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Dresden, den 17. Marz 1309, Aus Mols's Kirchen^ und BerL-Chrvmk von Döhlen, im Plauen scheu n s ls der ersten Entdeckung des Steinkohls im Planerischen Grunde, welche man mit der höchsten Wahrscheinlichkeit in das erste Viertel des i6ten Jahrhunderts, wo nicht noch früher hinaus, setzen kann, wurden die Steinkohlen, wie jedes Produkt des Berg raues, als ein Nega le , d. h. als landes ¬ herrliches Eigenthum behandelt, das nicht nur bei dem Bergamre in Freiberg qemu- thet und bei der furftl. Rentkammer ver- zehnter werden mußte, sondern worüber auch der Landesherr selbst nach Gefallen ver fugen konnte. Jndcp scheint man anfangs, da bei einem überflüssigen Vorrath an Holz die Steinkohlen noch sehr wenig geachtet wurden, dieses landesherrliche Vorrecht nicht sehr ausgeübt, sondern den Grundbesitzern, nadmentlich inKohlsdors und Würge witz, wo nach alten Nachrichten die hiesigen Stetukohlflötze zuerst durch einen Kuhhir ten sollen entdeckt worden seyn, den freien Abbau und Gebrauch des Steinkohls ohne einige Einmischung des Bergamts und ohne sehr verhauen vnd noch teglich ge- blößt würden. Vermöge des, ihm im I. 1542 ertheilten Gnaden- und Freibriefs erhielt er auch die Begünstigung, zwischen allen Anspruch der Nentkammer gestattet zu haben. Nicht eher als gegen die Mitte des i6ten Zahrhundcrts findet man urkundliche Beweise für die Behauptung der landesherr lichen Ansprüche an das Eigenthumsrecht über die Steinkohlstötze. Damals fing man nähmlich an, eine genauere Aufmerksamkeit auf den Steinkohl in hiesiger Gegend zu richten, sey es nun, weil man schon damals bei der übergroßen Bevölkerung des Landes und bei dem schwunghaften Betriebe des in ländischen Erzbaues, die Verminderung des Holzes mehr zu erwägen angefangen hatte, oder weil man sich durch die Erwartung rei cher Erzgänge in den hiesigen Steinkohlgebir gen täuschte. Hanns Dienert, nachhe riger Munzmeister unter der Negierung des Kurfürsten August, war der Erste der bet dem Kurfürsten Moritz um ein Privis den Stetnkohlbau im legium ansuchte, Plauenschen Grunde mit einer Gewerkschaft betreiben zu dürfen unter dem Anführern