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vor Tages Anbruch aufstehe», de» Kessel aufhängen, mit Wasser füllen, und dafür sorgen, daß er koche, und vorher oder her nach, ein oder zwei Hände voll Theeblätter, Van-Tsja, hinetnwerfen, je nachdem sich viele oder wenige Personen im Hause befin den. Zn diesem Kesse! wird ein Korb ge legt, der die Blätter aus den Boden preßt, damit sie beim Ausschöpfen nicht hinderlich sepn. Einige thun die Blatter auch in einen Gack, auch hängt eine Schöpfkelle oder ein Löffel dabei, nebst einem Gesäße mit kaltem Wasser, um die Theefusion zu unterhalten, um nach Gefallen ohne Zeitverlust, bei hef tigem Durst, einen starken Trunk thun zu können. Es wird keine andere Art von Thee, als die Bantsja gebraucht, weil die Kräfte derselben mehr in den fasertgten Theilen enthalten sind, und nicht wohl an ders, als durch starkes Kochen heraus kom men können. ES wird zur Bereitung des Thees eine ganz besondere Kenntniß erfordert, um ihn der Theegesellschast anstän dig präsentiren zu können, und diese Kunst heißt Sada oder Tesjant, und es giebt eigne Lehrer, welche die Kinder beiderlei Geschlechts, in dem Töjanost unterrichten. Dies Wort bedeutet: eine Theegesell schaft beizuwohnen, um den Thee auf eine wohlanständige und angenehme Art zu präsentiren. Dieses kann auch nur in Japan gelernt werden, so wie bet uns in Europa das Tranchiren oder Präsentiren Lei Tafeln oder andern ähnlichen Gelegen heiten. Die armen Handwerker, besonders in der Provinz Nara, pflegen mit dem Theewas- ^cr ihren Reiß, als das Hauptnahrungsmit- 1el dieser Nation, zn kochen; fle behaupten, daß er dadurch mehr Nahrung und Sätti gung erhalte. (Die Fortsetzung folgt.) Strafe der Verläumdung. Zn den Archiven der Stadt Poitieres, im Departement Vienne, befindet sich ein Gesetzbuch vom Jahre 1203, das von einer Gräfin von Poitieres, Namens Alienor, herrührt. Die Gesetzgeberin, welche nicht grausam war, und Büßungen und Geldstra fen als die härtesten Strafen zuerkannte, hat d*;ch die Nothwendigkeit, verläumderische Weiber exemplarisch zu bestrafen, so innig gefühlt, daß sie ihnen folgende Strafe zuer kannt hat: 8i kocmina convincatur esse maleäieu, alleAuditur tune su^er u6el- Inin et ter in imiuerZarur. Ob die Furcht vor einer so sonderbaren Strafe die Lästermäuler der damaligen Weiber ver schlossen gehalten hat, kann man so eigent lich nicht sagen; so viel aber ist gewiß, daß es nicht übel wäre, wenn die Verläumderin- nen unsrer Tage durch jene originelle Wasser taufe vorsichtiger gemacht werden könnten. Gutge »lein ter Vorschlag. Wann jedem Guths-Inhaber, Bürger oder Dauer, das wirklich fein Eigenthum wäre, was er an Grundstücken besitzt; so wäre die gegenwärtige Vertheilung einer Kciegssteuer allerdings sehr richtig; da aber mancher Oekonom, ' oder Hausbesitzer ein Grundstück für io oder 20,000 Nthlr. ge kauft, darauf aber vielleicht noch nicht die Hälfte bezahlt hat, und nun nicht allein die Last der Einquartierung, Vorspannung und