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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 51.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193400002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19340000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 51.1934
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 2, 11. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 3, 18. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 4, 25. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 5, 1. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 6, 8. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 7, 15. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 8, 22. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 9, 1. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 10, 8. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 11, 15. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 12, 22. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 13, 29. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 14, 6. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 15, 12. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 16, 19. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 17, 26. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 18, 3. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 19, 11. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 20, 17. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 21, 25. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 22, 31. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 23, 7. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 24, 14. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 25, 21. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 26, 28. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 27, 5. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 28, 12. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 29, 19. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 30, 26. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 31, 2. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 32, 9. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 33, 16. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 34, 23. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 35, 30. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 36, 6. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 37, 13. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 38, 20. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 39, 27. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 40, 4. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 41, 11. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 43, 25. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 44, 1. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 45, 8. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 46, 15. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 47, 22. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 48, 29. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 49, 6. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 50, 13. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 51, 20. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 52, 27. Julmond (Dezember) -
-
Band
Band 51.1934
-
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- Gartenbauwirtschaft
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gehört, Ver- O, du schöne Bodenständigkeit! Ik>. Buchführung, Wirischasts- und Gteuerberaiunq IZI. Grundsteuer eingczogcn. Das Rcichsbewertungsgesctz bestimmt im 8 2, Sag 1, daß jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten und ihr Wert im ganzen scstzustcllcn ist. Was zur wirtschaftlichen Einheit eines land ¬ wirtschaftlichen (gärtnerischen) Betriebs ergibt sich ans 8 28 (8 41) RBcwG.: Zum landwirtschaftlichen (gärtnerischen) Staat wird jeden Steuersünder u n - nachsichtlich und ohne Ansehen der Person uneingeschränkt zur Rechen schaft ziehen" (Fritz Reinhardt). Es ist aber auch für den Betricbsinhaber wichtig genug zu wissen, welche Steuervergünstigungen denn nun tatsächlich sür ihn bestehen und weiche Steuern er noch zu zahlen hat. Gerade bei der Kompliziertheit der sür den Gartenbau geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen ist es unbedingt er forderlich, die einzelnen Geschäftsvorgänge durch eine ordnungsmäßige Buchführung festzulegen, da nur auf diese Weise den Finanzämtern gegenüber der Nachweis sür die Rechtmäßigkeit der entrichte ten Steuer und die Richtigkeit der abgegebenen rer wiege als ein Betrug am einzel nen Volksgenossen, und gerade des - nenen Staat mit Für den Inhalt verantwortlich: W. Thiele, Berlin. Tie nächste Nummer dieser Beilage erscheint am 14. Brachmonb 1934. Bekämpfung der Schwarzarbeit Wir haben bereits in Nr. 5 der „Steuer- und arbcitsrechtlichen Rundschau" vom 12. 4. 1934 dar- aus hingewiesen, daß der Preußische Innenminister durch Verordnung vom 17. 3. 1934 sür das Be schäftigen von Schwarzarbeitern folgende Strafen festgesetzt hat: „Wer Personen, von denen er weiß oder wißen muß, daß sie Erwerbslosenfürsorge beziehen, gegen Entgelt beschästigt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 .7?», in besonders schweren Fällen mit Haft bis zu 2 Wochen, bestraft." Dnrch Ergänzungsverordnung vom 14. 4. 1934 ist angcordnet, daß die genannte Strafbestimmung nicht gilt, sofern Personen beschäftigt werden, die dem Arbeitgeber von einem Arbeitsamt zugcwiescn worden sind, oder deren Beschäftigung der Arbeit geber dem zuständigen Arbeitsamt unter Angabe des vereinbarten Lohns angezeigt hat. Pp. Baulandbewertung und Grundsieuersenkung Durch das zweite Gesetz zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 21. Scheiding 1933 — RGBl. — ist den Ländern vorgcschricben, die Grundsteuer der landwirtschastlichen und gärtnerischen Grund stücke zu senken. Kür welchen Grundbesitz die Senkung gelten soll, insbesondre welche Grundstücke als landwirtschaftliche oder gärtnerische angesehen werden, bestimmt .sich nach Landesrecht oder nach den bei der Eiuhcitsbcwcrtung 1931 getroffenen' Feststellungen (vcrgl. Abschnitt II, 8 3 des Ge setzes vom 21. 9. 1933). Bei der letzten Einheitsbewcrtnng ist eine große Reihe von gärrncriscbcn Betrieben als „Bauland" bewertet worden. Für diese Betriebe wird jetzt vielfach die Senkung der Grundsteuer abgelchnt, weil die Grundstücksflächcn nicht als „gärtnerisches Vermögen" im Sinne des Reichsbcwcrtnngsgcsetzes angesehen worden sind. Tie Ablehnung bedeutet eine außerordentliche Härte sür die Betroffenen und sür den Gesamtgartenban überhaupt; denn der größte Teil der Gärtnereien liegt in unmittelbarer Nähe der Städte. Tie Grundstcucrscnkung ist durchgeführt worden, um den notleidenden Er- zcugerbctricbcn die drückende Last der Nealstcucrn wenigstens etwas zu erleichtern. Dieses Ziel würde bei weitem nicht erreicht, wenn die im Weichbild der Städte liegenden' Betriebe von der Steuerver günstigung ausgeschlossen würden. Die betroffenen Betriebe müssen infolge der Baulandbewerrung schon wesentlich höhere Grundsteuern und Lasten aufbringcn, deshalb ist die Nichtgcwähruug der Steuererleichterung unbillig und durchaus nicht ge eignet, das Agrarprogramm der Rcicksregicrung zu stützen. Die Härte wird noch dadurch erhöht, daß feit der letzten Einhcitsbewertung auf dem Bau markt wesentliche Veränderungen eingctrctcn find; denn vielfach sind die seinerzeit als Bauland be werteten Grundstücke heute nicht mehr als Bauland anzusprechen. Tie. Ablehnung der Steuersenkung für die al? Bauland bewerteten Grundstücksflächcn führt zu einer nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Be handlung der Steuerpflichtigen, die vom Gesetz geber bestimmt nicht gewollt ist. Ziel der Sreucr- senkung war, allen Erzeugern eine steuerliche Erleichterung zu gewähren, nicht aber, lür solche Ltencrptlichtige, die durch irgendwelche Umstände schon höher belastet sind als gewöhnlich, weitere Nachteile cinzufllhren. Tie hohe Steuerlast würd bedeuten, daß noch mehr als bisher die. Erzeuger zur Ausgabe ihrer Scholle gezwungen würden. Es muß deshalb eine Anwendung der Stcncrscnknngsvcrordnnng im Sinne der jetzigen Agrarpolitik gcjordcrr werden, IN. . Grundsteuersenkung in Sachsen Nach 8 1 der Verordnung über die Senkung der landwirtschaftlichen Grundsteuer vom 24. Lenzing (März) 1934 — RGBl. 1934 S. .37.— ist die staatliche Grnndstcucr sür landwirtschaftliche und gärtnerische Grundstücke auch für das Rech nungsjahr 1 9 3 4 um 90 v. H. gewnkt worden. Tic staatliche Grundsteuer des landwirr- schaftlichen und gärtnerischen Vermögens wird demnach auch für das lautende Rech nungsjahr nur in Höhe von 10 v. H. erhoben. Für die Gemeindczuschläge gilt diese Ermäßigung nicht; sie werden unter Zugrundelegung der nach dem gesenkten Steuersatz von 2,7 v. H. berechneten Bewertung landwirtschaftlich-gärtnerischer Wohn- und Wirtschaftsgebäude — wirtschaftliche Einheit war. Würde man von diesem Hindernis absehcn, so wären die Voraussetzungen für eine wirtschaft liche Einheit erfüllt. So sagt der NFH.: „Ter Milchvichhaltcrbetrieb stellt sich, rein äußerlich betrachtet, als ein einheitlicher Betrieb dar." Daß die landwirtschaftlichen Ländereien 3 bis 8 Kilometer von der Hofstclle entfernt sind, ist nichts Außergewöhnliches. Auch steht der Umstand, daß ein Teil der Grundstücke zu Mietwohnzwcckcn benutzt wird, dem nicht entgegen, daß in dem an dern Teil Landwirrschart ausgcübt wird. Ferner ist es ohne Belang, daß zu dem Grund stück kein Obst- oder Gemüsegarten gehört und daß cs jederzeit, ohne nennenswerte Veränderung, zu jeglichen andren Zwecken verwertbar ist; denn nicht die Art und Lage des Grundstücks und seine Um gebung bcstiinmt den Charakter des in ihm statt- findcndcn Betriebs." Aus diesem Urteil ergibt sich klar, das; das vom Landwirt (Gärtner) bewohnte HanSgrundstiick auch dann als zur wirtschaftlichen Einheit des landwirt schaftlichen (gärtnerischen) Vermögens nnzuschcn ist, wenn das Wohngrundstiick von den landwirt schaftlich (gärtncrisch) genutzten Flächen räumlich getrennt ist. Auffallendcrweise hat der NFHl im krassen Ge gensatz zu diesem Urteil in einem kürzlich ergange nen Urteil (vom 19. 1. 1934 — III 109/33 — StuW. 1934 Nr. 238) ausgesprochen, daß die in Großstädten, Diittelstädten und überhaupt Gemein wesen mir ausgesprochen städtischem Charakter ge legenen Wohnhäuser der Inhaber landwirtschaft licher (forstwirtschaftlicher, gärtucrifchcr) Betriebe regelmäßig nicht zur wirtschaftlichen Einheit des landwirtschaftlichen (iorstwirtschaftlichcn, gärt nerischen) Betriebs gehören. Diesem Urteil liegt folgender Tatbestand zu grunde: Ein Gärtner besitzt in einer Haupt geschäftsstraße ein Wohn- und Geschäftshaus. Im Erdgeschoß betreibt er eine Obst-, Gemüse- und Samenhandlung. Im ersten Stock wohnt er mit seiner Familie und seinem Gärtucrcipcrsonal. Den zweiten und dritten Stock hat er vermietet. Im Hintergebäude befinden sich Kuh-, Schweine- und Pferdestallungen und hinter dcm Haus ein 200 qm großer Garten, den der Hauseigentümer gärtncrisch zum Vortreibcn und Treiben der Gemüsepflanzen in clt Mistbeeten und einen: Gewächshaus nutzt. Die übrigen gärtnerischen Grundstücke in einer Größe von ca. 50 Ar liegen am Naud der Stadt. Der Gärtner verlangt, daß der Laden und die Wohnung des ersten Stocks mit zum gärtnerischen mögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Ein- f. heit, die dauernd einem landwirtschaftlichen (gärt- H ncrischen) Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Mbzw. gärtnerischer Betrieb). Wie steht es nun bezüglich des Wohngebäudes L und der Wirtschaftsgebäude (Verkaufsraum, Lager- x raum, Arbeitsranm) ? Ilmfaßt das landwirtschaft- x liche (gärtnerische) Vermögen als wirtschaftliche L Einheir auch diese Gebäude 7 Boraussetzung sür die Zugehörigkeit dieser Gc- R bäude zur wirtschaftlichen Einheit des laudwirt- M fchaftlichcu (gärtnerischen) Vermögens ist einmal, K daß der Eigentümer des bebauten Grundstücks und ' der Eigentümer der landwirtschaftlich (gärtnerisch) genutzten Flächen ein und dieselbe Person ist. (82 Satz 3 RBcwG.). Sodann ist entscheidend, ob diese Gebäude nach den Anschauungen des Verkehrs, insbesondre nach der örtlichen Gewohnheit, dcr tatsäch- lichen Hebung sowie der Zweckbestimmung und Wirt- ! schafilichcn Zusammengehörigkeit oder Abhängigkeit mit der kandwirtschafrlich (gärtnerifch) genutzten Fläche eine wirtschaftliche Einheit bilden. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, soweit sie mit dem landwirtschaftlichen (gärtnerischen) Betrieb auch in örtlichem Zusammenhang stehen, mit zur wirt schaftlichen Einheit des landwirtschaftlichen (gärt- nerifchen) Vermögens gehören. Tas hat der Rcichs- finanzhof wiederholt ansgefprochen. Auch ein Uebcr- bestand an Wohngebäuden rechtfertigt an sich noch nicht eine Sonderbcwertung (vcrgl. Urteil des NFH. vom 19. 1. 1934 — 111 -4 121/32 — StnW. 1934 Nr. 257). Ein etwaiger Ueberbestand ist in der Regel durch einen entfvrcchenden Zuschlag zum Einreihungswert zu erfüllen. Ist dagegen ein derartiger Ueberbestand an Gebäuden vor handen, daß sie vollständig aus dcm Nahmen eines landwirtschaftlichen (gärtnerischen) Wohn gebäudes herausfallen, so ist das Wohngebäude ge sondert als Grundvermögen zu bewerten. Toch wird dieser Fall nur in ganz seltenen Ausnahme- fällcn Vorkommen. „Eine gesonderte Bewertung eines auf einem landwirtfchaftlichcn Gut befindlichen Wohngebäudes (ganz oder zum Teil) als Grundvermögen kommt uur in Frage, wenn mrd soweit es feiner Haüpt- befrimmung nach zu einem wesentlichen Teil nicht dem natürlichen Wohnbedürfnis des Inhabers (oder eines Vertreters), fordern betriebs fremden Zwecken dient und infolgedessen nach der Vertehrsauffapung eine besondre wirtschaftliche Einheit oder Bestandteil einer besondren wirtschait- lichen Einheit ist. (Vcrgl. genanntes Urteil vom 19. 1. 1934.) Als Beispiele kommen in Betracht: Gebäude mit bestimmungsmäßigen! Repräsen- Lationscharaktcr, Verpachtung des landwirtschafklich- gärtnerifchen Besitzes, völlige oder teilweise Wid mung des Gebäudes zu gewerblichen Zwecken, völlige.oder teilweise Widmung des Gebäudes zu Wohnzwecken an betriebs fremde Personen. (Ver mietung.) Es taucht nunmehr die Frage auf, ob die Wohn- rmd Wirtschaftsgebäude eines landwirtschaftlichen -zw. gärtnerischen Betriebs auch dann zur wirt- sckafrlickcn Einheit des landwirtschaftlichen bzw. gärtnerischen Vermögens gehören, wenn die Gebäude von dcm eigentlichen landwirtichattlich-gärtnerischcn Betrieb räumlich getrennt sind. Ta es — wie bc- rcirs erwähnt — für die Frage, was als wirtschaft liche Einheit anzirsehcn ist, in erster Linie auf die Zweckbestimmung und wirtschaftliche Zusammen gehörigkeit sowie auf die Anschauungen des Ver kehrs abznstcllcn ist, so ist dcm Umstand, daß das Wohngebäude (Wirtschaftsgebäude) nicht im räumlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaft- lich-gärtnerischeu Grundstück steht, keine ent- scheidende Bedeutung bcizumcsfcn. Tics hat dcr RFH. in einem Urteil vom 7. 9. 1928 -— VIF 849/25 — Bd. 17 §. 337 — ausdrücklich hcrvor- zchobcn und entschieden: „Liu vom gärtnerischen Grundstück räumlich ge trenntes Wohngrundstück ist noch zur wirtschaft lichen Einheit des gärtnerischen Betriebs zu rech nen, wenn cs nur für den Betriebsinhaber und seine Arbeitnehmer als Wohnung dient und. da neben vielleicht Lagerräume und Verkaufsräume enthält." Ten gleichen Standpunkt vertritt das Urteil des RFH. vom 31. 10. 1929 — I^b 575/29 — StuW. 1930 Nr. 182 —, wo der Gerichtshof auS- fpricht, dcr Umstand, daß Einrichtungen, die dcr Bcwirrfchaitung eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebs dienen, z. B. ein Vcr- waünngsAebäude, räumlich weit vvn dcm Betrüb liegen, schliche ihre Hinzurechnung zu der wusichLütschx^ Einheit des Betriebs nicht ans, wenn^eine solche Zurechnung nach der Vcrkchrs- awiavuvz zulässig sei. ' Eme bewudre Bedeutung für die Frage, inwie weit-räumlich von einem landwirtschaftlichen Bc Wn t)aiafttichen Einheir des Betriebs ZN recbueu ' sind, kommt dcm Urteil des RFH vom 17 7 1930 — III» S6/L8 — StuW, 1830 Nr. — zu Dort handelt cs sich um einen in der Stadt ge legenen Milchtu'cbhaltcrbctrieb, der mit eigenem Viehbestand und eigenem Betriebsuwentar auf eigener Hofstekle, mit dcr abcr kein eigenes Nutzlaud verbünden ist, auf ausschließlich gepachte ten Wiescu und Weiden betrieben wird. Die Wiesen und Weiden liegen 3 bis 8 Kilometer von der Hofstelle entfernt. Das Vorliegcn einer wirt schaftlichen Einheit konnte hier deswegen nicht be jaht werden, Weik Lie Identität in dcr Pcrfon des Eigentümers Les bebauten Grundstücks' und Les landwirtschaftlichen Nutzlands nicht gegcbe-> folgend einmal einen Auftraggeber der Buchstells zu Worte kommen: „Ich bin im Besitz Ihres gcfl. Schreibens nnd danke Ihnen für die geleistete Arbeit bei den Skeucrrcklamatioucn der drei letzten Jahre. Ler Erfolg ist ein Beweis der Geschicklichkeit nnd der Gesetzeskunde, welche Sie voll beherrschen. Wer, wie ich, von morgens früh bis abends spät in seinem Berns tätig sein mnh, kann sich niemals seines Bcrnfs entziehen nnd die Gesetze studieren nnd seine Schreibarbeit am Tage aussührcn, son- dern nnr abends nnd am Sonntag. Ich habe dies bereits anch sehr häufig in nnsern Versammlungen vertreten nnd werde es aus Dankbarkeit künftig fchr gern tun und für die Buchstelle werben. Für Henie nnn meinen aufrichtigsten Tank und volle Anerkennung für die geleistete Arbeit. Meiner weiteren Verbundenheit mit dcr Buchstclle dürfen Sie versichert sein." Znm Verständnis dieses Schreibens sei bemerkt, daß dcr Anftraggcbcr dnrch die Tätigkeit dcr Buch- stellc von unrcchtmäßig veranlagten Stevern (über 600 A)k) befreit wurde. Tiefe Mittel können nnn dank der Arbeit der Buchstelle dcr wirtschaftlichen Stärkung des Betriebs zugcführt werden. PH. Da? erste Jahr der nationalsozialistischen Staats- und Wirtschaftsführung hat für jeden Bctriebs- inhaber eine bedeutende Senkung dcr ans dem land wirtschaftlichen nnd gärtnerischen Betrieb ruhenden öffentlichen Lasten gebracht. Die Umsatzsteuer ist aus 1 v. H. ermäßigt, die staatliche Grundsteuer ist gesenkt worden, und die Arbeitslosenversichc- rungspflicht ist in Fortsall gekommen. Hinzu kom men noch die Steuererleichterungen bzw. Steuer befreiungen, die im Rahmen des Arbeitsbcschaf- fungsprogramms gewährt werden. Da hierdurch die nationalsozialistische Regierung jedem einzelnen gegenüber das denkbar mögliche Entgegenkommen gezeigt hat, nnd die Staatsein nahmen wesentlich verringert worden sind, ist es eine Selbstverständlichkeit, daß der Staat unbedingt darauf sehen muß, daß ihm die noch verbleibenden Einnahmen nicht durch einzelne Volksgenossen ge kürzt werden. Ter Staatssekretär im Reichsfinanzministerinm, FAtz Reinhardt, hat wiederholt darauf hingewieseu, daß infolge des Wechsels in dcr Stellung des ein zelnen zum Staat und ans dem immer mehr steigen den Vertrauen dcs> einzelnen Volksgenossen znr Etaatssnhrung nnd der Sparsamkeit dcr Reichsvcr- waltung heraus, ein allgemeiner Wandel in dcr Steuermoral eingctrctcn sei. „Derjenige ist Nationalsozialist, nnd nur der jenige steht znm heutigen Staat, dcr sich in allen Dingen von dem Grundsatz „Gemeinnutz vor Eigennutz" leiten läßt. Wer ans eigennützigen Be weggründen sein Einkommen oder Vermögen falsch angibt, schadet dcr Gesamtheit aller Volksgenossen nnd verletzt somit seine Pflicht gegenüber der Volksgemeinschaft." Auch dcr Reichsminister der Finanzen, Graf Schwerin von Krosigk, hat erst kürzlich vor dcm tzanpkausschuß dcs deutschen Industrie- und Han- delstageS ausdrücklich bekont, daß cs dcr n a 1 i o n a l s o z i a l i st i s ch e n Staatsauf- f a s s u n g, w i e s i e in einem i m m c r st c i - gcndcn Maße die Volksgemeinschaft durchdringe, entspricht, wenn ein Betrug an dcr Allgemeinheit schwc- wegen müßte im schärfsten Mitteln gegen Steuer hinterziehungen vorgegangen wer- den. „Der nationalsozialistische Vermögen gerechnet werden. Ter NFH. hat das Verlangen des Gärtners abgelchnt mit der Be gründung, daß das an der Geschäftsstraße einer Großstadt' oder großen Mittelstadt gelegene Wohn haus eines Landwirts oder Gärtncrcibcsitzcrs nach dcr Berkchrsaufinssung nicht — und zwar wcdcr ganz noch teilweise — als Zubehör und Bestandteil dcs außerhalb dcr Stadt gelegenen landwirtschaft- lichcu, gärtnerischen Betriebs auzusehen sei. Tas Wohnhaus bilde keine wirtschaftliche Einheit mit der Gärtnerei, sondern sei gesondert als Grund vermögen zn bewerten. Eine Ausnahme soll nnr für diejenigen Städte und Gemeinden znläjiig sein, die nach der Berufszugehörigkeit ihrer Bcvölkernng einen mehr landwirtschastlichen Charakter tragen. Dcr objektive Charakter eines Hauses könne nicht nur durch seine innere und äußere Bcschassenhcit, sondern anch durch seine Lage beeinflußt und be stimmt werden. In dcm Urteil vom 17. 7. 1930 hatte dcr NFH. noch ausdrücklick hcrvorgehobcn, daß die Art und Lage eines Grundstücks nnd seiner Umgebung nickt den Charakter des in ihm statt- findcndcn Betriebs bestimme. In diesem Urteil hieß cs noch: „Dcr Umstand, das; dic Grundstücke nunmehr von städtischen Mictwohngrunditückcn umgeben sind, kann nicht ausschlaggebend sein. Es ist nicht cinznsehcn, warum auf einem Grundstück, das von Mietwohngrundstückcn oder gewerblichen Bctricbs- gcbäudcn umschlossen ist, nicht Landwirtschaft be trieben werden könnte." Nnn also plövlich ein Wandel in dcr Verkcbrs- awckaumm? Wir vermögen einen folckcn Wandel nicht festznstcllcn, bedauern es nnr, daß der NFH. (in seinem Urteil vom 19. 1. 1934 III /I 109/33) mit keinem Wort aus die in dem Urteil vom 17. 7. 1930 nicdcrgclegte NccktSanffasiung zu sprechen kommt. Verwunderlich ist cS, wenn man in dcm Urteil vom 19. 1. 1934 den Satz lesen muß: „Tie Frage, ob dcr Eigcutümcr (dcs als Gruud- bcrmögcu zu bewertenden Haus- nnd Gcschäfts- grundstücks) diesen böheren Wert völlig nusschöpst, wenn er nach wie Var dieses wertvolle Grundver mögen lediglich oder in der Hauptsache gärtnerisch nutzt, muß hier als sür die zu entscheidende Frage als unwesentlich nnsschcideii." Soll denn tatsächlich ein Landwirt oder Gärtner für den Fall, daß sein Betrieb in die Stadt „hineinwächst" — in dcr Tat sind doch viele Be triebe ohne ihr Zutun dnrch das starke Anwachsen dcr Städte in die Stadt „hincingcwachscn" — gezwungen werden, seinen Betrieb aufzugcbcn? Steuererklärungen sowie die Voraussetzung für die Steuerfreiheit (Einkommensteuer und Gewerbe steuer) erbracht werden kann. Die Steuererleichterungen und Steuerbefreiungen sind nicht etwa nur ein Geschenk, das der Betriebs- inhabcr ohne Gegenleistung erhält, sondern je mehr der Staat die Steuerlasten senkt, umso mehr ver langt er aber anch von jedem einzelnen Volks genossen, daß cr die ihm gegenüber der Volksge meinschaft obliegenden allgemeinen Staatspflichten erfüllt. Diese Pflichten kann dcr einzelne aber nur dann im vorgcschricbcnen Rahmen erfüllen, wenn er sich in den Genuß der Vergünstigungen setzt, die die Regierung ihm tatsächlich gewährt. Zn diesem Zweck ist gerade 'sür Gartenbaubetriebe eine laufende Steuerberatung von besondrer Wichtig keit, da ja — wie bereits erwähnt — hier die ge setzlichen Bestimmungen sehr kompliziert sind. Wer sich aller Sorge um seine Buchsnhrnng nnd Stcnersragen entledigen nnd eine ständige Berate rin in Wirlschaftsfragcn haben will, sür den wird es zweckmäßig sein, sich der B u ch st e l l e des R c i ch s v e r b a n d? des deutschen Gar tenbaus. G. m. b. H„ Berlin NW. 40, E ch l i c f f e n u f e r 2l, anznschlicßcn. Für Entschuldungsbetricbe kommt noch folgendes hinzu: Die durch dic verfehlte Wirtschaftspolitik der Systemrcgierungen in ihrer Existenz bedrohten Be triebe sollen dnrch Regelung der auf dem Betriebe lastenden Schulden allmählich wieder ans lebens fähige Grundlage gebracht werden, und zwar z. T. durch Beeinträchtigung dcr Gläubigeransprüche, z. T. durch Inanspruchnahme öffentl'ichcr Mittel. Tas verpflichtet dic Entschuldungsbetricbe moralisch zn ordnungsmäßiger und sparsamer Wirtschafts führung nnd zn ständiger Bereitschaft, der Ent- schuldnngSstelke als Treuhänderin jederzeit Rechen schaft ablegen zn können. Voraussetzung hierfür ist über eine ordnungsmäßige Buchführung, die jeder Nachprüfung standhält. Wie bereits in Nr. 13 der Gartenbauwirtschaft dargclcgt wurde, sind die Entschuldungsbetricbe verpflichtet, der Entschuldung-steile allmonatlich einen Bericht über dic Einnahmen und Ausgaben dcs abgclauscncn Monats einzureichen. Betriebe, dic der Buchstclle dcs Rcichsvcrbands augeschlosscn sind, sind auch von dieser Sorge besreit, da ihnen die Biichstclkc diese Arbeit abnimmt. Der Anschluß an die Buchstclle befreit den Be- tricbsinhnber von unproduktiver Arbeit und gibt ihm die Möglichkeit, seine gesamte Arbeitskraft der eigentlichen Betriebsführung zn widmen. Wir haben in früheren Jahren wiederholt Ge legenheit genominen, in dcr Gartenbauwirtschaft Acußerungcn von Auftraggebern der Buchstelle über ihre Stellung zur Bmhstclle wiederzugebcn. Aus Raummangel ist in dcr lctzten Zeit davon Abstand genommen worden. Jedoch mit Rücksicht darauf, daß in Kürze das neue Wirtschaftsjahr (landwirtschaftliches Wirtschaftsjahr vom 1. 7. bis 30. 6.) beginnt nnd sür manchen Betriebsinhaber die Frage akut werden wird, ob er seine Buch führung mit Beginn des neuen Wirtschaftsjahres einer Buchstelle übertragen soll, lassen wir nach- rM Nr. 7 25. Wonnemond 1934 liftleitung: M. Thiele, veiler Heueravteiiung der Buchstelle des Reichs- mds des deutschen Gurteiwaus G. m. b tt.
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