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Wöchentlich erscheinen drei Nummern. Pränumerationt- Prel« 22z Sgr. (j Thtr.) vierteljährlich, 3 Thlr. für da« ganze Jahr, ohne Er- HSHung, in allen Theilen der Preuilischen Monarchie. Magazin für die Man pränumerirt auf diese« Beiblatt der Allg. Pr. Staat«, Zeitung in Berlin in der Expedition (FriedrichS-Ctrake Nr. 72); in der Provinz so wie im Auslände bei den Wohllöbl. Poib-Aemtcrn. Literatur des Auslandes. H9. Berlin, Dviinerfiag den 25. April 1839. Nord - Amerika. Eine Stimme aus Nord-Amerika über literarisches Eigenthum. Es ist ein allgemein anerkannter Say, daß cs nichts gicbl, was mehr unser eigen ist, als die Produkte geistiger Tätigkeit; cs gicbt keine Gattung von Industrie-Erzeugnissen, deren Ge winn der Erzeuger mit größerem Recht ausbeuten kann; — und nie wurde, in den Annalen nicht bloß der Gcseygebung und Jurisprudenz, sondern auch des See- oder Landraubcs, ein ehr loseres, unwürdigeres Wort gesprochen, als die bei dem Prozeß Donaldson's gegen Beckel und Andere von Lord Camden im Britischen Oberhause ausgestellte Behauptung, daß „Ruhm der Lohn der Wissenschaft sey, und daß diejenigen, die diesen ver dienen, jeden niedrigeren Lohn verachten." Denn es war dies eine Antwort aus die Bille des Schriftstellers um gesetzliche Beschüyung seines Rechts an dem, was nach dem allgemeinen Gesetz der Natur, als die Frucht seiner Arben, ihm gehörte, und was ihm Seine Herrlichkeit ohne Weiteres wegnimm, und für den Gebrauch des Publikums ^onsiszirr, „weil er in dem Ruf, daß es von ihin sey, eine angemessene Entschädigung für seinen Wenh erhalten habe." Es ist, wie wenn man einen Märtyrer, der an die Gerechtigkeit eines Tyrannen appellirt, da mit trösten wollte, daß die Märlyrerkronc ein vollkommener Er satz für sein Leben sey. Zu den Zwecken socialer Institutionen gehört auch der, jedem Mitglied« der Gesellschaft seine individuellen und Privalrechtc zu sichern. Wenn Einer durch eigenen Fleiß ein Werkzeug verfer tigt oder Korn produzier, so schützt ihn das Gesetz in dem freien Gebrauch dessen, was er mit seiner Arbeit gewonnen. Beim Schriftsteller ist das nicht der Fall. Er, scheint es, bildet eine Ausnahme für die Regel und lcbl in der Gesellschaft nicht wie ein Theiihabcr an dem allgemeinen Verein, sonder» wie rin Geächteter, der bei uns ist, aber nicht zn uns gehört; ein Ketzer, dem wir Christen, nach dem alten Römischen Glauben, durch keinen Eid oder Vertrag verpflichtet sind- Er ist ein Mann von zu vielem Ruhm, um an Hunger zu denken, und so nehmen wir ihm sein Brod weg, während er selbst umerdeß proiestiri, daß, trotz allem Ruhm, er und seine Kinder essen müssen. Von der Zeil ab, wo das literarische Eigenlhum ein Gegen stand rechtlicher Anerkennung in England ward, bis zu dem Statut aus dein «len Jahr der Königin Anna, welches ein be schränktes Verlagsrecht festftellie, und auch in den 70 Jahren nach der Annahme dieses Gesetzes, bis der Prozeß Donaldson's gegen Beckel und Andere nn Oberhause entschieden ward, wurde dem Schriftsteller oder seinen Bevollmächtigten von den Buch händlern in Slalioner's Hall') und von den Gerichtshöfen ein ewiges Verlagsrecht zucrkannl. Dies war eine Art Nalurrechi, das, unabhängig von jeder ausdrücklichen Gesetzgebung, nur in den gesetzlichen Prinzipien, welche jedes Recht und jedes Eigcn- chum beschützen, und dann auch in der Sille, die sich nach einer Vergangenheit von 200 Jahren zum ungeschriebenen Gcscg er hoben, seine Quelle Hane, und nach welchem ein Schriftsteller und seine Bevollmächtigten für alle Zeilen das ausschließliche Recht hallen, sein Werk zu vervielfäliigen, so lange cs ihnen bc< lieble, sein Vorrecht zu benutzen. Dadurch wurden nicht alle Ausgaben unterdrückt, die nicht von den Schriftstellern und ihren Bevollmächtigten ausgingen; denn so gut wie der unumschränkte Grundbesitzer bloß durch seine Handlungen, ohne eine schriftliche Erklärung, dem Publikum den Gebrauch seines Bodens zu einer Landstraße überlassen kann, so konnte auch ein Schriftsteller sein gedrucktes Werk dein Publikum nicht bloß zum Lesen, Eiliren und Ausziehen und als Material für andere Bücher überlassen, was jedesmal bei der Herausgabe der Fall ist, sondern er kann ihm auch dgg Recht abirclen, Abdrucke davon zu verfertigen und äu "^m^en. Dem Publikum blieb auch gar kein Zweifel, ob dsr Schriftsteller auf diese Weise seine Arbeit dem öffentlichen Gebrauch übergebe, da man dies von ihm annahm, sobald er nicht sein Verlagsrecht in Slalioner's Hall gellend machie und ') Die Halle der Vuckhandirx m London, wo alle neue Werke elnqe- tragen werden, nm dadurch da« «olle Verlagsrecht zu erlange«. Kunde davon gab. Diese Kunde war ein Wink für das Publi kum, daß er, obwohl cr sein Werk herausgegcben und Eremplare davon verkauft habe, doch sich und seinen Bevollmächtigten allein das Recht Vorbehalte, weitere Abdrücke davon zu veranstalten. Dies scheint sehr klar und billig, zumal da der Verfasser gewiß die unumschränkte Kontrolle über sein Manuskript halte. Nie maßle sich die Gesellschaft das Recht an, Einen zu zwingen, daß cr zum allgemeinen Besten ein Gedicht schreibe oder eines, dar cr schon geschrieben, hcrauegebc; und da der Autor freien Willen hinsichtlich der Herausgabe seines Manuskripts Hai, so ist die natürliche Folge davon, daß cr cin Recht Hai, die Be dingungen vorzuschreibcn, unter' welchen cr es hcrauSgiebt und verkausl. Die Vorstellung, daß ein Schriftsteller auf ein ausschließliches Eigenlhum an dem, was in einem viel eminenlcrcn Sinne, als jedes materielle Arbeitsprodukt, seine eigene Schöpfung ist, nur cin icmporärcs Rechl hat, ist so fest eingewurzelt, daß auch die Stifter unserer Verfassung ihm nicht mehr zucrkannt haben, als dieses temporäre ausschließliche Recht,' denn sie setzten fest, zur „Aufmunterung der Gelehrsamkeit", daß der Kongreß nur auf eine „bestimmic Zeit" das ausschließliche Verlagsrecht zu be willigen habe. Fürwahr, eine sonderbare Aufmunterung! Gerade als wenn der Kongreß ermächtigt worden wäre, die Fischereien aufzumumcrn, indem ec dem Fischer von allen Fischen, die er fangen würde, etwa nicht mehr als neun Zehntel ließe, oder den Ackerbau, indem cr dcm Pächter von dem Weizen, der auf seinem Boden wüchse, auch nur neun Zehntel zugcständc. Oie Regie rungen scheinen cs mit literarischen Produclioncn ungefähr eben so halten zu wollen, wie früher mit Gold- und Silber-Minen, von denen der fünfte, zehnte oder zwanzigste Theil und zuweilen der ganze Ertrag in den alten Pergamenten, durch welche dec Amerikanische Kontinent ursprünglich Eompagniccn und Indivi duen überlassen wurde, dem Souverain Vorbehalten blieb. Diese Ansprüche stützten sich wenigstens darauf, daß die Europäischen Regierungen, besondere die von katholischen Ländern, nachdem der Papst Jedem sein Diagramm von Längen- und Breiten graden in dieser Hemisphäre abgemessen, den ganzen Grund und Boden als ihr Eigenlhum betrachteten. Doch diese Doktrin der Prärogative und des obcrherrlichcn Eigenchums in die geistige Welt übertragen und dem Publikum ein ausschließliches Recht auf ein oder fünf Zehntel des Ertrags der literarischen Arbeiten, die irgend ein Umerchan oder Bürger mit seinem Geist hervor- bringi, zusprechen wollc», das heißt die Anmaßung etwas zu weil treiben. Jndcß, da die Constitution dem Kongreß nicht genau vorgeschricben Hal, auf welche „bestimmte Zeil" das Ver lagsrecht zu bewilligen sey, so ist er im Stande, gegen die Schriftsteller gerecht zu seyn, oder wenigstens nicht gezwungen, ihnen ein schreiendes Unrecht anzuchun; denn man kann jene Zeit so ausdehnen, daß sie für die Gegenwart gleichen Werth Hal, wie ein ewiges Recht. Ucbrigens ist das Eigeuchumerccht des inländischen Schrift stellers, wie bei allen civtlisirten Völkern, auch in Amerika jetzt anerkannt; cs ist im Jahre 183l ein Gesetz über diesen Gegen stand vom Kongreß angenommen worden, und der Ausschuß des Kongrcsscs Hal in seinem Berich, über dieses Gesetz öffcmlich er klärt: „Nach den ersten Prinzipien des Eigenchums Hai cin Schriftsteller mehr als ;eder Andere cin ausschließliches, ewiges Recht auf den Ertrag seiner Arbeil. Die Natur des literarischen Eigenchums ist zwar eine eigenihümlichc, aber darum nicht weniger echte und gültige. Wenn eine Arbeit, die etwa» produ- ziri, was vorher noch nicht bekannt war, Berechtigung giebt, dann Hal der Literal vollkommene und unbedingte Berechtigung." Aber wenn Lies wahr ist, warum mach! man einen Unter schied zwischen einem fremden und einem inländischen Schrift steller? Wenn der einheimische Literal unumschränkte Ansprüche hat auf den Ertrag seiner Arbeit, warum nicht auch der fremde? Nur in den rohesten, barbarischsten Ländern plündern die Ein wohner ohne Unterschied jeden Fremden, Ler an ihre Küste kommt. In allen anderen Ländern werden die Person, das Eigenlhum und Lie Privairechie des Fremden, wenigstens in Fricdcnszeiten, geachiel und vom Gesetz geschützt, ja zum großen Theil auch im Kriege. Allerdings senden wir im Kriege Kaper schiffe aus, die alles Privat-Eigcnchum des Feindes zur See weg- nchmen können; aber Beraubung des Unbewaffneten zu Lande