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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 51.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193400002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19340000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 51.1934
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 2, 11. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 3, 18. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 4, 25. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 5, 1. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 6, 8. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 7, 15. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 8, 22. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 9, 1. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 10, 8. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 11, 15. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 12, 22. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 13, 29. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 14, 6. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 15, 12. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 16, 19. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 17, 26. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 18, 3. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 19, 11. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 20, 17. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 21, 25. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 22, 31. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 23, 7. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 24, 14. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 25, 21. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 26, 28. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 27, 5. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 28, 12. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 29, 19. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 30, 26. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 31, 2. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 32, 9. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 33, 16. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 34, 23. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 35, 30. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 36, 6. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 37, 13. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 38, 20. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 39, 27. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 40, 4. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 41, 11. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 43, 25. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 44, 1. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 45, 8. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 46, 15. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 47, 22. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 48, 29. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 49, 6. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 50, 13. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 51, 20. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 52, 27. Julmond (Dezember) -
-
Band
Band 51.1934
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Nummer 11 6. Scheiding 1934 1. 2. 3. Ler Zöllen Nr. 1 .-X L 1195/33.) die die rungsämter über die Arbeiter-Ersatzkasten und Reichsversicherungsanstalt für Angestellte über Angestellten-Ersatzkassen die Aufsicht. Neuordnung des Beitragswcsens. Schon feit Jahrzehnten standen bezüglich der Neuordnung des deutschen Sozialversicherungsrecht; zwei Meinungen miteinander in Widerspruch. Dis Versicherungen in eine Einheitsversicherung. Die andere Meinung wollte die Selbständigkeit der einzelnen Sozialversicherungsinstitute erhalten wissen. Das neue Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung vom 3. 7. 34 hat sich endgültig für die letztere Ansicht entschieden. Es lehnt die Einheitsversicherung mit einer Einheitskasse ab, beseitigt aber gleichzeitig die Mängel des bisherigen Systems, räumt also insbesondere mit der Unüber- Rechnungsprüfunq der- Krankenkassen, allgemeine .Regelung -er Beitrags- und Krankenkontrolle und ähnliches mehr. Die einzelnen Krankenkassen bleiben also als selbständige Körperschaften erhalten, ihnen obliegt aber nur noch die Durch- Steucrzahler wird ausgenommen» wer am 1. Ja nuar 1935 mit Steuerzahlungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1935 rückständig ist oder cs im Jahre 1935 hinsichtlich einer Zahlung oder Vor auszahlung zu einer zweitmaligen Mahnung kom men licht. Es liegt deshalb im Interesse eines jeden Steuerpflichtigen, die vorhandenen Slcucrrückstände sobald wie möglich, spätestens bis Ende Dezember 1934, restlos zu beseitigen und ab Januar 1933 die einzelnen Steuerzahlungen stets pünktlich zu ent richten. Die Steuerzahlungen sind möglichst nicht durch Bargeld, sondern durch Postscheck, Ueberwcisung, Zählkarte oder dergleichen zu entrichten. Aus der Rückseite des llebcrmcisungsabschnittcs od. dergl, must stets vollständig genau angcgecbn werden» wofür die Zahlung dient. Beispiele: „Steuernummer 2/631 Karl Schmidt, Berlin-Zehlendorf, Berliner Straße 87 Ilmsatzsteuervorauszahlung für August 1934 2 v. H. von 64 500 Mk." „Steuernnmmer 1/386 Ernst Kramer, Königsberg, Schloßgasfe 6 Ettftommensteucrabjchlußzahlung für 1933 gemäß Einkommenstencrbcscheid für 1933." „Steuernnmmer 3/419 Das Aufkommen an Umsatzsteuer betrug: Juni (Brachmond) 1934 134,5 Juni (Brachmond) 1933 111,4 nehmers, die auf etwa 200 Millionen N>k berechnet ist, erträglich erscheint. Führcrgrundfatz und Berwaltungsvereinfachung. Entsprechend dem Führergrundsatz ist in Zukunft Willensträger des einzelnen Versicherungsträgers nicht mehr eine mehrlöpfige Versammlung, sondern ein verantwortlicher Mann. Diesem „Leiter" des einzelnen Versicherungsträgers tritt lediglich ein ' beratender Beirat zur Seite, in dem Versicherte und Unternehmer gemeinsam vertreten sind und dem u. a. auch ein Arzt anzugehören hat. Auch das Rechtsverhältnis der Bediensteten der Versicherungsträger ist jetzt einheitlich geregelt und die Aufsicht über die Versicherungsträg'er straff zu sammengefaßt und wirtschastlicher gestaltet worden. Alle Versichcrungszweige sind ganz anders wie bis her durch das neue Gesetz miteinander verbunden. Dadurch wird der Verwaltungs aufwand so gering wie möglich sein und der Versiche rungsschutz lückenlos und wirtschaftlich gestaltet werden können. Das neue Gesetz bildet den Rahmen für eine Reihe von bevorstehenden Durchführungsverord nungen. Es ist zu erwarten, daß bis zum 1. Januar 1936 ein einheitliches, klar aufgebautes und volks tümliches Recht der Sozialversicherung vorliegt. Lck. Pachteinnahmen innerhalb eines landwirtschaftlich-gärtnerischen Betriebes 37,3 Mchrauskommen. Das Mehraufkommen an Wechselsteuer betrug: Juni (Brachmond) 1934 gegenüber Juni (Brachmond) 1933 3,3 Mill., Juli (Hcumond) 1934 gegenüber Juli (Heu mond) 1933 2,9 Mill. Die sich in den obigen Zahlen zeigende Be lebung und Wiedererstarkung der deutschen Wirr schäft wird sich — wie der Staatssekretär im Reichsfinanzmiuisterium, Fritz Reinhardt, ausfüyrt — dahin auswirkcn, daß die Ermin Metzner, Erfurt, Gothaer Straße 9 Einkommensteuervorauszahlung drittes Kalen dervierteljahr 1934 gemäß Einkommensteucrbescheid für 1933." (Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 1. 8. 1934 — O 2150 — 1297III.) Rahmen des Berriebs vorgenommene Maßnahme angesehen werden kann. Weiter kommt der Größe der verpachteten Flächen im Verhältnis zum Ge samtbetrieb naturgemäß eine gewiße Bedeutung zu. Sie ist aber nicht schlechthin entscheidend. Sind z. B. Flächen verpachtet, die wegen ihrer ungün stigen Lage zum Mittelpunkt des Wirtschaftshoss schwer zu bewirtschaften sind, so wurde die Verpach tung, auch wenn es sich um größere Flächen han delt, im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes liegen. Das gleiche dürste gelten, wenn z. B. Wei den und Wiesen verpachtet werden, tue infolge Einschränkung des Viehbestandes ,k>Abchmch er scheinen. Zusammenfassend läßt sich vorbehaltlich der Entscheidung der Nechtsmittelbehürden jagen, daß einmal ein unmittelbarer oder wenigstens engerer örtlicher Zusammenhang mit dem vom diese in der Reichsversicherung zufammerigefaßten Versichcrungszweige werden also einheitlich ersaßt, bleiben aber in ihrer Eigenart grundsätzlich erhal ten. lind zwar ist der Erlaß einer einheit- lichenSozialversicherungs-Ordnung durch den Reichsarbeitsminister vorgesehen, in der die Bestimmungen, die für die einzelnen Versiche- rungszwcige gelten, zusammenhängend und allge meinverständlich dargestellt werden sollen. Zusammenfassung der Kranken- und der Rentenversicherung. Steuereinnahmen des Reiches in der Zeit vom 4. bis A4.8.4934 Auch nach dem Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 3. 3. 33 S. 2209 — 70 III (N. St. Bl. S. 162) ist eine generelle Entscheidung darüber, wann eine Pachteinnahme in einem landwirtschaft lichen Betriebe anfällt, nicht möglich. Der genannte Erlaß beschränkt sich daher daraus, einige Richtsätze . zu geben, die im Einzelsalle bei der Prüfung der Steuerpflichtigen selbst bewirtschafteten G^ Frage, ob die Pachteinnahme in dem landwirt- gegeben sein must und daß andrerseits geprüft wer- Die Zusammenfassung der Kranken- und Rentenversicherung, die den Kern der Neuordnung bildet, besteht darin, daß innerhalb der Bezirke der Landesvcrsicherungsanstalten in einer neuen Landesversicherungsanstalt die Aufgaben der Inva lidenversicherung und die Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherung gemeinsam durchheführt werden. In Frage kommt hier der Betrieb von Heilanstal ten, Erholungsheimen usw., Durchführung des vor beugenden Heilverfahrens, Beteiligung an den Auf gaben -er Bevölkerung;- im- Gesundheitspolitik, Regelung -es vertrauensärzflühen Dienstes und der Mautelverträge mit Aerzten, Zahnärzten usw., Sei Verzicht -es Unternehmers auf Rückzahlung eines dem Arbeitnehmer gewährten Darlehens besteht Lohnsteuerpflicht! In dein einer neuen Entscheidung des Rcichs- finanzhofs zugrunde liegenden Falle hatte ein Unternehmen einem ausscheidenden Angestellten-die Rückzahlung eines Dariehns erlassen, das dieser früher bei dem Unternehmen ausgenommen hatte. Der Reichsfinanzhof erklärte in diesem Falle den erlassenen Darlehnsbetrag als einkommensteuer- pflichtiges Entgelt. Tenn (vergl. RFH. 7. 2. 34; VI. »4" 102/34) der Erlaß der Rückzahlung war letzten Endes mit Rücksicht auf die per sönlichen Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer erfolgt, wie sich dieselben eben aus dem Dienstverhältnis ergaben. Steuerfreiheit trat weder deswegen ein, weil die. Zahlung letzten Endes eine freiwillige war, noch etwa deswegen, weil, wie die Bank hinterher gellend machte, der Erlaß des Darlchns mit Rück ficht auf ihre eigenen Interessen ersolgt war. Denn nach 36 des Einkommensteuergesetzes ist ausdrück lich auch von solchen Zuwendungen, die ihren Grund im Arbeitsverhältnis haben und voni Unternehmer ohne rechtliche Verpflichtung aus freien Stücken ge währt werden, der Steuerabzug abzuführen, Üci. her getroffenen Maßnahmen zur Senkung der Steuerlast (Steuersreibeit für Ersatzbeschaffungen, Steuerermäßigungen für Instandsetzungen, Sen» .... kung der Umsatzsteuer für die Landwirtschaft) be- 1 9 3 4 i1. 4. ü'34 -31. 3. 1935) um 800 rllcksichrigt, so spiegelt sich die Aufw ärts ent- Mill. .7?)/ Höber fern werden al s i m R e ch - Wicklung der deutschen V ol k s w irt - nun g s j a h r e 1 9 3 3. sichtlichkeit, Unwirtschaftlichkeit und mit dem Nebcn- einanLerarbeiten der einzelnen Versicherungszweige auf. Umfang der Neichsocrsichcrung. Gesamteinnahmen des Reiches an Steuern, und Abgaben im Rechnungsjahr Auch die Beitragseinziehung wird vereinheitlicht werden. Die Beiträge zur Sozialversicherung wer den in Zukunst einheitlich von den Versicher ten und ihren Unternehmern je zur Hälfte aufzubringen sein. Nur zur Unfall versicherung haben die Unternehmer wie bis her die Beiträge allein aufznbringen. In der Krau- Di« „Rcichsversicherung" umfaßt nach dem neuen kenversichernng wird dieser Grundsatz allerdings Gesetz die Krankenversicherung, die Renteuversichc- nicht sofort durchgeführt werden, denn rungen der Arbeiter und Angestellten, die Unfall- er würde zu einer im Augenblick nicht tragbaren Versicherung und die Knappschaftsversicherung. Alle Mehrbelastung Ler Unternehmer von nichr ganz 1 des Grundlohnes führen. Tas Inkrafttreten dieser Vorschrift soll demnach so lange hinausge schoben werden, bis die Mebrbelastung des Unter- schaft wohl nirgend; besser wider als in den steigenden Einnahmen der S-i euern. Das beste Spiegelbild der Wirtschaft ist Las Aufkommen an Umsatzsteuer. Trotz der Senkung der Umsatzsteuer für Lie Land wirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau, überstieg da- Aufkommen an Umsatzsteuer im Quartal Oster, mond — Brachmond 1934 (April — Juni 1934) bei weitem die Umsatzsteuereinnahmen des gleichen Zeitraumes Ler Vorjahre. Tas Gesamtaufkommen aus Umsatzsteuer betrug für Las Quartal Oster, mond —Brachmond 1934 April — Juni) 428,8 Mill, gegenüber 845,1 Mill, im gleichen Viertel, jabr 1933 und 319,5 Mill, im entsprechenden Vier teljahr 1932. Tas Steigen der Einnahmen an Steuern, Zöllen und Abgaben Has auch im Brachmond (Juni) und Heumond (Juli) wgiter angehalten. Das Auskommen an Lohn- steuer im Brachmond (Junri 1934 über stieg dasjenige in: gleichen Monat des Vorjahres nm 6,5 Mill, und im Heumond (Juli) 1934 kamen an Lohnsteuer 6,4 Mill, mehr ans als im Hcumond (Juli) 1933. An veranlagter E i n ko m m e n st e u er brachte der Brach mond (Juni) 1934 gegenüber dem Brach mond (Juni) 1933 ein Mehraufkommen von 18,2 Mill, und stn Heu mond (Juli) 1934 gegenüber dem Hcumond (Juli) 1833 ein Mchrauskommen von 24,1 Mill. , Im Braöbmond (JunO und Heumond (Juli) 1934 kamen je 1,3 Mill, an Steuer abzug vom Kapitalerträge auf als in Len gleichen Monaten 1933. fchaftltch-gärtnerischen Betriebe anfällt, besonders zu beachten sind. In dem Erlaß heißt es: „Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst, ob "die verpachteten Grundstücke in einem unmittelbaren oder wenig stens engeren örtlichen Zusammenhang mit einem n vom Steuerpflichtigen selbst bewirtschafteten Grund- besitz stehen, so daß schon aus diesem örtlichen Zu» HaUung ^ Arbeitgebers bei m sammenhang heraus die Verpachtung als eine im l-scr ^nllasiung au, rcranlassung Rabmen des Berriebs voraenommene Maßnahme Unb^mudet^ Lohn- und Gehnltsfortzahlung, wenn sie auf Ver anlassung der NTBO. ausgesprochen wurden. (Ur teil des Arbeitsgerichts Essen vom 15. 11. 1933 Gemäß z 88 Absatz 4 Einkommensteuergesetz sind Einkünste au? der Verpachtung landwirtschaft lichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Ver mögens den Einkünften aus Landwirtschaft (Forst wirtschaft bzw. Gartenbau) zuzurechnen, soweit die Einkünfte in einem landwirt schaftlichen' (forstwirtschaftlichen, gärtnerischen) Betriebe an fallen. Diese Bestimmung ist wichtig wegen der Inndwirt- schastlichen Einbettssteuer (Freigrenze 6000 NA) (vergl. fj 28» und 57a E. St. G.). Ob eine Pachteinnahme im landwirtschaftlich- gärtnerischen Betriebe anfällt, läßt sich nur aus Grund der wlsächlichcn Verhältnisse Les Einzel- falles entscheiden. Feste Richtlinien lassen sich da gegen bei der Verschiedenheit dieser Verhältnisse nicht ausstellcu, „so erwünscht eine klare Abgren zung nir die Veranlagungsbehördcu auch wäre". (Vergl. Urteil des Ncichssinauzhoss v. 9. 5. 34 VI X 1304/33 St. u. W. 1934 Nr. 362.) 23,1 Mehraufkommen. Juli (Heumond) 1934 170,3 Juli (Heumondi 1933 133,0 Beitreibung von Ordnungsstrafen des Reichsnährstandes Der Reichsnährstand kann auf Grund des § 2 des Reichsnährstandsgcsetzes vom 13. 9. 33 die Erzeu gung, den Absatz sowie die Preise und Preisspan nungen von landwirtschaftlich-gärtnerischen Erzeug nissen regeln, wenn dies unter Würdigung der Be lange der Gesamtwirtschaft und des 'Gesnmtwoyls geboten erscheint. Wenn in einer auf Grund der genannten Bestimmung erteilten Ermächtigung die Befugnis zur Festsetzung von Ordnungsstrafen bei Zuwiderhandlungen vorgesehen ist, so werden die O r d n u n g s st r a f e n, die der R e i ch s n ä h r- stand auf Grund dieser Bestimmungen f e st s e y t, auf sein Ersuchen durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Reichs- a b g a b e n o r d n u n g beigetrieben (Ver ordnung über die Beitreibung von Ordnungsstra fen des Reichsnährstands vom 21. 7. 34, RGBl, S. 720). Aus der arbeits- und wirkschaftsrechtlichen Spruchproxis Dr. flrsnr Qoerrix, Lohmar (Siegkreis) einen vertraten ein- Zusammenlegung" sämtlicher Verückerunaen in eine EinbeitamFüchpimno. Die 6 ewtz bringt nunmehr ihre Anerkennung. Dementsprechend haben in Zukunft die Verpche. Nachträgliche Stützung einer fristlosen Entlassung auf einen anderen Kündigungsgrund. Ter Arbeit geber kann eine ans einem' bestimmten wichtigen Kündigungsgrunde ausgesprochene sristlose Ent- lassnng unter Umständen auch nachträglich auf einen andren wichtigen KündigungSgrnud, auch auf einen erst nach der fristlosen Entlassung eingelretenen wichtigen Kündignngsgrund stützen. Es hangt dann von den Umständen des Einzelfnlls ab, ob eine Lohn- oder Gehaltsnachzahlnugspflicht für die Zeit zwischen der fristlosen Entlassung und der nach träglichen Stützung der fristlosen Entlassung auf einen neuen wichtigen Kündignngsgrund gegeben ist. (Urteil des Reichsgerichts vom 20. 11. 1933 Nr. VI 244/33). Anhaltende Krankheit in einem Lie sristlose Ent lassung rechtsertigendcn Sinn. Eine anhaltende, die fristlose Enftnssnng rcchrseriigeude Krankheit im Sinn der Bestimmungen über die sristlose Ent- lassnng liegt in der Regel nur dann vor, wenn auch noch im Zeitpunkt des Ausspruchs der fristlosen Entlassung mit einer verhältnismäßig langen^wei- tcren Dauer der Krankheit ,n rechnen ist. Steht dagegen im Zeitpunkt des Ausspruchs der fristlosen Entlassung die alsbaldige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit fest, so ist die sristlose Entlassung auch dann unzulässig, wenn der betreffende Arbeit nehmer vorher schon verhältnismäßig lange krank gewesen ist. (Urteil des Landesarbeilsgerichts vom §4. 1. 1933 Nr. 107 S. 2252,32.) Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bei vorsätz licher oder grob sahrlässigcr unrichtiger Auskunsts- ertcilung. Erteilt ein Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig Auskünfte über einen Arbeitnehmer, ßi« zuungunsten des Arbeitnehmers ohne sachlich berechtigten Grund von einem bezüglich des Zeug nisses gefällten Urteil oder getätigten Vergleich oder den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, so ist der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig. (Urieil des Lan- dcäarb'eitsgerichts Breslau vom 23. 6. 1933 Nr. 15 a Nec Neuaufbau der deutschen (Sozialversicherung List« säumigen Steuerzahler SoMoersicherungsbeilräge in Zukunft je zur Hälfte vom Anternehmer . Der Staat stellt die Rechtsform dar, in der sich und Beschäftigten aufzubrinaen und aller ihrer Glieder vollzieht. Der Staat ist nicht um seiner Die einzelnen Pcrsichcrungszwcige bleiben führung der sozialen Krankenversichcrungsange- willen, sondern nm des seiner Führung nn- felbständig. ' legenheiten, die nicht Gemeinschastsaufgaben sind, ^^s^vuten Volkes willen da. Er ist da, um die Vor- ' aussetzungen zu schaffen, zu festigen und zu. stärken, Anerkennung der Ersatzkosten. deren es bedarf, wenn das Volk als solches und in Die Ersatzkrankenkassen waren bisher nicht als natürlicher Folge davon die einzelnen Berufsstände ' ------ die einzelnen Familien und die einzelnen Volks genossen sollen leben und gedeihen können. Wie sieb aus den amtlichen Veröffentlichungen über die Einnahmen des Reiches an Steuern, Zöl len und Abgaben ergibt, zeigt Lie Quartals- bilanz Ostermond — Brachmond 1 934 (April—Juni 1934) der'Rcichseinnahmen ein erfreuliches Mehraufkommen an Steuern usw. von 179,9 Mill. R m. gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres. Die Einnahmen cm Schlachtsteuer (die erst im Rech nungsjahre 1934 eingesührt wurde), Fettsteuer (die erst ab 1. 4. 1933 zu entrichten ist) sowie die außergewöhnlichen Einnahmen aus Gesellschafts steuer sind bei dem Einnahmevcrgleich außer Ansatz gelassen. Wenn man bedenkt, daß die Inzahlung nahme von Sleuergutscbeinen, Lie ja seit dem Be ginn Les Rechnungsjahres 1934 einsetzte, einen nicht unbedeutenden Ausfall an Bareinnahmen für das Reich darjtellt und wenn man die bereits bis- Der Staat braucht zur Erfüllung seiner Auf- gnben Geld. Die zur Bestreitung der Ausgaben erforderlichen Mittel müssen, soweit nicht' dem Staat Einnahmen ans eigenem Vermögen zufließen, 'ft Stenern und sonstigen Abgaben aus die Glieder der Volksgemeinschaft umgelegt werden. Ohne Steuern kein Staat, und ohne Staat keine Laseins- und Entwicklungsmöglichkeit des Volkes, der Familie und der Einzelperson. Die Kraft des Staates, die ihm gestellten Auf- gaben zu erfüllen, bestimmt sich nach der Einstellung der einzelnen Volksgenossen zum Staat. Die Ein- Nellung des einzelnen Volksgenossen zum Staat findet ihren Ansdruck in dem Grad des Pflicht- bewußtscins gegenüber dem Staat. Eine der wesent- lichsten Pflichten beruht darin, dein Staat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zu geben. Der Grad des Pflichtbewußtseins und des Verantworrungsbewußtseins des einzelnen gegen, über dem Staat bestimmt sich infolgedessen tm we sentlichen nach seiner Ehrlichkeit bei der Abgabe von Steuererklärungen und nach der Pünktlichkeit in der Erfüllung seiner steuer lichen Verpflichtungen. Diese beiden Eigenschaften — Ehrlichkeit und Pünktlichkeit in der Erfüllung der steuerlichen Ver- Pflichtungen — stellen die Grundlage wahrer Treu« zum Staat und damit zur Volksgemeinschaft dar. Je stärker sich diese Eigenschaften ansprägen, um so größer gestaltet sich das Maß, um das' die Steuerlast, die auf der einzelnen Person ruht, ge mildert werden kann, und um so stärker sind in folgedessen die Voraussetzungen für eine durchgreifende Gesundung der sozialen, wirk- schastlichen und sinanziellen Dinge unseres Volkes. Mangel an Ehrlichkeit und Pünktlichkeit in der Er- füllimg der steuerlichen Verpflichtungen bedeutet Mangel an Treue zum Staat und zur Volksgemein schaft. Um diesen Mangel aus dem Kreis unserer ' Volksgenossen möglichst auszuschließeu und gleich zeitig die Kraft des Staates znr Erfüllung seiner Aufgaben zu stärken, wird in Zukunft eine Liste der säumigen Steuerzahler aufgelegt werden, erstmalig im Frühjahr 1936 für das Jahr 1935. In die erste Liste der säumigen den muß, ob und welche betriebSwirts ch a f t« Ii ch en Gesichtspunkte für die Verpachtung sprechen. Wird die Verpachtung z. B. nur unter dem Gesichts- pnnkt der Erzielung einer sicheren Grundrente vor genommen, so fallen die Pachteinnahmen, auch wenn die Voraussetzung des unmittelbaren oder engeren örtlichen Zusammenhangs gegeben ist, nicht im landwirtschaftlichen Betrieb an". Schriftleitung: Ä. Thiele, Leiter der Stcuer- abtcilung Ler Buchsielle -cs Reichsver-ands Les deutschen Gartenbaus G. ui. b. H., Berlin.
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