Suche löschen...
Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 51.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193400002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19340000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19340000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 51.1934
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 2, 11. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 3, 18. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 4, 25. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 5, 1. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 6, 8. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 7, 15. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 8, 22. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 9, 1. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 10, 8. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 11, 15. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 12, 22. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 13, 29. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 14, 6. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 15, 12. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 16, 19. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 17, 26. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 18, 3. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 19, 11. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 20, 17. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 21, 25. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 22, 31. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 23, 7. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 24, 14. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 25, 21. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 26, 28. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 27, 5. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 28, 12. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 29, 19. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 30, 26. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 31, 2. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 32, 9. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 33, 16. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 34, 23. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 35, 30. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 36, 6. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 37, 13. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 38, 20. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 39, 27. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 40, 4. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 41, 11. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 43, 25. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 44, 1. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 45, 8. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 46, 15. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 47, 22. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 48, 29. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 49, 6. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 50, 13. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 51, 20. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 52, 27. Julmond (Dezember) -
-
Band
Band 51.1934
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
keicksnäki-Zlana öeila§e ru „Der Veut8cke Lrwei-d8§artenbau ^mtlicke ^e!t8ckritt kür cien Oartenbau im Nummer 16 51. Jahrgang Berlin, Donnerstag, den 19. Ostermond (April) 1934 Neue Zollverhandlungen t aus bis 2! cir je frei SO SM 400 SM 1000 600 Oie Gemeinschafiswerbung im Gartenbau Enklpurf einer ^elizelveror1)nung» damit sie bei der für 1935 geplanten gesetzlichen einheitlichen Reichsreglung weitestgehend beriicksich Ober tarif aus 36 aus 45 Auto nomer Zoll frei 1M äbrrr IriklLlt ; lleliskerung der llrisckvoksgärtusreisii mit ösumscbulerrsugnizzea — ^noi-Unung keicksuäkrrtsnäz über den ^bsstr von llrävllsrtokkeln vorn 10. ^pril 1934 — vis Osmsinscksftsverbunß in, Osrtenbsu — bleue 2ollverkandlurigen — Lckutr den Lienen dei Verwendung ar^enksltigsr vklonrensckutrmittel im Obstbau — 8e- Irsnntmadrungen der Osutscben Oesellsvbakt kür OartenLuItur — Räume als Orinnerungsreiotisn — Lollerbökunzsn kür Oemüse- un<i Rlumsnsämereien—Wettermaeben mit Orkolg — Lebätrunz cier Oemüseernte in den dsutseken Hauptgsmüzsgedieten 1933 — bür olle OriLenrüclrtsr! — Oer dabrsslank im deutscken krancktum. ' interessiert. Die Anwendung arsenhaltiger Pflanzenschutz mittel im Obstbau, auf die der Obstanbauer nun leider angewiesen ist, birgt jedoch gewisse Gefahren für die Bienenhaltung. Da nun aber Obstanbauer 2lid Ämter mehr oder.weniger stark auf Gedeih und Verderb auseinander angewiesen sind, haben die Unterabteilung „Garten" des Reichsnährstands, die Netchsfachgruvve „Imker" e. V. und die BRA. aufgestellt folgenden Die Gemeinschaftswerbung des Gartenbaus be findet sich im Anfangsstadium, bietet aber gewal tige Ausdehnungsmöglichkeiten. Schwierig ist es nur, die verschiedenen Interessenten zusammenzu bringen; denn wo viele Köpfe — soviele Sinne. Eine Gemeinschaftsreklame muß die Interessen der großen und die der kleinen Teilnehmer wahr nehmen. In den letzten Jahren konnte man erfreuliche Ansätze gemeinschaftlichen Werbens kurz vor den Feiertagen und zum Muttertage in den Tageszei tungen beobachten. Allen Lesern wird auch Wohl die Gemeinschaftswerbung für die Balkonbepflanzung bekannt sein, die vom ehemaligen Reichsverband des deutschen Gartenbaus eingeleitet wurde. Ein Zusammenschluß der deutschen Gartenbaubetriebe und Blumengeschäfte zu diesen und ähnlichen Specken ist unbedingt notwendig. Der einzelne ist in der Verbreitung einer neuen Gewohnheit ost machtlos. Erreicht er es aber dennoch, daß eine neue Gewohnheit Fuß fassen konnte, so war dies nur mit gewaltigen Werbeun kosten verbunden. Nur gemeinschaftliches, Vor gehen kann von durchschlagendem Erfolg sein. Die meisten Gartenbautreibenden neigen dazu, ihren Fachgenossen als den eigentlichen Konkurren ten anzusehen, den sie auf jeden Fall bekämpfen müssen. In viel größrem Maße sind es aber alles solche nichtgärtnerischen Geschäfte, die sich mit dem Verkauf gärtnerischer Erzeugnisse befassen oder wo der Verkauf nicht in Händen von Fachleuten liegt. Mit dem Einhämmern eines Schlagworts z. B. „Kauft nur deutsche Blumen" oder kaust nur § 1. Es ist verboten, arsenhaltige Pflanzen schutzmittel unmittelbar in die offene Obstblüte zu spritzen oder zu stäuben. § 2. Bäume, die in einer Entfernung bis zu 100 m der Bienenstände stehen, dürfen nur abends nach Beendigung des Bienenflugs nach vorheriger Verständigung des Imkers mit arsen haltigen Mitteln gespritzt oder bestäubt werden. des Abfallens der Blütenblätter verwendet werden. Etwa sich hier oder dort zeigende Schwierigkeiten bitten wir mitzuteilen: -4. seitens der Obstanbauer über die zustän dige Landesbauernschaft an den Reichsnährstand, Hauptabteilung II, Unterabteilung „Garten"; 6. seitens der Imker über die zuständige Lan- desfachgruppe an die Rcichsfachgruppe Imker Neue Zölle für Gemüse- und Blumensä'merelen siehe „Der Samenbau", Seite S. Belieferung -er Friedhofsgärtnereien mit Baumfchulerzeugnissen Auf andre Weise eingehend: in Behältnissen bei einem Gewicht von 15 oder darunter in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Juli, in Post sendungen von einem Gewicht von mehr als 5—15 einschl. in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni. aus 47 Aepefl, frisch: verpackt: 50 KZ Rohgewicht vom 1. Januar bis S4. Sepetember. Birnen, Quitten, frisch: verpackt: nur in Säcken bei mindestens 50 KZ Rohgewicht vom 1. Dezember bis ZI. August. gebieien dem Landesbauernführer oder Lessen Beauftragten unterstellt. Die Ernennung der Gebiets- und Bezirksbeauf- , tragten sowie die Bestimmung der Bezirksvertriebs- ! stellen erfolgt durch den Reichsbeauftragten im Ein vernehmen mit dem Landesbauernführer; die Er- nennung der Ortsbeauftragten sowie die Bestim mung der Ortssammelstellen durch den Gebiets- beaustragten im Einvernehmen mit dem Kreis- . bauernführer. > Die Beauftragten sind dem Rcichsbeauftragten für die Durchführung der von ihm angeordneten Maßnahmen verantwortlich. Der Reichsbeauftragte entscheidet, welche Anbau gebiete als geschlossen und welche als nicht ge schlossen gelten. §4. Der Reichsbeauftragte hat das Recht, Preise, auch Mindestpreise und Preisspannen für den Ver kauf deutscher Frühkartoffeln festzusetzen. 8 5. Der Reichsbeauftragte und dessen Beauftragte haben das Recht, über den Anbau und die Ernte von Frühkartoffeln Erhebungen auch für frühere Jahre anzustellen. Der im Verkauf an Behörden eingeführte Frachtausgleich kann auch bei dieser Verbrau chergruppe angewendet werden. Friedhofsgärtncv und Gartenbauer, die er werbsmäßig Friedhofsarbeiten auf eigne Rech nung ausführen und auf eigne Rechnung Baum schulerzeugnisse kaufen, sind Wiederverkäufer. Der Sonderbeauftragte für die Bearbeitung sämtlicher Gar tenbaufragen und die Eingliederung der innerhalb des Gartenbauwesens be stehenden Verbände und Vereine Joh. Boettner d. I. Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft über den Absatz von Frühkartoffeln vom 17. Februar 1934 (RGBl. Teil I Nr. 19) wird folgendes an geordnet: 8 1. Zum Reichsbeauftragten für die Reglung des Absatzes von Frühkartoffeln wird ernannt: Herr Johs. Boettner d. I., Berlin NW., Kron prinzenufer 27, und zu dessen Stellvertreter Herr Fritz Strauß, Lüllingsn, Krs. Geldern, Niederrhein. 8 2. Die Absatzreglung erstreckt sich auf Frühkar toffeln, die vor dem 20. Juli jeden Jahres geern tet und in den Handel gebracht werden. Der Be ginn der Absatzreglung kann in den einzelnen An baugebieten vom Reichsbeaustragten nach den ört lichen Bedürfnissen geregelt werden. 8 3. Die Absatzreglung für Frühkartoffeln wird a) in geschlossenen Unbaugebieten einem Gebietsbeauftragten für das Gebiet einer Landesbauernschaft, einem Bezirksbeauftragten für den Bereich eines den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend groß ge wählten Bezirks, einem Ortsbeauftragten für eine oder mehrere Ge meinden; b) in nicht geschlossenen Anbau- Anordnung des Reichsnährstands über den Absatz von Frühkartoffeln Vom 10. April 1934 8 6. Der Reichsbeauftragte hat zu verlangen, daß in den Ortsbauernfchaften rechtzeitig Versammlungen abgehalten werden, in denen die Bauern genaueste Aufklärung über die Neureglung'des Frühkartoffel absatzes erhalten. 8 7- Der Reichsbeauftragte erläßt einheitliche Richt linien über Sortierung, Verpackung, Güte- und Verladeprüfung usw., ernennt die Kartoffelprüfer und ordnet die Abhaltung von Schulungslehrgän gen für diese an. Die Bedeutung der Biene für die Befruchtung Vorstehender Entwurf lehnt sich an bereits Le der Obstbäume im Interesse der Erzielung guan- stehende örtliche Verordnungen an, so daß sei- titativ und qualitativ guter Ernten ist jedem Obst- ner Durchführung kaum ernsthaft Schwierigkeiten anbauer bekannt — Ler Imker seinerseits ist an entgegenstehen dürften. Wir fordern darum Obst- dem Nektar der Obstblüten für seine Bienen stark anbauer und Imker hiermit auf, bei den diesjäh rigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen vorste henden Vorschlägen in vollem Umfang Rechnung zu tragen. Nach § 1 dürfen mithin arsenhaltige Spritz mittel oder Stäubemittel erst wieder mit Beginn sauren; Gurkensamen, Küröissamen, Melonen samen; Gemüsesamen, Dillsaat, Blumensamen, Tabaksamen sowie sonsti ge anderweit nicht ge nannte Sämereien für Landbau: Spergel-, Hornschoten klee-, Sumpfschoten klee- und Wundklee- > samen Gurken-, Kürbis- und Melonensamen . . . . Anmerkung: Kürbis- und Melonensamen zur Gewinnung von I Oel unter Zollsiche rung andere Anmerkungen. 1. Sämereien in Ein zelpackungen von 50 g oder weniger 2. Sämereien in Ein zelsendungen von weniger als 25 KZs tigt werden können. Vor allem bitten wir die Obstanbauer, zu beob achten, ob sich das Verbot der Anwendung arsen haltiger Pflanzenschutzmittel in die offne Blüte praktisch durchführen läßt mit Rücksicht darauf, daß die verschiedenen Obstarten- und sor- ten eines Quartiers nicht zu gleicher Zeit blühen. (los. „deutsches Gemüse und Obst" wird auf die Dauer kein nachhaltiger Eindruck erzielt werden. Der Verbraucher richtet sich in erster Linie nach seinem Geldbeutel und kaust dort, wo er für sein Geld am meisten erhält. Ihn interessiert es vor allen Dingen, zu erfahren, welche Vorteile die deutsche Ware der ausländischen gegenüber hat. Wir müssen daher weniger mit Schlagworten als mit Beweisen auf die Masse des Volks einwirken und immer wie der darauf Hinweisen, welche Vorteile der Einkauf deutscher Ware und der Einkauf bei einem Fach mann hat. Bei deutschem Obst und Gemüse können bei der Werbung die Schmackhaftigkeit, Bekömm lichkeit und der Nährwert in den Vordergrund ge stellt werden. Sie müssen es sogar, weil andre Werbeargumente schwerlich zu finden sein werden. Die Anzeige als Werbeträger erfreut sich allge meiner Beliebtheit. Ihr Erfolg liegt in vielen Fäl len, aber durchaus nicht immer, in der Stetigkeit, mit der sie erscheint. Dies trifft natürlich auch bei andern Werbemitteln in mehr oder weniger starkem Maße zu. Der Prospekt als Zeitungsbeilage oder als Post wurfsendung und vor allem als Briessendung ver spricht einen guten Geschäftserfolg. Ist der Pro spekt werbekräftig abgefaßt und wird der Text auch durch Bilder unterstützt, so bleibt die Wirkung nicht aus. Nummer des deutschen Zolltarifs Bezeichnung der Waren " 33 Küchengewächse, frisch: Spargel in der Zett vom 1. April 30. Juni. Tomaten usw. (beide Zollsätze). Blumenkohl usw. (beide Zollsätze). Andere: 8 8. Von dem vom Reichsbeaustragten bestimmten Zeitpunkt an bis zum 20. Juli jeden Jahres hat. der Absatz von Frühkartoffeln in den geschlossenen An baugebieten über die vom Gebietsbeauftragten im Einvernehmen mit dem Reichsbeauftragten bezeich neten Stellen nach dessen Anweisung zu erfolgen. 8 9- Grundsätzlich gilt für den Absatz folgendeReglung: a) in geschlossenen Anbau gebieten: Der Erzeuger hat die Frühkartoffeln, insoweit sie nicht im eigenen Betrieb oder am Ort der Erzeu gung selbst verbraucht werden können, an die Orts sammelstelle abzuliefern; diese dient die Kartoffeln der Bezirksvertriebsstelle an. Ortssammelstellen sind die örtlichen Genossenschaften und der örtliche Kartoffelhandel im Rahmen ihrer seitherigen Tätig keit. Die Bezirksvertriebsstelle ist allein ermächtigt, die Frühkartoffeln an den Großhandel und für den örtlichen Bedarf an Großbezieher und Großver braucher sowie an den Kleinhandel auf Rechnung der Erzeuger zu verkaufen. Als Großhändler gel ten die von der Reichshauptabteilung IV auf Grund ihrer seitherigen Betätigung als Frühkartoffelgroß händler benannten Firmen. Der Bezirksbeauftragte regelt die Zufuhr; er kann eine Beschränkung des Versandes anordnen. b) Jnnicht geschlossenen Anbau gebieten ist der waggonweise Versand unverkaufter deutscher Frühkartoffeln verboten. Der Verkauf darf nur zu dem bei der Landes- Neue Zölle für Gemüse- und Blumensämereien Verordnung vom 9. April 1934 Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932 Vier ter Teil (Zolländerungen und vorläufige Anwen dung zweiseitiger Wirtschaftsabkommen) 8 1 Reichsgesetzbl. I S- 121, 126) sowie auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über außeror dentliche Zollmaßnahmen vom 18. Januar 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 27) wird folgendes verordnet: Posi- / Andere Feldrübensamen, / / tim I Möhrensamen, Zichorien- / / bauernschaft zu erfragenden Tagespreis vorgenom men werden. Zur Prüfung und Gebührenfestsetzung sind bei waggonweiser Verladung die Kaufabschlüsse unverzüglich der Landesbauernschaft einzureichen. 8 10. Die Anlieferung der Frühkartoffeln hat bei sack weisem Versand in Einheitssäcken zu erfolgen. Diese sind einheitlich mit dem Namen des betreffenden geschlossenen Anbaugebiets zu kennzeichnen. Die Prüfung erfolgt durch die Ortssammelstelle. Aus nahmen bezüglich des Verpackungsmaterials sind möglich. § n Die durch die Absatzreglung entstehenden Kosten werden durch eine Umlage je Zentner aufgebracht, die vom Reichsbeauftragten festgesetzt wird. Die Verrechnung dieser Kosten erfolgt: s) in geschlossenen Anbaugebieten durch die Be zirksvertriebsstellen, b) in nicht geschlossenen Anbaugebieten durch die Landesbauernschaften. 8 12. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be stimmungen können vom Reichsbeauftragten mit einer Geldstrafe bis zu 100 Ml je Zentner vor schriftswidrig verkaufter oder versandter Frühkar toffeln bestraft werden. 8 13- Gegen die vom Reichsbeaustragten verhängten Strafen kann Beschwerde bei einem Schiedsgericht erhoben werden. Die 3 Mitgliedes des Schieds gerichts werden vom Reichsbauernführer bestellt. Sitz des Schiedsgerichts ist Berlin. Berlin, Len 10. April 1934. Der Reichsbauernführer. R. Walther Darrs. Lösung von Zollbindungen Die Reichsregierung hat durch eine Erklärung an die französische Regierung gemäß Artikel V Abs. 3 des Zusatzabkommens vom 28. Dezember 1932 (RGBl. 1933 II S. 7 mit Wirkung vom 1. Mai 1934 ab folgende Zollbindungen aus der Liste L des Handelsabkommens zwischen Deutschland und Frankreich vom 17. August 1927 (RGBl. II S. 758ff) aufgehoben: Dahlien-Neuheitenprüfung Als Vergleichssorten bei der diesjährigen Dah- Goldina. Goldrose, Wilh. Busch, W W. Rawson, lien-Neuheitenprüfung werden von den nachgenann- Herbstzeitlose, Effekt, Lachtäubchen, Molly, Lucifer, ten Sorten je 12 gute Knollen gebraucht. Wir bit- Helvetia, Philine, Meteor, Diadem, Kätchen vom ten im Interesse der gemeinnützigen Prüflings- Schwarzatal." arbeit um Angebot zu Wiederverkäuserpreisen. Reichsnährstand, RHA. II., RACUA. Garten, „Goldene Sonne, Neptun, Adler, Jnsulinde, Berlin SW. 11, Hafenplatz 4. Schutz den Bienen -ei Verwendung arsenhaltiger Pflanzenschutzmittel im Obstbau Im Anschluß an die Anordnung des Reichsnähr stands über Preise und Preisspannen für Baum schulerzeugnisse vom 20. 2. 1934 gebe ich folgende Lieferungsbedingungen bett. Friedhofsgärtnereien bekannt: „Alle Friedhofsgärtnereien und -Verwaltun gen, deren Eigentümer Behörden, wie z. B. Stadt- und Gemeindeverwaltungen,' ferner Kir- chengemeinden, Religionsgesellschaften und dgl. sind und die für eigne Rechnung oder auch für Rechnung ihrer festangestellten Fachbeamten oder Betriebsleiter Baumschulerzeugniffe kaufen, dür fen nur zu den Privatpreisen beliefert werden. Bleichsellerie, Brüsseler Zichorie, Boh- nen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September. Erbsen in der Zeit vom 16. April bis 15. Juli. Pilze, Spargel. Weintrauben, frisch (Tafeltrauben): in Postsendungen von einem Gewicht bis 5 einschl. eingehend; in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Juli.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)