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25Z 254 Theler aufPotfchappel durch ihrAn- sehn und ihren Neichlhum den mächtigsten Einfluß behaupteten, eine Menge der drin gendsten Gegenvorstellungen und Beschwer den , welche eine förmliche Erörterung der gegenseitigen Rechte und Gerechtigkeiten in Ansehung des Steinkohlbaues in- den kur- fürstl. suchst Landen vor dem Dergschöppen» stuhle zu Freiberg zur Folge hatte. Wäh rend des Fortgangs dieser rechtlichen Erör terung scheint der Steinkohlban in hiesiger Gegend von jedem Theile nach dem vorher behaupteten Besitzstände betrieben worden zn seyn. Die vierjährigen Erfahrungen von dem Mißlingen aller wiederholten Versuche, diesen Bau durch privilegirte Gewerkschaften betreiben zu lasten und den Grundbesitzern zu entziehen, vorzüglich aber die, durch fortge setzte Untersuchungen nunmehr erlangte, Ue- berzeugung von dem Ungrunde des bisher gehegten Glaubens an reiche Erzgänge, die in den Steinkohlgebirgen verschlossen liegen Möchten, bewirkten endlich im Z. 1612 das Endunheil des Dergfchöppenstuhls zu Frei berg, welches in der Folge auch von dem Zoachimöthaler Dergschöppenstuhle in Böh men bestätigt wurde, daß die Stein kohlen, weil sie kein Metall wären, und folglich zu den Regalien nicht gezogen werden könnten, weder gemuthet, noch verzehntet, son dern von jedem Grundbesitzer als freies Eigenthum nach eigenem Gefallen erschürft, gebaut und behandelt werden dürften. Von dieser Zeit an nahm weder das Dergamt, noch der landesherrliche Fiscus einig.n An theil an dem Stemkvhlbau im Plauetischen Grunde; vielmehr wurden, nach Maasigabe des gedachten Endurtheils, in allen nachhe rigen landesherrlichen, in Sachen des Stein kohlbaues ergangenen, Befehlen und Ent scheidungen, besonders aber in dem Mandate vom 19. August 1743 die Grundbesitzer in diesem, ihnen zugestandenen, unbeschrankten Eigenthumsrechte bestattigt, von Erle gung einerMuthung bei den Derg- ämtern, von Quatember und Frist geldern, so wie von allen übrigen, bei dem Bergbau üblichen, Abga ben und sonstigen Beschwerungen befreit, auch ihnen für alle, auf ihren Gütern erschürfte und be baute, Steinkohlbrüche, desglei ch e n f ü r a l l e, w e l ch e n 0 ch i n Z u k u n ft ausfindig gemacht und rege ge macht werden wollten, der höchste landesherrliche Schutz bei ihrem hergebrachten und eingeführten Gebrauch, ohneAbfoderung eines Manonis und ohne Gestattung ei niger Beeinträchtigung allergnä digstzugesichert; zugleich aber wurde zum gemetnenDesten, auch zu Nutz an nöthigem Holzgrbrauch Noth leidenderArmuth in dem höchstgedach- ten Mandate verordnet: „daß kein Grundbesitzer, in dessen Gütern Steinkohlen brechen, wenn er selbst nicht bauen könne oder wol- le, berechtigt seyn solle, Andern das Schürfen aus seinem Grund und Boden zu untersagen und das Feld zusperre n; daß vielmehr die Grundbesitzer in diesem Falle ge wärtig seyn und geschehen lassen