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war dte zweite Bedeutung, die nun die erste des, in die teutsche Sprache aufgenommenen, Wortes recht wurde, die, was so ist, wie eö seyn soll. Das Gerade ist nähmltch ge wöhnlicher als das Krumme, nnd Schiefe, so wie es seyn soll. Allerdings kann auch Etwas krumm, oder schief seyn müssen, um so zu seyn, wie es seyn soll. Dann ist auch das Krumme, oder Schiefe recht, aber schon in einer, von der ursprünglichen Bedeutung des Worts entferntern, Bedeutung. Von dem, was so ist, wie es seyn soll, sage ich, es sey recht. So seyn, wie es seyn soll, heißt zu einer gewissen Norm an gemessen, einer gewissen Vorschrift gemäß, seyn. So mannigfaltig diese Normen sind, so mannigfaltig sind die Arten dessen, was so ist, wie es seyn soll, dessen, was recht ist. So wir das Bleiloth, die Wasserwage, das Richtscheid, oder die Richtschnur, für das Gerade, das Winkelmaaß mit beweglichen Schenkeln für das Schiefe, die Chablone für das Krumme, das Modell für jede her- vorzubringende Form die technische Norm ist, so gibt rS auch unkörperliche Normen, und Angemess nheit zu denselben. Wenn ich sage, ich habe recht, Sie haben unrecht, so sage tch r was ich behaupte, ist den Gesetzen -er Sinne, des Denkens, des Urtheilens, des SchlüßenS angemessen, das ist, der Wahrheit gemäß, und, was Sie hebaup, ten, ist es nicht. Die Gesetze für die R cht- heit, oder Richtigkeit der Gedanken, diese mögen nun in Anschauungen, Begriffen, oder Behauptungen bestehen, kann man die spekulative Norm nennen. Sie ist es für diejenige Recinheit, die Wahrheit heißt. Es gibt aber auch Arten von Recht- heit, welche praktisch sind, das ist, Hand lungen und Unterlassungen betreffen. Um sagen zu können, eine Handlung, oder Un terlassung sey recht, oder unrecht, sey so, oder nicht so, wie sie seyn sott- beziehet man sich ebenfalls auf eine Norm, mit der man sie vergleicht. Diese praktische Norm ist nun entweder willkührlich, oder nothw endig, nachdem näbmlich Etwas so ist, wie irgend ein Witte willkührlich will, oder so ist, wie es nolhwendig seyn soll. Die erste Art praktischer Norm und Recht, heit istsubjektiv, die zweite objektiv, weil jene nur von dem zufälligen Willen eines Judividui, eines Subjekts abhängt, diese aber allgemein für Jedermann die nahmliche ist. Wenn derMeister zum Lehrpurschen sagt', du hast es nicht recht gemacht, so will er sa gen, du hast es nicht nach der Anweisung gemacht, die ich dir gegeben habe, nicht so, wie ich will, daß eS seyn soll. Wenn ich sage: es ist mir gerade recht, was er ge- than hat, so sage ich: was er gethan hat, ist gerade so, wie ich wollte. Hier ist überall der bloße subjektive Wille irgend Jemandes, seine Willkühr, die Norm, nach der die Nechtheit, oder Nicht-Nechtheit einer Hand lung, oder Unterlassung beurtheilt wird. Von der subjektiven praktischen, spekulativen und technischen Necht heit ist die objektive praktische Recht- heit darin verschieden, daß diese eine ganz andere Norm, als jene, hat, welche noth wendig und allgemein für die Handlungen, und Unterlassungen gilt, ob sie schon mit j^- mn daritt, daß sie überhaupt eine Nonn, so gut wie jene, har, und mit der spekulativen darin übereinkommt, daß auch diese nut