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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 51.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193400002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19340000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 51.1934
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 2, 11. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 3, 18. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 4, 25. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 5, 1. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 6, 8. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 7, 15. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 8, 22. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 9, 1. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 10, 8. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 11, 15. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 12, 22. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 13, 29. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 14, 6. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 15, 12. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 16, 19. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 17, 26. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 18, 3. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 19, 11. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 20, 17. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 21, 25. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 22, 31. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 23, 7. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 24, 14. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 25, 21. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 26, 28. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 27, 5. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 28, 12. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 29, 19. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 30, 26. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 31, 2. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 32, 9. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 33, 16. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 34, 23. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 35, 30. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 36, 6. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 37, 13. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 38, 20. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 39, 27. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 40, 4. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 41, 11. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 43, 25. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 44, 1. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 45, 8. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 46, 15. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 47, 22. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 48, 29. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 49, 6. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 50, 13. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 51, 20. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 52, 27. Julmond (Dezember) -
-
Band
Band 51.1934
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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26. Heumond 1934 Platz bei Kapitalgesellschaften, am 1. 7. 19 3 4 besta » den haben und ihre bis pro 210,— Ml Ml 165,— 15 — 15, Klk, 115, I!),— Ml, Ml Ml der mit- 195,— 15,— K)l Ml In dein borliegenden Falle ist Gegenstand Pachtung da-? zu dem Betriebe benutzte Land van n u r d i c Monat bzw. 38 K)l pro Woche oder 6,30 Ml Tag übersteigt, ist also immer pfändbar. monatlich wöchentlich täglich wöchentlich täglich ist eine Erhöhung um den doppelten Hundertsatz zuzubilligen. Bei 50 v. H. er werbsbeschränkten Beschädigten blci- Lohnsteuervergünstigungen für Kriegsbeschädigte besetz über die Umwandlung von Kapital gesellschaften vom 5. 7. 1931 gibt die Möglichkeit, m geeigneten Fällen die Abkehr von anonymen Geielljchaftssormen zu erleichtern und ihre Er setzung durch Unternehmen mit eigner Verantwor tung des Inhabers zu fördern. Für die Umwandlung selbst sind durch das ge nannte Gesetz besondere Vereinfachungen vorge- schricben. Zudem ist die Umwandlung von Kapital gesellschaften auf Grund des Gesetzes über Steuer erleichterungen bei der Umwandlung und Auflösung von Kapitalgesellschaften und der inzwischen erschie nenen ersten Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz durch erhebliche Steuererleichterungen bc- günstigt. Die Steuererleichterungen im einzelnen sind folgende: Wird eine Kapitalgesellschaft unter gleichzeitiger Errichtung einer Personalgesellschast umgewandelt, so wird eine G c s e l l s ch a f t s st e u c r für dse Errichtung der Personalgesellschast nicht er hoben. Wird eine Kapitalgesellschaft unter gleichzeitiger Errichtung einer Personalgesellschajt umgewandelt und gehen bei der Umwandlung Grundstücke auf die Personalgesellschast über, so wird die Grund- erwerb st euer nur erhoben, soweit die einzel nen Gesellschafter am Vermögen der Personal gesellschaft in einem höheren Verhältnis beteiligt sind, als die am Stichtag an der Kapitalgesell schaft beteiligt waren. Weiterzahlung des Lohns bei Erkrankung eines Arbeitnehmers Die gesetzliche Reglung für die Weiterzahlung des Lohns an einen erkrankten-Arbeiter ist für Ar beiter jeder Art, gleich welche Vorschriften im übri gen zur Anwendung kommen, in 8 616 BGB. ent halten: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch ver lustig, daß er für eine verkältuismäßig nicht er hebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muß sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Ver hinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Ver pflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversiche rung zukommt." Diese Gesetzesbestimmung gilt noch in ihrer alten Fassung. Die Notverordnungen 1930 und 1931 haben hier keine Neuerung gebracht; denn sie gelten ja nur für Angestellte. Der Arbeiter hat also im Fall der Erkrankung unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch ncrcibctriebcn anerkannt. Nachfolgend geben wir die Entscheidungsgründe des genannten Finanzgerichtsuricils wieder: „Streitig allein ist die Umsatzsteucrpfliibt der Entgelte, die der Berufer im Jahre 1982 für die Verpachtung seines Gärtnereibetriebcs erhalten hat. Das Finanzamt ist der Ansicht, daß es sich um die Verpachtung von eingerichteten Räumen im Sine des § 2 Nr. 7 Umsatzstcucrgcsctz handele und deshalb die Umsatzstcucrpflichc gegeben sei. Der Berufer beantragt in seiner fristgerechten Berufung Freistellung von der Umsatzsteuer. Nach seiner Mei nung handelt es sich lediglich um eine umiatzsieuer- frcic Verpachtung von Grundstücken, nicht um eine Verpachtung von eingerichteten Räumen. Die Berufung ist begründet. Nach 8 2 Nr. 7 Nmsatzsteuergesetz sind von der Besteuerung ausgenommen Verpachtungen und Vermietungen von Grundstücken mit Ausnahme von Verpachtungen und Vermietungen eingerichte ter Räume. Popitz (Kommentar zum Nmsaystcuer- gcsctz, 8. Auflage, Seite 534 und 397) umgrenzt den Begriff Grundstücke dahin, daß zu ihnen auch die wesentlichen Bestandteile gehören, also insbe- sondere die daraufstehenden Häuser und die darin befindlichen (nicht eingerichteten) Wohnungen, die sonstigen ausstehenden Gebäude und die mit dem Grundstück fest verbundenen Anlagen. Tie Befreinngsvorschrift des 8 2 Nr. 7 bezieht sich auf landwirtschaftliche Grundstücke und nicht eingcrichtcre Wohngebäude. Zur Landwirtschaft ge hören auch der Garten-, Gemüse- und Obstbau. G Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient . . . und hat Unterhalt zu gewähren für die Ehefrau und 2 Kinder. daß 130 .Mk monatlich freibleiben. Schwerbeschädigten, ! Wird eine Kapitalgesellschaft aufgelöst und wer den bei der Lignidakion Grundstücke auf die Gesell schafter übertragen, fo wird die Grunderwerbstcuer nur erhoben, soweit der einzelne Gesellschafter an Grundstücken oder Grundstücksbruchteiken mehr er hält, als seinen, Beteilignngsverhältnis an der Ka pitalgesellschaft an, Stichtag entspricht. Soweit nach dem Vorstehenden die Grunderwcrb- steuer nicht erhoben wird, werden auch die Zu schläge zur G r u n d e r w e r b st e u c r und die W e r t z u w a ch s st e u c r nicht erhoben. Entspre chendes gilt sür die Steuer der Gemeinden (Geuicindeverbände) vom Zubehör (Gewerbe- a n f ch a f f u n g s st e ue r). Umwandlung ob e r Auflösung zum 30. 12. 1 93 6 beschließen. ben also künftig 2 0 0 Mk l o h n st e u e r f r c i. Bei Schwerbeschädigten, die Pflege zulage erhalten, wird der lohnsteuer- freie Betrag auf 500 Ml m o natlich er höht. Diese Vergünstigungen gelten ent sprechend für diejenigen, die unter das Gejetz über die Verjorgung -der Kämpfer für die natio nale Erhebung fallen, sowie für alle aus an deren Ursachen beschädigten Volksgenossen. D i e vorerwähnten Vergünstigungen werden nur, auf besonderen Antrag und nur sür die Zukunft gewährt. Da die Vergünstigungen zudem erst nach Ein tragung auf der Steuerkarte beansprucht werden können, ist es zu empfehlen, sofort entsprechende Vermerke auf der Lohnsteuerkarte (beim Finanzamt) vornehmen zu lassen. Wird bei der Umwandlung oder Auflösung einer Kapitalgesellschaft ihr Vermögen auf eine Personal- gesellschaft oder aus die Gesellschafter übertragen, so wird die Umsatzsteuer nicht erhöbe n. Werden bei der Umwandlung oder Auflösung einer Kapitalgesellschaft Gegenstände, die mindestens seit dem Ende des Steuerabschnitts 1933 (1932/33) zum Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft ge hört haben, in das Betriebsvermögen eines Gesell schafters oder einer aus Gesellschaftern der Kapital, gesellschaft bestehenden Personalgesellschast über- nommcn, so wird eine durch die Uebertraguug ent stehende K ö r p e r j ch a fi s st c u e r, Einkom mensteuer und Gewerbesteuer uur in Höhe eines Drittels der Beträge erhoben, die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldet werden. Das gleiche gilt, wenn bei der Umwandlung oder Auflösung einer Kapitalgesellschaft Grundstücke auf einen Gesellschafter übertragen, aber nicht in ein Betriebsvermögen übernommen werden. Bei der künftigen Veranlagung des übernehmenden Gesell schafters zur Einkommensteuer ist sür die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung von dem Wert nus zugehen, mit dem das Grundstück bei der Kapital gesellschaft nach den Vorschriften des Einkommen steuergesetzes oder des Körperschaflssteuergesctzes im Zeitpunkt der Umwandlung oder Auflösung steuer lich nnzusetzen mar. In den Fällen, in denen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes durch die Uebertraguug eine Einkommcusteuerschuld nicht entsteht, kann der übernehmende Gesellschafter die Absetzungen für Abnutzung statt nach dem zuvor genannten Grundsatz auch "(nach Satz 2) nach dem zuletzt vor der Uebertraguug fcstgestcllten Eiuheits- wcrt bemessen. Die vorstehend angeführten Vor schriften, betreffend' Grunderwcrb- steuer, Einkommen-, Körpers chafts- u nd Gewerbesteuer gelten sinngemäß, wenn eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile sich in einer Hand befinden, aufgelöst und ihr Vermögen mit oder ohne Liquidation auf den alleinigen Gesellschafter übertragen wird. Die Steuererleichterungen für die Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Personalgesellschaften gehen uurJür solche Personalgesellschaften, die aus natürlichen Personen bestehen. Die Steuerschuld entsteht nachträglich, wenn innerhalb zweier Jahre seit der ttiuwandlung die Gcsellschaftsrechtc eines Gesellschafters auf eine juristische Person übertragen werden, oder wenn innerhalb dieser Frist eine ju ristische Person als Gesellschafter beitritt. In die sen Fällen wird die Steuer mit der Entstehung der Steuerschuld fällig. In Nummer 15 dieser Zeitschrift („Steuer- uud arbcitsrcchllickic Rundschau"! babcu wir uns ausführlich mit der Umsatzstcuerpslichi bei Verpach tungen von Gewächshäusern beschäftigt und sind zu dem Ergebnis gekommen, daß der auf die mftvcr- pachteten landwirrschaftlichcn (gärinerischcu) Wirt schaftsgebäude eursallciide Teil des Mier« bzw. Pachtzinses nicht zur Umsatzsteuer herangczogen werden darf, daß vielmehr die Verpachtung land wirtschaftlicher und gärtnerischer Grundstücke stets umsatzsteuerfrei ist, ohne Rücksicht darauf, ob cs sich bei den Wirtschaftsgebäuden um eingerichtete Räume handelt oder nicht. Erfreulicherweise, har nunmehr das Finanzge richt beim Landes-Finanzamt Stettin in einer Eut- Schriftleitimg: LS. Thiele, Leiter der Stcuer- ableiluug der Buchskelle des Reichsvcrbands deS deutschen Gartenbaus G. m, b. H., Berlin. Steuererleichterungen bei der Ltmwandlung und Auflösung von Kapitalgesellschaften Llmsahsteuersreiheit bei Verpachtungen von gärtnerischen Betrieben nicht übersteigt. Es ist zu beachten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts bei der Berechnung des pfändüngs- freien Lohnbetrages vom Brutto lohn (ohne Abzug der Lohnsteuer, Sozialversiche- rungsbeiträge usw.) auszugcheu ist. Ueberstt-igi der Arbeitslohn die genannten Be träge, so kann Ur des „Mehrbetrages" zwischen pfändungssreiem und tatsächlichem (Brutto-) Lohn ebenfalls nicht gepfändet werden. Har der Schuld ner seinem Ehegatten, seinen Kindern oder sonstigen Verwandten Unterhalt zu gewähren, so erhöht sich der nicht pfändbare Teil des „Mehrbetrages" für jede Person um U«, höchstens jedoch um weitere Us. Ur desjenigen Lohnbetrages, der 165 Mk im 165,— Mk, 38,— Mk, 6,30 Mk oder die Entschuldungsstellen sie zü ausschließlichem Gebrauch für das Schuldcnreglungsverfahreu au- fvrdern oder bescheinigen, daß sie von dem Betriebs- Inhaber ausschließlich zu diesem Zweck angewrdcrt worden sind. (Arlikel 31 der 6. Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schulden reglung vom 7. 7.1931, Reichsgesetzblatt I S. 611.) Diese Verordnung gilt auch sür Urkunden, die be reits jrüher erteilt worden sind. so berechnet sich der nicht pfändbare „Unterhalts, betrag" aus der Differenz zwischen dem Pfändungs- sreien Lohubetrag von 165 Mk (bzw. 38 Mk, bzw. 6,30 Mk) und dem Betrag von 500 Mk (bzw. 115 Mk, bzw. 19 Mk). Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient . . . 600,— Mk und hat Unterhalt zu gewähren sür die Ehesran u. 2 Kinder. Unpsänddar sind: der pfnudungsfreie Oer unpfänöbare Lohn- und Gehaltsanspruch Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf die Vergütung für die Leistung von Arbeiten und Diensten kann nur innerhalb bestimmter Grenzen ge- pfändet werden. Aus Grund des § 850 Ziff. 1 ZPO-, in Verbin dung mit dem Lohnbeschlagnahmegesetz vom 21. 6. 1869 und der Lohnpfäudungsvcrordnung vom 25. 6. 1919/11. 6. 1932, ergib! sich folgendes: Der Arbeit?« oder Dienstlohn ist der Pfändung dann nicht unterworfen, wenn er Ml . . 422,— Mk . . 278,— Klk Die Steuererleichterungen bei der U m w a n d l u n g und Auflösung Kapitalgesellschaften greifen den darauf befindlichen Pflanzungen und Anlagen l Gewächshäuser, Mistbeete, Henaulagcn, Was serbehälter, Wassertomicu, Heißlnstmowr mit Pumpe) uud ciuc im Wohnhaus des Verpächters gelegene Wohuuug, bestehend aus einem Laden und 2 Zimmern mit Zubehör (8 5 des Pachtvertrages). Nicht mitverpachtet, sondern von dem Pächter käuf lich erworben sind die beweglichen Sachen, wie Ge räte, Mistbcctfeuster, Töpfe, Dekorationen uud Topfpflanzen (8 6 des Pachtvertrages!, nach der Berufuugsschrifl auch die Ladeneinrichtung. Hiernach kann cs keinem Zweifel unterliegen, daß cs sich hinsichtlich des Grundstücks um cinc un ter die Befreinngsvorschrift des 8 2 Nr. 7 fallende Pachtung handelt. Es bleibt noch zu prüfen, ob der mitberpnchtete, im Wohnhaus« gelegene Laden als eingerichteter Raum eine Umsatzsteuerpflicht auslöseu kann. Tie ständige Rechtsprechung dcs Rcichssinanzhofs gcht dahin, daß die Micteinnahmcn aus der Vermie tung gewerblich genutzter -Räume nur daun zur Umsatzsteuer hcranzusichcn sind, wenn es sich um gewerblich genutzte Räume in tbpischcu Büro-, Ge schäfts« und Fudllstrichäusern handelt, oder wenn die gewerblich genutzten Räume in Wohngebäuden mit Einrichtnugsgegcustäuden ausgestattct sind. In seinem Urteil vom 26. 9.1931 —V kl 68/81 —- Steuer und Wirtschaft 1932 Nr. 79 — führt der Reichrfinanzhof aus: Die Voraussetzung der eingerichteten Räume liegt nicht schon daun vor, wenn die Räume ge werblich genutzt tverd.cn ; es muß vielmehr cinc bau liche Verrichtung vorhanden sein, die sic zn dem gc- tvcrblichcu Zweck besonders geeignet erscheinen läßt. Tas ist aber von Wohnräuincu, deren Bcnutzunge- zweck nach ihrer Anlage eben das Bewohnen ist, nicht zu sagen. Es müssen bei solchen Räumen viel mehr besondere, bauliche Veränderungen vorgcnom- mcn worden sein, um von eingerichteten Räumen sprechen zu können". Nach den glaubhaften Angaben des Bcrufcrs wurde der Laden zunächst als Wohnraum genutzt. Bis auf ein Schaufenster, das später eingebaut wurde, sind bauliche Veränderungen nicht vorge- nommcn. Es fehlt sonach die Voraussetzung einer baulichen Herrichtung, die den Raum zu dem sw- Werblichen Zweck besonders geeignet er;chemcn läßt. Inventar ist auch hier nicht mitverpachtct." träges über 16.5 — Insgesamt sind also unpfändbar . Der Pfändung unterliegen . . - Wird eine Kapitalgesellschaft durch Uebertraguug des Vermögens auf eine bestehende Personalgesell- SeMn«e,i,m !L" U LLrL Beglaubigte Grundbuchabschriften, Katasteraus- im Zeitpunkt der Umwandlung in einem höheren züge, Bescheinigungen über den Stenereinheitsweit, Verhältnis als am Stichtag beteiligt sind. Erbscheine und sonstige Urkunden müssen gebühren- — ' ' - -- — frei erteilt werden, wenn die Entschuldnngsgcrichte beM jedoch die MdgUüMt, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Abschluß der Vertrags eine voni § 616 BGB. abweichende Reglung treffen, insbesondre daß der Arbeitnehmer auf den Lobn anspruch im Fall der Erkrankung verzichtet. Dieser Verzicht ist für Arbeiter auch heute noch möglich. Für Angestellte besteht dagegen ein Verzichtsverbet. Es muß grundsätzlich auch Kost und Wohnung weiter gewährt werden, da beides nur eine be- sondre Form der Entlohnung ist. Die dem erkrankten Arbeitnehmer aus der Kran- ken- und Unfallversicherung zufließenden Beträge Müssen aber in vollem Umfang angerechnet werden. Db. auf weitere Entlohnung: " schcidung vom 25. 4. 1934 <IV und 115/34/3) 1. Es muß eine Krankheit vorliegen, die dem Ar- sich unserer Aufsagung augcschlosscn und die Um- Leiter die Dienstleistung unmöglich macht, satzsteuerfrcihcit für die Verpachtung von Gärt- 2. Die Krankheit darf vom Arbeiter n icht ver schuldet, also nicht in vorsätzlicher oder fahr lässiger Weise herbeigeführt jein. S. Die durch die Krankheit verursachte Dienstver- hmderung darf nur eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit dauern. Bei der Frage, wie lange diese Frist im Einzcl- jall zu bemessen ist, ist ans die Dauer des Dienst verhältnisses, die Länge der Kündigungsfrist, über haupt aus die gesamten Umstände des einzelnen Vertrags Rücksicht zu nehmen und dabei die Be« beider Vertragsparteien zu berücksichtigen. Bei einer Dienstzeit von weniger als Jahr ist eine Krauchest von drei Tagen, bei einer Dienstzeit von etwa einem Jahr eine solche bis zu einer «oche und bei längerem Dienstverhältnis eine Krankheit bis zn zwei Wochen sicherlich noch als eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit anzu- Uebersteigt der Arbeitslohn den Betrag von monatlich 500,— Mk, Lohnsteuerfreiheit von Jubiläums- geschenlen bet Firmenjubiläen In dem Runderlaß vom 2. 3. 1933 S. 2220 80/III. hatte der Reichsminister der Finanzen unter Hinweis auf einen früheren Erlaß vom 7. 11. 1932 S. 2114, 57/NI. nusgesührl, daß „Jubilänms- geschenke an Arbeitnehmer anläßlich dcs Tienst- lubiläums des Arbeitnehmers unter gewissen Vor- aussctzungen von der Einkommensteuer (Lohn steuer) befreit sind. Eine solche Befreiung sollte aber nicht eintreten, wenn an einen Arbeitnehmer aus Anlaß eines Fir menjubiläums eine Jubiläumsgabe gewährt würde Solche Firmenjubiläen sollten vielmehr der Ein kommensteuer und damit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen." In Abänderung des genannten Erlasses vom 2. 3. 1933 hat sich der R. d. F. nunmehr damit ein verstanden erklärt, daß Jubiläumsgaben an Arbeit nehmer, die anläßlich eines Firmenjubiläums ge geben werden, als einkommen- und schenkungs- stcuerfrci behandelt werde», wenn die Jubiläums- gäbe im einzelnen Fall einen Monatslohn nicht überschreitet und aus Anlaß des'25jährigen, 50jäh- rigen, 75jährigen, 100jährigen usw. Weiterbestehens der Firma gegeben wird. (Vergl. Erlaß vom 18. 6. 1934 S. 2114, I84/III.) Liegen die beiden vorstehend bezeichneten Vor aussetzungen nicht vor, so ist grundsätzlich der ganze Betrag steuerpflichtig. Es bleibt jedoch dem Steuerpflichtigen unbenommen, im Einzelfall, ge gebenenfalls im Rechtsmittelverfahren, geltend zu machen, daß es sich um übliche Jubiläumsgeschenks im Sinne des 8 18, Absatz 1 Nr. 16 des Erb- schastssteuergesetzes handelt. Rundschau Betrag von . . . 165,— r/g dcs „Mehrbetra ges", der 165 Mk übersteigt (600—165 - 435, 435:3 -- 145) 145,— „Untcrhaltsbelraa" für Frau u. 2 Kin der (500—165-335, 335:3 - 112) . . 112,— Nnpfändbar sind also . . . Der Pfändung unterliegen . U n pfändbar sind: der psändungssreie Betrag von . . . -/» des Mehrbetra ges, der die Summe von 165 Mk über steigt (210-65-45, 45:3 - 15) . . . Unterhaltsbetrag für die Ehefrau u.2Kin- der, -/s des Mehrbe- Mit Rücksicht auf ihre besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse und die ihnen in der Regel erwach senden höheren Wcrbungskosten uud Sondcrleistuu- gen können Kriegsbeschädigte, Kriegs hinterbliebene und Zivilbeschädig1e eine über die bisherigen Pergünstigungen hinauS- gehende Steuererleichterung, nämlich eine weitere Erhöhung der steuerfreien Lohnbeträge erlangen. (Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 9. 7. 1934 S. 2226 211 III.) Es gilt künftig folgendes: Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbs- fähigleit um 30 oder 40 v. tz. ist die Erhöhung dcs steuerfreien Lohnbetrags und der Pauschalsätze für Werbungskosten und Sonderleistungen von zusam men 100 Mk monatlich in der Regel nm den Hun dertsatz der Erwerbsbeschränkung zuzubilligen. Da her ist z. B. einem um 30 v. H. Erwerbsbeschränk- - . ten eine Erhöhung der steucrsreicn Betrüge von ^rden ^wahrt, wenn 100 Mk monatlich um 30 v. H. zu gewähren, so ° '-^34 (Stichtag) bestehende Kap,tn - daß 130 Mk monatlich freibleibcn. U Kommandttgesell. Schwerbeschädigten, d. h. Beschädigten, M auf Aktten oder Gesellschaft mit beschrankter die um mindestens 50 v. H. crwerbsbeschränkt sind P^lonakgese lscha t (offene Han- -- -3 < . ' delsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) oder in der Weise umgewandelt ist, daß ihr Vermögen im Weg der Liquidation auf die Gesellschafter über tragen wird.
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