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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 51.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193400002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19340000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 51.1934
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 2, 11. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 3, 18. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 4, 25. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 5, 1. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 6, 8. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 7, 15. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 8, 22. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 9, 1. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 10, 8. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 11, 15. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 12, 22. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 13, 29. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 14, 6. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 15, 12. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 16, 19. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 17, 26. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 18, 3. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 19, 11. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 20, 17. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 21, 25. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 22, 31. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 23, 7. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 24, 14. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 25, 21. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 26, 28. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 27, 5. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 28, 12. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 29, 19. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 30, 26. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 31, 2. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 32, 9. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 33, 16. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 34, 23. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 35, 30. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 36, 6. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 37, 13. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 38, 20. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 39, 27. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 40, 4. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 41, 11. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 43, 25. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 44, 1. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 45, 8. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 46, 15. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 47, 22. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 48, 29. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 49, 6. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 50, 13. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 51, 20. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 52, 27. Julmond (Dezember) -
-
Band
Band 51.1934
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Schrift!.: K. Weinhausen Nr. 8 31. Wonnemond 1934 Friedhofsverwal- Professor Willy Lange liegt. Tb- Aus dem Vorlvort zur ersten Auflage des Buches Die Ernennung von Willy Lange zum Honorar- Berlin (S. a. Hauptteil) ist zusammen mit der „Die Gartengestaltung der Neuzeit Hat die Auf- noch geregelt werden. VVeinlwusen. einem eignen Gartenbaubetrieb ver bunden ist, und wenn der Gärtner nur t t Für den Inhalt verantwortlich: K. Wcinhausen, Berlin-Tempelhof. Die nächste Nummer dieser Bei lage erscheint am 28. Brachmond 1984. zum Auftraggeber treten zu wollen. Diese Annahme wird nicht schon dadurch ausge schlossen, daß bestimmte Arbeitsstunden ciugchaltcn und Stundenlöhne in Rechnung gestellt werden; denn beides ist regelmäßiger Brauch auch bei den zweifelhaft selbständigen Gewerbetreibenden . . . Nach alledem hat der Kläger sich mit der angeblich versicherungspflichtigeu Arbeit nicht anders betätigt, als die zahlreichen anderen Gärtner, bei denen die Diese Gutachten waren jedoch nicht haltbar, denn ein Anweisungsrecht genügt keineswegs für die Be gründung eines abhängigen Arbeitsverhältnisses. Ein allgemeines Anweisungsrecht ist vielmehr auch jedem Werkvertrag eigentümlich. Wer sich ein Haus bauen läßt, schreibt dem Bauunternehmer bis ins einzelne vor, wie das Haus gebaut werden soll; wer beim Schneider einen Maßanzug bestellt, sucht gärtnerischen Arbeitnehmer und Hilfskräfte hält er nach seinem eignen freien Ermessen. Obwohl die Verträge, die die einzelnen Fried hofsgärtner niit ihren Friedhofsverwaltungen ab- schließcn, in den verschiedensten Schattierungen Vorkommen, so werden sie doch in vielen Punkten mit dem genannten Beispiel übereinstimmen, das kürzlich Gegenstand einer Entscheidung des Vcr- sicherungsamts Köln-Stadt war. Zur Entscheidung stand die Frage, ob H. der Angestellten- bzw. Jnva- lidenversicherungspflicht unterliegt. Einzelne, für das Verfahren zugezogene Gutachter wollten aus der Tatsache, daß H. ein genau umrissener Kreis von Aufgaben zugewiescn ist, und insbesondre aus der allgemein gefaßten Bestimmung, daß H. ver pflichtet sei, alle ihm von der Friedl; oss komm ission zugewiesenen und sich auf Es gibt also jetzt nur zwei Vertret,rügen für Gartenausführende und Gartengestalter (Garten architekten), den Reichsnährstand für die Garten ansführenden, den Bund deutscher Gartengestalter für die planenden Gartengestalter. Entgegen ab weichender Ansichten, die anfänglich vertreten wur den, ist davon abgesehen worden, eine Unterschei dung zwischen Honorar-Gartenarchitekten und sol chen Gestaltern, die gleichzeitig auch Gartenausfüh rende sind, zu machen. Es werden die Gartengcstal- ter, die sich nicht auf die planende Tätigkeit be schränken, auch beiden Vertretungen angehören müssen. Die Beitrogsfrage in diesem Fall wird Als Fricdhofsgärtner bezeichnet man einmal alle Gärtner, die in einem irgendwie gearteten Ver- tragsvcrhältnis zu einer Friedhofsverwaltung ste hen, sodann aber auch diejenigen selbständigen Er werbsgärtner, die sich — ohne in einem Vertrags verhältnis zur Fricdhofsverwaltung zu stehen — vornehmlich mit der Bepflanzung und Pflege von Grabstellen befassen. Die Bezeichnung „Friedhofs gärtner" ist für die letztgenannten selbständigen Erwerbsgärtner nur deshalb berechtigt, weil diese Gärtner in der Regel ihre Gärtnerei in der Nähe eines Friedhofs betreiben nnd daher der Friedhof die Hauptnbsatzrichtung für die Gartenbauerzeug- nisse darstellt. Für diesen selbständigen Friedhofs- gärtncr, der in keinem Vertragsverhältnis zur Friedhofsverwaltung steht, gelten dieselben steuer- rechtlichen und sozialversichrrungsrechtlichen Be stimmungen wie für den selbständigen Gärtners besitzer bzw. Landjchaftsgärtner. Die Frage, welche Stellung der Friedhofsgärtncr im Steuerrecht einnimmt, d. h. ob er als selbstän diger Unternehmer zu veranlagen oder aber der Lohnsteuer unterworfen ist und ebenso die Frage bezüglich der Sozialvcrsicherungspflicht des Fried hofgärtners (Krankenversicherung. Angestellten- und Invalidenversicherungspflicht) läßt sich nicht für alle Fälle gemeinsam beantworten. Das Ver- tragsverhültnis zwischen dem Friedhofsgärtner und der FriedhofSvcrwaltung kann natürlich so gestaltet sein, daß der Friedhofsgärtner ohne jeden Zweifel in einem persönlich abhängigen Arbeitsverhältnis steht und mithin ein lohnstener- und sozialversiche« rungspflichtiges Beschäftignngsverhältnis vorliegt. So etwa dann, wenn der Friedhofsgärtner keine eigne Gärtnerei (sei es gärtnerischen Produktions betrieb oder einen als Gewerbebetrieb zu betrach tenden Verarbeitungs- oder Vcränßerungsbetrieb) besitzt, die Arbeiten auf dem Friedhof in eigner Person ohne Hinzuziehung von Gehilfen aussüh- rcn muß, und wenn er bei seiner Tätigkeit von der Fricdhofsverwaltung an eine genau vorgeschrie bene Arbeitszeit gebunden ist. Desgleichen gibt es Fälle, in denen es auf den ersten Anblick klar er- kritische Stellung zu der Entscheidung der VA. nicht nehmen können. Das Ncichsversichernngsamt hat sich u. W. bis heute mit der Frage der Sozialversicherungspflicht des Friedhossgärtners noch nicht beschäftigt. Doch kann eine andre Entscheidung des Reichsvcrsiche- rungsamts hier hcrangezogen werden, nämlich die Entscheidung vom 2 t. 3. 1904 („Amtl. Nachr. 1904/S. 352). In dieser Entscheidung handelt es sich um Gärtner, die — sei es neben einem eignen Gartenbaubetrieb oder auch allein — die fortlau fende Pflege fremder Gräber übernehmen. Das NVA. hält solche Gärtner nicht für versicherungs pflichtige Arbeitnehmer, sondern für selbständige Unternehmer. In der Entscheidung heißt es: usw. Obwohl hier eine Anweifungsbefugnis von mindestens dein gleichen Umfang vorliegt, kommt niemand auf den Gedanken, zu sagen, daß etwa der selbständige Bauunternehmer oder der selb ständige Schneidermeister in ein abhängiges und mithin vcrsicherungspslichtiges Arbeitsverhältnis eingetreten sei. Mit Recht entscheidet das VA. Köln-Stadt — Ausschuß für Angestelltenversichcrung (Sitzung vom 9. 2. 1934 — AV. Nr. 4 H. — in dem obengenann ten Beispiel, daß H. nicht i n einem wirr- schriftlichen und persönlichen Abhän gigkeitsverhältnis zu der Fried- Ho f s v e r w a l t u n g stehe, sondern als selbständiger Gärtner die Ausführung der Friedhofsarbeiteu übernommen habe, und, da er auch nicht verpflichtet sei, die in Frage kommen den Arbeiten selbst auszuführen, die meisten Ar beiten auch tatsächlich durch bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer ausführen lasse, unterliege er we der der Angestellten- noch der Jnva- lidenversicherungspflicht. Verleihung des silbernen Ehrenschildes durch das preußische Ministerium für Landwirtschaft, Do^ mäuen und Forsten die öffentliche Anerkennung der großen Verdienste dieses Mannes. Seit 1911 ist Willy Lange Kgl. Gartenbaudircktor, man hörte aber nie, daß Willy Lange von dem Titel Gebrauch machte; er brauchte ihn nicht, weil der Name Willy Lange bei allen, die seine Gestaltungsgedanlen er faßt hatten, wie eine Glocke klingt, die Großes und Schones kündet. Wir behalten uns vor, aus die Lehren von Willy Lange noch näher einzugehen, heute wollen wir nur einige grundlegende Sätze von ihm den Lesern ins Gedächtnis rufen, die schon im Jahre 1906 geschrieben wurden. Friedhof zu sichern, als selbständig ger Unternehmer anzusehen ist und daher nicht zur Lohnsteuer herange zogen werden darf und auch nicht der Sozialversicherungspslicht unter» gäbe, die neuen Geistes-, Lebens- und Kunstwerke, welche unsere Zeit erfüllen, in ihrer Weise und mit ihren Mitteln zum Ausdruck zu bringen". Aus dem Kapitel „Der Bauerngarten als länd licher Hausgarten": „Der Garten des Landmanns hat sich im Laufe der geschichtlichen Entwicklung als ein Charakter ausgeprägt, der heute noch dort rein von städtischen Beimischungen und frei von Schönheitsvorstellun gen einer städtischen Kullurwelt uns entgegentritt, wo eine alteingesessene Bevölkerung an überliefer ten Sitten, au Tracht, Lebenshaltung und damit zusammenhängend auch an alter Bauweise festhält". Wh. Oie steuer- und sozialverficherungsrechtliche Stellung des Friedhossgärtners Verhältnis im Sinne des alten deutschrechtlichen Gewalt- und Treu dien st Verhältnisses begründet" (vergl. Dcrsch, Arbeitsrecht 4. Ausl. S. 23). Liegt nun ein solches Persönlich-abhängiges Arbeits verhältnis vor, so ist die Lohnst euer - Pflicht gegeben und grundsätzlich auch die Sozialvcrsicherungspflicht. Die Kran kenversicherungspflicht kommt dagegen auch beim Vorliegen eines abhängigen Arbcitsverhältnisscs daun in Wegfall, wenn die Ausnahmevorschrift des 8 165 Z. 2 RVO. gegeben ist. 8 165 RVO. be stimmt: „Für den Fall der Krankheit werden ver sichert: 1. . . .X 2. Betriebs-bcamte, Werkmeister und andre An gestellte in ähnlich gehobener Stellung, sämt liche, wenn diese Beschäftigung ihren Haupt beruf bildet." Im allgemeinen ist es für die Krankenversiche rungspflicht nicht erforderlich, daß die Beschäfti gung den Hauptberuf des Betreffenden bildet. Für die unter Ziffer 2 des 8 165 RVO. genannten Be rufsgruppen ist dies jedoch ausdrücklich »orgeschrie- bcn. Ob der Friedhofsgärtner als Betriebsbeamter, als Werkmeister oder als Angestellter in ähnlich gehobener Stellung anzusehen ist, wird jeweils von den Umständen des zu entscheidenden Falls abhän gen. Verrichtet er die Friedhofsarbeitcn allein, ohne Hinzuziehung von fremden Arbeitskräften, so ist seine Tätigkeit wohl in aller Regel als die eines Gehilfen anzusehe» und fällt nicht unter Ziffer 2 des 8 165 RVO. Zieht er dagegen zu den Arbeiten Gehilfen hinzu, so werden in der Regel die Vor bedingungen einer Tätigkeit nach Ziffer 2 des hellt, daß der Friedhofsgärtner selbständiger Unternehmer ist und daher weder zur Lohnsteuer „ „ hcrangezogen werden darf, noch auch der Sozial- Professor an der Landwirtschaftlichen Hochschule „Die Gartengestaltung der Neuzeit": Versicherung unterworfen ist; so in dem oben ge nannten Fall, wenn der Inhaber eines Gartenbau betriebs, ohne in einem scsten Vertrags verhältnis zur Friedhofsvcrwal- tung zu stehen, Grabpflege- oöer Jnstand- sctzungsarbcUcn ausführt, jedoch immer nur so, daß für den einzelnen Fall jeweils ein besondrer Auftrag von der Friedhofsverwaltung oder, was die Regel ist, von einem Grabstelleninhaber erteilt und ein bejondres Entgelt für jede einzelne Tätig keit vereinbart wird. Dieses Beispiel würde etwa zu vergleichen sein mit dem täglich vorkommenden Fall, daß sich cin Hauseigentümer einen Maler meister zum Anstreichen des Treppenhauses be stellt oder dergl. Also in beiden Fällen klar und eindeutig: kein abhängiges Arbeitsverhältnis, son dern echter Werkvertrag, selbständiger Unternehmer und daher weder Lohnsteuer- noch Sozialversiche rungspslicht. Diese völlig klaren Fälle interessieren uns jedoch im Rahmen dieser Ausführungen nicht, weil es überflüssig wäre, darüber etwas Besondrcs zu schreiben. Es gibt aber auch eine größere Anzahl von Fällen, in denen die Rechtslage bezüglich der Lohnsteuer- und'der Sozialversicherusigspflicht kei neswegs ohne weiteres als eindeutig und klar be zeichnet werden kann, wo vielmehr einige Tatbe- standsmerkmale sür das Vorliegcn eines Werkver trags (selbständiger Unternehmer!) sprechen, andre dagegen wieder — wenigstens im ersten Augen blick— einen Schluß ans das Vorliegcn eines per sönlich abhängigen und daher lohnstcuer- und sozialversicheruugspflichtigcn Arbeitsverhältnisfes zulasten könnten. In diesen Fällen bedarf es nun jedesmal der Untersuchung, ob tatsächlich ein Werk vertrag oder cin Dienstvertrag vorlicgt. Der Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstver trag besteht darin, daß bei dem Dienstvertrag die Arbeit, die Dienstleistung als solche, Gegenstand des Vertrags ist, während beim Werkvertrag der Erfolg der Arbeit, das vollendete Werk, als Ge genstand des Vertrags anzusehen ist. Da nun aber die Grenze zwischen Dienstvertrag und Werkver trag ost fließend ist, bedarf es für die Beantwor tung der Frage, ob Dienstvertrag oder Werkver trag vorlicgt, einer genauen Prüfung aller in dem jeweils vorliegenden Vertrag festgelegten Bestim mungen. Kommt man zur Bejahung eines Werkvertrags, so ist die Frage bezüglich der Lohnsteuer und der Sozialversicherung so zu beant worten: der Friedhofsgärtner ist selb ständiger Unternehmer und unter liegt weder der Lohnstcuer noch der Sozialversicherung (Krankenkasse, A n g e st e l l t e n - u n d Jnvalidenver- sichchr u n g). Ergibt dagegen die Untersuchung im einzelnen Fall, daß ein Dienstvertrag vorliegt, so ist damit noch nicht ohne weiteres die Lohnsteucrpslicht und die Sozialvcrsicherungspflicht gegeben. Voraus setzung hierfür ist vielmehr, daß cs sich um ein persönlich abhängiges Arbeitsver hältnis handelt — eine wirtschaftliche Abhängigkeit allein genügt nicht. Damit ein Persönlich abhängiges Arbeitsverhält nis gegeben sein soll, ist cs erforderlich, daß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Verfügung über seine Arbeitskraft einräumt. Der Arbeitgeber be stimmt insbesondre Arbeitszeit, Arbeitsort und Ar- bcitsmaß. Es wird also „ein über das rein schulden rechtliche Band hinnusge- he n des perjönliches Abhängigkeits- 8 165 RVO. gegeben sein. Bei Prüfung der Frage, ob die Beschäfrigung eines Angestellten in ähn lich gehobener Stellung seinen Hauptberuf bildet, ist der Umfang der Beschäftigung allein nicht ent scheidend. Es kommt insbesondre auch darauf an, ob die Beschäftigung in wirtschaftlicher oder sozia ler Hinsicht für seine Lebensstellung von ausschlag gebender Bedeutung ist (vergl. „Ämtl. Nachr. des NVA." 15, 578). Die Frage des Steuer- und Sozialversicherungs rechls des Friedhossgärtners soll nachstehend noch an Hand eines praktischen Beispiels erläutert werden: Der selbständige Gärtner H. (Inhaber eines gärtnerischen Produktionsbetriebs) ist als Fried hofsgärtner angestcllt und hat nach dem zwischen ihm und der Fricdhofsverwaltung abgeschlossenen Vertrag den Friedhof nach Sitte und Herkommen in Ordnung zu halten, insbesondre die Wege fach gemäß zu reinigen, das Gras auf dem zu Grab stellen noch nicht benutzten Gelände nach Bedarf zu schneiden, jegliches Unkraut zu entfernen, den Friedhof, soweit cs erforderlich ist, zu rigolen und zu planieren, die Gräber aus- und zuzuwersen, die Bäume, Sträucher und Hecken zu schneiden, die Bäume, soweit es notwendig ist, zu binden, über haupt alle ihm von der Friedhofskommission über wiesenen Funktionen, die sich auf sein Amt bezie hen, zu versehen. Für die Erledigung der ihm zu- gewiesenen Obliegenheiten erhält H. eine feste Jah resvergütung von 2000 Rm.; außerdem erhält er für das Aus- und Zuwerfcn der Graber eine Jah- rcsentschädiguug von 150 Rm. Sind jedoch mehr als 30 Gräber im Jahr auszuwcrfcn, sind für jedes weitere Grab 7 NU zu zahlen. Für Beerdi gungen an Sonn- und Feiertagen erhält H. eine besondre Gebühr von 7 NU. Außer den genannten Aufgaben hat H. die Verpflichtung, die Gemeindc- uud Armengräber bis 100 Einzel- und 20 Doppel gräber in Ordnung zu halten, ohne daß er hierfür eine besondre Entschädigung beanspruchen kann. Uebersteigt die Zahl der zu pflegenden Einzel« bzw. Doppelgräbcr die genannte Höchstzahl, so wird sür die Herstellung eines jeden weiteren Grabes eine besondre Vergütung gewährt. Alle Zutaten und Er gänzungen sowie Ncuanlagen von Gräbern und Grüften werden besonders vergütet, die für die In standsetzung des Friedhofs und die Bepflanzung der Gräber erforderlichen Blumen und Pflanzen liefert H. aus seinem eignen Gartenbaubetrieb oder kauft sie von fremden Gärtnern zu. Die zur Durch führung der zugewiesencn Arbeiten notwendigen sich selbst den Stoss aus, wesst den Schneider an, deshalb mit der F r i e d h o f s v e r w a l. welches Futter, welche Knopfe zu verwenden sind, , „ nq in ein festes V e r t r a q s v e r h ä l t - er bestimmt den Schnitt, die Art der Verarbeitung n i s e i n g e t r e t e n i st, u m s i ch d e n A b s a tz seiuerGartenbauerzeugnisseaufden Nach dem Ausgeführten wird also als Regel zu gelten haben, daß der Friedhofsgärtner wenigstens dann, wenn die Friedhofsgärtnerei mit „Es ist zwar begrifflich nicht ausgeschlossen, daß ein im allgemeinen selbständiger Gewerbetreibender durch die Uebernahme der Verpflichtung, fortlaufend Arbeiten seines Gewerbes auf dem Besitztum eines bestimmten Auftraggebers zu verrichten, sich in ein Verhältnis der Abhängigkeit zu diesem Auftrag geber begibt und dadurch mit der sür ihn geleisteten Arbeit versicherungspslichtig wird. Indessen wird das nur ausnahmsweise der Fall sein, und cs bedarf jedesmal des zwingenden Nachweises, daß ein s o l ch e r A u s u a h m e- fall vorliege. Denn wenn ein selbständiger Handwerker oder sonstiger Gewerbetreibender Ar beiten seines Faches ausführt — sei es auch in der Wohnung oder auf dem Besitztum des Arbeit gebers —, so muß im allgemeinen der Natur der Sache nach angenommen werden, daß er diese Ar beiten in Ausübung seines Handwerks oder Gewerbes leistet, ohne damit seine gewerbliche U n a b h ü na i g k e i aufgeben "und in ein A b h ä n g i g k e i t s v e r h ä l t n i s Ser Sun- -euffcher Garten- geskalker in -er Reichskammer -er Menden Künste Die Unklarheit, die viele Monate hindurch be züglich der Vertretung der Gartengestalter herrschte, ist durch die Gründung des Bundes deutscher Gar tengestalter im Rahmen der Reichskammer der bil denden Künste erfreulicherweise jetzt beseitigt. Der Bund deutscher Gartevgestalter, der die Aufgabe haben wird, die kulturellen Bestrebungen auf dem Gebiet der Gartengestaltung zu fördern, ist ein selbständiger Fachverband in der Reichskammer der bildenden Künste. Jeder deutsche Gartengestalter oder Gartenarchitekt, der auf Grund seiner künst lerischen Befähigung Anspruch darauf macht, Gär ten, Parks und sonstige Grünanlagen planen zu dürfen, muß persönliches Mitglied der Reichskam mer der bildenden Künste sein. Wer nicht Mitglied des Bundes deutscher Gartengestalter nnd .damit der Reichskammer der bildenden Künste ist, muß in Zukunft seine etwa bisher ausgeübte planende Tätigkeit einstcllen. Genauere Einzelheiten hierzu werden noch bekanntgcgeben. Zum Führer des Bundes deutscher Gartengestal- ter in der Reichskammer der bildenden Künste ist der Leiter unsrer Sondergruppe „Deutsche Garten architekten" Oswald Langerhans, Han nover, benannt worden, der jedenfalls dafür sor gen wird, daß sich im Bund der Gartengestalter sehr bald eine aktive Tätigkeit entwickelt. Viele unsrer Mitglieder, die ihre Anmeldung zur Reichskammer der bildenden Künste durch uns ein reichen ließen, werden jetzt naturgemäß ungeduldig auf eine Entscheidung warten. Leider müssen wir sie noch um etwas Geduld bitten, da das eingegan gene Material jetzt einer zweiten Prüfung unter zogen wird. Sobald diese Prüfung erledigt ist, wird jedem einzelnen das Ergebnis mitgetcift, auch werden die eingesandten Zeichnungen und Bilder zurückgesandt. gesetz geregelte Zugehörigkeit der Gartenausführen den zum Reichsnährstand unberührt. Jeder Gartcn- ausführende, gleichviel, ob er sich Gartenarchitekt, Gartengeftalter, Gartenausfuhrender oder Land schaftsgärtner nennt, gehört zum Reichsnährstand und es werden von ihm die auf ihn entfallenden Beiträge auf demselben Wege wie bei jedem andren Mitglied des Reichsnährstands eingezogen. Durch die Schaffung des Bundes deutscher Gar- v ? tenqestalter in der Äeichskammcr der bildenden „die Krankenversicherung-^ ... ,^ cd- natürlich die durch Reichsnährstands, hofsgnrtncrs bejaht und entschieden, dag nicht nur - ' - die Festvergütung, die der Fricdhofsgärtner be kommt, sondern auch die von den Angehörigen der Verstorbenen entrichteten Gebühren für das Aus- Heben und Zuwerfcn dcr Grüfte sür die Berech nung der Krankcnvcrsichcrungsbeiträge zugruude- zulegcn sind. Die Entscheidung ist u. E. zu Un recht ergangen. Leider liegen uns die genauen Unterlagen dieses Verfahrens nicht vor, insbe sondre fehlt uns dcr Wortlaut des Vertrags, der zwischen dem Friedhofsgärtner und der Frmdhoss- verwaltung abgeschlossen war, so daß wir eine sein Amt beziehenden Funktionen auszu- sühren, entnehmen, daß der Friedhossverwal- tung ein besondres Anwcisungsrecht und eine Ver fügungsgewalt über die Arbeitskraft des H. zu- stche, und daß damit alle Voraussetzungen für ein zahlreichen anderen Gartner, vei denen die persönlich abhängiges und daher sozialverstche- Instandhaltung fremder Gärten einen Teil, unter rungspflichtiges Arbcitsverhältnis gegeben seien. - ij„,stz„^n don Haupttcil ihres Gewerbebetriebes bildet, ohne daß ein Zweifel an ihrer Stellung Äs selbständiger Gewerbetreibender entstände."
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