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Nochwendigkeit und Allgemeinheit, wiewohl nicht für Handlungen und Unterlassungen, sönoern für das, was wahr oder nicht wahr ist, hat. Wenn ich sage: es ist doch nicht recht, -aß der und der das und das gethan Hal, so habe ich eine Norm im Sinne, an welche ich seine Handlung halte, nach welcher ich sie beurtheile, die gar nicht willkührlich ist, nicht auf dem Willen des Handelnden, noch lediglich irgend Jemandes beruht, sondern für alle Handlungen der Act an allen Orten, und zu allen Zeiten, gilt. Das Erkennt- uißvermögen für diese allgemeine und folglich norhwendige Norm aller Handlungen, und Unterlassungen ist die Vernunft, die man, in so fern sie hier das Thun, oder Lassen zum Gegenstände hat, dH praktische Ver nunft nennt, um sie in ihrer dießsai sigen Operation von einer andern zu unterscheiden, da sie sich mit dem Seyn und Nicht Seyn der Dinge beschäftiget, in welchem Bezüge man sie die spetu l a tive Vernunft nennt, ohner- achtet es an sich die nähmliche Vernunft ist. Die objektive Norm, von der ich hier rede, ist nun eine vernunftliche, weil sie in dcr Vernunft gegründet ist, aber dabei eine praktische Norm, weil sie den Handlungen, und Unterlassungen gegeben ist, anstatt daß die sp e k u la ti v - v e rn u n ft - liche Norm, ob sie gleich auch objektiv ist, dem Denken, Unhcilm, und Schlüßen über das, was ist, oder nicht ist, was wahr, oder nicht wahr ist, gegeben ist. Die vernunftltch - praktische Norm der Rechthcit, oder, die Norm, wel che die Vernunft für die N chtheit der Handlungen, und Unterlassungen enthält. heißt das SlttenIesetz. Dieses gibt an, was für Handlungen, oder Unterlassungen vernunftlich recht, oder unrecht sind, oder mit andern Worten, welche Handlungen und Unterlassungen so sind, wie sie nach der Vernunft seyn sollen. Das Sittengesetz, und so auch die sitt liche Rechtheit, oder Sittlichkeit, ist aber entweder ethisch, oder jurtdisch. Und nun sind wir bei dem Gegenstände, den ich am Eingänge angekündigt habe. So wie die Angemessenheit einer Hand lung, oder Unterlassung, zu dem ethischen Sittengesetze Moralität heißt, so heißt die Angemessenheit einer Handlung, oder Unterlassung, zu dem juridischen Sitten qesetze Rechtlichkeit. Man lasse sich die wenigen Kunstwörter, ohne welche man verschiedene Begriffe nicht wohl sesthalten, und mit einander verglei chen kann, nicht abschrecken, dem Folgenden seine Aufmerksamkeit zu widmen. Es wird von denselben wenig mehr die Rede seyn. Den Weg zu der Auflösung des Degriffs von Rechtlichkeit, und Widerrecht lich ? e L t, von Recht, und Unrecht, von Gerechtigkeit, und Ungerechtigkeit, wird uns eine Vergleichung des ethischen, und juridischen Sittengesetzes bahnen. Beiderlei Gesetz legt dem Menschen Ver bindlichkeiten auf, das ist, die Nothwendig- keit, so und so zu handeln, oder nicht zu handeln, wenn der Mensch anders in Len, von ihm abhängenden, Veränderungen seines Zustandes eben so vernunftlich seyn will, als er ftinem natürlichen Zustande nach vernünf tig ist. Die Verbindlichkeit, welche das ethische