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Wiibxntllch »rschklnen dnl Nummern. Pränumeraiion», Pro« 22z Sgr. (z Thlr.) vierteljährlich, 3 Thlr. für dos gan>e Jahr, ohne Er> hihung, in allen Theilen der Preußischen Monarchie. Ma g a z i n für die Man pränmnerirt auf diese- Literatur-Klatt in Berlin In der Expedition der Allg. Pr. Staat-.Zeitung s^riedrichostr. Nr. 72); in der Provinz so wie im Auslände bei den Wohllibl. Post-Aemtern. Literatur des Auslandes. 21. Berlin/ Mittwoch den 17. Februar 1841 Schweden. Uebcr die Todesstrafe.") Die Rechtmäßigkeit der Todesstrafe ist, besonders in der neuesten Zeit, von viclen Rcchtsgclchrten und Staatsmännern bestritten wor den, und diese wichtige Frage verdient in der That ernstlich erwogen zu werden. Der Staat hat unleugbar das Recht und die Pflicht, lede Handlung mit Strafe zu belegen, welche den allgemeinen Ncchtö- Zustand unterbricht; er hat auch das, wenn ein Verbrecher durch erneute Vergehen sich als unverbesserlich zeigt oder diese für die allgemeine «Sicherheit immer bedrohlicher wcrvcn, ihn außer Stand zu setzen, den übrigen, den Gesetzen des Staates Folge lei- sienvcn Mitgliedern abermals zu schaden. Erstreckt sich aber dies Rechl weiter als bis auf die Entziehung der Freiheit, wodurch vcr Zweck schon erreicht ist? — Jede Strafe, welche sich über die Gränze der Notwendigkeit ausdehnt, schweift ja in das Gebiet der Willkür und Rache hinüber. Hiergegen wird freilich eingewendet, daß die Todesstrafe mit ihren schauerlichen Vorbereitungen und die Entsetzen erregende Hin richtung selbst weniger zur eigenen Bestrafung des Verbrechers, sondern ganz besonders darum beibehaltcn werbe, um Andere zu warnen und von der Nachahmung des bösen Beispiels abzuschrccken. Ohne in eine nähere Untersuchung eingehcn zu wollen, ob dem Staate das Recht zustchc oder nicht, einem seiner Mitglieder Strafen aufzucrlcgen und cs sogar zu tödten, einzig und allein, um den übrigen dadurch Furcht einzuflößen, — möchte es doch wohl großem .Zweifel unterliegen, ob die größere oder geringere Anzahl von Ver brechen von der mehr oder minder häufigen Anwendung der Ab schreckungs-Theorie abhängig sep. Die Erfahrung scheint im Gegen theil zu lehren, baß den Verbrechen viel besser durch vermehrte Bildung, durch eine verniinsiige und edle StaatS-Ordnung und durch die Leichtigkeit der Erwerbung des Unterhaltes vorgcbcugt wird. Diese Mittel müssen in ihrer weitesten Ausdehnung, sowohl aus Gründen der Menschlichkeit als aus denen der Politik, ange- wendct werden. Diejenigen, welche den Nutzen der Drakonischen strengen Gesetze vertheidigcn, werden in folgender Tabelle ihre Wider legung finden: Spanien . . . eine Hinrichtung jährlich auf. . . !22,oooEw. Schweden. .. eine - - -... 172,000- Norwegen . . von mel. 1832 bis incl. >831 eine Hinrichtung jährlich aus 720,000 - - . . von iuel. 1835 bis iucl. 1837 keine. Irland ....eine Hinrichtung jährlich auf. . . 200,000 - England. . . . eine - - «... 250,000 - Frankreich . . eine - - - . . . 447,000 - Baden eine . - - . . . 400,000 - >834 nur eine auf 1,230,000 - Oesterreich (Deutscher Theil) eine Hinrichtung jährlich aus 840,000 - Württemberg eine Hinrichtung jährlich auf. . . 750,000 - Pensylvanien eine - 820,000 - Bayern.. ..ei ne - - -... 2,000,000 « Preußen ... eine - - -...1,700,000 - Vermont . . . seit 1814 keine. Belgien .... seit 1830 keine. Obgleich die Anzahl der Hinrichtungen, verglichen mit der Volks- Menge, in Spanien und nächst diesem in Schweden und Ir land am bedeutendsten ist, so weiß man doch hinlänglich, daß da selbst die Anzahl vcr Verbrechen darum nicht geringer, sondern im Gcgenthcil noch weit größer als in mehreren anderen Ländern ist, wo die Todesstrafe ganz und gar nicht, oder wenigstens höchst selten angewenbct wird. Man findet auch, baß sie am wenigsten in den Staaten angcwcndct zu werden braucht, wo man am meisten für die Verbreitung der Bildung gesorgt und die Bande gelöst hat, welche die Gcwerbthätigkcit des Einzelnen fesselten; Preußens Bei spiel ist in dieser Beziehung ganz besonders bemcrkcnSwcrth. Die Todesstrafe ist auch noch aus einigen anderen wichtigen Gesichtspunkten zu betrachten. Sic bewirkt keine Besserung, denn Aus dec von Sc. Konigl. Hoh. dem Kronprinzen von Schweden Broschüre ,,Om »Ie»a o-ü Meder Strafe und Stras- „"staoenj. Eine Deutsche Uedcrsevung derselben Von A v. Treskow verlaßt nächstens bei z. 4,. Brockhaus die Preise. sie vernichtet eben sowohl die guten Vorsätze als die bösen Neigun gen. Man glaubt gewöhnlich, daß man nicht besonders viel Hoff nung auf die Besserung derjenigen setzen dürfe, welche die höchste Strafe, die von den Gesetzen auferlegt werden kann, verdienten. Dennoch ist es eine sowohl von Richtern als Gefängniß-Bcamten gemachte Erfahrung, daß die, welche durch das Gesetz dem Tode verfallen, weit weniger verhärtet und minder gesunken sind als an dere Verbrecher, deren wiederholte Vergehen ihnen nur eine gerin gere Leibes- ober Gefängnißstrafc zuzichcn. Diesen Letzteren die Möglichkeit gewähren, sich zu bessern unv zu retten, jenen Ersteren aber sie zu verweigern, scheint weder mit der Vernunft noch mit der Gerechtigkeit übcreinzustimmcn. Die Todesstrafe gestattet keine Restitution, keine Rettung, wenn sich später die Unschuld des Hingerichteten hcrauSstelll. Dergleichen Falle sind zwar selten, dennoch aber kommen Beispiele vor, die be weisen, daß unglückliche Mißgriffe dieser Art sich ereignen, und dar aus kann man auf andere Fälle schließen, bei denen das menschliche Auge nicht vermochte, die Wahrheit zu entdecken. Man darf auch nicht vergessen, daß die ersten Untersuchungen, wo das Verbrechen erörtert und das wahre Vcrhältniß aus verwickelten, oft scheinbar sich wiversprechcnden Angaben sestgcstellt werden soll, zuweilen jungen Richtern auvcrtraut sind, die, obschon Kenntnisse und Geschicklichkeit besitzend und von den edelsten Gefühlen beseelt, vennoch des sicheren Blickes und des scharfen Urtheils ermangeln, welche sich nur durch eine längere Erfahrung und häufigere Behandlung juristischer Fragen erwerben lassen. Später wird die Sache freilich der Prüfung eines Oberrichtcrs übergeben, aber dieser läßt sich gewöhnlich durch die in den Akten befindlichen Angaben leiten, nnd die Feststellung des End- UrthcilS ist immer mehr oder minder von ihnen abhängig. Dieses Verhältniß, das gewissenhafte Richter gewiß bestätigen, muß wohl in Betracht gezogen werden, wenn man unparteiisch die Anwend barkeit einer Strafe untersucht, deren Vollstreckung jeglichen Ausweg zur Rettung oder Restitution versperrt. Aber, wendet man ein, es ist bedenklich, die Todesstrafen abzu schaffen, denn wenn z. B. ein zu lebenslänglichem Gefängniß Ver- urlhciltcr entspränge, so würde dies höchst gefährlich seyn, da ihn keine härtere Straft als diejenige, zu weicher er bereits verdammt ist, von vcr Begehung ver furchtbarsten Unthaten abhielte. Hiergegen kann angeführt wcrvcn, daß dieser Fehler hauptsächlich auf den Staat zurückfällt, der seine Gefangenen nicht besser verwahrt. Ein Rasen der, der aus dem Tollbause entspringt, kann auch höchst gefährlich für den werden, den er erreicht; gleichwohl dürste cs Niemand ein- fallcn, ihm das Leben zu nehmen, um ihn dadurch außer Stand zu setzen, Unglück anzurichten. Diese präventive Ansicht ganz besonders kann nicht als ein gültiger Rechtssatz ausgestellt werden. Einer der Gründe, womit die Todesstrafe oft vertheidigt wird, ist der, daß ihre Beibehaltung nöthig scy, damit man vorkommen- ven Falls nach dem Ausspruch der Gesetze im Stande scy, das WicdervergeltungSrccht (su-; mlioui-,) zu üben, welches aus dem Grundsatz beruht: der Verbrecher müsse dieselben Leiden erdulden, die er Anvercn zugefügt. Diese Idee ist gewiß eben so schön als von tiefer Bedeutung; aber sie besteht nur aus einer Abstraktion und ist in der Wirklichkeit nicht ausführbar. Wenn ein Verbrecher z. B. seinem Opfer eine tieft Wunde bcibringt, soll man ihm ein Gleiches anthun? — Wenn er Jemand das HauS anzündet, soll er dann selbst verbrannt werden ? Nein, wird darauf geantwortet, das wäre grausam und unmenschlich; die Gerechtigkeit muß durch eine andere ernste Strafe versöhnt werden. Aber da befindet man sich plötzlich mitten in einem ganz anderen Gebiet, wo cs sich zeigt, daß die Strafe dem Verbrechen nicht absolut entsprechen kann, sondern daß man sich zu einer Art conventioncller Approximation verstehen muß, und in diesem Falle stürzt ja das aus strenger Wic- dcrvergcltung ruhende Gebäude zusammen. Eine andere, nicht minder bedenkliche Ungelcgcnheit, welche diese der Menschlichkeit wiversprcchende Strafe mit sich führt, ist die, daß, wenn sie ohne Schonung vollzogen wird, man der höchsten Gewalt den Vorwurf der zu großen Strenge macht, — und, wenn oft Be gnadigungen eintrcten, sich Unehrcrvietung gegen die Gesetze erzeugt und die Furcht vor ihren Geboten sich mindert. Wir haben gesehen, daß, nach Spanien, Schweden dasjenige Land ist, woselbst die Todesstrafe am häufigsten angcwendet worden, und dennoch sind in den sieben lctztverfloffcnen Jahren durchschnittlich 43 zum Tode ver urteilte Individuen jährüch begnadigt wordcn. Das Begnadigungsrecht beruht aus einem großen und heiligen