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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 51.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193400002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19340000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 51.1934
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 2, 11. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 3, 18. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 4, 25. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 5, 1. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 6, 8. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 7, 15. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 8, 22. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 9, 1. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 10, 8. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 11, 15. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 12, 22. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 13, 29. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 14, 6. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 15, 12. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 16, 19. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 17, 26. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 18, 3. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 19, 11. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 20, 17. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 21, 25. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 22, 31. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 23, 7. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 24, 14. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 25, 21. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 26, 28. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 27, 5. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 28, 12. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 29, 19. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 30, 26. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 31, 2. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 32, 9. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 33, 16. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 34, 23. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 35, 30. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 36, 6. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 37, 13. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 38, 20. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 39, 27. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 40, 4. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 41, 11. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 43, 25. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 44, 1. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 45, 8. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 46, 15. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 47, 22. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 48, 29. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 49, 6. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 50, 13. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 51, 20. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 52, 27. Julmond (Dezember) -
-
Band
Band 51.1934
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Schriftltg.: W. Thiele 1. 3. 4. 1. 2. 3. 4. für Versicherte über 21 Jahre männl, wcibl. 4,40 8,40 Für den Inhalt verantwortlich: W. Thiele, Berlin. Dio nächste Nummer dieser Beilage erscheint am 24. Wonnemond 1934. zu wachen über die Bildung und Geschäfts führung der Vertrauensräte; Vertrauensmänner der Betriebe zu berufen, falls die Gefolgschaft die Liste des Führers des Betriebes ablehnt; Vertrauensmänner abzuberufen, die sachlich oder persönlich ungeeignet erscheinen; bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Führer des Betriebes und der Mehrheit des Vcrtrauensrates über die Gestaltung der allgemeinen Arbeitsbedingungen, insbeson dere der Betriebsordnung, zu entscheiden; Kündigung, so hat cs für den Fall, das; der Unter nehmer gleichwohl die Weiterbeschäftigung ablehnt, dem Gekündigten eine Entschädigung zuzusprechen, die nach der Dauer des Arbeitsverhältnisscs be- messen wird und im Höchstfälle des letzten Jahresarbeilsvcrdienstes beträgt. Durch dieses Widcrspruchsrecht gegenüber sachlich unbegründeten Kündigungen wird das Recht des Arbeiters oder Angestellten, Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zu verlangen, nicht berührt. männl, weibl. 3,— 2,70 für Verliehene v. 14—16 I. Rcichsarbeitsrichter Dr. Franz Goerrig, Treuhänder und Kündigungsschutz. Tas Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit behalt die im sogenannten Treuhändergesetz vom ,9' 1933 zunächst als Uebergangseiurichtunq ge ¬ schaffene Tätigkeit der Treuhänder Ur Arbeit bei und baut sie weiter aus. In Zukunft haben die Treuhänder der Arbeit die Gesamtauf ¬ männl. weibl. S,— 3,8S In letzter Zeit mehren sich die Fälle, in denen bei uns Anfragen einlaufcn betr. Umfatzsteuerfrei- s heit der verlängerten Einfuhr (8 2 Ziff. 3 > ÜmsStGes.). Es handelt sich dabei um die Fälle, ' das; eine Gärtnerei aus dem Ausland Jungpflan- ! zen und fertige Verlaufsware bezieht. Aus den ersteren werden durch Weitcrlulrur Handels- fertige Gartenbauerzengnifie gewonnen, die dann znm Weiterverkauf gelangen. Die eingeführ ten verlanfsfertigen Gegenstände werden dagegen, nachdem sie eingetopst worden sind, neue Erde er halten und sich an die veränderten klimatischen Verhältnisse gewöhnt haben, an Großhändler, Gärt nereien oder Blumengeschäfte verkauft. Es wird die Frage aufgeworfen, ob für diese Geschäftsvor gänge eine Umsatzsteuerpflicht begründet ist. Da uns zu dieser Frage auch das Gutachten einer Landwirtschaftskammer vorliegt, das allerdings einen abwegigen Standpunkt bezüglich der Umsatz steuerpflicht einnimmt, behandeln wir in folgendem ausführlich die Umsatzsteuerfreihcit der verlänger ten Einfuhr: Es ist davon auszugehen, daß die Umsatz steuerfreiheit an folgende Voraus setzungen geknüpft ist: 1. Es muß sich um die erste Lieferung nach der Lieferung in das Inland oder nach der ver längerten Einfuhr handeln. Daß diese Vor- aussetzung in dem obengenannten Beispiel gegeben ist, darüber können Zweifel nicht auf- tauchen. 2. Es muß sich um solche Gegenstände han deln, die in der Freiliste 3 „betrifft: die Befreiung der ersten Lieferung nach der Liefe rung in das Inland oder nach der verlänger ten Einfuhr 2 und 8 3 des ÜmsStGes.)" aufgeführt find. Ausdrücklich find in dieser Freiliste genannt: P f l an z en und Blu menzwiebeln. 3. Es müssen die besondren Buchfüh- rungsvorschriften beachtet werden (vergl. § 12 der UmsDurchf.Best.). Die Be- stimmungendes 8^2 sindjedoch nicht zwingend. Es genügt vielmehr, wenn die allgemeine Buchführung eine Uebersicht über die umsatz- steuerfreien Umsätze — ohne größere Ver gleiche der Belege — gestattet (vergl. Popitz: Kommentar znm Ilmsatzsteuergesetz, 3. Auf lage, S. 470). 4. Die cingeführten Gegenstände müssen von dem einführenden Gärtner ohne vorherige Bearbeitung oder Verarbeitung abgesetzt werden. 5. Die Lieferung muß im Großhandel er folgen. Strsisig sind für die hier aufgeworfene Frage nur die Punkte 4 (Bearbeitung oder Verarbeitung) und 5 (Großhandel). In dem oben erwähnten Gutachten ist ausge führt, daß die Umsatzsleucrfreiheit für den Vorlie- ! gendcn Fall deshalb nicht in Frage komme, weil die Großgärtnereien die cingeführten Pflanzen in s kleinen Mengen an andre Gärtnereien wcitergeben. , Das Gutachten verkennt damit den Begriff des j Großhandels; denn für den Begriff des i Großhandels ist es ohne Bedeutung, i welche Menge im Einzelfall geliefert s wird. Entscheidend ist lediglich, daß die i Gegenstände zur gewerblichen Wei- i terverSutzerung oder zur gewerblichen Her- l stclluüg andrer, Gegenstände oder zur Bewirkung i gewerblicher oder beruflicher Leistungen von dem : Abnehmer erworben werden. Für die Frage, ob ! es sich um eine „gewerbliche" Weiterveräußerung, : eine „gewerbliche" Herstellung andrer Gegenstände i oder um eine Bewirkung „gewerblicher" Leistungen handelt, ist natürlich der Begriff des Gewerbes im Sinn des ÜmsStGes. (und nicht des EStG., des GewStG, oder dergl.) maßgebend, d. h. als ge werbliche Tätigkeit gilt auch die Ur- erzeugung igärt ne rische Kultur); vergl.1 Zisf. 1 UmsStG. Tie Begriffsbestimmung des Großhandels ist auch in den Durchführungs bestimmungen zum Ilms StG. selbst enthalten. Tort heißt es in § 10, Begriff des Großhandels: „Großhandel .... liegt vor, wenn ein Unternehmer an einen Abnehmer liefert, der Lohmar (Siegkreis) (Fortsetzung) dungsinstanz bei Meinungsverschiedenheiten zwi schen dem Führer des Betriebes und der Mehrheit des Vertrauensrates bindende Entscheidungen fällen, Richtlinien für die Betriebsordnungen und Einzelarbcitsverträge fcstsetzen und gegen Personen, die wiederholt vorsätzlich allgemeinen, schriftlich von ihm erlassenen Anordnungen zuwiderhandcln, Geld strafen, in schweren Fällen Gefängnisstrafen und Geldstrafen beantragen. Der Kündigungsschutz ist dahin geändert, daß nach dem 1. Mai die Höchstabsindungssumme nur noch 4/12 bisher "/12 des Jahresarbeitsvcr- dienstes beträgt. Dafür steht der Kündigungsschutz jetzt auch in Betrieben von 10—20 Arbeitnehmern zu und die Anrufung des Arbeitsgerichts ist von der Stellungnahme des Vertraueusrates unab hängig. die Gegenstände zur gewerblichen Wcitsrver- äußerung, sei es in derselben Beschaffenheit — sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung — oder zur gewerblichen Herstel lung andrer Gegenstände oder zur Bewirkung ge werblicher oder beruflicher Leistungen erwirbt." Er g ebn i s: G r 0 ßh a u de lsum satz li e gt also immer dann vor, wenn der ein füh ren de Gärtner die eingeführten Waren an einen Blumenhändler, Landschaftsgärtner oder eine andre Gärtnerei a'bs.etzt, nicht dagegen, wenn er d'w Taren an einen Privatmann verkauft, der die Gegrahäude für den Eigenverbrauch verwendet. Dir Frage, ob sich die Tätigkeit des eiu- fuhrmdeu Händlers als Bearbeitung oder V erarbeit» ng darstellt, beantwortet sich - nach Mauer Prüfung der gesetzlichen Bestimmun- - gen wiesvkgt: -4: Rechtslage bezüglich der Pflan zen, die ohne Töpfe eingesührt, bei der Ankunft eingetopft werden und dann sofort zum Versand kommen: Das genannte Gutachten vertritt hier die Ansicht, daß die Gegenstände nicht ohne vorherige Verarbei tung oder Bearbeitung abge-sctzt werden, und daß daher eine Umsatzsteuerpflicht begründet sei. Diese Auffassung ist irrig; denn das Gutachten beachtet nicht die Bestimmung des 8 11 der Durchführungs bestimmungen zum ÜmsStGes., wo es heißt: „eine Bearbeitung oder Verarbeitung . . . liegt dann nicht vor, wenn die Wesens art des aus dem Auslande ein geführ ten Gegen ft andes gewahrt bleibt." schäft gehören, betrachten, sondern als Handels betriebe mit den Auswirkungen auf die Gewerbe steuer, Einkommensteuer und Arbeitslosenversiche rung. Daß der Steuersatz von 1. v. H. zur Anwendung kommen muß (nicht der 2prozcntige), ergibt sich aus dem Umsatzstenergesetz selbst. 8 13 Abs. 2 des UmsStG- — in der Fassung de? 2. Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 21. 9. 1933 — bestimmt nämlich: „Die Steuer ermäßigt sich aus 1 v. H. von Gegenständen, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt werden, soweit die Lie ferungen durch den Erzeugerder Gegen stände erfolgen." - Diese Vergünstigung gilt auch für den Garten- bau, wie sich aus 8 47a der Durchsührungsbestim- Ehestandsdarlehen Die Bestimmungen über die Gewährung eines Ehestandsdarlehens sind in einem wichtigen Punkte abgeändert worden: Die Ehefrau muß die Verpflichtung eingehcu, nach ihrer Verheiratung solange nicht in ein Ar- beitsverhällnis einzutrcien, als der Ehemann nicht arbeitslos wird und das Ehestandsdarlehen nicht restlos getilgt ist. Nach der bisherigen Regelung mußte die Ehefrau nur die Verpflichtung eingehcu, ein Arbeitsverhältnis solange nickt cinzugchen, als ihr Ehemann 125 Kll oder mehr pro Monat ver dient. Die genannte Acndcrung bezüglich der Be dingungen für die Gewährung eines Ehestands darlehens gilt nicht für solche Anträge, die bereits vor dem 31. 3. 1934 gestellt worden sind. vereinbart; danach gilt folgendes: Ein Lehrling, der nur freien Unter halt erhält, ist versichcrnngsfrei. Ein Lehrling, der n u r B arverg ü tung Invalidenversicherung für Lehrlinge Der Ncichsverband der deutschen Landes-Versiche rungsanstalten Hai mit den" interessierten Organisa tionen R i ch l l i n i c n 1 ü r die Invaliden- versicherungspslicht der Lehrlinge Landwirtschaft gerichtet ist. Als Land wirtschaft gilt insbesondre der Acker-, Garten-, Ge ni ü s e-, O b st- und Weinbau. . ." Wenn auch die eingeführten Gegenstände (Jung- pflanzcn, Stecklinge, Blumenzwiebeln usw.) aus ländische Erzeugnisse sind, so sind trotzdem die znm Weiterverkauf gelangenden Waren als innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes „im Inland erzeugt" anzusehen. Damit nämlich überhaupt eine ümsatzsteuerpslichl begründet sein soll, ist ja erforderlich, daß ein neuer Gegenstand, ein neues Verkchrsgut ent steht. Dieses Verkchrsgut entsteht aber durch gärtnerische Wciterkultur, also durch Erzeugung im Inland. Ergebnis: Wird aus den einge - führtenJungpflanzen zunächst durch Weiterkultur ein handelsfertiges Perkaufsguthergestellt, so i st immer der Steuersatz von 1 v. H. maßgebend, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Lieferungen des einführenden Gärtners im Großhandel erfolgen oder nicht. Bildung der Vertrauensräte in Gaisonbetrieben Der Rcichsarbcitsministcr weist in einem Erlaß (v. 3. 3. 34; 111 b 2735/34) darauf hin, daß das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit keine Sonderbestimmuugcn für Saisonbetriebe enthält. Bei diesen Betrieben wird daher für die Bildung von Vcrtraucnsrätcn (88 2 und 26 AOG.1 im Einzelfall festzustellcn sein, ob sic in der Regel mindestens 20 Angestellte und Arbeiter bcickäiri- gen. Tie Voraussetzung ist gegeben, wenn die Bc- schäftigungszahl während des größten Teils des Fahrs errcickl wird. Ist dies nickt der Fall, so bleibt der Betrieb auch während der Laison ohne Vcrtrauensrat und ohne Betriebsordnung. Wird dagegen die Beschästignngszahl erreicht, so ist die Zahl der zu bestellenden Vertrauensmän ner nach den Grundsätzen des 8 7 des Gesetzes aus den Be d ü r f n i s s e n des Betriebs heraus zu bestimmen. Tenn die Bestimmung der Vertrauensmänner nach der Zahl der am Tag der Wahl im Betrieb Beschäftigten würde in ^aisou- betriebcn vielfach zu einem unbcsiüedigcudcu Er gebnis führen, ebenso wie die Bestimmung nach dem Jahresdurchschnitt. Das Gesetz hat bewußt davon abgesehen, jede Eünelheii zu regeln, und hat in Fällen, wie dem vorliegenden, dem v e r - nünftigcn Ermessen der Beteilig ten den erforderlichen Spielraum gelüsten. Kommt zv sieben diesen ein Einvernehmen nickt zustande, so hat der Treuhänder der Arbeit zu entscheiden. 5. bei größeren Entlassungen diejenigen Rechte wahrzunehmeu, die nach der Stillegungs- Verordnung bisher den obersten Landesbe- hördcn (Demobilmachungskommissaren) zu- standcn; 6. die Durchführung der Bestimmungen über die Betriebsordnung zu überwachen; 7. Richtlinien und Tarifordnungen festzusetzen und ihre Durchführung zu überwachen; 8. bei der Durchführung der sozialen Ehren- gcrichtsbarkeit mitzuwirken; 9. der Reichsrcgieruug ständig über die sozial politische Entwicklung zu berichten und 10. alle weiteren ihnen in Zukunft vom Reichs- arbeits- nnd Reichswirtfchaftsministerium zu übertragenden Aufgaben zu erfüllen. Für bestimmte Bezirke und hinsichtlich bestimm ter Gewerbezweige können den Treuhändern der Arbeit durch den Reichsarbcilsminister zur Unter stützung Beauftragte zugeteilt und unterstellt wer de». Ter Treuhänder ist RcichSbeamter, an die Wei sungen des Rcichsnrbcitsministcrs gebunden nnd cs stehen ihm zugleich Kontroll- und Lenkungsbesug- nisse zu. Er ist der Beauftragte der Staatsmacht, der oberste sozialpolitische Vertreter der Reichs- rcgierung in seinem Wirtschaftsgebiet und als sol- ckwr Schiedsrichter in arbcits- und sozialpolitischen Fragen mit dem Recht, zur Erledigung solcher Fragen auch in wirtschaftliche Angelegenheiten cinzugrcifcn. Ter Treuhänder soll aber erst dann eingreifcn, „wenn Böswilligkeit, Profitgier oder Verhetzung die handelnden Menschen beherrschen". Im übrigen soll „die Wirtschaft selber ordnen, was sie selber ordnen kann, und nicht dauernd Polizeilich am Gängelband geführt und staatlich bevormundet werden." Die Treuhänder müssen zu ihrer Beratung in allgemeinen oder grundsätzlichen Fragen ihres Aus- gabcngebictes einen Sachverständigcnbeirat aus den verschiedenen Wirtschaftszweigen ihres Bezirkes be rufen, und sic können außerdem zu ihrer Beratung im Einzclfalle, insbesondere vor Erlaß von Tarif ordnungen, Sachverständigcnausschüsse berufen. An Sickle des zugleich msi dem Betriebsrätegesctz nm 30. 4. 1934 außer Kraft tretenden Kündigungs- cinspruchsverfahrens der 88 84 ff des Betriebsräte- gcsetzes bringt das Gesetz einen neuen, dem Kündi- gungseinspruchsverfahren ähnlichen Kündigungs schutz mit deiti Ziele, „durch das Bewußtsein, den Arbeitsplatz gesichert zu wissen, Arbeit?- und Schaf fensfreude zu steigern." Der neue Kündigungsschutz gibt den Aiigestellten und Arbeitern, denen" nach einjähriger Beschäfti gung in einem Betriebe mit mindestens zehn Be schäftigten gekündigt wird, das Recht, beim Arbeits gericht mit dem Antrag auf Widerruf der Kündi gung zu klagen, wenn diese unbillig hart und nicht durch die Verhältnisse des Betriebs bedingt ist, vorausgesetzt, daß die Kündigung nicht auf Gesetz oder Tarifordnung beruht. erhalt, unterliegt der Juvalidcnvcrsickcruugs- pflicht, wenn die Barvergütung ein Drittel des jeweiligen Ortslohns überschreitet. Ein Lehrling, der neben freiem Unter halt eine Barvergütung erhält, unter liegt der Versichcrungspfticht, wenn die Bar vergütung ein Sechstel des jeweiligen Oris- Llmsatzsteuersreiheit der verlängerten Einfuhr (8 2 Ziffer 3 des ÜmsStGes.). Bevor der Arbeitgeber Entlassungen in größe rem Umfange vornimmt, mutz er dem Treuhänder Anzeige erstatten und eine Sperrfrist von vier Wochen einhalten. Der Treuhänder kann diese Sperrfrist bis zu zwei Monaten verlängern, in der Spcrrsrift jedoch eine Streckung der Arbeit unter Kürzung der Arbeitszeit unter entsprechender Kür zung der Arbeitsvergütung zulassen. Die wichtigsten Unterschiede dieser Neu regelungen sind folgende: Das Aufgabengebiet der Treuhänder ist gegenüber dem Treuhandergesetz vom 19. 5. 1033 wesentlich erweitert. Gleichzeitig sind dem Treuhänder der Arbeit erheblich größere Machtbefugnisse eingeräumt. Er kann als Entschei- lohns überschreitet. Treten Aendcrungcn im Ortslohn ein mit der Folge, daß bei Berechnung nach den neuen Sätzen Versichernngsvflichr nickt mehr gegeben wäre, so wird die vorher bestandene Versiche rung-Pflicht nicht aufgehoben. Die Lrtslöhne sind durch Verordnung vom 0. 11. 1929 (vgl. Beilage zum Reichsarbciisblali vir. I >i mit Wirkung vom 1. 1. 1930 wie folgt seugejepl: roM eS natürlich eine An- Ob eine Umsatzstcuersreiheit gegeben ist, läßt sich kan , m denen es zweifelhaft sei» hier nur von Fall zu Fall entscheiden. Maßgebend d>e Tätigkeit des einführenden Gärt- ist immer, ob nach der V e r k e h r s a n s ch a u u n g d« s - Ä Oie Ordnung der nationalen Arbeit für Versicherte v. 16—21 F. in Ortsklasse 1 männl, wcibl, 3,85 3,30 in Ortsklasse 2 männl, weibl. 3,40 3,— Dieser Kündigungs-WiderspruchSklage muß eine Bescheinigung des Vertrauensrates beigefügt wer- mnngen zinn ÜmsStGes. ergibt. Dort heißt cs: den, ans der sich ergibt, daß die Frage der 'Weiter- „Als landwirtschaftlicher Betrieb ist ein Bc- bcschästignng im Vertrauensrat erfolglos beraten trieb anzuschen, dessen Hauptzweck aus die- worden ist. Erkennt das Gericht auf Widerruf der Der Reichssiuanzhos hat in ständiger Recht sprechung die Anfsassung vertreten, daß zwar nur von Fall zu Fall entschieden werden könne, ob die Wesensart des eingeführten Gegenstandes er halten geblieben, daß aber im allgemeinen der Gesichtspunkt maßgebend sei, ob der Gegenstand im Inland einer Behandlung unterworfen wird, die von wesentlicher Bedeutung für die weitere Verwertung ist, ob er also durch die Behandlung nach der'Verkehrsausfassung zu einem neuen Verkchrsgut geworden ist und seine Mnrktgängiqkeit geändert hat (vergl. Urteil des RFH. vom 23. 5. 1929, Bd. 14, S. 25 und Urteil vom 28. 1. 1927, Bd. 20, S. 320 sowie Popitz: Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 3. Auflage, S. 455). Es ist zu beachten, daß nicht etwa die technische, sondern die wirtschaft liche Betrachtungsweise für die Frage cntscheidend ist, ob die Wesensart des aus dem Ausland eingeführten Gegenstandes gewahrt bleibt (Urteil des Reichsfinanzhofs Bd. 14, S. 25). Wenn man die Entscheidungen des Reichsfinanzhofs zu der Frage der Bearbeitung und der Verarbeitung bei der verlängerten Einfuhr beachtet, wird nie mand ernstlich behaupten können, daß es sich in dem hier vorliegenden Fall um eine bearbeitende oder verarbeitende Tätigkeit handelt, selbst wenn man die eingcführten Psianzen eintopft, den Pflan zen neuen Boden gibt, sie kurze Zeit in den Kultur räumen ausbewahrt oder dergl. Jedem Kenner des Gartenbaues wird es einleuchten, daß durch die Einfuhr der Lebensprozeß der Pflanzen beeinträch tigt wird, und daß cs Aufgabe des einführenden Gärtners ist, diese Beeinträchtigung zu beseitigen, da ja sonst die Pflanzen eingehen würden. Bei andren Pflanzen wieder ist zu beachten, daß sie nach ihrer Einfuhr erst an dic veränderten klimatischen Verhältnisse gewöhnt werden müssen. Dieser Alkli- matisierungsprozeß nimmt je nach Art der Pflanze ' längere oder kürzere Zeit in Anspruch und ist : spätestens nach der Durchwurzelung der Pflanze - abgeschlossen. Dic Wesensart des eingesührten Gegenstandes wird aber durch diesen Prozeß - weder verändert, noch wird ein andres Verkehrsgut geschaffen. Ergebnis: Wenn es sich um Groß handels um sähe bandelt, so ist die Umsahsteuerfreiheit gc geb e n. 8.: Rechtslage bezüglich der Jung- pflanzen,aus denen der einführende Gärtner durch Weiterkultur Handels- sertige Pflanzen gewinnt: Die Kulturmaßnahmen des einführenden Gärt ners sind als Bearbeitung im Sinn des ÜmsStGes. nnzufehen, da ja das verkaufsfcrtige Gartcnbau- erzeugnis tatsächlich von andrer Wesensart ist als die eingeführten Jungpflanzen. (Beispiel: einge führt werden Azaleen-Jungpflanzen, zum Verkauf gelangen blühend e Azaleen!) Die Steuerpslicht ist hier grundsätzlich zu be jahen, jedoch kommt nur der Steuersatz von I v. H. zur Anwendung, da ja die aus zugekauften Jung pflanzen oder durch Weiterkultur gewonnenen ver kaufsfertigen Pflanzen als s e l b st g e w 0 si n e n e Erzeugnisse nicht nur nach der ständigen Recht sprechung des Reichsfinanzhofs und des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, sondern auch nach der in dem Gartenbau allgemein geltenden Anschauung anzuschen sind. Würde man andrer Ansicht sein, dann müßte man alle Gärtner, die im wesentlichen nicht aus Samen heraus, sondern z. B. aus von Kreuznacher Jungpslanzenzüchtern bezogenen Juna- pflanzen ihre Berkauispflanzen heranzichen, nicht als Gärtner, die in die Rechtssphäre der Landwirt- mäunl. wcibl. 2,70 2,50 8k. Nr. 6 3. Wonnemond 1934
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