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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 51.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193400002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19340000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 51.1934
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 2, 11. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 3, 18. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 4, 25. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 5, 1. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 6, 8. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 7, 15. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 8, 22. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 9, 1. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 10, 8. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 11, 15. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 12, 22. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 13, 29. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 14, 6. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 15, 12. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 16, 19. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 17, 26. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 18, 3. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 19, 11. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 20, 17. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 21, 25. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 22, 31. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 23, 7. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 24, 14. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 25, 21. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 26, 28. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 27, 5. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 28, 12. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 29, 19. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 30, 26. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 31, 2. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 32, 9. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 33, 16. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 34, 23. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 35, 30. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 36, 6. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 37, 13. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 38, 20. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 39, 27. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 40, 4. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 41, 11. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 43, 25. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 44, 1. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 45, 8. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 46, 15. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 47, 22. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 48, 29. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 49, 6. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 50, 13. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 51, 20. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 52, 27. Julmond (Dezember) -
-
Band
Band 51.1934
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Oer neue Kündigungsschutz Von vr. Verner Lpokr, Mel, nchmer gegenüber abgeben. Wenn ber Arbeib Das am 1. 8. 1934 in Kraft getretene Gesetz zur Ordnung der Nationalen Arbeit (AOG.) regelt den Kündigungsschutz neu. Es find vier wichtige Gebiete zu unterscheiden: der Kündigungssonder- schutz der Vertrauensmänner, ^er allgemeine Kün digungsschutz wegen unbilliger Härte, der Enilas- fungsschutz bei Stillegungen und anderen größeren Entlassungen, der Kündigungsschutz langjährlger Angestellter. I. Ter Kündigungsschutz der Vertrauensmänner Die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vertrauensmannes ist im allgemeinen unzulässig, jedoch zulässig, wenn sie infolge Stillegung des Be triebes oder einer Betriebsabteilung erforderlich wird oder aus einem Grunde erfolgt, der zur Kün digung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt (8 14 Abs. 1 Satz 2). Der bisherige Kündigungssonderschutz der Bciriebsvertretungsmitglieder ging nicht so weit, weil ein Betricbsvertrctungsmitglied mit Zustim mung der Betriebsvertretung bzw. des Arbeits gerichts entlassen werden konnte, ein Vertrauens mann aber in Zukunft überhaupt nicht entlassen werden kann, sofern nicht eine der vorstehend gc- nannren Ausnahmen vorliegt. In Streitfällen über die ausnahmsweise zulässige Kündigung des Vertrauensmannes entscheidet das Arbeitsgericht. II. Ter allgemeine Kündigungsschutz wegen unbilliger Härte Wenn ein Arbeiter oder Angestellter nach ein jähriger Beschäftigung in demselben Betrieb oder Unternehmen gekündigt wird, so kann er, wenn es sich um einen Betrieb mit in der Regel mindestens zehn Beschäftigten bandelt, binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht mit dem Antrag aut Widerruf der Kündigung kla gen, wenn diese unbillig hart (z. B. nach der sozia len Lage des Arbeitnehmers) und nicht durch die Verhältnisse des Betriebes (z. B. Auftragsmangel, Unwirtschaftlichkeit usw.) bedingt ist (8 56 Abs. 1). Die Notwendigkeiten des Betriebes und die wirt- nehmer die Weiterarbeit verweigert, so braucht der Unternehmer ihm den Lohn nur für die Zeit zwi schen Entlassung und Eintritt in da? neue Dienst. Verhältnis zu zahlen. Hierauf kann der Unterneh- mer die gleichen Beträge wie vorstehend zu 3) an- rechnen (8 6V). ä) TieKündigungswiderrufsklage bei fristloser Entlassung. Trotzdem der Kündigungsschutz den Fall der be- rechrigren fristlosen Einlassung nicht ergreift, kann der Arbeilnebmcr, wenn er sich zu Unrecht fristlos entlassen glaubt, in dem Verfahren, in welchem er die Unwirksamkeit der fristlosen Entlassung geltend macht, gleichzeitig (aber nur bis zum Schluffe der mündlichen Verhandlung erster Instanz) für den Fall, daß die Kündigung als für den nächsten zu lässigen Kündigungszeitpunkt wirksam angesehen wird, den Widerruf dieser Kündigung gemäß § 56 AOG. beantragen. Tie Bestimmung, daß die Wi derrufsklage binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben sein muß, gilt als gewahrt, wenn die Klage, mit welcher der gekündigte Arbeit- nebmer die Unwirksamkeit seiner fristlosen Ent lassung gellend macht, binnen zwei Wochen nach der Kündigung erhoben war. Tas Vorverfahren vor dem Verrraucnsrat ist in diesem Falle nicht not wendig. Wenn das Gericht die fristlose Entlassung für berechtigt erklärt, ist damit zugleich der An trag auf Widerruf der Kündigung abgewiesen. Wenn das Gericht die fristlose Entlassung für un berechtigt erklärt und dem Anträge auf Widerruf der Küitdigung stattgibt, so wird der Lohn- oder Gehaltsanspruch für die Zeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist durch die für den Fall des Nichtwiderrufs festgesetzte Entschädigung nicht berührt (8 61). III. Ter Entlassungsschutz bei Betriebsstillegungen und anderen gröstercn Entlastungen Tie alte Stillegungsverordnung, die nur für einen Teil der gewerblichen Betriebe galt, trirt am 1. Mai 1934 außer Kratt. Es gilt nunmehr die folgende Rechtslage, u. zw. für alle privaten Be triebe aller Berufszweige (mit Ausnahme nach stehend zu e). s) DieAnzeigen Pflicht. 2. Wenn das Urteil des Arbeit?, gerrchts b e r u f u n g s f ä h i g ist, — sei es, daß der Streitwert 300 A)s übersteigt, sei es, daß Ine Berufung zugclaffen ist —, so kann der Unter nehmer, ohne Rücksicht, ob er aus Grund des Urteils der ersten Instanz den Widerruf oder die Entschädigung gewählt hat, Berufung einlegen (8 57 Abs. 2 Satz 4). Wird die Berufung zurück gewiesen, so wird ein vom Unternehmer gewählter Widerruf unwirksam (8 57 Abs. 2 Satz 5). Wird vom Landesarbcitsgericht die Höhe der Entschädi gung geändert, so kann der Unternehmer binnen drei Tagen nach der Zustellung des Berufungs urteils nochmals, d. h. von neuem und ohne Rück, sicht darauf, was er auf das Urteil des Arbeits gerichts hin gewählt hatre, wählen, ob er die Kün- digung widerrufen oder die Entschädigung zahlen will (8 57 Abs. 3). 3. In allen Fällen, in denen der Unterneh merdenWiderruf derKün < digung wählt, ist er verpflichtet, dem gekün. digten Arbeitnehmer Lohn oder Gehalt für die Zeit zwischen Entlassung und Weiterbeschäftigung zu zahlen. Hierauf braucht sich der Arbeitnehmer nur das anrechnen zu lassen, was er infolge Nicht leistung der Dienste erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat (8 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Ferner kann der Unternehmer Beträge, welche der Arbeitnehmer aus Mitteln der Arbeitslosenhilfe oder Fürsorge erhal ten hat, absetzen, mutz aber diese seinerseits der Stelle, welche sie geleistet hat, erstatten (ß 59 AOG.). 4. Verweigerung der Weiterarbeit durchden Arbeit nehmer. Wenn der Unter nehmer den Widerruf der Kündigung gewählt hat, so mutz der Arbeitnehmer die Arbeit wieder auf- schaftlichen und sozialen Belange des Arbeitnehmers sind gegeneinander abzuwägen. „Unbillig" hart . ,, „ , isr die Kündigung, wenn diese Abwägung das Er- erfahren bat) mündlich oder schriftlich dem Unter gebnis hat, „daß die vom Unternehmer getroffene "" Auswahl ungerecht, die Wciterbcschäftigung zumut bar, die Kündigung eine Unbilligkeit ist" (Mans feld, Das Recht der Deutschen, Arbeft, Heft 21, S. 54). Einjährige Beschäftigung und Größe des Betriebes von mindestens zehn Beschäftigten sind Voraussetzung der Zulässigkeit der Kündigungs widerrufsklage. „In kleineren Betrieben lieh sich aus den verschiedensten Gründen dieser Schutz nicht ermöglichen. In ihnen mutz zwischen der Betriebs leitung und der Gefolgschaft ein so enges persön- liches Verhältnis bestehen, dah Arbeiter und An gestellte in ihm ohnehin Heimarsrechte genießen. Sollte der Unternehmer eines solchen Betriebes die rechtliche Schutzlosigkeit seiner Mitarbeiter zu un billigen Maßnahmen ausnutzen, würde er sich da durch sogar mit den Grundsätzen der sozialen Ehre in Konflikt setzen. Tie weitere Voraussetzung ein jähriger Beschäftigung im gleichen Unternehmen ist gleichfalls begründet. Erst nach einer solchen Min destzeit kann cs unbillig sein, einen Mitarbeiter aus ' der dann eng begründeten Bctriebsgcmeinschaft her- i auSznrcißen" (Mansfeld, a. a. O., S. 53 f.). Tie Kündigungswiderrussklage ist bei Pflichtkündigun- ( gen, d. h. solchen, die auf Grund einer Verpflichtung aus Gesetz oder Tarifordnung ausgesprochen wer den (§ 62), unzulässig. L) Das Vorverfahren inBetrieben mit Vertrauensrat. Wenn in dem Betriebe ein Vertrauensrat errich tet ist so muß der Arbeitnehmer, ehe er beim Arbeitsgericht klagt, binnen 5 Tagen nach Zugang der Kündigung den Bertrauensrat anrufen. Erst wenn der Bertrauensrat die Frage der Weitcr- beschäfrigung ohne Erfolg beraten hat, kann der Gekündigte die Klage beim Arbeitsgericht erheben. Er muß dieser eine entsprechende Bescheinigung des Vertraucnsratcs beifügen oder nachweisen, daß er binnen 5 Tagen nach Zugang der Kündigung den Perlrauensrar angerufcn, dieser aber die Befchenn- gung innerhalb 5 Tagen nach dem Anruf nicht er teilt har (8 56 Abs. 2). Ta nur in Betrieben mrt mindestens 20 Beschäftigten ein Bertrauensrat be steht, kann auch nur in diesen das vorstehende Ver fahren statrsinden. b) Urteil auf Widerrufung; Fest setzung einer Entschädigung. Wenn der Arbeitnehmer im Verfahren vor dem Arbeitsgericht obsiegt, so lautet das Urteil auf Widerruf der Kündigung und Festsetzung einer Em- MbrMng für den Fall der Ablehnung des Wider- Esher Kündigung durch den Unternehmer /8 5t ^1: Näheres nachstehend c). Tie Entschädr- «ung M Gericht unter Berücksichtigung der wavldLnllchen Verhältnisse beider Teile nach freiem, Ptuchlgemäßen Ermessen fest;- sie kann höchstens vier ZlMnll des letzten Iahresarbeilsverdinstes betragen (8 58). c) Taz Wahlrecht des Unterneh m er s. 1. Wenn das Urteil des Arbeits gerichts rechtskräftig ist, der Streitwert also 300 F-f nicht übersteigt oder die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechts streites zugclasscn ist, oder wenn das Urteil vor läufig vollstreckbar ist, so hat der Unternehmer folgendes Wahlrecht: er kann drei Tage nach der Urteilszustellung dem Gekündigten erklären, ob er die Kündigung widerruft oder die Entschädigung zahlen will (8 57 Abs. 2 Satz 1). Erklärt sich der Unternehmer nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die Entschädigung als gewählt (8 57 Äbs. 2 Satz 2). Bei brieflicher Erklärung genügt es zur Wahrung der Frist, daß die Erklärung innerhalb^drcicr Tage zur gegeben wird .(8 57 Abs. 2 Latz 3/. Ter Unternehmer eines Betriebes ist verpflichtet, dem Treuhänder der Arbeit schriftlich Anzeige zu erstatten, bevor er 1. in Betrieben mit in der Regel weniger als einhundert Beschäftigten mehr als neun Beschäftigte, 2. in Betrieben mit in der Regel min destens einhundert Beschäftigten zehn vom Hundert der im Betriebe regelmäßig Beschäftigten oder aber utehr als fünfzig Beschäftigte innerhalb vier Wochen entläßt (8 20 Abs. 1). Entlassung in diesem Sinn setzt Kündigung durch den Unternehmer voraus und liegt nicht vor, wenn die Arbeits-Verträge von vorn herein auf bestimmte Zeit, für einen vorübergehen den Zweck, zur Aushilfe, auf Probe abgeschlossen sind, wenn das Dienstverhältnis im Wege freiwilli ger Vereinbarung zwischen beiden Teilen amge- hoben wird, wenn der Arbeitnehmer kündigt. Auch berechtigte fristlose Entlassungen sind nicht mstzu- zählen (Anthes). b) Die Sperrfrist. Entlassungen, deren Bevorstehen nach der Vor schrift zu a) anzuzeigen ist, werden vor Ablauf von vier Wochen nach Eingang der Anzeige denn Treuhänder der Arbeit nur mit dessen Genehmigung wirksam. Der Treuhänder der Arbeit kann die Genehmigung auch mit rückwirkender Kratt erteilen Er kann auch anordnen, daß die Entlassungen nicht nehmen. Er kann die Weiterarbeit bei dem frü heren Unternehmer nur dann verweigern, wenn er inzwischen einen neuen Dienstvertrag abgeschlossen har. Der Arbeitnehmer muß diese Erklärung un verzüglich (spätestens drei Tage- nachdem er den Widerruf der Kündigung durch den Unternehmer vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Er- stattung der Anzeige wirksam werden (8 20 Ab? 2 Satz 1 und 2). c) Die Freifrist. Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Zeitpunkt durchgeführt wer- den, von dem an sie nach Vorstehendem wirksam sind, gilt die Anzeige als nicht erstattet. Jedoch bleibt das Recht zur fristlosen Entlassung unberührt (8 20 Abs. 2 Satz 3). cl) A r b e i t s st r e ck u n g. Wenn der Unternehmer nicht in der Lage ist, die Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Sperrfrist voll in Arbeit zu behalten, so kann der Treuhänder der Arbeit zulassen, daß der Unternehmer für die Zwi schenzeit in seinem Betrieb eine Verkürzung der Arbeitszeit (Streckung der Arbeit) einsührt. Hier bei darf jedoch die Wochenarbcit eines Beschäftigten nicht unter 24 Stunden herabgesetzt werden. Der Unternehmer ist im Falle der Arhcitsstreckung be rechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter Arbeitszeit Beschäftigten entsprechend zu kürzen. Tie Kürzung wird jedoch erst von dem Zeitpunkt an wirksam, in dem das Arbeitsvcrhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vertraglichen Be stimmungen enden würde (8 20 Abs. 3). s) Keine Anwendung auf Saisons und Kampagn eberriebe. ' In Betrieben, die regelmäßig in einer bestimm ten Jahreszeit verstärkt arbeiten (Scnsonbetriebe)s oder regelmäßig nicht mehr als drei Monate im Jahre arbeiten (Kampagnebetriebe) finden die vor stehenden Vorschriften auf Entlassungen, die durch die Eigenart des Betriebes bedingt sind, keine An wendung (8 20 Abs. 4). IV. Der besondere Kündigungsschutz langjähriger Angestellter regelt sich wie bisher nach dem alten Recht (Gesetz über die Fristen für die Kündigung von Angestell ten vom 5. Juli 1926), das durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit nicht berührt ist. Danach kann Angestellten nach einer Beschäftigungs- dausr von fünf Jahren nur mit einer Kündigungs frist von drei Monaten für den Schluß eines Ka- lendervierteljahrcs gekündigt werden. Tie Kündi gungsfrist erhöht sich nach einer Beschäftigung von acht Jahren auf vier Monate, von zehn Jahren auf fünf Monate, von zwölf Jahren auf sechs Monate (wobei Tienstjahre vor dem vollendeten 25. Lebens jahre nicht mitgerechnct werden). Im übrigen gelten auch für langjährige Angestellte die vor stehend behandelten neuen Bestimmungen. Steuerabzug vom Arbeitslohn ^Der Reichsminister der Finanzen hat am 7. 3. 34 (L. 2220—142 HI) einen Sammelerlaß über Den Steuerabzug vom Arbeitslohn herausgegeben. Durch dieseri-Erlaß werden eine Anzahl bereits bestehen der Steuererleichterungen verlängert und zudem neue Steuererleichterungen geschaffen: 1. Steuerfreiheit der vom Arbeits gericht auf Grund des Gesetzes zur Ord nung der nationalen Arbeit festgesetzten Entschädigungen für gekündigte Arbeitnehmer. Nach dem Arbeitsordnungsgesetz können gekün digte Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht auf Wider ruf der Kündigung klagen, wenn die Kündigung unbillig hart und nicht durch die Verhältnisse des Betriebes bedingt ist. Erkennt das Arbeitsgericht auf Widerruf der Kündigung, so ist im Urteil von Amtswegen eine Entschädigung für den Fall fcstzu- setzen, daß der Arbeitgeber den Widerruf ablehnt. Die Entschädigung darf des letzten Jahres- arbeitsverdienstes nicht übersteigen; § 58 des Ges. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit (1. 5, 34) ist der Kreis der Personen, denen die Entschädigung zugesprochen werden kann, nicht mehr begrenzt; anders nach den bisher geltenden Bestimmungen des Betriebsräte gesetzes (vgl. 8 12 Abs. 2 Berr.-R.-G.). Tie Ent schädigungen nach ß 58 des Arbeitsordnungsgesetzes unterliegen in entsprechender Anwendung des 8 8 Ziffer 9 des Einkommensteuergesetzes nicht der Ein kommensteuer (Lohnsteuer). rcn. Ter Reichsfinanzminister hat angeordnet, daß vom 1. 5. 1934 ab solche Geburtsbeihilfen aus Billigkeitsgründcn von der Einkommensteuer (Lohn steuer), Ehestandshilfc, Abgabe zur Arbeitslosen hilfe und Schenkungssteuer frei sind, wenn der Arbeitslohn des in Frage kommenden Arbeitneh mers in dem der Gehurt des Kindes vorausgchen- den Lohnzahlungszeitraum 520 K)/ monatlich (120 wöchentlich) nicht übersteigt. 5. Beschaffung von Festanzügen der Deutschen Arbeitsfront durch die Arbeitgeber. Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern den Fest- anzug der Deutschen Arbeitsfront unentgeltlich liefern oder ihnen zur Beschaffung des Fcstanzuges Barzuwendungen machen, sind diese Sach- oder Geldleistungen nach den Vorschriften des Einkom mensteuergesetzes als Arbeitslohn zu betrachten. Bei dem Arbeitgeber stellen sie Ausgaben dar, soweit dieser auch den Lohn bei Ermittlung seines Ein kommens abziehen darf. Beim Arbeitnehmer unter liegen sie den vom Arbeitslohn zu entrichtenden Steuern. In den Fällen, in denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Vorschüsse zur Beschaffung der Festanzüge gewähren, hat sich der Reichsfinanz minister damit einverstanden erklärt, daß der Vor schuß als Tarlehn zunächst als lohniteucrfrei ge lassen wird und erst die einzelnen Tilgungsraten der Arbeitnehmer zu den vom Arbeitslohn zu er hebenden Steuern herangezogen werden. 2. Freiwillig gezahlte Entschädi gungen. Tie Verordnung über Einkommensteuervergünsti- gungen für verheiratete ausgeschicdene weibliche Beamte und für entlassene Arbeitnehmer vom 25. 11. 1925 bleibt auch über den 30. 4. 1934 hinaus in Kraft. Nach 8 1 Abs. 2 dieser Verord nung sind von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) Entschädigungen befreit, die von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer bei der Entlassung aus dem Dienstverhältnis freiwillig gezahlt werden, sofern sie des letzten Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Diese Befreiungsvorschrift gilt nicht für die Vorstandsmitglieder und gesetzlichen Vertre ter von juristischen Personen und von Personen gesamtheiten des öffentlichen und des privaten Rechts, ferner die Geschäftsführer und Betriebs leiter, soweit sie zur selbständigen Einstellung und Entlassung der übrigen im Betriebe oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer be rechtigt sind, oder soweit ihnen Prokura oder Gene ralvollmacht erteilt ist. Ter Rcichsfinanzministcr ordnet in seinem Sammelcrlaß an, daß die diesen Personen von Arbeitgebern bei ihrer Entlassung erwa freiwillig gezahlten Entschädigungen aus Bil- ligkcitsgründen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) nicht heranzuziehen sind, sofern sie des letzten Jahrcsarbcitsverdicnstcs nicht übersteigen. Uebcr- steigen die freiwillig gezahlten Entschädigungen bei den zuletzt genannten Personen ftrr, bei den übri gen Personen chm des letzten Jahrcsarbeitsver- dienstes, so unterliegen sie in voller Höhe nach 8 44 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes der Einkom mensteuer (Lohnsteuer). In diesen Fällen kann bei der Veranlagung Ermäßigung des Steuersatzes nach 8 58 des Einkommensteuergesetzes cintrcten. 3. Heiratsbeihilfen der Arbeit geber an ausscheidende Arbeit nehmerinnen. Heiratsbeihilfen an ausscheidende Arbeitnehme rinnen sind nach dem Erlaß des Reichsfinanzmini sters vom 13. 2. 1934 (I. 2114—132 III) von der Einkommensteuer (Lohnsteuer), Ehestandshilfe, Abgabe zur Arbeitslosenhilfe und SchenkungSsteucr befreit. Die Steuerbefreiung fällt nach Absatz 3 Satz 1 des genannten Erlasses (13. 2. 34) nach träglich weg, wenn die Ehe nicht innerhalb eines Monals nach dem Ausscheiden der Arbeitnehmerin aus dem Dienstverhältnis geschlossen wird. Vielrach wollen ausscheidcnde Arbeitnehmerinnen pch die für die künftige Ehe nöligen hauswirtschaftttchcn Kennt nisse durch den Besuch von HauShaltungs-, Aah- usw. Kursen noch vor der Eheschließung ancigne . In solchen Fällen können dieLnmnzamtcr eine an gemessene Verlängerung der v>rnt von einem Mona bewilligen. 4. Geburtsbeihilfen. Zahlreiche Unternehmer unterstützen die bevölke rungspolitischen Bestrebungen der Reichsregierung dadurch, daß sie ihren Arbeitnehmern bei der Ge burt eines Kindes sogen. Geburtsbeihilfen gewah- Aus der arbeils- und wirkschafksrechtlichen Spruchpraxis Or. Ursnr OoerriZ, Lohmar (Siegkreis). Angcstelltcnversicherungspflicht trotz zeitlich über wiegender körperlicher Mitarbeit. Die Versichere - Pflicht richtet sich nach der Tätigkeit, die der Ge samtbeschäftigung das wesentliche Gepräge gibt. Dementsprechend ist ein Arbeitnehmer,' dcpen wesentlichste und wichtigste Tätigkeit eine beaufsich tigende und anleitende ist, auch dann angestelltcn- versichernngspflichtig, wenn er zeitlich überwie gend körperlich mitarbeitet. (Beschluß des Sderver- sicherungsamtes Nürnberg vom 28. 11. 1933 Nr. II 21/32.) Berzichtswirkung der nach Aufkündigung m w Beendigung des Dienstverhältnisses ausgestell ten Ausgleichsquittungcn. Eine Ausgleichsquitnmg, die vom Arbeitnehmer in einem Zeitpunkt uni r- zeichnet worden ist, in dem das Dienstverhältnis be reits aufgekündigt oder beendigt war, kann in der Regel vom Arbeitnehmer nicht mit der Begrün dung widerrufen werden, daß er die Quittung un ter wirtschaftlichem Druck unterzeichnet habe, es sei denn, daß er für den Fall der Verweigerung der Quittungsuntcrzeichnung den Verlust besondrer Rechte ernstlich befürchten mußte, (urteil des Landesarbeitsgerichts Güstrow vom 20. 9. 1933 Nr. LS 79/33.) Verdacht allein ist in der Regel kein wichtiger Kündiqunqsqrund. Der Verdacht des Vorliegens eines wichtigen Kündigungsgrunds rechtfertigt nur ausnahmsweise dann die fristlose Entlassmtg eines Arbeitnehmers, wenn trotz angemessener Nachfor schungen ein so gewichtiger Verdacht bestehen ge blieben ist, daß das Festhatten am Vertrag — auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist — Lilli, aerwcise nicht mehr zugemulet werden kann. (Ur teil des Reichsarbeitsgerichts VÜM 26. 7. '1933 Nr. RAG. 138/33!) Forderung der Entlassung eines Arbeitnehmers wegen Störung der Betricbsgemeinschast. Eine Be triebsvertretung macht sich nicht dadurch schaden ersatzpflichtig, daß sie vom Arbeitgeber die Ent lassung eines Mitarbeiters fordert, weil er durch aufhetzendes Verhalten im Betrieb die Zusammen arbeit innerhalb der Betriebsgemeinschaf! gestört oder erheblich gefährdet hat. (Urteil des Arbeits gerichts Berlin vom 13. 12. 1933 Nr. 25 ^4 L 986/33). Für den Inhalt verantwortlich: W. Thiele, Berlin. Die nächste Nummer dieser Beilage erscheint am 5. Heumond 1934,
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