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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 51.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193400002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19340000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 51.1934
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 2, 11. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 3, 18. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 4, 25. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 5, 1. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 6, 8. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 7, 15. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 8, 22. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 9, 1. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 10, 8. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 11, 15. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 12, 22. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 13, 29. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 14, 6. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 15, 12. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 16, 19. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 17, 26. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 18, 3. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 19, 11. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 20, 17. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 21, 25. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 22, 31. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 23, 7. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 24, 14. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 25, 21. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 26, 28. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 27, 5. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 28, 12. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 29, 19. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 30, 26. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 31, 2. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 32, 9. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 33, 16. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 34, 23. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 35, 30. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 36, 6. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 37, 13. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 38, 20. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 39, 27. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 40, 4. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 41, 11. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 43, 25. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 44, 1. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 45, 8. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 46, 15. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 47, 22. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 48, 29. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 49, 6. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 50, 13. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 51, 20. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 52, 27. Julmond (Dezember) -
-
Band
Band 51.1934
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Berichte aus -er Praxis -es Msatzwesens AbWeglung siir Frühkartoffeln und Speisezwiebeln Verkauf HI. IV. V. 3,4 cm. Gelbe. °) Deutsche 2. 3. 4. S. 2. 4. S. 10. I. n Reichseircheitsvorschrift für die Sortierung von Speisezwiebeln Für den Verkehr mit Speifezwiebeln gelten für die Ernte 1934 folgende Gütebestimmungen und Gröhensortierungen. Güteklasse F die 1. mm, 28 mm *) Gesetzliche Mindestpreise ab Erzeugerstation für nicht geschloffene Anbaugebiete bei Abgabe des Er zeugers an den zugelassenen Verteiler. ») Neber Zur Durchführung der Absatzregelung für Speisezwiebeln gebiete dienen und jeden Zwiebelanbauer zur ver ständnisvollen, tatkräftigen Mitarbeit auffordern. Eingangs werden die Gründe klargelegt, die in der Vergangenheit die Unordnung und Unsicherheit auf dem deutschen Zwiebelmarkt verursachten. Es wird festgestellt, daß die völlige Planlosigkeit der Zwie belanlieferungen durch die Erzeuger in vielen Fällen ein Ueberangebot vortäuschte, das in Wirklichkeit nicht bestand. So setzte z. B. regelmäßig nach der Ernte eine Schwemme auf dem Zwiebelmarkt ein, weil zu diesem Zeitpunkt Angebot und Nach rage in einem ungesunden Verhältnis zueinander standen. Da der Verbrauch aber in seinem Ablauf feststeht, fand die Spekulation durch das nach der Ernte ein setzende undisziplinierte, stoßweise Angebot ein wei tes Betätigungsfeld. Den Schaden trug der Er zeuger, der unzureichende Preise erhielt, so daß der der Genoffenschaft einwandfrei sortierte Qualitäts ware zu verschaffen, was der Vcrbraucherschaft zu gute kam. Während in früheren Jahren der Früh- kartoffelbau infolge katastrophaler Preiszusammen brüche für den Änbauer eine unsichere, meist un- lohnende Kultur war, hat die diesjährige Markt ordnung einen gerechten Preisausgleich zu den auf gewendeten Gestehungskosten gewährleistet. Eine wertvolle Ucbersicht über die Preisbildung der letz ten Jahre gibt nachstehende Veröffentlichung des Statistischen Reichsamts, die wir „Wirtschaft und Statistik", Heft 14, entnehmen: Beachte die nachfolgenden Sortierungsvorschrif- ten Les Reichsbcauftragten und liefere nur einwandfreie Ware ab. wärts, 2. Größe II Ouerdurchmeffer 28—45 3. Größe III Ouerdurchmeffer unter (Pickels). Unsortierte Zwiebeln werden zum. 1934 dürfen Obst- und Gemüseerzeugnisse aller Art nur nach den Vorschriften der zustän digen Bez'irksvertriebsstelle in den Verkehr ge bracht werden. Ausgenommen hiervon ist nur der Absatz felbstgewonnener Erzeugnisse im Kleinverkanf an Verbraucher auf Wochenmärk ten und im eigenen Betrieb des Erzeuger?. Tie unterzeichnete Bezirksvcrtriebsstelle ist die zuständige Äbsatzeinrichtung im Sinne der obigen Verordnung für den Bezirk wie bei der Frühkartofselersassung, und zwar: die Groß- genieiude Hürrh ohne Horbell, die Bürger meisterei Brühl, Meschenich aus dem Amt Nondorf, Berzdorf aus dem Amt Wesseling und Walberberg, soweit cs nicht Roisdorf an geschlossen ist. Für die Ablieferung von Obst und Gemüse (vgl. Ziff. 1) an die unterzeichnete Bezirks vertriebsstelle gelten folgende Bestimmungen: s) Alle Betriebe ükcr elne Geiamtbetriebsfläche von 20 Morgen (3 sts) müssen alle Produkte der zuständigen Bezirksvcrtriebsstelle anliefern bzw. andienen. b) Die Betriebe unter 20 Morgen, soweit sie nicht der zuständigen Absatzeinrichtung als Mitglied angeschlossen sind, können ihre Er zeugnisse vorläufig nach den Vorschriften weiter Die Ware wird über die Bezirksvertriebsstellen dem Handel angedient. Mengen, die nicht sofort zum Verbrauch gelangen, werden ordnungs- und sachgemäß gelagert und je nach Bedarf den Märk ten'zugeleitet. Die Preisfestsetzung erfolgt für die einzelnen Gebiete durch den Reichsbeauftragten. Es wird kein Festpreis, sondern ein gerechter Preis sein, der nicht unterboten werden darf. Bei entspre chender Marktlage kann der Marktpreis höher lie gen. Die Preisbildung wird dem Fortschrciten der Jahreszeit angeglichen werden, jedoch nur in einem Ausmaß, das den Notwendigkeiten des Einlagerns Rechnung trägt. Es werden spekulative Gewinne ans Kosten der Erzeuger oder der Verbraucher, so wie Schleuderpreise und Preiszusammenbrüche ver hindert werden. Der Jahresdurchschnittspreis soll so bemessen werden, daß der Erzeuger seine Ge- stehungskosten und den Lohn für seine Mühe erhält. Dem Handel wird durch diese Regelung die Mög lichkeit gegeben werden, bei kleinem Risiko und großer Sicherheit ruhig und stetig zu arbeiten, so daß er die Handelsspanne zugunsten aller senken kann. Eine wichtige Voraussetzung für die Zwiebel marktordnung ist größte Ehrlichkeit bei der Sortie- Ausgewachsene Zwiebeln (Schosser) und so genannte „Böcke" sind ausgeschlossen. 1. Größe I Ouerdurchmeffer von 45 mm auf- tierung und Verpackung. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 4 der obengenannten Anordnung bestraft. Diese Regelung tritt am 6. 8. 1834 in Kraft. Bezirksvertriebsstelle XV. Obst- und Gemüse-Absatzgenossenschaft G. m. b. H. Fischenich. auf den offenen Märkten verkaufen. Soweit diese kleineren Betriebe der Bezirksvertriebs- stclle angeschlosseu sind, bleibt die Anliefe rungspflicht bestehen. Auch die kleineren Be triebe können sich zur Lieferung an die zustän dige Bezirksvertriebsstelle neu anschlicße». c) Für Betriebe unter 20 Morgen ist der Ver kauf ab Hof nur über die Bezirksvcrtriebsstelle gestattet. Nähere Auweisuugen sind bei der Be zirksvertriebsstelle zu erfahren. ck) Soweit nach b) und c) der freie Verkauf auf dem offenen Markt gestattet bleibt, gilt für den Absatz von Bohnen, Gurken und Tomaten, daß diese Produkte nur auf Grund von Schluß- scheiucn abgesetzt werden dürfen. Die Schlutz- scheine werden gegen Vorkassen von den Be zirksvertriebsstellen an den Käufer ausgegeben. Der Käufer erhält vom Erzeuger auf offenen Großymrkten gegen Abgabe eines Schlutzschein- Duplikats die Ware ausgehändigt. Die Aus zahlung an den Erzeuger erfolgt gegen Ab- gäbe des Schlußschciu-Duplikats durch die Bc- zirksvertriebsstelle. e) Für alle Arten des Absatzes gelten die Vor schriften der Bczirksvertriebsstelle über Sor- Mit dem 15. Ernting (August) d. Js. fand die diesjährige Absatzregelung für Frühkartoffeln ihren Abschluß. Sie wurde durch eine neue Anord nung des Reichsbeauftragien für die Regelung oeS Absatzes von Kartosfeln vom 16. 8. 1934 ab gelöst. Durch die Zusammenfassung der gesamten Frühkartofselerzeugung seitens des Reichsbeauftrag ten für die Regelung des Absatzes von Frühkartof feln ist es gelungen, einerseits dem Erzeuger an- gemessene Preise und andererseits dem Händler bzw. gebot und Bedarf nur dann erreicht werden, wenn alle Kreise, die an der deutschen Zwiebel interessiert sind, einmütig an einem Strang ziehen. Erst wenn die Gemeinsamkeit des Handelns und die Ausrich tung auf das gleiche Ziel gegeben find, kann eine ge- nen aus, wende sie mehrmals und leg« Schosser, Dickköpfe (Böcke) beiseite. Bringe die Zwiebeln vor dem Putzen in kleine Haufen und reibe sie blank. Putze die Zwiebeln, indem du Kraut und Bärte entfernst und zwar nicht zu kurz, da mit die Zwiebeln nicht bluten. 6. Lege die geputzten Zwiebeln zum Nachtrocknen in größere und längere Bänke. 7. SackedieZwiebelnnur, wennsie Erzeugerpreise für Frühkartoffeln Mitte Jul, 1909/13 und 1929 bis 1934. für 50 kx in Kll g a nz trocken sind. 8. Bei schlechtem Erntewetter laß' die Zwiebeln in Säcken einzeln auf Klecreuterstangen oder dergl. zum Nachtrocknen stehen. 9. Lagere die Zwiebeln möglichst in schmalen Stapeln in trockenen und luftigen Räumen bis zum Verkauf. unter wiederkehrender Verwendung der Farben Weitz, rot, gelb und blau gekennzeichnet. Die zweite Güte wird vom der ersten Güte durch einen schrägen Strich über den ganzen'Anhänger unterschieden. Im Zuge der Anordnung des Reichsnährstands vom 20. 2. 1934 wurden auch die Preise für Lrica Zracilis geregelt, weil gegenseitige Unterbietungen den Preis unter die Gestehungskosten herabdrückten. Durch die Anordnung, die mit dem 1. Scheiding in Kraft tritt, wird bewirkt, daß durch die vorge- schriebcne Sortierung und Kennzeichnung minder wertige Pflanzen vom Markt ferngehalten werden und daß die Preisregelung nicht umgangen werden kann. Es werden zwei Güteklassen und vier Größen klassen unterschieden. Die Größen werden nach dein Verhältnis zwischen Topfgröße und Durch messer der Pflanze bestimmt. Zur Kennzeichnung sind Anhänger vorgeschricben, auf denen die Num mer des Anbauers steht. Die Größen werden durch die Farben der Anhänger unterschieden, und zwar I Weitz, il rot, III gelb, IV blau. Die zweite Güte mutz durch einen schrägen Strich über den ganzen Anhänger gekennzeichnet werden. — In Durchführung des Marktschutzgesetzes vom 13. Heumoud 1933 hat die Obst- und Gemiisc-Absatzgenoffenschaft G. m. b. H. in Fischenich, Kreis Köln, an die Erzeugerschaft des Vorgebirges nachstehende Bekanntmachung erlassen: 1. Auf Gruud der Anordnung der Regelung des Absatzes von Erzeugnissen des Gartenbaues im Regierungsbezirk Köln vom 24. 4. und 16. 5. lsvgl. Anordnung des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeuanissen über den Absatz von Speisezwiebeln, in Är. 33 dieser Zeitschrift) hat der Reichsbeauftragte Richt- ^„-7 im Erzeugungsgcbiet ansässigen Handel zum Zweck der Einlagerung kann von dieser Vor schrift abgewichen werden. Das Gesetz gewährt allen denjenigen, die Willens sind, an dieser Marktregelung mitzuarbeiten, aus reichenden Schutz gegen diejenigen Elemente, die diese Aufbauarbeit aus eigennützigem Gewiuntrieb stören wollen. Für vorschriftswidrig verkaufte Zwie beln sind Geldstrafen bis zu 100 Ml je Zentner vorgesehen. Die Führung wird aus der Notwendig keit des Schutzes des deutschen Zwiebelbaues hart sein und die Bestimmungen zum Wohle der ehr lichen Mitarbeiter und der Gesamtheit voll aus- nutzen. Auf der Grundlage der inneren Marktordnung wird sich der Verkehr mit dem Ausland regeln. Je stetiger der deutsche Markt und je fester der Zu- sammenschluß der deutschen Erzeuger ist, desto weniger sind Störungen durch das Ausland zu er warten. Erst durch den festen Zusammenschluß er gibt sich die Möglichkeit, mit dem Ausland zu frei willigen Vereinbarungen hinsichtlich der Mengen und der Preise zu gelangen und so auch diese Stö rungen von dem deutschen Markt fernzuhalten. Die Vorteile für den Erzeuger, die sich aus der Rege lung der in- und ausländischen Zufuhren ergeben, können nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn sich die gesamte Anbauerschaft zu ehrlicher Mit arbeit unter den einheitlichen Willen der bestellten Beauftragten stellt. Deshalb richtet sich an jeden einzelnen der Aufruf des Reichsbcauftragten zur eisernen Disziplin, zum Freimachen von der Sucht nach Spekulationsgewinnen, zum willigen Mit- gehen und zur strikten Erfüllung der Anordnungen der obersten Leitung und ihrer Dienststellen l Durch Erfüllung dieser Pflichten liegt es bei jedem ein zelnen, den deutschen Zwiebelbau wieder lebensfähig zu machen und als lohnenden Erwerbszweig zu er halten. Die Eigenbrötelei hat uns zerbrochen, die Zusammenarbeit wird uns aufrichtenl Zu weiteren Anordnungen des Reichsbeauftrag ten für die Regelung des Absatzes von Gartenbau erzeugnissen berichtet der „Zeitungsdienst des Reichsnährstandes" über die Marktordnung für Freilandgurken und Tomaten. Die mit dem 6. Ernting l. Js. in Kraft getretene Anordnung für Freilandgurken und Tomaten sieht von Eingriffen in die Preisbildung ab. Sie schafft aber gerechte Grundlagen für die Preisbildung und ordnet Lie Marktbelieferung, indem sie den Ver kauf nach Gewicht allgemein vor schreibt und gleichzeitig einheitliche Vor schriften über Güte- und Größen klassen anordnet. Sie stellt damit zugleich einen gesunden Erzeuger- und Verbraucherschutz dar. Sie verhindert die Belieferung der Märkte mit minderwertiger Ware, die diese nur belasten. zugelassen, sofern sie ausdrücklich als solche be zeichnet werden. Als „unsortiert" gelten Zwie beln im Gemisch der vorgenannten Größen I und II. Zwiebeln unter 28 mm Durchmesser dürfen hierbei also nicht mitgeliefert werden. Zwiebeln, die den unter I—III genannten Be stimmungen nicht entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Die Zwiebeln dürfen nur in einheitlichen Säcken mit 50 oder 25 kß Inhalt zum Versand gelangen. Im Falle der Anlieferung an den In dem gleichen Sinn und zu demselben Zweck gibt die Absatzvereinigung für Gladbach-Rheydt unk Umgegend e. G. m. b. H. in Rheydt folgendes bekannt: Die von der Absatzvereinigung Gladbach-Rheydt und Umgegend getroffenen Maßnahmen zur Neu regelung des Gemüse- und Obstabsatzes auf Grund des Gesetzes vom 13. 7. 1933 haben sich bereits da hin ausgewirkt, daß es notwendig erscheint, die Versteigerungen künftig an allen Wochentagen, mit Ausnahme von Sonnabend, abzuhalten. Die Ver steigerungen beginnen regelmäßig um 14 Uhr. In zwischen ist diese Neueinrichtung bereits wirksam geworden. Mit dem 1. 8. I. I. tritt auch in den der Absatzvereinigung benachbarten Bezirken für den Absatz von Gemüse und Obst die gleiche Regelung in Kraft, wie sie für das Gebiet der hiesigen Ab- satzorgauisation bereits seit Dioutag, den 23. 7« 1934, in Wirksamkeit ist. Gleichzeitig wird nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß auf Grund der Verord nung des Herrn Regierungspräsidenten zu Düssel dorf vom 28. 4. 1934 (vgl. Absatzbcrichte in Nr. 23/1934 dieser Zeitschrift) der Verkauf von Gemüse und Obst durch den Erzeuger an den Handel und Großverbraucher untersagt ist und daß Zuwider- Handlungen gegen die erlassenen Vorschriften sowohl gegen den Händler als auch gegen den Erzeuger mit schweren Strafen geahndet werden und außer dem die Beschlagnahme der betreffenden Ware zur üolge haben. — v. L. ohne dem Verbraucher zu nützen. So sichert sie den Anbauer, der einwandfreie Erzeugnisse liefert, vor Preisschleudereien, die nur mit minderwertiger Ware möglich sind. Sie wird damit auch zu einer gesunden Anbaueinschränkung bei solchen Erzeugern führen, die nicht in der Lage sind, einwandfreie Früchte heranzuziehen. Dem Verbraucherschutz dient vor allem auch das Verbot, irreführende „Spiegelpackungen" anzuwenden. Da Lie Anbauverträge, die zwischen Ler Anbauer schaft und der Verwertungsindustrie abgeschlossen werden, besondere Vorschriften über Art und Güte der Anlieferungen enthalten, war cs unnötig, die Anbauverträge in die neue Regelung einzubeziehen. Desgleichen wird der Kleinverkauf, aus der Gärt nerei heraus an die Hausfrau, Ler vielfach an klei- neu Orten üblich ist, nicht gestört. Die Anordnung betrifft somit in erster Linie den Verkehr mit Frei landgurken und Tomaten zwischen Erzeugerschaft . und Handel sowie im Handel selbst. Zur - Abmtzregclnng für Azaleen und Ersten äußert sich der „Zeitungsdienst des Reichsnähr- , stands" wie folgt: In scharfer Konkurrenz mit den deutschen Aza- ' leenaubauern stand der belgische Anbau in der Nähe von Gent. Durch Anordnung des Reichsnährstands ' vom 20. 2. 1934 über Preise und Preisspannen siir Baumschulerzeugniffe (vgl. Nr. 8 und 9/1934 dieser Zeitschrift) wurde eine Regelung getroffen, Lie allseitige Befriedigung brachte; sie bewirkte gleiche Preisfestsetzung für Azaleen deutscher und belgischer Herkunft, Beschränkung der belgischen Einfuhr auf 6000 clr und Herabsetzung des Zolles von 80 All auf 25 Ml je ckr. ») 2,8 bis 3,4 cm. Erstlinge. °) Rheinische Erstlinge. ') Rote. 8) Glückstädter. °) Böhms Allerfrüheste, gelbe. °) Erstlinge, gelbe. Folge war, daß das Zwiebelgeschäft mehr und mehr aus der Hand des bodenständigen Landhandels in die Hände der Spekulation überging, wodurch der reelle Handel und der Erzeuger gleichermaßen ge- innerbalb " rung und Herrichtung der Zwiebeln seitens der Er- ml. geordneten nationalsoziallstychen ^uger Ehrlichkeit ist das Fundament des Ver- ^o^sf^ trauens, das als Grundlage jedes wirtschaftlichen käüia erkaltenWarenverkehrs gilt. Darum müssen alle Zwiebeln -nm einheitlich und einwandfrei sortiert angeliefert wer- Er*6A<? in den. In Len Richtlinien des Reichsbeauftragien wer- - - ^dark nn7^ den der Erzeugerschaft folgende 10 Gebote für Zwiebelernte zur Pflicht gemacht: Ernte erst dann wenn das Kraut abgestorben und Lie Zwiebeln geschlossen sind. Nimm die Zwiebeln mit keinem harten Gegen stand wie eiserner Harke oder Hacke auf. Nimm die Zwiebeln mit der Hand auf, damit sie nicht beschädigt werden. Sie halten sich sonst nicht. 3. Breite die Zwiebeln auf Lem Acker zum Trock- Zwiebelanbau unlohnend wurde und Verluste brachte. Auch die plan- und ziellose Einfuhr von ausländischen Zwiebeln, die ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Bedarf erfolgte, beeinflußte die Er zeugerpreisgestaltung ungünstig. Im freien Spiel der Kräfte sank der Erzeugerpreis in den letzten Jahren auf 0,70 All je Ztr. und darunter. Die wohl für die Erzeuger, als auch für die Sammel- und Vertriebsorganisationen und für die Verteiler. Die einheitliche Führung gewährleistet, daß ein Gegeneinanderarbeiten einzelner Interessentenkreise von vornherein ausgeschlossen ist. Wie bei den Früh dieser Zeitschrist) hat der Reichsbeauftraqte Richt- die Gebiets-, Bezirks- und OAs- linien herausgegeben, b^u ^ die Durchft.hrung der vom Reichs- Ortsbauernschaften der geschlossenen Zwiebelanbau- rag en erlassenen Anordnu^ ' . . . -w . Die hierfür herausgegebenen einheitlichen Richt linien sind so gehalten, daß den örtlichen Besonder heiten Rechnung getragen worden kann, soweit die allgemeine Regelung dadurch nicht gefährdet wird. regelte Versorgung vorgenommen werden. Dann erst erhält das deutsche Erzeugnis die Marktstellnng, die ihm gebührt. Das Ziel, da? der Reichsbeauftragte für die Rege lung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen zur Wirtschaftlichkeit und Lebensfähigkeit des deutschen Zwiebelbaues sowie zur Versorgung der deutschen Bevölkerung mit Zwiebeln zu tragbaren Preisen aufgestellt ' hat, soll in Durchführung folgender Punkte erreicht werden: 1. durch Uebersichtlichkeit des Angebotes, 2. Abstellung des Angebotes auf den tatsächlichen Bedarf, 3- geordnete Verteilung, 4. durch eine Bindung der Preise, nachdem das Angebot der Nachfrage angeglichen ist, 5. Streckung des Angebote? durch Einlagerung der nicht für den Sosortverbrauch bestimmten Mengen. Es ist selbstverständlich, daß Erzeuger und Ver- teiler, die beide dem gleichen Ziel dienen, Hand in Hand arbeiten. Es wird darüber gewacht, daß diese notwendige enge Zusammenarbeit nicht durch un belehrbare Außenseiter gestört werden kann, die die Regelung nur für Eigeninteressen und Sonder gewinne mißbrauchen wollen. Die Zusammenarbeit zwischen Erzeugcrschaft, Erzeugergenossenschaften und Landhandel ist durch ihre Zugehörigkeit zum Reichsnährstand gegeben: alle unterstehen dem Reichsbauernführer. Der Reichsbeauftragte ist für die Absatzregelung van Zwiebeln der vam Reichs bauernführer ernannte Verantwortliche der Markt gestaltung für Zwiebeln. Er sowie seine Gebiets-, Bezirks- und Ortsbeauftragten sind Vorgesetzte, so- Znr Sicherung dieser Abmachungen schreibt eine mit Lem 1. Scheiding l. Js. in Kraft tretende An ordnung Les Reichsbcauftragten für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen (vgl. Nr. 31/1934 dieser Zeitschrift) einheitliche Sortierung und Kennzeichnung für alle indischen Azaleen, die in Deutschland gehandelt werden, vor. Bei der Sortierung werden 2 Güte- und 16 Größenklassen unterschieden. Auf dem Anhänger, ohne den keine Pflanze verkauft werden darf, müssen folgende Au- Ju Form und Farbe der Sorte entsprechend, gaben angebracht werden: Nummer des Anbauers, reif, gesund (nicht gefroren), trocken, gründ- Name, Farbe und Blütezeit der «orte, ^.le t-ropen lich geputzt, kurz abgedreht und ohne Wurzeln, werden durch die Farbe der Anhänger, und zwar Markt» r t « Handelsbedingungen ISOS/ 1913 1929 1930 1931 1932 1933 1934«) 1934 Bamberg . ab fränk. Station — — — 2,85«) 1,80«) 1. Größe-) 5,74 2. Größe») 2,64 Berlin. , waggonfrei märk. Stal. 3,54 5,00 5,00 4,75°) 3,38 1,90 5,44 2,64 Bonn . . ab Verladestation 4.09 4,85 5,35°) 5,63») 2,95°) 2,08 5,64 3,64 Breslau . « » ab Erzeugerstation 3,50 2,70') 4,50 2,50 2,00 1,80 5,44 2,64 Kiel. . . - - ab holst. Station bei waggonweisem Bezug — 5,00») 5,50») 6,00«) 3,00») 1,80°) 5,80 3,10 Magdeburg - . frei Waggon nahegel. Station ohne Sack 3,02 3,50°) 4,88») 3,63° 2,60°) — 5,44 2,64 Nürnberg. rei Bahnstation — 4,25«) 3,23«) 2,30«) 1,80 5,74 2,64
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