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Zn denselben treten neue, ober ausdrück' liche, Gesetze an die Stelle des Vernunftge- setzes, »reich s erst gefolgert werden muß, eme richterliche Entscheidung an die Stelle der Selbstentscheidung, und eine Obrigkeit «n d»e Stelle der Selbsthülfe. So vertritt der bürgerliche Gesetzgeber die Stelle der Vernunft in so fern, als er Gesetze giebt, die, wenn sie auch gerade nicht ihrem Inhalte nach die weisesten stad, den noch den Zw?ck alles Rechts, möglicher U - bereinsiimrnung allgemeiner Sicherheit mit allgemeiner Freiheit, wirksamer zu erreichen vermögen, als das todte Vernunftqcfttz. So vertritt der Richter die Stelle der selöstentscherdenden Parthei, und, wenn er auch unrichtig entschi.de, so wird es doch Nicht aus Eigennutz, aus Habsucht geschehen, wie der Fall ist, wenn der imercssirte Theil selbst entscheidet. So vertritt die Obrigkeit die Stelle der sich selbst helfenden Parchet, und, wenn je» ne auch zu weit gienge, so wird es doch wie derum nicht Habsucht s pn, aus welcher die sich selbst helfende Parth i, den Schwachem unterdrückt, in dem sie nach einem vorgege benen, aber nicht vorhandenen, Vernunfr- N ckus-Gesetze, zwischen sich und der andern Paithei entweder aus fälschet», für wahr «usgegebenen, Thatsachen, oker nach unrich tigen, als richtig aufgedrungenen, Folge rungen aus einem, vielleicht vorhandenen Vernunft - Rechts - Gesetze, das aber auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, ent schieden hat, und nun diese, vom Eigennü tze in eigner Sache, ausgesprochene, Ent scheidung durch die Ucbermacht an Stärke sdrr List wider den Schwächer» an Verstand, oder an Kräften durchsetzt, und dabei die Granzen überschreitet, welche die Vernunft selbst da vorgezelchn l hat, wo sie di< Seckst- entscheidung, und Selbsthilfe in Ermange lung ernes Richters, und einer Odr^keit, gestaltet. So heiligt die rechtliche Vernunft selbst, indem sie »hr origes Nechtsgesetz aufstellt, um der Dcfoigung desselben die höchste Ge wahr zu verschaff«, die unter Menschen möglich ist, die Stlstung, tue wir Staat nennen. Zn dieser Anstalt werden nun die Vor kehrungen qelcoff'N, ohne welche die Zd.e der Vernumt vo i einem Nicht blos gü-Ugen, sondern auch geltenden Rechte, von emcr Schuldigkeit, tue nicht bloß obliegt, sondern die auch erfüllt werden muß, wnn auch nicht vollkommen, doch so viel möglich, rea- lisirt werden kann. , Zu dem Ende gebietet die Vernunft allen Bewohnern eines Staats, zu dem Ende legt sie ihnen überhaupt die Verbindlichkeit auf, nach den Gesetzen, die in demselben ge- gecen feyn w-rden, und die mau, im Gegensätze der Natur-Rechts-Gesetze, bür gerliche oder positive Rechts? Gesetze nennt, unbedingt sich zu achten, wenn man si auch für seine P rson für vcrnunftwidug, oder un- zweckmäßig halten soll e. Zhm kann kin solches Urth.il über die bürgerlichen Rechts - Gesetze zukommen, wel ches sich bet seiner Unlenhanigk it äußerte. Sonst wareti alle cürg»rliche Gcsitze vcr^ lich, ohne welche es keinen Slaat geben kann. Der Gesetzgeber bestimmt nun mittelst seiner Gesetze, um jenem Vernunft-Rcchts-