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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 51.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193400002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19340000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 51.1934
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 2, 11. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 3, 18. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 4, 25. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 5, 1. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 6, 8. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 7, 15. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 8, 22. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 9, 1. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 10, 8. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 11, 15. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 12, 22. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 13, 29. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 14, 6. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 15, 12. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 16, 19. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 17, 26. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 18, 3. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 19, 11. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 20, 17. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 21, 25. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 22, 31. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 23, 7. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 24, 14. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 25, 21. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 26, 28. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 27, 5. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 28, 12. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 29, 19. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 30, 26. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 31, 2. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 32, 9. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 33, 16. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 34, 23. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 35, 30. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 36, 6. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 37, 13. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 38, 20. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 39, 27. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 40, 4. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 41, 11. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 43, 25. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 44, 1. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 45, 8. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 46, 15. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 47, 22. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 48, 29. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 49, 6. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 50, 13. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 51, 20. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 52, 27. Julmond (Dezember) -
-
Band
Band 51.1934
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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51. Jahrgang Berlin, Donnerstag, den 12. Ostermond (April) 1934 Nummer 15 öeilaZe ru „Der veutscke k!liverb8Aar1enbau" /^mllicke ^eit8ckrik1 kür cien Oartenbau im Keiek8näkr8lan6 -^.U8 äerri InkaU: PZ. Loettnsr Keiettsdesuktragter kür Sie koglung 6es .4b8atre8 von rrükkartalleln — ^norünunZ ÜS8 8ei«k8näbr8tanck«8 — Lamenverkauk — 6arlenbau-.4u88tel- lungen krüker un6 jetrtl — Kann in üis auf ckem Drdkok zevonnenen larickwir^ekslllicben Orreugni88s voll8tre«kt wercken? — Llekr Clarkeit in üer gärtneriacken ^Verdung — Erkaltung unü Hebung 6er Kaufkraft — Oie Arbeit üea gärtneriaeken 5ie6Ierderater8 auf Xloorboüen. pg. Boettner Gartenbau-Aussiellungen früher und jetzt! Reichsbeaufiragker für die Reglung des Absatzes von Frühkartoffeln Auf Grund der Verordnung über den Absatz von Frühkartoffeln vom 17. 2. 1934(N.G.Bl. T. I., Nr. IS) hat der Reichsbauernführer am 10. Ostermond 1934 Herrn Johannes Boe11ner d. I., Berlin, zum Reichsbcauftragten für die Reglung des Absatzes von Frühkartoffeln und Herrn Fritz Strauß, Lüllingen, Kreis Geldern/Niedcrrhcin, zu seinem Stellvertreter ernannt. Anordnung des Reichsnährstands Festpreise für Speisezwiebeln Auf Grund des § 1 der Verordnung vom 29. Lenzing (März) 1934 (Deutscher Reichsanzeiger vom 29. März 1934) über die Regelung von Preisen und Preisspannen für Speisezwiebeln werden für die Zeit vom 10. April 1934 bis 10. Mai 1934 folgende Mindestpreise festgesetzt: Für Zwiebeln, die im Kalenderjahr 1933 geerntet sind .... 6.25 N>l je 50 kg Für Zwiebeln, die im Jahr 1934 geerntet sind 11.50 Dl je 50 kg Die Preise gelten ab Lager oder Verkaufsstand des Großhandels bei der Abgabe an den Klein handel. Aus Grund des 8 2 der Verordnung vom 29. März 1934 (Deutscher Reichsanzeiger vom 29. März 1934) über die Regelung von Preisen und Preisspannen für Speisezwiebeln wird angeordnet, daß, wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, mit einer Ordnungsstrafe bis zum Höchst betrag von 10 000 Dl belegt werden kann. Der Reichsnährstand, Reichsbauernführer. k. Waltber Darre. Saumschulpflanzen 1/1. QualM sind nicht verkaufsfähig pflanzunwürdiger Ware. Der Sonderbeauftragte für die Bearbeitung sämtlicher Gartenbaufragen und die Eingliederung der innerhalb des Garten bauwesens bestehenden Verbände und Vereine. lob. Loetlner 6. l. Es wird darauf hingewiesen, daß die Oua- III. Qualität — kann daher nur als Pflanz, litälsbezeicknungen der Fachgruppe Baumschulen unwürdig bezeichnet werden. Die gesetzliche Lage im Reichsnährstand ein Bestandteil der An- und auch die Berufsehre des deutschen Gartenbaus vrduung des Reichsnährstands vom 20. 2. chcrbieteb die-Ankündigung bzw. den Verkauf von 1934 (Veröffentlichung im amtlichen Organ des Gartenbaus „Gartenbauwirtschaft" Nr. 8, 9/1934) sind. Dieselben sind also genau so gesetzkräftig, wie die Preis- und Preisspannenvorschriften dieser An ordnung. Als unterste Oualitätsgrenze ist in den Qualitätsbezeichnungen die II. Qualität festgelegt. Eine weitere, mindere Qualität — also etwa eine Gamenverkauf Es wird aus berschiednen Gegenden berichtet, daß örtliche Gruppen von Gärtnern den „Beschluß" gefaßt hätten, daß Sämereien nur noch von orts ansässigen Gärtnern bzw. Fachsamenhandlungen be zogen werden dürften und daß Samenverbraucher verwarnt worden wären, unmittelbar bei Saat züchtern zu kaufen. Wir machen darauf aunnerksam, daß jede ge setzliche Grundlage für solche „Beschlüge" fehlt und daß demnach Hebelgriffe sehr unangenehme Folgen nach sich ziehen können. Ler Hausierhandel mit Sämereien ist verboten. Oertliche Vereinbarungen zwischen dem Fachsamenhandel und geschlossenen Verbrauchergruppen können zu besondren Reglun gen führen, wenn sie auf freiwilliger Basis ent- stehen. Ter unmittelbare Bezug bei Züchtersirmen, z. B. durch Erwerbsgemüjeanbauer, wkrd nicht zu be anstanden sein. Unerwünscht aber sind zweifellos Samenverkäufe durch Drogerien oder Kolonial- warcngeschäfte, wenn geeignete Gartenbaubetriebe bzw. Fachsamenhandlungen zur Verfügung stehen. Es ist selbstverständlich Ausgabe des Reichsnähr stands, allmählich eine Reglung des Samenabsatzes aus nationalsozialistischem Wirtschaftsdenken her aus Lerbeizuführen. Es geht aber nicht an, daß von einzelnen Seiten hier unberechtigt eingegriffeu wird. Dr. Q. OstlMe — Landabgabe Im Reich-gesetzblatt Nr. 38 yom 7. April wird die neunte Verordnung zur Durch führung der Enrschuldungsversah- ren im Ost hilfegebiet veröffentlicht. Kommt der Inhaber eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebs einer ihm im Entschuldungsplan auferlegten Ver pflichtung, land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flgchen zu veräußern, innerhalb einer von dem zuständigen Kommissar für die Osthilfe (Land stelle) festzusetzenden angemessenen Frist nicht nach, so wird das von der Bank für deutsche Jndustrie- obligationen gewährte Entschuldungsdarlehen ohne Kündigung fällig; das gleiche gilt für ein Dar ren des Reichs aus Betriebssicherungsmitteln. Ae Feststellung, daß der Betricbsinhaber seiner mpslichtung innerhalb der festgesetzten Frist nicht Achgekommen ist, trifft der Kommissar für die Ost- hüse (Landstelle). Tas Darlehen wird fällig, so ¬ bald der Feststellungsbescheid dem Betriebsinhaber zugestellt ist. Nach dem Ablauf von drei Jahren seit der Genehmigung oder Bestätigung des Ent schuldungsplans kann die Veräußerung land oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen nicht mehr ver langt werden. Rechtsgeschäfte, amtliche Beurkun dungen und Grundbucheintragungen, die aus Anlaß einer Veräußerung vorgenommen werden, sind ge bühren , steuer- und stempelfrei. Wir weisen aus gegebener Veranlassung darauf hin, daß „Osthilfe" und „Landwirtschaftliches Ent schuldungsverfahren" nach dem Gesetz vom I. 6. 33 grundsätzlich zu unterscheiden sind. Beide Verfah ren streben zwar die Reglung der Schuldvcrhält- nisse in der Landwirtschaft an; dennoch sind sie streng zu scheiden, da-für jedes besondre Vorschrif ten gelten. Die obigen Bestimmungen haben nur für die Osthilfe Geltung, nicht für die Entschul dung nach dem Gesetz vom 1. 6. 33. ttlr. Festsetzung von Preisen und Anbaube-ingurrgen für Gurken zur industriellen Verwertung Berichtigung der Bekanntmachung Nr. 26 der Wirtschastlichen Vereinigung Ler Bekanntmachung 26 II L „Ermäßigung bei Ueberernte" ist folgender Zusatz anzusügen: „In Len übrigen deutschen Gebieten: 3—6 cm bis zu .M 24,— je 100 kg 6—9 cm bis zu Lik 6,— je 400 KZ in allen Gebieten: Salzgurken: K—15 cm bis zu Lik — je 100 KZ. Schälgurken: , . bis zu K>l 2,— je 100 KZ. Im 8 7 des im Anschluß an die Bekanntmachung Nr. 26 veröffentlichten „Gurkenanbau-Vertrags" ist dagegen die obig« Einfügung zu streichen. Es handelt sich lediglich um die Berichtigung eines Satzfehlers. Ein Volk, das sich zu einer neuen Weltanschauung bekennt, muß mit vielem, was vorher war, gründ lich aufräumcn. So muß auch bei allem, was künf tig in Deutschland geschieht, deutlich erkennbar sein, daß das deutsche Volk sich das nationalsozialistische Gedankengut zu eigen gemacht hat. Im täglichen Leben, bei der Arbeit, kurz bei jeder Gelegenheit muß sich zeigen, daß wir nach dem Grundgedanken der nationalsozialistischen Weltanschauung handeln. Ganz besonders muß diese Forderung bei allen öffentlichen Veranstaltungen Berücksichtigung fin den. Es ist daher ganz selbstverständlich, daß man in Zukunft auch bei Veranstaltungen von Gartenbau- Ausstellungen von ganz andren Grundsätzen aus gehen muß, als dies vor der nationalsozialistischen Revolution der Fall war. Es gilt also auch auf diesem Gebiet neue Richt linien unter Berücksichtigung der bisherigen Erfah rungen auszuarbeiten. Hierfür sollen die nach stehenden Ausführungen als Wegweiser dienen. Nach wie vor wird man nach der Ausdehnung" und Bedeutung verschicdne Arten von Ausstellungen unterscheiden. Eine deutsche Gartenbau- Ausstellung gilt für das gesamte Reichsge biet. Sie soll möglichst einen Ueberblick über die Leistungsfähigkeit des gesamien deutschen Garten baus gewähren. Schon aus diesem Grunde kann sie nicht auf kurze Zeit beschränkt sein und kann in Rücksicht auf die damit verbundnen erheblichen Auf wendungen nicht allzu häufig wiederholt Werdern Ter regionalen Ausdehnung nach folgen die Aus stellungen für Länder, Provinzen und Städte. Eine weitere Unterscheidung ist not wendig hinsichtlich der Gebiete des Gartenbaus, die Lurch eine Ausstellung vertreten werden sollen. Man wird in Zukunft fordern müssen, daß, ehe man mit den Vorbereitungen beginnt, der Aufgaben- kreis Ler Ausstellung klargestcllt wird. Ebenso wichtig ist aber eine eindeutige Festlegung des Z w e ck e s der Ausstellung. Bischer fand man häufig, daß Sie Ansichten über den Zweck der Aus stellung auseinander gingen. .In der Hauptsache sind zwei Gruppen zu unterscheiden: Werbe ausstellungen und solche Ausstellungen, die zum Wettbewerb der Züchter und An bau e r untereinander dienen sollen. Als dritte Gruppe könnte man noch die Gartenbaumesscn nen nen, die aber keine Ausstellungen im Sinn der vor stehenden Ausführungen sind. Das Landjahr Wortlaut des preußischen Gesetzes Das Gesetz über das Landjahr hat folgenden Wortlaut: 8 1 (Landjahrpflicht). Zur Teilnahme am Land jahr sind alle Kinder verpflichtet, die die Schule nach Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht-verlassen und zum Landjahr einberufen werden. 8 2 (Träger des Landjahrs). Das Landjahr ist eine Angelegenheit des Staates. 8 3 (Aufbringung der Kosten). Die persönlichen Kosten des Landjahrs trägt der Staat Preußen. Die sächlichen Kosten tragen die Schulverbände; der Staat Preußen leistet dazu einen jeweils im Haus haltsplan festzustellenden Zuschuß. Die Landesschul kasse zieht die Beträge ein, sie verwaltet die Mittel für das Landjahr und leistet die Ausgaben. 8 4 (Landjahrleiter). Die Kinder werden wäh rend des Landjahrs in Heimen von Leitern und Helfern betreut, die der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung oder die von ihm beauf tragten Behörden stellen. 8 5 (innere Ausgestaltung). Während des Land jahrs werden die Kinder nach den Grundsätzen des nationalsozialistischen Staates erzogen. Ihre Ge sundheit wird durch landwirtschaftliche Arbeit und durch Leibesübungen jeder Art gefördert. 8 6 (Aussicht). Die Aufsicht über das Landjahr obliegt dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Sie wird ausgeübt durch den zu ständigen Regierungspräsidenten. 8 7 (Berufsschulpflicht). Während der Landjahr zeit ruht die gesetzliche Berufs- und Fortbildungs schulpflicht. 8 8 (Durchführung). Mit der Durchführung des Gesetzes wird der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung beauftragt. Soweit es sich um die Durchführung des 8 3 handelt, sind der Finanz minister und der Minister des Innern zu beteiligen. Bei Verteilung der sächlichen Kosten des Land jahrs auf die Schulverbände auf Grund des 8 3 kann von dem für die Heranziehung der Schulver bände zu den persönlichen Volksschullasten-gelten den Maßstab abgewichen werden. 8 9 (Inkrafttreten). Das Gesetz tritt am 1. 4. 1934 in Kraft. Bei Werbeausstellungen kommt es darauf an, in möglichst weiten Kreisen das Interesse und Ver ständnis für alle Fragen der deutschen Garten- kultur zu wecken. In Zukunft muß gefordert werden, daß bei solchen Ausstellungen der Garten bau, gleich viel, ob es sich um den gesamten deut schen Gartenbau oder um ein Teilgebiet handelt, innerhalb des Gebiets geschloffen auftritt. Es kann also hierbei nur eine Gemeinschaftswer bung in Frage kommen und demgemäß muß die Werbung der einzelnen Züchter oder Anbauer stark zurücktreten. Ter größte Wert ist auf die Erzie lung einer eindrucksvollen Gesamtwirkung zu legen. Ter Erreichung dieses Zieles hat jeder einzelne Aussteller zu dienen. Er kann daher nicht erwarten, daß die von ihm zur Ausstellung gesandten Erzeug nisse gesondert unter seiner Firmenbezeichnung zur Darstellung gebracht werden. Um ein Beispiel zu nennen, es ist nicht angängig, daß zwanzig Aus steller, Lie Stiefmütterchen ausstellen wollen, jeder einen besondren Platz erhalten. Ta eine eindrucks volle Wirkung nur erzielt werden kann, wenn der künstlerische Leiter der Ausstellung die Möglichkeit hat, die zur Verfügung stehenden Stiefmütterchen ohne Rücksicht auf die einzelnen Aussteller so zu verwenden, wie das die künstlerische Gestaltung der Ausstellung erfordert. Ta bei solchen Ausstellungen die Kundenwerbung für den einzelnen Aussteller sehr beschränkt wird (als Regel kann gelten, daß die Aussteller nur in dem Führer genannt werden), ist es notwendig, die Lasten über den ganzen Be ruf angemessen zu verteilen. Dieser Grundsatz soll erstmalig bei der in diesem Sommer stattfindenden Ausstellung „Sommerblumen am Kaiscrdamm" in Berlin zur Durchführung gelangen. Es ist deshalb dafür gesorgt worden, daß die Aussteller nicht nur keine Platzmiete zahlen brauchen, sondern darüber hinaus eine angemessene Enjschädigung für einen gtzö^cn Teil Ihrer Aufwendungen erhalten. Je all gemeiner die Beteiligung an solchen Ausstellungen ist, um so leichter wird es sein, eine gerechte Ver teilung der Kosten für die allgemeine Werbung durchzuführen. Während also bei der ersten Gruppe dieser Aus stellungen die Werbung für «die deutsche Garten kultur der Hauptzweck ist, tritt bei der zweiten Gruppe der Wettbewerb der Züchter und Anbauer in den Vordergrund. Solche Ausstellungen sind notwendig als Ansporn und zur gerechten Würdi gung der besonderen Leistungen des einzelnen. Wir finden im Ausland, besonders in England fast aus schließlich diese Art der Ausstellung, bei der die gärtnerischen Erzeugnisse, ohne Rücksicht auf die Ge samtwirkung der Ausstellung, gesondert nach den einzelnen Ausstellern ganz nüchtern aufgebaut wer den. Ob der völlige Verzicht auf die Erzielung einer ästhetischen Wirkung des Gesamtbildes notwendig ist, sei dahingestellt. Bei uns in Deutschland hat man jedenfalls immer den Versuch gemacht, trotz der Vielheit und Mannigfaltigkeit des auszustellen den Materials eine günstige Zusammenwirkung zu erzielen. Tie Hauptsache ist aber die Herausstellung der einzelnen Leistungen von Züchter oder Anbauer. Sehr vieles kann auch geschehen durch richtige Auf gabenstellung, um hierbei eine gerechte Beurteilung der Leistungen zu erleichtern. Im Gegensatz zu Len Ausstellungen der Gruppe I wird bei den Wettbe werben nicht nur jeder Aussteller seine Firma in angemessener Form zur Geltung bringen, sondern er wird auch, durch die Beschilderung, deutlich sagen müssen, bei welcher Aufgabe er in Wettbewerb tritt. Selbstverständlich mutz auch sein, daß alle Pflanzen mit dem allgemein gültigen Namen versehen sind. Da jeder Aussteller bei Ausstellungen der Gruppe II sich an dem Wettbewerb beteiligt, um seine eignen besondren Leistungen zu zeigen, wird er auch hierfür die entstehenden Kosten selbst zu tragen haben. Es ist. unbedingt erforderlich, daß selbst dann, wenn bei einer Ausstellung beide Zwecke, nämlich Gemeinschaftswerbung und Wettbewerb der Züch ter und Anbauer untereinander verfolgt werden, eine räumliche Trennung und Abgrenzung erfolgt. So ist es sehr wohl denkbar, daß neben einer, nach künstlerischen Gesichtspunkten aufgebautcn Blumen - schau, eine Abteilung oder ein Sondergarten mit Neuheiten gezeigt wird. Wem es durch jahrelange Arbeit geglückt ist, eine wertvolle Pflanzentteuheit zu züchten, hat selbstverständlich Anspruch daraus, diese unter seinem Namen in die Abteilung Neu heiten der Ausstellung zu bringen. Dasselbe gilt auch von Arbeiten Ler Gartengestalter. Es kann sehr wohl — es ist ja auch schon mit Erfolg durch - geführt worden — von einem Kreis von Garten gestaltern gemeinsam eine Gartenanlage geschaffen werden. Sofern es sich aber um einzelne Gärten handelt, durch die der einzelne Gestalter um die Anerkennung seiner Ideen und Gcstaltungsgedan- ken kämpft, so gehören diese Leistungen in die Gruppe II der Gartenbauausstellungen. Selbstver ständlich kann sich in diesem Fall jeder Gartengcstal- tcr mit Anbringung seines Namens zu seinem Werk bekennen. Heber Gartenbau-Ausstellungen, besonders über die.Ler Gartenfreunde, wäre noch manches zu sagen. Als Anregung mögen jedoch die vorstehenden Aus führungen zunächst genügen.
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