauftragte für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen. Strubel liehe Ideale zu kräftigen und zu fördern und sie in die wirtschaftliche Tat umzusetzen seine Aufgabe ist. Die Berufe, die der Reichsnährstand um faßt und für die die Ausbildung geregelt wird, sind Bauer, Landwirt, Landarbeiter, Land frau, Privatförster, Gärtner, Weingärtner, Melker, Schweinewärter, Schäfer, Geflügel wärter, Fischer, Imker, Molkereifachmann, Brenner, Küfer. Die Hauptgedanken der Neu ordnung der Werkausbildung sind: Die Berei nigung in der Erteilung der Ausbil dungsbefugnis, die Einrichtung einer U e b e r w a ch u n g s st e l l e für die Ausbildung, die Beschränkung der Lehrlingszahl. Die treibende Kraft bei der Ausbildung ist der Lehrmeister. Versagt er, so ist die Ausbildung von vornherein in Frage gestellt. Ein besonderes Augenmerk wird deshalb den Eigenschaften des Lehrmeisters gewidmet. Die Erteilung der Ausbildungsbefugnis wird nicht in erster Linie von der Anerkennung des Be triebs, sondern von der Eignung des Betriebs leiters zum Lehrmeister abhängig gemacht. Lehrmeister und Betriebsinhaber brauchen nicht dieselbe Person zu sein. Unter den Eigen schaften des Lehrmeisters sind die persönlichen nicht geringer zu werten als die fachlichen. Familienleben und häusliche Verhältnisse des Anordnung des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnifsen über den Absatz von Speifezwiebeln in den Gebieten der Landesvauernschasten Schleswig-Holstein und Braunschweig stimmungen in nächster Zeit planmäßig geregelt werden. Seither waren die Vorschriften in den einzelnen Ländern nnd Provinzen zum Teil sehr verschieden. Manche Berufe waren über haupt fast ohne jede planmäßige Ausbildung. So kam es, daß auch der junge Fachnachwuchs von sehr verschiedener Güte war. In Zukunft wird im ganzen Reich inallen Berufen eine einheitliche Ausbildung und Prü fung stattfinden, so daß der Betriebsleiter bei jeder ausgelernten Arbeitskraft ein grund legendes Können voraussetzen kann. Es ist auch dem jungen Gehilfen selbst am meisten gedient, wenn er mit einem ausreichenden Können ver- . sehen in den Beruf hinausgeht. Die L e h r l i n g s h a l t u n g ist kein Geschenk an den Lehrmeister. Er darf sich der billigen Arbeitskraft des Lehr lings nur bedienen, wenn er als Gegenleistung dafür eine gediegene Berufsausbildung ver mittelt. Es muß eine neue Berufsethik ge schaffen werden, durch die ein gesunder, lei- 8 2. Diese Anordnung tritt mit dem 8. Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft. Berlin, den 26. September 1934. Der Reichsbeauftragte für die Regelung des Absatzes von Gartenbau erzeugnissen. Soettner. Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft über die Regelung des Absatzes für Erzeugnisse des Gartenbaus vom 22. Juni 1934 (RGBl. 1934, Teil 1, S. 518) und der Anordnung des Reichs nährstands vom 29. Juni 1934 (Deutscher Reichs anzeiger Nr. 153) wird folgendes angeordnet: (1) Aus Wochenniärkten, in Ladengeschäften und im Stratzenhandel ist der Kleinverkauf, das Feil- bieten und Feilhalten von Winteräpfeln bis auf weiteres verboten. (2) Ausgenommen von diesem Verbot ist das Fallobst, das als „Fallobst" deutlich zu kennzeichnen ist und einen Querdurchmesser von 5 cm nicht unterschreiten darf. 8 2. Die Gebietsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen geben unver züglich die für ihr Gebiet als Winteräpfel in Be tracht kommenden Apfelforten bekannt. Anordnung -es Reichsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugniffen über Marktregelung für Gartenbauerzeugniffek innerhalb der Landesbauernschaften Rheinland und Westfalen Staatsakt und Ehrentag des Deutschen Bauern ist leistet. Durch das Rcichsnährstandsgesetz haben wir ebenso wie der vorjährige ein Symbol für die große dem deutschen Bauern eine einheitliche, ständische ..... „ v, . . völkische Schicksalsgemeinschaft aller Schaffenden. Vertretung geschaffen und ihm durch eine Kette des jetzigen Reichsnährstands wird, wie Tr. Bauernart ist es, zuerst dem zu danken, der uns wirtschaftlicher Maßnahmen das Leben gesichert, Koch in «tück 38 der Mitteilungen für die wiederum das tägliche Brot schenkte. Aber darüber ohne den Verbraucher — vor allem den Arbeiter — Landwirtschaft ausführt, durch umfassende Be- hinaus danken wir deutschen Bauern unserem ' - ...... . Führer und Kanzler Adolf Hitler, der das Baueru- Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft über die Regelung des Marktes für Erzeugnisse des Gar- tenöaus vom 22. Juni 1934 (RGBl. 1934, Teil l, L SlS) und der Anordnung des Reichsnährstands vom 29. Juni 1934 („Deutscher.Reichsanzeiger" Nr. 153) wird unter Bezugnahme auf meine-An ordnung über den Absatz von Speisezwicbeln vom 10. August 1934 („Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 186) folgendes angeordnet: 8 1. § 5 Abs. 1 meiner Anordnung vom 10. August 1934 über den Absatz von Speisezwiebeln erfährt folgende Ergänzung: „Zwiebekanbauqcbiet innerhalb der Landes- stuugsfähigcr Nachwuchs gewonnen wird. Der bauernschaft Braunschweig." Lehrmeister hat in der heutigen Jugend einen hochwertigen Stoff in der Hand, deren männ- 8 1 (1) Innerhalb der Landesbauernschaften Rhein- land und Wetzjalen wirb die Absatzreqelung für Gnrtenbauerzeugmffe ln geschlossenen und nicht- geschlossenen Gebieten durchführt. Geb'dtsbeauftLagte zh. ermächtigt, die genaue Abgrenzung der geschloffenen Gebiete vor zunehmen, gegebenenfalls nur für einzelne Erzeug nisse. (3) Er hat im Einvernehmen mit mir die Gar tenbauerzeugnisse zu bezeichnen, die von der Er fassung ausgeschlossen sind. 8 2 Für die Regelung in den geschlossenen Gebieten gilt grundsätzlich folgendes: 'DL" vrgrm ous aua, einem urieigenen Dnuernrccyl ei,um, VN-ms Der Zeituugsdieust des Reichsnährstands Lehrmeisters müssen vorbildlich sein. Er muß deutsche Volk seinen Erntedanktag. Der diesjährige Sicherheit der Scholle für alle Zukunft gewähr- teilt folgendes mit: 8 5 Die durch die Regelung entstehenden Kosten wer den durch mich gedeckt und durch eine Umlage bei den Bezirksvertriebsstellen erhoben. Die Höhe der Umlage wird von mir festgesetzt. 8 6 (1) Verstöße gegen Hie auf Grund der vorstehen den Anordnung getroffenen Bestimmungen können von mir auf Grund des 8 1, Ziffer 7 der Verord nung über die Regelung des Marktes von Erzeug nissen des Gartenbaues vom 22. 6. 1934 (RGÄl. 1934, Teil I, S. 518) mit einer Ordnungsstrafe bis zu 1000 Rll im Einzelfalle bestraft werden. (2) Gegen die von mir verhängten Strafen ist die Anrufung eines Schiedsgerichts gegeben. 8^ Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver kündung in Krast. Berlin, den 14. 9. 1934. Der Reichsbeanftragte die Regelung des Marktes für Erzeugnisse des bauerzeugnissen an die Verteiler vorzunehmen. Gartenbaues vom 22. 6. 1934 (RGBl. 1934, Teil I, (2) Der Gebietsbeauftragte kann auch sür be stimmte Erzeugnisse Ortssammelstellen, wenn dies zu einer geregelten Erfassung und Verteilung not wendig ist, einrichten. (3) Alle in den geschlossenen Gebieten anfallen den Gartenbauerzeugnisse sind diesen Stellen an- zndienen. (4) Der Gebietsbeauftragte kann eine Regelung und Beschränkung der Zufuhren vornehmen. (5) Die Abgabe von Gartenbauerzeugnissen an Verteiler darf nur gegen die von mir genehmigten Schlußscheine (Kaufbriefe) erfolgen. 8 3 (1) In den nicht geschlossenen Gebieten ist die Abgabe von Gartenbauerzeugnissen vom Erzeuger unmittelbar an den Verteiler gestattet. 8 4 tum zur Grundlage von Reich und Volk erhob. Am Erntedanktäge gilt es, Rückblick und Ausblick zu halten. Ueberprüft man die Geschehnisse des letzten Jahres auf den: Gebiete unserer national sozialistischen Bauernpolitik, so treten zwei Ereig nisse besonders deutlich hervor: das Reichserbhos- gesetz und das Reichsnährstandsgesetz mit seinen Marktregelungsverordnungen. Durch das Reichs erbhofgesetz haben wir den Bauern vor dem Zu sammenbruch gerettet und endlich die alte Sehnsucht (1) Der Kleinverkaus durch Erzeuger au Ver- ... . . . brauchet aus Wochenniärkten und im eigenen Be- für die Regelung des Absatzes von Gartcubau- triebe des ErzeizgerS ist grundsätzlich gestattet. . . erzeugnissen. boettner. S. 518) und der Anordnung des Reichsnährstandes vom N. h. zgzz (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 153) wirb (rügendes angeordnet: 8 3. Die Gebietsbeaustragten werden hierdurch durch mich ermächtigt, innerhalb ihres Gebietes Termine festzusetzen, vor denen Winteräpfel bestimmter wich tiger Sorten nicht geerntet werden dürfen. Berlin, den 5. September 1934. öoettner
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