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wir zunächst uns mderen werde ich chen; zum dritten sführung, zum etwas über die ische Ausführung, eine Geschichte, ingsftage hat eine, fen wir, daß wir en — es ist eine Schleusung nur in nicht haben; aber >en können — daß r Verordnung der ung des Stadtge- tt. m ich Ihnen Ver- wie weit in der l der Organisatton n Bebauungsplan 6 I — und das >e — 6 5 16 I. tage noch gilt, ist )hne Beschleusung i für die innere iahnhofstraße und e liegt, aufgestellt te, Schwierigkeiten agt: „Wir leiten traben fließt noch herausgeht, links, worden, man hat freilich einen, der eine amtshaupt- Kanalisierung der och nötig machen, m und daher die llement anfertigen e darauf Rücksicht lsendung des Ent- Es ist lange Zeit in der Sache nichts Erhebliches geschehen, Wir finden erst später am Ende dieser Akten wieder etwas darüber und zwar Blatt 52. Da ist nämlich das lange Zögern unterm 12. Juni 188Y von meinem Vorganges im Amte dahin aufgeklärt worden, daß man Bedenken trug etwas zu verfugen, denn „es mangele das erforderliche Gefälle." ' Indessen war bereits in der Ratssitzung vom 5 Oktober 1877 „die in den Entwurf der Lokalbauordnung betreffs der Kanalisierung der Straßen aufgenommene Bestimmung unter Zuhandnahme des angefertigten Nivellements durchgegangen und gleich der Modifikation des Entwufs genehmigt" worden. Die Bauordnung ist also, wie wir sehen, deswegen nicht recht vorwänts gekommen, weil man nicht heran wollte an die Frage der Ortsbeschleusung. Schließlich hat man sich aber doch beschieden und in dieser Sitzung sich dahin geeinigt, wie ich Ihnen vorgelesen habe und zu guter Letzt ist ver Entwurf am 8. Juli 1880 eingereicht worden rind hat den Beschleusungsparagraphen, der auch für unsere heutige Betrachtung wichtig ist, schon damals mitgehabt. Der tz 7 dieser Bauordnung besagt nämlich, das lese ich Ihnen hiermit wörtlich vor: Wo die Oertlichkeit es gestattet, ist jede Straße nnt Schleusen zu versehen. Jede neue Schleusenanlage oder Veränderung einer bereits be stehenden bedarf der Genehmigung der Baupolizeibehörde. Tie Herstellung der Hauptschleusen in den Straßen und auf öffentlichen Plätzen erfolgt durch den Stadtgemeinderat auf Kosten der anliegenden und beziehentlich nach einem von dem Stadtgemeinderale festzustellenden Modus der sonst die Schleuse benutzenden Grundstücksbesitzer. Die Reinigungsöffnungen sind nach Vorschrift des Stadtgemeinderates mit Eisen abzudecken. Die Her stellung erfolgt, sobald sie der Stadtgemeinderat für notwendig findet und auf dessen Anordnung. Zu den Baukosten hat jeder anliegende Grundstücksbesitzer nach Verhältnis der Frontlänge seines Grundstücks, Eckhäuser nach beiden Straßenfronten, beizutragen. Gleichzeitig mit den Hauptschleusen sind die aus den angrenzenden Grundstücken zu leitenden Abzugsschleusen von den Grundstücksbesitzern auf eigene Kosten und ohne Zuthun der Stadtgememde nach Angabe des Stadtgemeinderats herzustellen. Die spätere Unterhaltung der Hauptschleußen liegt der Stadtgemeinde, die der aus einzelnen Grundstücken führenden Abzugsschleusen dem jeweiligen Grundstücksbesitzer ob. An diese Bestimmung hat man lange nicht herangewollt. Schließlich ist man doch darauf eingegangen, nachdem man sich in der Zwischenzeit beschieden hatte, daß ohne diese Frage die Bauordnung nicht die erforderliche ministerielle Genehmigung erhalten würde. Unter dem 31. August sind von der Amtshaupt mannschaft Ausstellungen an der Bauordnung gemacht, dieser K 7 aber nicht be mängelt worden. Schließlich ist ani 21. Dezember 1881 die Bauordnung end- giltig nach der berichtigten Fassung abgesendet worden. Sie ist also, sozusagen, ein Weihnachtsgeschenk für Naunhof gewesen. Weiteres über die Vorgeschichte der Ortsbeschleusungsfrage finden mir in