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AamUel G NihriEten ßrtrklall für Mchchin, Imcksjaiil. Achmljm. Ieucha, Drsdarf LA, MmrljM, KAtzm SnWNkq. Mp. W« MiiM» AtiWNni. LWntt, ötifnW», AMliitz. MWi». ZUeifB M MpiM. MU einer illustrierten Sonntags - VrUsge. Diese» Blatt erscheint in Naunhof jeden Dienstag, Donnerstag und Sonnabend, Nachmittag 6 Uhr, mit dem Datum de« nachfolgenden Tage» und kostet monatlich 35 Pfg., vierteljährlich 1 Marl. Für Inserate wird die gewöhnliche einspaltige Zeile oder deren Raum mit 8 Pfennigen, für solche außerhalb der Amtshauptmannschaft Grimma, sowie für Anzeigen am Kopse und im Reklameteile, mit 10 Pfennigen, berechnet, bei Wiederholungen tritt Preisermäßigung ein- Nr. 108.Freitag, den 14. September 1900.11. Jahrgang. Pflichtfe« erwehr Naunhof. Sonntag, den 16. September 1906, früh 7 Uhr findet eine Aufstellung und Uebung der gelammten Pflichtfeuerwehr statt Die Zugführer und Mannschaften haben sich zu genannter Zeit pünktlich am Spritzenhaus zu stellen. Fehlende werden nach den Bestimmungen des städtischen Feuerlöschregulativs zur Bestrafung gemeldet. Naunhof, am 12. September 1900. Der städt. Feuerwehrdirektor. Kühne. Die gesetzlichen Bestimmungen über Ruhezeit und Ladenschluß im Handels Gewerbe. Nachdruck verboten. Seit dem berühmten kaiserlichen Erlasse vom 4. Februar 1890, in dem es als eine Aufgabe der Gesetz gebung bezeichnet wurde, „die Zeit, die Dauer und die Art der Arbeit so zu regeln, daß die Erhaltung der Gesundheit, die Gebote der Sittlichkeit, die wirtschaft lichen Bedürfnisse der Arbeiter und ihr Anspruch auf gesetzliche Gleichberechtigung gewahrt bleiben", ent standen verschiedene Gesetze, welche einem erhöhten Schutz der Arbeiter und überhaupt der wirtschaftlich von andern unmittelbar abhängigen Klassen der Be völkerung bezwecken. Am 1. Oktober dieses Jahres treten einige neue Gesetzesbestimmungen derart in Kraft, die tief in das ganze Geschäftsleben eingreifen. Es ist das die Gewerbeordnungsnovelle vom 30. Juni 1900 mit ihren Bestimmungen über die Ruhezeit und den Ladenschluß im Handelsgewerbe. Die genaue Kenntnis dieser Vorschriften ist sowohl für alle Inhaber offener Verkaufsstellen wie für die Arbeiter, Gehülfen und Lehrlinge von der größten Wichtigkeit. Ins besondere müssen sich die Besitzer offener Verkaufsstellen schon jetzt gemeinsam über einige vom Gesetze der näheren Regelung durch die Verwaltungsbehörde über lassene Punkte schlüssig werden, um der Behörde ge eignete Vorschläge machen zu können. Wir wollen darum im Folgenden die Gesetzesvorschriften über die Ruhezeit und den Ladenschluß im Handelsgewerbe einer eingehenderen Besprechung unterziehen. 1. Die Ruhezeit. Bei der Regelung der Ruhezeit im Handels gewerbe trifft die Gesetzgebung Fürsorge einmal be treffs der Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen, dann betreffs der Ruhezeit an Werktagen. Bezüglich der letzteren giebt sie Vorschriften einmal über die ununter brochene Ruhezeit nach Schluß der Tagesarbeit und dann über die Mittagspause. Mit der Sonntagsruhe beschäftigt sich schon das Reichsgesetz vom 1. Juni 1891. Hiernach sollen die im Handklsgewerbe angestellten Lehrlinge, Gehülfen und Arbeiter am ersten WeihnachtS-, Oster- und Pfingsttage überhaupt nicht beschäftigt werden, an allen anderen Sonn- und Festtagen nur in der Höchstdauer von fünf Stunden. Einige Ausnahmen von dieser Bestimmung brauchen wir nicht weiter anzuführen, da sie durch die Länge der Zeit, in welcher das Gesetz in Geltung ist, für die Beteiligten hinlänglich bekannt sein dürften. Nachdem die Gesetzgebung diesen ersten Schritt gethan hatte, ging sie nunmehr auch zur Regelung der Ruhezeit an Werktagen über. Tie am 1. Oktober in Kraft tretende Gewerbeordnungsnovelle vom 30. Jnni 1900 bestimmt hierüber folgendes: .In offenen Verkaufsstellen und den dazu ge hörenden Schreibstuben (Kontore) und Lagerräumen ist den Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Be endigung der täglichen Arbeitszeit eine ununter brochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu ge währen. In Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als zwanzigtausend Einwohner haben, muß die Ruhezeit in offenen Verkaufsstellen, in denen zwei oder mehr Gehülfen und Lehrlinge beschäftigt werden, für diese mindestens elf Stunden betragen; für kleinere Ortschaften kann diese Ruhezeit durch Ortsstatut vorgeschrieben werden. Was versteht man zunächst unter „offenen Ver kaufsstellen?" „Offen" hat hier die Bedeutung von „einem jeden zugänglich". Verkaufsstellen sind ab geschlossene oder auch nicht abgeschlossene Stellen, auf denen jemand unter Ausschließung jedes andern zum Abschlusse von Verkäufen für eigene oder fremde Rech nung befugt ist. Es fallen also unter den Begriff „offene Verkaufsstellen" alle Kaufläden, Warenlager, Bazare, die Läden der Bankiers und Geldwechsler, auch Verkaufsstände in der Markthalle oder auf der Straße. Ein Unterschied wird vom Gesetze gemacht zwischen Gemeinden mit weniger und solchen mit mehr als zwanzigtausend Einwohnern und unter letzteren zwischen Verkaufsstellen, wo zwei oder mehr Gehülfen und Lehrlinge beschäftigt werden und solchen, wo nur einer beschäftigt wird, offenbar mit Rücksicht auf die größere Anspannung der Angestellten in größeren Städten und Geschäften. Für Orte mit weniger als zwanzigtausend Ein wohnern gilt die strikte Vorschrift einer Ruhezeit von zehn Stunden. Indessen kann auch hier das Orts statut eine elfstündige Ruhezeit verschreiben. Wünschens wert wäre es, wenn die kleinen Gemeinden von dieser Erlaubnis einen ausgedehnten Gebrauch machten. In dessen kann dieses Ortsstatui nur erlassen werden nach Anhörung der betreffenden Gewerbetreibenden, Gehülfen und Arbeiter. Die Erklärung einer mindestens zehnstündigen Ruhezeit ist auch in größeren Städten, in Städten mit mehr als zwanzigtausend Einwohnern, für diejenigen Geschäfte Vorschrift, in denen nur ein Gehülfe oder Lehrling angestellt ist. Beschäftigt der Inhaber der offenen Verkaufsstelle aber sowohl einen Gehülfen als einen Lehrling, also zwei Angestellte, oder mehr, so ist die Dauer der Ruhezeit in diesen größeren Gemeinden auf mindestens elf Stunden festgesetzt. Ueberall aber muß die zu gewährende Ruhezeit eine ununterbrochene sein, nach Beendigung der täglichen Arbeit beginnen. Eine genügende Nachtruhe — der gesunde Mensch bedarf 7—8 Stunden ununterbrochenen Schlafes — will also daS Gesetz dem betreffenden Handlungsangestellten sichern. Mithin dürfen auch Paulen in der Arbeit, sowie die Mittagspause nicht auf die Ruhezeit angerechnet werden. Betreffs der Mittagspause bestimmt das Gesetz das Folgende: „Innerhalb der Arbeitszeit muß den Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern eine angemessene Mittags pause gewährt werden. Für Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthaltenden Gebäudes einnehmen, muß diese Pause mindestens eine und eine halbe Stunde be tragen". Eine „angemessene Mittagspause" ist eine Zeit, die zum ruhigen Einnehmen der Mittagsmahlzeit, nicht blos zum hastigen Hinunterschlucken der Speisen genügt. Diese Zeit muß den Handlungsangestellten, die am Tische ihres Brotherrn essen, gewährt werden. Auch darf ihnen die Mittagspause nicht durch öftere Stör ungen, wie Abberufungen, gekürzt werden. Die Zeit von l'/z Stunden, welche den nicht im Hause des Prinzipals essenden Arbeitern, Gehülfen und Lehr lingen gewährt werden muß, dürfte in den meisten Fällen auch für großstädtische Verhältnisse genügen. Alle diese Bestimmungen gelten, wie wir sahen, nur für das Handlungspersonal, also für die Buch führer, die Verkäufer, Ladendiener, Portiers u. dgl. Nun kommt es in sogenannten gemischten Betrieben, z. B. in einer großen Bäckerei, Schusterei, Schneiderei vor, daß die für das Handwerk angestellten Personen, also Bäckergesellen u. a., auf welche das besprochene Gesetz keine Anwendung findet, auch im Laden ab und zu als Verkäufer thätig sind. Ist ihre Beschäftigung im Laden nur nebensächlicher Natur, so gelten sie nicht als Handlungspersonal und sie werden von dem Gebote sowenig betroffen, wie die in Fabriken und Engros geschäften Angestellt.n. Das Gesetz selbst schränkt die Anwendung der Bestimmungen über die Ruhezeit und die Mittags pause noch weiter ein. Denn die Bestimmungen finden keine Anwendung: 1. Auf Arbeiten, die zur Verhütung des Ver derbens von Waren unverzüglich vorgenommen werden müssen. 2. Für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Inventur. 3. Außerdem an jährlich höchstens dreißig von der Ortspolizeibehörde allgemein oder für einzelne Geschäfts zweige zu bestimmenden Tagen. Schon jetzt werden darum die beteiligten Geschäfts inhaber klug thun, sich über die Tage zu vereinbaren, welche sie der Ortspolizeibehörde Vorschlägen wollen, die Tage, an denen die gesetzlichen Bestimmungen über die Ruhezeit und Mittagspause keine Anwendung finden sollen. Meistens werden dies dieselben Tage sein, an denen der Ladenschluß erst um zehn Uhr stattzufinden braucht. Doch ist zu beachten, daß Ausnahmen von den Vorschriften über die Ruhezeit nur an höchstens dreißig Tagen, Ausnahmen von den Bestimmungen über den Ladenschluß an 40 Tagen zulässig sind. Wir werden diesen Punkt in einem weiteren Aufsatze über den Ladenschluß in einer der nächsten Nummer ausführlicher besprechen. Mit strengen Strafbestimmungen ist die Zuwider handlung gegen die Vorschriften über die Gewährung der ununterbrochenen Ruhezeit und der Mittagspause bedroht. Es tritt Geldstrafe bis zu 2000 Mk., im Unvermögensfalle Gefängnis bis zu sechs Monaten ein. Deutsches Reich. — Des Kaisers Zeitungen. Kürzlich ging eine Liste der Zeitungen durch die Presse, die der Kaiser für gewöhnlich lesen sollte. Dazu wird der „Franks. Ztg." aus Berlin Folgendes geschrieben: Ob der Kaiser überhaupt ein größeres politisches Blatt regel mäßig zur Hand nimmt, ist sehr zweifelhaft. Wir meinen, die Kenntnis des Kaisers von dem, was die Zeitungen schreiben, gründet sich in erster Linie auf die Ausschnitte, die ihm von seinen verantwortlichen Rat gebern vorgelegt werden. Man kann dem Kaiser wirklich nicht zumuten, Blätter der verschiedensten politischen Richtungen zu lesen. Daß er sie nicht regelmäßig lesen kann, wird sich Jeder sagen, der einmal auf Reisen ge wesen ist. Es genügt auch vollkommen, wenn die ver antwortlichen Ratgeber den Kaiser von dem, was die Presse zur äußeren und inneren Politik zu sagen hat, mündlich oder durch Ausschnitte gewissenhaft und ohne Parteivoreingenommenheit in Kenntnis setzen. Das ist ein sehr einflußreiches und schwieriges Amt, aber man hat noch nicht gehört, daß es ohne die nötige Gewissen haftigkeit ausgefüllt werde. Man kann im Gegenteil annehmen, daß die verantwortlichen Ratgeber des Kaisers gelernt haben, den Wert dieser aus Ausschnitten zusammengestellten Zeitung im Laufe der Jahre außer ordentlich zu schätzen, denn sie erfüllt zu einem guten Teil Aufgaben, die von Rechtswegen den mündlichen