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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 51.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193400002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19340000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19340000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 51.1934
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 2, 11. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 3, 18. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 4, 25. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 5, 1. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 6, 8. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 7, 15. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 8, 22. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 9, 1. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 10, 8. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 11, 15. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 12, 22. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 13, 29. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 14, 6. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 15, 12. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 16, 19. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 17, 26. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 18, 3. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 19, 11. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 20, 17. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 21, 25. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 22, 31. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 23, 7. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 24, 14. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 25, 21. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 26, 28. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 27, 5. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 28, 12. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 29, 19. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 30, 26. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 31, 2. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 32, 9. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 33, 16. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 34, 23. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 35, 30. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 36, 6. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 37, 13. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 38, 20. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 39, 27. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 40, 4. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 41, 11. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 43, 25. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 44, 1. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 45, 8. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 46, 15. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 47, 22. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 48, 29. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 49, 6. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 50, 13. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 51, 20. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 52, 27. Julmond (Dezember) -
-
Band
Band 51.1934
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Nummer 14 S1. Jahrgang Berlin, Donnerstag, den 6. Ostermond (April) 1934 Verordnung über Saatgut Zum Berufswettkampf Heraus zum Neichsberukswettkamps! jahr 1934 wie folgt fcstgelegt worden: Or. 8. Englische Einfuhrreglung für deutsche Kirschen SA.-Führung geregelt. Heil Hitler! Ferre Zölle 5 75 frei*) l l gelassen, wenn jeder Lcndung außer sprungszeugnis noch eine Bescheinigung dem Ur- des amt- Auf Grund der 88 2 und 10 siandsgejetzes vom 13. Scheiding S. 626) wird verordnet: des Reichsnähr- 1933 (RGBl. I sog. Jslandmoos Rcnnticrflechte), roh, nicht ge mahlen ..... Pof. 47 Preiselbeeren .. Der Reichsbauernführer gez. R. Walther Darre. 353 ür Schnittblumen zur Einfuhr. 1. Das Sortenvcrsuchswesen und die Prüfung neuer Pflanzenarten auf ihre Anbauwürdig keit zu regeln, 2. das Sortenregister zu führen, 3. die Sortenzahl unter Berücksichtigung der Be dürfnisse der Landeskultur dadurch zu beschrän ken, daß verboten wird, bestimmte Sorten als Saatgut in den Verkehr zu bringen, 4. das Ancrkeunungswesen zu regeln, 5. Preiszuschläge festzusetze», die der Vermehrer von Saatgut für die Vermehrung und der Züchter von Saatgut für die züchterische Tätig keit erhält, und einheitliche Lieferungsbedin gungen vorzuschreiben, 6. Einrichtungen zu schaffen, die eine geordnete Versorgung mit Saatgut zur Ausgabe haben, 7. Einrichtungen zur Regelung des Absatzes von Saatgut nach dem Auslands zu schaffen, um die einwandfreie Beschaffenheit des auszufüh renden Saatgutes zu gewährleisten. In den W 3 und 4 sind weitere Durchführungs bestimmungen angeführt. Es können Ordnungs strafen bis zu 10000 K)l verhängt werden. Wenn in der gartenbaulichen Pslanzenzüchtung (Gemüse, Blumen, Obst) die Vorarbeiten für die Sortenregistrierung noch nicht soweit wie in der landwirtschaftlichen Pflanzenzüchtung sind, so liegt lichen Pflanzenschutzdiensles beigegeben ist, in der bescheinigt wird, daß die in der Sendung emhalre- nen Kirschen nicht südlich des 53. Breitengrads oder in Ostpreußen gewachsen find. Sendungen, denen die vorgeschriebcnen Zeugnisse nicht beigefügt sind, werden von der Einfuhr zurückgcwiesen. Außerdem werden vor der Einfuhr sämrlichc Kirschen auf den Befall mit Kirschfliegenmadcn untersucht. Wir hoffen, daß sich trotz der kurzen Vorberei tungszeit, die zur Verfügung stand, auch der gar tenbauliche Nachwuchs stark an den Wettkämpfen beteiligt. Daß die Betriebsinhaber nicht nur dem Nachwuchs die Teilnahme in feder Weise erleich tern und, soweit erforderlich, ihre Betriebe und Ein« richiungen für die Durchführung der Wettkämpfe zur Verfügung stellen, ist eine selbstverständliche Pflicht. Auch unserm Nachwuchs gilt nun der Ruf des Führers Adolf Hitler „Deutsche Arbeiter, fanget anl" Or. L. *) Anmerkung. Die vertragsmäßige Zollsrei- heit gilt nur für eine Menge in einem Kalender jahr, die 100 v. H. des Durchschnitts derjenigen Mengen entspricht, die nach der amtlichen deutschen Elnführstatistik in den Jahren 1931, 1932 und 1933 aus dem einzelnen Vertrags- oder meistbegünstig- TI« folgt der Daroie d«s Mhrerz ,ur schaffen ¬ den »lrbeil Im Reicbsberufsmettkaamf vom g. kn» 15. Avril d. I. legt si« ein gewaltiges Bekenntnis »ur Leistung ab. Weit mehr als eine Million deulscker Jungen und Mädel werden in ihrem Berufe zum Weltkampf antrelen. Tie jungen Maurer UN» Tischler, die Schleifer UN» Schneider, Heimarbeiter, Bauern und Arbeiter der Stirn und der Naust werden im Wettlamvf ihre beste Arbeitsleistung «eigen. Die Tage des Berufswettkainpfcs werden Ehrentag« des jungen deutschen Arveüertnms sein. Deshalb ist dieses stiestabzeichen, das jeder Teilnehmer am Wettkampf tragen wird, ein Ehrenzeichen für jeden. Der Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft, R. Walther Darre, hat am 26. 3. 1934 die „Verordnung über Saatgut" erlassen und dem Reichsnährstand die Ermächtigung erteilt, die langerwünschte Neuordnung des Pslanzenzucht- und Saatgulwesens vorzunehmen. Der Grundgedanke dieser Verordnung geht da hin, den Wirrwarr auf dem Gebiet des Sorten wesens auszuschalten und damit eine Regelung des Sortenwesens allgemein zu schassen. Zur Errei chung dieses Zieles kann der Reichsnährstand das Sortenversuchswesen und die Prüfung bestimmter Pslanzenarten auf ihre Aubauwürdigkeit regeln. Der Reichsnährstand kann sernerhin einen Zeit punkt sestsetzen, von dem ab bei bestimmten Pflan zenarten nur noch vom Reichsnährstand anerkann tes Saatgut gehandelt werden darf. Darüber hin aus ist sernerhin der Reichsnährstand ermächtigt, Preisregslungen vorzunehmen. Tie einzelnen Bestimmungen lassen sich aus den nachstehend angesührten 88 erkennen: 81- Der Reichsnährstand wird ermächtigt, vorzu schreiben, daß von den von ihm zu bestimmenden Zeitpunkten ab als Saatgut bestimmter Kultur pflanzen nur noch anerkanntes Saatgut in den Verkehr gebracht werden darf. 8 2. Die eugliscke Regierung hat für die Kirfchen- einluhr aus Tcutfcklland im Jahr 1934 besondre Bestimmungen erlassen. Bis zum 27. 8. ist die Ein fuhr von Kirschen aus ganz Deutschland frei und an keine besondrer! Bedingungen gebunden. In der Zeit vom 28. 5. bis 26. 6. einschließlich ist die Ein fuhr nur gestattet, wenn jede Sendung von eiuem Ursprungszeugnis ' der Gemeindebehörde begleitet ist, in dem Land und Ort der Herkunft angegeben sind. Vom 27. 6. ab wird die Einfuhr nur zu- aber allgemein die Notwendigkeit, solche Arbeiten Der Reichsnährstand wird zum Zwecke der Rege- zu beschleunigen, offen zutage^ Es werden demzu- bauernführer, wicviele Männer und für welche Zeit Ihr in Eurem Hause aufnehmen könnt. Tie Mel dungen werden von den Kreisbauernrührern ge sammelt und an die Landesbauernführcr weiter- ' gegeben. Tic Verteilung der SA.- und SS.-Män- ncr auf die einzelnen Freistellen wird durch die In der Woche vom 9.—15. 4. 1934 finden die Berufswettkämpfe statt, zu denen die Reichsrcgie- rung, also auch der Herr Reicbsminisler für Ernäh rung und Landwirtschaft, R. Walrher Darre, §2. Der Reichsnährstand kann ferner vorschreibcn, daß, wer den auf Grund des § 1 Abs. 1 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, mit einer Ordnungs strafe bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 All belegt werden kann. Macht der Reichsnährstand von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er die Anrufung eines Schiedsgerichts vorzusehen. 8 3. Anordnungen, die der Reichsnährstand auf Grund der §8 1, 2 erläßt, sind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen und treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt wird, mit dem dritten Tage nach dem Tage in Kraft, an dem die betreffende Num mer des Deutschen Reichsanzeigers in Berlin aus gegeben worden ist. Berlin, den 29. 3^1934. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. In Vertretung des Staatssekretärs: Moritz. Kontingente sür die französische Einfuhr im 2. Vierteljahr 4934 Auf Grund einer Durchführungs-Verordnung Champignons, einfach zubereitet, 126ckr, Sckmiit- über die Einfuhr von Waren aus Frankreich vom blumen 177 cir. 27. 3. 1934 ist die Höckstmenge für die Einfuhr Im 2. Vierteljahr 19S3 gelangten aus Frank- nachjtehender Gartenbauerzeugnisse im 2. Viertel- reich 215 ckr Champignons, einfach zubereitet, und »Hv 5 frei äerri InilLlI: Verorcknunx über 8astsut — Vsrorcknuns über ckie Keglunx von Preisen unck Preisspannen kür 8psiservjsdöln vom 29. OsnrinL 1934 — Kontingente kür ckie kran- rösiscke Oinkukr im 2. Vierteljuftr 1934 — Lngiiseiie Lintuürreglung kür cksutscke Kirscksn — bleue 2öile — 2um IZerukwstrkumpl — KrLnkenksssenöugekörigkeit cles Osrtenbsus — Lskanntmuckunx cker VVirtseksitlieüen Vereinigung dir. 24 — Oer Oemüse- unck Olumenanbau unter Olas in preuLen. der Jugendführer des Deutschen Reichs, Baldur von Schirach, und der Führer der Deutschen Arbeits front, Tr. R. Lev, aufgerufcn haben. TerRcichs- berufsweitkampf wird von der Hitlerjugend und der Deutschen Arbeitsfront getragen. Tie Führung liegt in den Händen des sozialen Amtes der Reichsju- gcndsührung. Träger des Reichsberufswerrtampss sür die Landwirtschaft einschl. Gartenbau ist der Reichsnährstand. Der Berufs wettkam Pf für den Gartenbau findet am Sonnabend, dem 1 4. 4. 1 9 3 4, statt, an dem sich un ser Berufs nach wuchs im Alter von 14 — 18 Jahren beteiligen wird. Tie Kreisbancrnführer haben inzwischen die not wendigen Vorbereitungen und Anordnungen ge- irofsen. In einem halben bzw. ganzen Tag, der für jede Berufsgruppe noch näher bestimmt wird, werden alle Jugendlichen bestimmter Berittsgruppen mit demselben Glockenschlag in ganz Deutschland zum Reichsberusswetlkampf antreren. Folgende Ansor derungen werden gestellt: 1. Praktische berufliche Aufgaben, gearbeitet an der Betriebsstätte oder unter betriebsäbn- lichen Voraussetzungen. Für angelernte Arbei- ter (Hilsarbciter) leichtere Aufgaben als iür Lehrlinge, Gesellen und Gehilfen. Arbeitszeit ein bis vier Stunden, je nach Beruf. 2. Schriftliche Elememararbeiten. Rechnen, Fra gen aus der Berufspraxis, kurzer deutscher Aufsatz. Arbeitszeit ein bis zwei Stunden. Alle Ausgaben sind sür jede Fachschaft innerbalb einer Berussgruppe im ganzen Reich einheitlich die selben. Sie werden jedem gedruckt vorgelegt. Es sind keine ausgeklügelten Aufgaben, die unlös bar sind oder einen besonderen Trick erfordern, sondern solche, wie sie uns saft tagtäglich im Ar- bcirsleben begegnen. Es sind vier Aufgabengruppen von verschiedener Schwierigkeit geschaffen worden: leicht: normal für erstes Lehrjahr: mittelschwer: normal für zweites Lehrjahr; schwer: normal für drittes Lehrjahr: sehr schwer: normal für erstes Gchilfenjahr. Weil das berufliche Können sich auch bei Gleich altrigen vielfach verschieden entwickelt, ist W a b l- freiheit innerhalb der genannten Schwierig keitsstufen gegeben. So kann z. B. ein tüchtiger Lehrling im ersten Lehrjabr fich auch an die Auf gaben im zweiten wagen. Tas umgekehrte Verhält nis, daß jemand sich geringere Leistungen zumutet, wird weniger gern gesellen. Es werden bei Abwei chung von der Normaleinstellung nach oben oder unt.en einheitlich feste Plus- bzw. Minuspunkte ge geben, welche niemanden übermäßig bevorzugen oder benachteiligen, sondern nur einen gerechten Ausgleich darstellen. Für die Prüfung und Bewer tung sind einheitlich genaue Richtlinien geschaffen. Es sollen im Reichsberufswettkampf die besten beruflichen Kämpfer festgestellt werden. Es gibt Orts-, Bezirks- und Reichssieger. Teren besondre Leistungen sollen mit Ehrenpreisen des. Staats, der Bewegung und der Deutschen Arbeitsfront be lohnt werden. Alle guten Wettkämpfer fallen Be teiligungsurkunden erhalten. öei!a§e ru „Der veutgcke ^r^verb^artenbau" ^mtlicke 2eit8ckiM für äen Oarlenbau keick8nLtir8tan<1 Aufruf des Reichsnährstands zur Hitlerspende 4934 Der Reichsbauernsührcr und Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, R. Walther Darre, har folgenden Aufruf zur Hitlerspcude 1934 er lassen: „100 000 SA.- und SS.-Männcr konnten im Vorjahre durch die Hitlcrspende der deutschen Bau ern für einige Wochen Erholung auf dem Lande finden. Wenn sich hierin schon die starke Verbun denheit der deutschen Bauern mit Adolf Hitlers treuesten Kämpfern gezeigt hat, so dürfen wir er warten, daß heute die deutschen Bauern und Land wirte dem Führer, der ihnen in dieser kurzen Zeit Hof und Eristenz gesichert hat, ihre Dankesschuld dadurch beweisen, daß sic auch in diesem Jahre eine noch größere Zahl von kampferprobten SA.- und SS.-Männern für eine oder einige Wochen in ihrem Hause aufnehmen. Geld hat der Bauer nicht, aber wir wollen unseren treuesten Blutsbrüdern und Mit kämpfern ans den Städten Erholung spenden von ihrer schweren Arbeit innerhalb dumpfer, rauchiger Stadtmauern. Bauern und Landwirte! Beweist unserem Füh rer Eure Hilfsbereitschaft. Meldet dem Orts- Verorönung über Sie Reglung von Preisen und Preisspannen für Speisezwiebeln vom 29. Lenzing 1934 Krankenkass enzugehörigkeik des Gartenbaus In Nr. 10 der „Gartenbauwirtschast" vom 8. Lenzing (Märzs 1934 haben wir unter der gleichen Uebcrfchrift einen ausführlichen Ueberblick über die Ärankenkasicnzugehörigkeit der gärtne rischen Arbeitnehmer gegeben. Tie dort gemachten Ausführungen könnten in einem Punkte Grund znr Beanstandung geben; es ist daher folgende Er gänzung notwendig: Die Reglrmg bezüglich der Krankenkassen- zngchörigkcit ist nach dem genannten Artikel der „Gartenbauwirtschaft" folgende: Alle gärtnerischen Arbeitnehmer sind grundsätz lich bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse ver- sichcrungspflichtig. Zur Landkrankcnkcme gehören die im Gartenbau Tätigen nur, wenn der gärtnerische Betrieb Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs ist. Es ist dann weiter gesagt, daß die kraft Gesetzes mr Landkrankenkasse Gehörigen nicht die Möglich keit hätten, sich einer Ersatzkasse anzuschlietzen. Tiefe letztgenannte Bestimmung gilt zwar grund sätzlich, erleidet aber für gärtnerische Arbeit nehmer, die in einem zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörigen gärtnerischen Betrieb (Guts gärtnerei) beschäftigt sind, eine Ausnahme; denn gemäß 8 434 RVO gelten alle gärtnerttchen Arbeitnehmer, also auch die Guisgärtner in der Landwirtschaft, zum Kreis der bei. der Gärtner- Ersatzkafse AufnahmeberechtigtLN, OÜ. lung des Saatgutwesens sowie zur Vorbereitung folge die bereits auf dem Gebiet der Gemüsesamen- dcr in 8 1 in Aussicht genommenen Maßnahme er- Züchtung begonnenen Arbeiten entsprechend be mächtigt: schlsunigt werden. Or. K. ab 1.4.1934 bis I. 4. 1934 autonom vertrag!. autonom vertragt. Mit Finnland ist am 27. 3. d. I. ein Handcls- krtrag abgeschlossen worden, auf Grund dessen mit Artung vom 1. 4. d. I. nachstehende Zolländerun- Na eingetreten sind: Zollsatz je Dz. ten Staat in das deutsche Zollgebiet eingeführt wor den sind. Im Kalenderjahr 1934 ist die Menge ab zuziehen, die nach der amtlichen deutschen Eiufuhr- statistik in der Zeit vom 1. Hartung 1934 bis zum 31. Lenzing 1934 eingeführt worden ist. Die vertragsmäßig zollfreie Ablassnng ist nur zu lässig nach Wähl des einzelnen Vertrags- oder meistbegünstigten Staates entweder bei den Zoll stellen, die für den einzelnen Staal vom Reichs minister der Finanzen auf Grund zwischenstaat licher Vereinbarung bestimmt sind, oder ohne Be schränkung auf bestimmte Zollstellen bei Vorlegung von Kontingentsbescheinigungen, die von einer deutschen Zollstclle ausgestellt oder bestätigt siud, nach näherer Vereinbarung mit der Reichsregie rung. Ist die Abfertigung ans bestimmte Zollstellen beschränkt, so ist, sofern hierüber mit dem einzelnen Staat eine Vereinbarung getroffen ist, die vertrags mäßig zollfreie Abtastung nur zulässig bei Vor legung einer von einer Stelle des einzelnen Ver trags- oder meistbegünstigten Staates ausgestellten KontingentsbeschrlNigung. ' ' 8 1. (1) Der Reichsnährstand wird ermächtigt, Preise und Preisspannen sür den Absatz von Speisezwie beln sür die Zeit vom I. Ostermond (April) bis Ist Wonnemond (Mai) festzusetzen. Er hat dabei auf die Belange der Gesamtwirtschaft und des Ge meinwohls Bedacht zu nehmen. (2) Preise und Preisspannen, die auf Grund des Abs. I festgesetzt werden, sind dem Reichsminister sür Ernährung und Landwirtschaft oder der von ihm bestimmten Stelle unverzüglich mitzuteilen. Der Reichsminister sür Ernährung und Landwirt schaft oder die von ihm bestimmte Stelle kann die Festsetzung beanstanden. Die Beanstandung macht die Festsetzung nichtig.
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