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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 51.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193400002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19340000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 51.1934
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 2, 11. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 3, 18. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 4, 25. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 5, 1. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 6, 8. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 7, 15. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 8, 22. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 9, 1. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 10, 8. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 11, 15. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 12, 22. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 13, 29. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 14, 6. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 15, 12. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 16, 19. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 17, 26. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 18, 3. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 19, 11. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 20, 17. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 21, 25. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 22, 31. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 23, 7. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 24, 14. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 25, 21. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 26, 28. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 27, 5. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 28, 12. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 29, 19. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 30, 26. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 31, 2. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 32, 9. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 33, 16. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 34, 23. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 35, 30. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 36, 6. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 37, 13. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 38, 20. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 39, 27. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 40, 4. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 41, 11. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 43, 25. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 44, 1. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 45, 8. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 46, 15. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 47, 22. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 48, 29. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 49, 6. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 50, 13. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 51, 20. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 52, 27. Julmond (Dezember) -
-
Band
Band 51.1934
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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8. Heumond 1934 Nummer 9 Die nationalsozialistische Steuerreform verkündet Verminderte Steuersätze Begünstigung Erhebliche Steuererleichterungen der Kinderreichen auf Für kurzlebige Gegenstände gilt das Folgende: Die Kinderermäßigung wird im Gegi satz zum bisherigen Einkommensteuergesetz d. üng wird im Geqen- em 30. 4. 1934 lausenden Werk-(Firmen-)Tarifverträge ein Kind, zwei Kinder, drei Kinder, vier Kinder, fünf Kinder, Wei- bis 35 N> 60 09 90 59 100 09 1200 2800 4800 7200 10000 Staatssekretär Reinhardt ging dann über Lie bedingungslosen Skeuer- und Abgabensenkungen, das volle Einkommen für fünf Kinder, wenn das volle Einkommen 10 000 All nicht übersteigt. des Auskommens an Steuern infolge der erhöhten Umsätze, der erhöhten Einkommen und des erhöhten Verkaufs, die sich aus der Belebung ergeben. Diese Vorschrift wird die Fortsetzung des Ge dankens sein, der dem Gesetz über Steuerfreiheit von Ersatzbeschaffungen zugrunde liegt. Tas Gesetz über Steuerfreiheit von Ersatzbeschaffungen ist nur noch von V ' ' Im bisherigen Vermögenssteuergesek war eine allgemeine Besteuerungsgrenze von 20000 All vor-' den Mindestsätze vorgesehen: 240 Ml für ein Kind, 540 All für zwei Kinder, 960 All für drei Kinder, 1440 All für vier Kinder, Weniger Steuern gen des gewerblichen oderlandwirt- schastlichenAnlagekapitals handelt. Diese Vorschrift des neuen Einkom men st euergesetzes wird nicht auf An schaffungen oder Herstellungen be schränkt sein, die bis zum 31. Dezem ber 1934 erfolgen, sondern wird für immer gelten. Diese Vorschrift bedeutet zweierlei: 1. Ein bedeutungsvolles Mittel zur Anregung von Deckung vorhandenen Bedarfes, und somit im Kampf um die Verminderung der Arbeitslosigkeit. 2. Eine wesentliche steuerliche Vereinfachung. Diese besteht darin, daß die Steuerpflichtigen bei der Abschreibung für kurzlebige Gegenstände nicht Gefahr laufen, durch das Finanzamt eine Be anstandung zu erfahren und daß die Steuerbeamten bei der Veranlagung und die Buch- und Betriebs- Prüfer bei der Buchprüfung ihr Augenmerk nicht mehr auf die Höhe der Abschreibung für kurzlebige Gegenstände zu richten brauchen. Das neue Einkommensteuergesetz wird bereits auf das Einkommen Anwendung finden, das für 1934 zu veranlagen sein wird. Es liegt infolgedessen bei jedem steuerpflichtigen Gewerbetreibenden und Landwirt, wenn er ein sol- Schriftleitung: W. Thiele, Leiter Ler Steuer- abreilung Ler Buchstells des ReichsverbanLs LeZ SEM GsrtMM L Bl. s. Berlin. . werden grundlegende Aendsrungen nicht möglich sein, abgesehen von der bereits oben genannten Erhebung eines einheitlichen - mm Ersatzbeschaffun- en oder um Neuanschaffungen, um wneu erringen oder um Erweiterun- Jch habe bereits darauf hingewiesen, daß dem neuen Einkommensteuergesetz gemäß die gleiche steuerliche Vergünstigung auch für neue Kraftfahr- 'zcuge gewährt wird. Tiefe Bestimmung im neuen Einkommensteuergesetz wird sich bei Steuerpflichtigen, Lie ordnungsmäßige Buchführung haben, auf jeg liche bewegliche Gegenstände des gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapitals erstrecken, deren gewöhnliche Nutzungsdauer erfahrungsgemäß zehn Jahre nicht übersteigt. Im neuen Einkommensteuergesetz soll die Steuer bilanz der Handelsbilanz weitmöglichst angepaßt werden. Demgemäß sollen Steuerpflichtige, die ordnungsmäßige Buchführung haben, bei Anlagegegenständen, deren gewöhnliche Nutzungsdauer erfahrungsgemäß zehn Jahre nicht übersteigt, die Abschreibung nach ihremBelieben vornehmen können. Sie sollen die Abschreibung auf einen kürzeren Zeitraum als den jenigen der gewöhnlichen Nutzungs dauer verteilen oder den Betrag der Aufwendungen für denAnlage- gegenstand im Jahr der An schaffung oder Herstellung bereits voll vom steuerpflichtigen Gewinn ab setzen können. Einheitliche Festsetzung der Umsatz steuer für den Binnengroßhandel auf s/r v. H. Nach dem bestehenden Umsatzsteuergesetz ist der Binnengroßhandel mit 2 59 umsatzsteuerpflichtig, soweit er Ware auf Lager nimmt und ab Lager verkauft, und umsatzsteuerfrei, soweit die Ware bei ihm nur durchläuft zwecks Beförderung an den Abnehmer. Der Entwurf des neuen Umsatzsteuergesetzes sieht vor, daß der Großhandel einheitlich mit 14 59 besteuert wird. Das bedeutet für gesehen. Durch den Umbau soll Lie einzelne Per son oder Sache in der Regel eine geringere Steuer last tragen, im ganzen aber soll das bisherige Aufkommen nicht nur erreicht, sondern sogar über schritten werden. Tie Steuerpolitik im Adolf-Hitler-Staat ist im wesentlichen auf drei große Gedanken abgestellt: 1. Kampf um die Verminderung der Arbeits losigkeit, und damit um die Gesundung der sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Tinge unseres Bölkes, im Zusammenhang damit Lösung dringen der volkswirtschaftlicher Fragen. 2. Förderung der Familie, im Zusammenhang damit Verwirklichung Les volkswirtschaftlichen Gedankens. 3. Betonung des Wertes der Persönlichkeit und der persönlichen Verantwortung in der Wirtschaft. Förderung -es Kraftfahrzeugverkehrs nicht bei mehrstufigen Unternehmen die Besteuerung auch auf die Jnnen- umsätze ausgedehnt oder der Steuersatz erhöht werden müßte. Diese Frage ergibt sich vom Stand punkt der steuerlichen Gerechtigkeit und der Her stellung gleicher Wettbewerbsverhältnisse. Die Ver wirklichung des bezeichneten Gedankens würde im Interesse der einstufigen Betriebe gelegen sein, die in der Regel mittlere und kleinere Unternehmen sind, an deren Erhaltung und Förderung wir, ge samtvolkwirtschaftlich gesehen, ein Interesse haben müssen. Es ist selbstverständlich, daß für die Grundsteuer und Gewerbesteuer einheitliches Recht für das gesamte Reichsgebiet geschaffen werden wird, und daß die Verwaltung einheitlich für das ge samte Reichsgebiet durch die Reichsfinanz verwaltung wird übernommen werden müssen. Wir werden ein Grundsteuergesetz und ein Ge werbesteuergesetz schaffen. Danach werden Grund steuer und Gewerbesteuer Reichs- steuern sein. Die Erhebung und Verwaltung der neuen Grundsteuer und der neuen Gewerbesteuer sollen für das ganze Reichsgebiet einheitlich aus die Finanzämter übernommen werden. Die Hauszinssteuer Diese wird mit Wirkung vom 1. 4. 1935 um 25 >79 und mit Wirkung ab 1. 4. 1937 um weitere 2 09 gesenkt werden und am 1. April 1940 in Wegfall kommen. sicht auf die Zahl der vorhandenen Kinder. < Der Entwurf des neuen Vermögenssteuergesetzes sieht nicht eine Besteuerungsgrenze, - sondern einen Steuerfreibetrag vor. - Bl» Dieser beträgt je 10 000 All für Mann, Frau und jedes nicht selbständige, zur Vermögenssteuer ver anlagte minderjährige Kind. Ein Familienvater von 3 Kindern kann demnach ein Vermögen bis zu 50 000 All besitzen, ohne vermögenssteüerpslichtig zu sein. Würde das Vermögen dieses gleichen Fa milienvaters nicht 50 000 All, sondern 60 000 All betragen, so würde er nicht wie bisher mit 60000 All, sondern nur mit 10 000 All vermögens- steuerpslichtig sein. Die von ihm zu zahlende Ver mögenssteuer würde insolgedessen nicht mehr 300 All, sondern nur noch 50 All jährlich, also nur tracht gelassen werden. Dem neuen Vermögenssteuergesetz gemäß wird auf dem 1. Januar 1935 er ne neue Vermögensbewertung vorgenommen werden diedieGrund- lage für LieVermöge'nsbesteuerung rndenJahren1.9J8 1937 und 1938 bilden wird. Ler Redner gab dann die Pläne für die Steuerfreiheit kurzlebiger Gegenstände bekannt. Tas Gesetz über Steuerfreiheit für Ersatz beschaffungen erstreckt sich nicht nur auf Kraftfahr zeuge, sondern auf jegliche beweglichen Gegenstände, die zu einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapital gehören. Die Folge davon ist eine Belebung auch in -er Maschinen-, Werkzeug-, Ge räte-, Büromöbel- und Lergl. -.Industrie. All All A» All All Erhöhung um weitere je 3000 All für jedes folgende Kind. Auch die Mindestsätze der Kinder- Steuerpslichtige, die ordnungs mäßige Buchführung haben, können die Aufwendungen für kurzlebige Gegen st ände vom steuerpflichtigen Gewinn im Jahre der Anschaffung oderHerstellung voll absetzen. Dabei Die Folge des KraftfaHrzcugstcuergesetzes vom ist es ohne Belang, ob es sich um Er« 10. 4. 1933 (Steuerfreiheit für neue Kraftfahr- saßgegenstände oder um Ergänzung s- ^eug«) war, daß die Stückzahl der in Deurfchland gegenstände, erzeugten Perfonrnkraftfahrzeuge und dis Zahl der in der Krastsahrzeugindustrie Beschäftigten sich ver doppelt hat. Eine weitere Förderung des Kraft- tvagenverkehrs ergibt sich aus dem Gesetz der Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen vom 1. 6. 1933. Hiernach dürfen die Aufwendungen für Gegenstände des gewerblichen oder landwirtschaft lichen Anlagekapitals, die in der Zeit vom 1. 7. 1933 bis 31. 12. 1934 erfolgen, vom Gewinn des den lagerhaltenden Großhändler eine Entlastung von 75 09 der bisherigen Umsatzsteuerlast und er möglicht ihm eine angemessene Lagerhaltung. Er wird nicht mehr, wie bisher, seine Aufträge erst , dann verteilen, wenn er Abnahme dafür hat, son- mch fto der bisherigen Belastung betragen. ür ür ür ür ür neuen Einkommensteuergesetzes die solgenden Höchst grenzen: Der Staatssekretär im Reichsfinanzministerium, Fritz Reinhardt, verkündete in einer Vollsitzung der Akademie für deutsches Recht in der Aula der Universität München den Plan der bevorstehenden Steuerreform. Der Staatssekretär betonte ausdrücklich, daß das Ziel der Steuerreform fei, weniger Steuern, ver minderte Steuersätze. Es fall keine neue Steuer einge- führt und die Sätze bestehender Steuern sollen nicht erhöht werden. Ausgenommen einzelne Maßnahmen, die sich aus der Notwendigkeit der Wirtschaftslenkung ergeben. Es ist beabsichtigt, die Zahl der Steuern wesentlich abzubauen und -Lie Steuersätze zu vermindern. DieZahlderSteuern soll durch Ver schmelzung verschiedener Steuern vermindert werden. Besonders sollen die Bürgsrsteuer, die Ehestandshilfe, die Krisensteuer Ler Veranlagten und Ler Einkommensteuerzuschlag der Einkommensempfänger mit mehr als 8000,— All Jahreseinkommen in die Einkommensteuer hineingearbeitet werden. Im Rahmen der Steuerreform sind sehr er hebliche Steuererleichterungen vor- noch bis zum 30. 6. 1934 als Tarifordnungen wei ter, soweit sie nicht schon vorher durch eine Be- triebÄirdnung oder durch Anordnung des Treuhän ders ser Arbeit aufgehoben waren. die bisher erfolgt sind: 1. Senkung der landwirtschaftlichen Grundsteu ech (2. Gesetz zur Verminderung der Arbeitslosigkeit, vom 21. 9. 1933). Die Folge dieser, am 1. 10. 1933 eingetretenen Senkung, sei eine Er höhung der Kaufkraft der Landwirte. Die Land wirte können entsprechende Beträge mehr auswcn- den für Instandsetzungen und Ergänzungen, sür Löhne, Bekleidung und sonstige Dinge, und auf diese Weise den Verbrauch beleben Helsen. 2. Senkung der Abgabe zurArbeits- losen Hilfe. Weitere größere Maßnahmen, und zwar Dauer maß nahmen im Kampf um die Verminderung der Arbeitslosig keit und damit gleichzeitig im Rahmen der Be völkerungspolitik sind das Gesetz zur Ueber- führung weiblicher Arbeitskräfte in die Hauswirtschaft und das Gesetz zur Förderung der Eheschließungen (vom 1. 6. 1933). Erhöhung der Kinderermäßigung in derneuen Einkommen st euer. Für iHes zum Haushalt des Steuerpflichtigen zählende minderjährige Kind durften bei den ver anlagten Einkommensteu^wilichtigen bisher je 8 09 des über 720 All hinaWgehenden Einftmmens vom Einkommen abgezogen werden, jedoch Höchstens 600 All sür jedes minderjährige Kind. Der Ent wurf des neuen Einkommensteuergesetzes sieht eine Ermäßigungdes Einkommens vor um: 15 09 des Einkommens für ein Kind, Das Einkommen, das imJahre 1934 erzielt wird, wird bereitsnach diesem neuen Einkommensteuergesetz veraülagt wer ben. Wird Las gewerbliche oder landwirkschairliche Anlagekapital im Jahre 1934 um ein Krafrfahr- zeug irgendwelcher Art ergänzt, so kann der Betrag, Ler dafür aufgewendet wird, vom steuerpflichtigen Gewinn des Jahres 1934. voll abgesttzt werden. Der Reichsarbeitsminister hat nunmehr die tergeltung der Werk-(Firmen-)Tarifverträge zum 30. 9. 1934 angeordnet. ermäßigung sind erhöht worden. Im Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes sind die folgen- Der Reichsarbeitsminister hat im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister die gesetzliche Frist für den Erlaß der Betriebsordnung um drei Monats (bis zum 1- 10. 1934) verlängert. ^n.'"Uebefttie^dh^ All, Ml- Verordnung 21^6^34 k so war cs voll vermögeussteuerpflichtig, ohne Rück- Ordnung der nat. Arbeck v. 21. 6. 34.) - Gleichzeitig mit der Fristverlängerung für den Erlaß von Betriebsordnungen war auch eine Frist verlängerung der Werk- oder Firmentarife not wendig. Bekanntlich galten nach der Anordnung des Reichsarbeitsministers vom 28. 3. 1934 die am Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes gemäß auch für volljährige Kinder' gewährt, solange sie zum Haushalt des Steuerpflichtigen ge hören, aus Kosten des Steuerpflichtigen für den Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben. Durch die wesentliche Entlastung der Kinder reichen wird nicht nur der Fämiliengedanke und der bevölkerungspolitische Gedanke gefördert, son dern gleichzeitig dem 'Gedanken der Verminderung der Arbeitslosigkeit gedient. Daß in der Steuergesetzgebung mehr als bisher auf das Vorhandensein von Kindern Rücksicht ge nommen wird, ist einer der elementarsten Grund ätze nationalsozialistischer Steuerpolitik. Es wird ladurch dem bevölkerungspolitischen Gedanken, der ozialen Billigkeit und auch volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprochen. Freibekrag für Kinder be! der neuen Vermögenssteuer Sieuerabschnittes, in Lem die Anschaffung oder Herstellung erfolgt ist, boll abgesetzt werden. (Wich tig für Einkommensteuer, Körperschaftssieuer und Gewerbesteuer.) Nach dem neuen Einkommensteuer gesetz, das mit Wirkung vom 1. 1. 1935 in Kraft treten wird, wird nicht nur Lie Er satzbeschaffung, fondern auch die Neuanschaffung gefördert werden. Es werden demgemäß auch die Aufwendungen für neue Kraftfahrzeuge jeder Art, die zu einem gewerb lichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapital ge hören, vom Gewinn des Jahres, in dem Lie An schaffung oder Herstellung erfolgt ist, voll abgesetzt werden dürfen. dern er wird ohne Rücksicht auf vorliegende Bestel lungen gleichmäßig und auf weite Sicht große Auf träge abschließen. Dadurch werden die ruckweisen Beschäftigungen ausgeschlossen. Es wird in der Beschäftigung zu Gleichmäßigkeit kommen. Gänzlich befreit von der Umsatzsteuer sollen dem vorliegenden Gesetzentwurf gemäß die Großhandels- lieferuugen verschiedener Massengüter sein. Veirie-sor-nungm bi« 4. Glwhart lOttober) 4934 Nach dem Arbeitsordnungsgesetz soll in allen Be trieben mit in der Regel 20 Beschäftigten bis zum 1. Heumond vom Führer des Betriebs nach vor heriger Beratung im Vertrauensrat eine Betriebs ordnung erlassen werden. . Bedeutung für langlehige Gegenstände des Anlagekapitals (gewöhnliche Nutzungsdauer mehr als zehn Jahrs-). Di^Aufwendungen für einen langlebigen Gegenstand^des Einlagekapitals können nur dann vom steuerpflichtigen Gendßu^ ab gesetzt werden, wenn es sich um einen Ersatz- gegenstand handelt und die Ersatzbeschaffung vor dem 1. 1. 1935 erfolgt. zwei Kinder, drei „ vier „ - . „ . fimso» -->> Hätzes von 1s 59 für den Binnengroßhandel. An Stells der Hö chstgrenze von' bisher Fs M weiterhin.^ 600 All für jedes Kind treten im Entwurf des Freibelrag für Kinder auch bei der Erbschaftssteuer Im bisherigen Erbschaftssteuer, gesetz galt sür Kinder und sür Enkel eine Be, steuerungsgrenze von 5000 All. Ueber- stieg der Erbanfall diefe Grenze, so war er voll erbschastssteuerpflichtig. Der Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes sieht für Kinder einen Freibetrag von 30000 All und für Enkel einen Freibetrag von 10000 All vor. Ein ErbanfallsollbiszurHöhedesFrei- betrages in jedem Fall steuerfrei sein. Der Erbe soll nur mit dem Betrag, um den der Erbansall den Freibetrag übersteigt, zur Erb schaftssteuer herangezogen werden und der über den Freibetrag hinausgehende Betrag wird zum bis herigen Erbschaftssteuersatz herangezogen. Das neue Bermögenssteuergeseh neue Einheilsbewertung Der Vermögens st euersatz wird ein« heitlich auf 5 v. T. festgesetzt werden. Der Hauptveranlagungszeitraum wird drei Kalenderjahre betragen. Die nächste Ein heitsbewertung wird nach dem Stand vom 1. 1. 1935 vorgenommen werden. Im Februar 1935 wird zusammen mit der Einkommensteuererklärung eine Bermögenssteuererklärung abzugeben sein. Für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1934 wird die Vermögenssteuer noch auf der bisherigen Grundlage erhoben, d. h. nach der auf den 1.1.1931 festgestellten Bewertung und mit dem Abschlag von 20 09 von der Vermögenssteuerschuld. Die Grunderwerbssteuer Bei der Grunderwerbssteuer werden verschiedene Vereinfachungen durchge führt werden. Es wird anzustreben sein, dieVer - waltung der Grunderwerbs st euer durchgreifend zu vereinfachen und auf das Reich zu übernehmen. Es wird auch zu prüfen sein, ob es sich nicht empfiehlt, den Grund erwerbssteuersatz zu senken. Eine Vereinheitlichung des Rechts und der Ver waltung soll auch bei der Merkzuwachssleuer erfolgen. Bei der Umsatzsteuer cher ist, der ordnungsmäßige Buchführung hat, mit . . seinem Gewinn, den er 1934 erzielt, einkommen- Der Steuerpflichtige erlangt also steuer- und gewerbcstciierfrei zu bleiben. (Bei eine augenhlickliche Verbilligung Kapitalgesellschaften tritr an die Stelle der Ein- Les Kraftfahrzeugs um 12 bis 15 D°. kommensteuerfreiheit die Körperschaft-steuerfreiheit.) Eine weitere Maßnahme, Lie bestimmt ist, der Er braucht nur in Höhe des mutmaßlichen Gewinns Förderung Les Kraftwagcnverkehrs und im Zu- das gewerbliche und landwirtschaftliche Anlage« sammenhaug damit Lem Gedanken Ler Verminde- Mital zu ersetzen oder zu ergänzen. Die augen- rung -er Arbeitslosigkeit zu Lienen, wird die neue dickliche Verbilligung, die er dadurch erzielt, be- Vermögcnssteuer enthalten. Nach -er bisherigen trägt bei Zugrundelegung des neuen Einkommen- Verwaltungsübung und -er Rechtsprechung der steuertanss 10—45 09 der Aufwendungen sür Er- Stcuergerichte waren wertvollere Privatwagen, die satzbeschassung oder Neuanschaffung. im Eigentum von Privatpersonen stehen, als so-' Der augenblickliche Auskall an Einkommensteuer, genannte Luxusgegcustäude, und bei -er Ermitt- Körperschasissteuer und Gewerbesteuer wird mehr lung des Vermögens dieser Personen besonders zu als ausgeglichen werden durch Verminderung des behandeln. Im Rahmen der Steuerreform werden Finanzbedarss, der Arbeitslosenhilfe und Erhöhung Privatwagen bei der Ermittlung des steuerpflich- >--- - - . - , .... tigen Privatvermögens in jedem Fall außer Be-
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