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45S Y56 wenn es anders einen Sinn haßen soll, und daß also die Entziehung des Busches das Ei genthum nicht entziehen kann. Bin ich nun Eigenthümer der gcstohlnen Sache geblieben, wie kannst du Eigenthümer derselben gewor den seyn. CajuS. Aber daraus würde ja gar folgen, daß ich dir sie unentgeldtich heraus zugeben hatte! Titius. Allerdings. So hart das bcym ersten Anblicke zu seyn scheint, so ver schwindet doch auch diese Härle, wenn man die Sache reiflicher überlegt. Cajus. Wie? Ich sollte noch überdies wein Kaufgeld vermehren? Da würde ich ja eben so gestraft, als wenn ich es gewußt hätte, daß deine Uhr gestohlen wäre? Konn te ich es denn deiner Uhr ansehen, daß sie <s war? Kann man mir die mindeste Schuld bei dem Geschäft beimessen, mittelst dessen ich die Uhr erwarb? Aber du hattest auf alle Fälle einige Schuld, so gering sie auch seyn möchte, daß du dir die Uhr stehlen liessest. Hättest du sie bester verwahrt, wärest du auf merksamer auf deine Uhr gewesen, so wäre sie dir nicht gestohlen worden. Aber sage einmal, wie konnte ich anders handeln, als ich gehandelt habe, als ich die Uhr kaufte? Oder sollte ich etwa gar keine Uhr kaufen? Das hieße mit andern Morten, ich solle gar nichts kaufen; denn mit Allem, was ich ir gend kaufen könnte, kann es der nämliche Fall, es kann gestohlen seyn; allemal liefe ich Gefahr, dem Einen das Geld bezahlt zu haben, und dem andern das Gekaufte unent- geldlich wledergeben zu müssen. Ich will dir deine Uhr geben, wenn du mir wieder Z!ebst§ was ich dafür bezahlt habe. Wo nicht, so behalte ich die Uhr von Rechts wegen. Titius. Du setzest erstlich voraus, daß du das Kaufgeld verlöhrest. Du Haft ja aber ein Recht gegen deinen Verkäufer, die Wiedererstattung des Kaufgeldes von ihm zu fordern, er mag redlicher, oder unredli cher Besitzer gewesen seyn. Cajus. Wenn nun aber dieser insol vent, oder nirgends aufzufinden ist? Titius. So ist das ein unglücklicher Zustand, den du zu tragen hast, und nicht ich, der ich gar nichts mit ihm zu thun ge habt habe. Es war dein Geschäft, und nicht meins. Und ein Jeder hat die Unglücksfälle bei seinen Geschäften zu tragen, so wie Je der die Unglücksfälle zu tragen hat, die sich mit seinem Eigemhume ereignen. Cajus. Folglich hast du auch den zu tragen, der sich mit deiner Uhr zugetragen hat. Titius. Vorausgesetzt, daß es im ge genwärtigen Falle ein Unglücksfall wäre. Das ist er aber nicht; da ich meine Uhr von dir unentgeldlich wiedererhalten kann: So kommen wir immer wieder auf die Frage zu rück, ob ich ein Recht habe, es von dir zu fordern. Da gebe ich dir den nun zweitens noch folgende Betrachtung anheim. Wahr isis, es soll, wie du sagst, Ver träge unter den Menschen geben. Wahr ists aber auch, worüber wir gewiß auch mit ein ander einverstanden sind, es sott Eigenthum unter den Menschen geben. Hier scheinen beide Grundsätze, vhner- achtet sie in der nämlichen rechtlichen Ver nunft gegründet sind, nicht mit einander vereinigt werden zu können. Sie bestehen